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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1052 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 227 vom 28.06.2021 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 "Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" sollte für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 3, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, die in dem genannten Anhang aufgeführte Aussetzung von Zollsätzen des GZT für weitere Waren gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

3) ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 4.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1378/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.2938, 0.3108, 0.3139, 0.3141, 0.4179, 0.4197, 0.4734, 0.4735, 0.4883, 0.5312 und 0.5470;

2. die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

SeriennummerKN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer ZollsatzBesondere MaßeinheitVorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.3341ex 1515 90 9992Pflanzenöl, raffiniert oder semiraffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 GHT, oder einem Gehalt an Docosahexaensäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT0 %-31.12.2023
0.7674ex 2905 32 0020(2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2023
0.6003ex 2915 90 7027Triethylorthoformiat (CAS RN 122-51-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2023
0.3468ex 2916 13 0040Zinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9), in Form von Pulver, mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr, mit nicht mehr als 1 GHT eines Stabilisators0 %-31.12.2023
0.2941ex 2920 19 0040Tolclofosmethyl (ISO) (CAS RN 57018-04-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2023
0.4298ex 2930 20 0040Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2022
0.5920ex 2933 29 9028Prochloraz (ISO) (CAS RN 67747-09-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2023
0.6987ex 2933 59 95526-Benzyladenin (CAS RN 1214-39-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2021
0.7815ex 2934 99 9082rel-(3aR,12bR)-11-Chlor-2,3,3a,12btetrahydro-2-methyl-1H-dibenz[2,3:6,7]oxepino[4,5-c]pyrrol-1-on (CAS RN 129385-59-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7975ex 3801 10 0030Künstlicher Grafit in Pulverform (CAS RN 7782-42-5) mit:
  • mit oder ohne Beschichtung der Oberfläche,
  • Partikelgröße, repräsentiert durch den d50-Wert von 15 μm (± 4),
  • spezifischer Oberfläche (nach BET-Messung): weniger als 3,5 m2/g,
  • Klopfdichte: 1,3 g/m3 (± 0,5),
  • spezifischer Entladekapazität von 348 mAh/g (± 13),
  • Anfangswirkungsgrad von über 93,0 %
1.8 %-31.12.2021
0.4459ex 3919 90 8083Reflektions- oder Diffusionsfolien, in Rollen:
  • zum Schutz vor ultravioletter oder infraroter Wärmestrahlung, zur Anbringung an Fenstern, oder
  • zur gleichmäßigen Lichtübertragung und verteilung, für LCD-Module
0 %-31.12.2022
0.5139ex 3920 10 8955Ethylenvinylacetat-Folie (EVA):
  • mit einer reliefartig strukturierten Oberfläche mit eingeprägten Wellungen,
  • nicht laminiert,
  • nicht vernetzt,
  • mit einer Dicke von nicht mehr als 0,3 mm
0 %-31.12.2021
0.5167ex 3920 20 2994Coextrudierte monoaxial orientierte Folie:
  • bestehend aus drei bis fünf Schichten,
  • wobei jede Schicht aus einer Mischung aus Polypropylen und/oder Polyethylen besteht,
  • und einen Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 10 GHT aufweist,
  • auch mit Titandioxid in der Kernschicht,
  • mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm
0 %-31.12.2022
0.2546ex 6903 90 9040Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid, mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr0 %-31.12.2023
0.8028ex 6909 19 0040Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:
  • stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,
  • 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,
  • 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,
  • Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,
  • Länge von nicht mehr als 150 mm,
  • gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr
0 %p/st31.12.2025
0.6680ex 7326 90 98
ex 7907 00 00
40
10
Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink:
  • mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm,
  • auch mit Teilen aus anderen Materialien,
