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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 70, ber. 2022 L 323 S. 106)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Vorschläge des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP erlassen.

(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen durchgeführt, von denen sich herausstellte, dass sie nicht den internationalen Standards entsprachen und durch Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen beeinträchtigt wurden. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er zu der Bewertung gelangte, dass die Wahlen weder frei noch fair waren. In der Erklärung hieß es ferner, dass Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse getroffen werden könnten.

(3) Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 2 angenommen, mit dem 40 Personen benannt wurden, die als Verantwortliche für die Repression und Einschüchterung von friedlichen Demonstranten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus und für das Fehlverhalten der zentralen Wahlkommission bei der Durchführung dieser Wahlen identifiziert worden sind.

(4) Am 6. November 2020 hat der Rat angesichts der ernsten Lage in Belarus den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 3 erlassen, mit der Aliaksandr Lukashenka und 14 weitere Personen, darunter Personen aus seinem unmittelbaren Umfeld, benannt wurden.

(5) Am 17. Dezember 2020 hat der Rat angesichts der Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 4 angenommen, mit dem 29 Personen und sieben Organisationen benannt wurden.

(6) Aufgrund der Eskalation der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus und der brutalen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition und Journalisten sowie Personen, die nationalen Minderheiten angehören, sollten weitere Personen und Einrichtungen auf die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gesetzt werden.

(7) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. Mai 2021 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Darin wird der Rat ersucht, auf der Grundlage des einschlägigen Sanktionsrahmens möglichst bald die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die entsprechende Liste anzunehmen.

(8) Daher sollten 78 Personen und sieben Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 319 I vom 02.10.2020 S. 13).

3) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 370 I vom 06.11.2020 S. 9).

4) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 426 I vom 17.12.2020 S. 14).

.

Anhang

Der Anhang zum Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgende natürliche Personen werden unter "A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1" hinzugefügt:

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2. Folgende juristische Personen werden in "B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1" hinzugefügt:

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