  • auch mit Teilen aus anderen Metallen,
  • auch mit Oberflächenbehandlung,
  • auch bedruckt,
    von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art
0 %-31.12.2025
0.4050ex 7607 11 90
ex 7607 11 90
65
67
Glatte Aluminiumfolie mit:
  • einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,
  • einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,
  • einer Würfeltextur,
    von der für Hochspannungsgravuren verwendeten Art
3.7 %-31.12.2021
0.7966ex 8104 19 0010Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 90 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,7 GHT0 %-31.12.2025
0.5097ex 8104 30 0035Magnesiumpulver, mit:
  • einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT,
  • einer Partikelgröße von nicht mehr als 0,8 mm
0 %-31.12.2025
0.4133ex 8418 99 10
ex 8418 99 10
71
79
Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge 10 %p/st31.12.2021
0.6858ex 8501 10 9964Gleichstrommotor zur Steuerung der Winkelposition der Klappe zur Anpassung des Gasstroms in der Drosselklappe und dem AGR-Ventil:
  • mit Schutzart-Standard IP69,
  • mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6.500 U/min in unbelastetem Zustand,
  • mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1),
  • für einen spezifischen Temperaturbereich von - 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 °C,
  • auch mit einem Anschlussritzel,
  • auch mit einem Motorsteckkontakt,
  • auch mit Flansch,
  • mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm (ohne Flansch),
  • mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 90 mm (von der Basis bis zum Ritzel)
0 %-31.12.2021
0.6809ex 8501 31 00
ex 8501 32 00
43
55
Für den Einsatz in Kraftfahrzeugen geeigneter, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit
  • einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 4.100 U/min,
  • einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V),
  • einem Flanschdurchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,
  • einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,
  • einem aus höchstens zwei Teilen (Grundgehäuse einschließlich elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens zwei, jedoch maximal 11 Bohrungen) bestehenden Stahlblech- oder Aluminiumdruckgussgehäuse, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett),
  • einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6 oder 12/8-Topologie,
  • Oberflächenmagneten,
  • auch mit elektronischem Steuergerät zur elektromechanischen Servolenkung,
  • auch mit Riemenscheibe,
  • auch mit Rotorpositionssensor
0 %-31.12.2025
0.7641ex 8507 60 0058Prismatischer elektrischer Lithium-Ionen-Akkumulator mit:
  • einer Breite von 120,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305,0 mm,
  • einer Dicke von 12,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 67,0 mm,
  • einer Höhe von 72,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 126,0 mm,
  • einer Nennspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 V,
  • einer Nennkapazität von 6,9 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 Ah,
    zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien 1
1.3 %-31.12.2021
0.5356ex 8507 60 0075Lithium-Ionen-Akkumulator in rechteckiger Form, mit
  • einem Metallgehäuse,
  • einer Länge von 147,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 173,15 mm,
  • einer Breite von 17,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,1 mm,
  • einer Höhe von 90,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 95,15 mm,
  • einer Nennspannung von 3,3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,65 V und
  • einer Nennkapazität von 17,5 Ah oder mehr
1.3 %-31.12.2021
0.7856ex 8708 40 20
ex 8708 40 50
70
60
Schaltgetriebe in Gehäuse aus Aluminiumguss zur Quermontage, mit:
  • einer Breite von nicht mehr als 480 mm,
  • einer Höhe von nicht mehr als 400 mm,
  • einer Länge von nicht mehr als 550 mm,
  • fünf oder sechs Gängen,
  • einem Differentialgetriebe,
  • einem Motordrehmoment von nicht mehr als 400 Nm,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703 1
0 %-31.12.2024
0.6583ex 8708 99 10
ex 8708 99 97
60
50
Aluminium-Motorhalterung mit
  • einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 250 mm,
  • einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mit mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften:

  • Porosität innen nicht mehr als 1 mm,
  • Porosität außen nicht mehr als 2 mm,
  • Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,
    von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art
0 %p/st31.12.2024
0.7101ex 9001 10 9040Faseroptische Platten:
  • weder beschichtet noch gestrichen,
  • mit einer Länge von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 234,5 mm,
  • mit einer Breite von 7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm und
  • mit einer Höhe von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm,
    von der in Dentalröntgensystemen verwendeten Art
0 %-31.12.2021
0.7590ex 9002 11 0018Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:
  • einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120 °,
  • einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 105 °,
  • einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,
  • einer relativen Blende von höchstens F/2,90,
  • einem Durchmesser von höchstens 22 mm
0 %-31.12.2023
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."

3. die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

SeriennummerKN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer ZollsatzBesondere MaßeinheitVorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.8144ex 2710 12 2520Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und mit:
  • einer Dichte von 0,666 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,686,
  • insgesamt weniger als 1 ppm Carbonylverbindungen,
  • insgesamt weniger als 2 ppm Acetylenverbindungen
0 %-31.12.2025
0.8076ex 2903 99 80451-Brom-4-(trans-4-propylcyclohexyl)benzol (CAS RN 86579-53-5), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8101ex 2903 99 80551-Brom-4-(trans-4-ethylcyclohexyl)benzol (CAS RN 91538-82-8), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8042ex 2910 90 0040[(2R)-Oxiran-2-yl]methyl 3-nitrobenzolsulfonat (CAS RN 115314-17-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8073ex 2912 19 0020Acrylaldehyd (CAS RN 107-02-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.81472912 42 00Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)0 %-31.12.2025
0.8058ex 2914 29 00454-Propylcyclohexan-1-on (CAS RN 40649-36-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8146ex 2915 90 7023Zinnbis(2-ethylhexanoat) (CAS RN 301-10-0), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8057ex 2916 20 0045Cyclopentancarbonsäure (CAS RN 3400-45-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8039ex 2916 39 9078(2,5-Dibromphenyl)essigsäure (CAS RN 203314-28-7), mit einer Reinheit von 98,0 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8044ex 2918 19 9860(R)-tert-Butyl 2'-(1-hydroxyethyl)-3-methyl[1,1'-biphenyl]-4-carboxylat (CAS RN 1246560-92-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8075ex 2918 30 0045Methyl-5-oxo-6,7,8,9-tetrahydro-5H-benzo[7]annulen-2-carboxylat (CAS RN 150192-89-5), mit einer Reinheit von 96 HT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8066ex 2918 99 90482-Brom-5-methoxybenzoesäure (CAS RN 22921-68-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8045ex 2921 29 0015(2S)-Propan-1,2-diamindihydrochlorid (CAS RN 19777-66-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8067ex 2921 29 0025N,N'-Diallylpropan-1,3-diamindihydrochlorid (CAS RN 205041-15-2), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8059ex 2921 49 0065Bis(9,9-Dimethylfluoren-2-yl)amin (CAS RN 500717-23-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8027ex 2924 19 0028(2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (2:1) (CAS RN 54940-97-5), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8030ex 2924 19 0033(2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (1:1) (CAS RN 70796-17-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8041ex 2924 19 0038Diethylacetamidomalonat (CAS RN 1068-90-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8049ex 2924 19 0043N6-(tert-Butoxycarbonyl)-L-lysinmethylesterhydrochlorid (CAS RN 2389-48-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8043ex 2924 29 70582-Chlor-N-[1-(4-chlor-3-fluorphenyl)-2-methylpropan-2-yl]acetamid (CAS RN 787585-35-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8060ex 2924 29 70785-Amino-3-(4-chlorophenyl)-5-oxopentansäure (CAS RN 1141-23-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8033ex 2925 29 0060Formamidinacetat (CAS RN 3473-63-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8040ex 2925 29 0070Brommethyliden(dimethyl)azaniumbromid (CAS RN 24774-61-6), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8061ex 2928 00 9038Wässrige Lösung von Methoxyammoniumchlorid (CAS RN 593-56-6), mit einem Gehalt an:
  • mindestens 30 GHT, aber nicht mehr als 40 GHT Methoxyammoniumchlorid,
  • 4 GHT Salzsäure oder weniger
0 %-31.12.2025
0.8093ex 2928 00 90432-(3-Methoxy-3-oxopropyl)-1,1,1-trimethylhydraziniumbromid (CAS RN 106966-25-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8036ex 2930 90 9811Benzyl (2S)-2-amino-3-[3-(methansulfonylphenyl)]propanoathydrochlorid (CAS RN 1194550-59-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8047ex 2930 90 9814(E)-N'-(2-Cyano-4-(3-(1-hydroxy-2-methylpropan-2-yl)thioureido)phenyl)-N,N-dimethylformimidamid (CAS RN 1429755-57-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8050ex 2930 90 98194-Amino-5-(ethansulfonyl)-2-methoxybenzoesäure (CAS RN 71675-87-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8069ex 2930 90 9828Mesotrion (ISO) (CAS RN 104206-82-8), in Form eines feuchten Kuchens oder einer feuchten Paste, mit
  • einer Reinheit von mindestens 74 GHT und nicht mehr als 87 GHT,
  • einem Wassergehalt von höchstens 23 GHT
0 %-31.12.2025
0.8051ex 2931 90 0023Ixazomib citrat (INNM) (CAS RN 1239908-20-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8063ex 2931 90 00283-Isocyanatopropyltriethoxysilan (CAS RN 24801-88-5), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8035ex 2932 99 00381-Benzofuran-6-carbonsäure (CAS RN 77095-51-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8046ex 2933 19 90481-(3-Iod-1-isopropyl-1H-pyrazol-4-yl)ethanon (CAS RN 1269440-49-4), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8068ex 2933 39 99304-Amino-3-(4-phenoxyphenyl)-1-[(3R)-piperidin-3-yl]-1,3-dihydro-2H-imidazo[4,5-c]pyridin-2-on (CAS RN 1971921-35-3) Monooxalat, mit einer Reinheit der freien Base von 70 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8072ex 2933 39 9975Clodinafop-propargyl (ISO) (CAS RN 105512-06-9), mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8074ex 2933 39 9980tert-Butyl(3R)-3-(4-amino-2-oxo-2,3-dihydro-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)piperidin-1-carboxylat (CAS RN 1971921-33-1), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8096ex 2933 39 99891-Benzyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril-monohydrochlorid (CAS RN 71258-18-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8037ex 2933 49 90552-(tert-Butoxycarbonyl)-5,7-dichlor-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-6-carbonsäure (CAS RN 851784-82-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8056ex 2933 59 95422-Chlorpyrimidin (CAS RN 1722-12-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8038ex 2933 79 00451-Phenyl-3H-indol-2-on (CAS RN 3335-98-6), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8089ex 2933 99 80256-(4-Benzylamino-3-nitrophenyl)-5-methyl-4.5-dihydro-2H-pyridazin-3-on (CAS RN 77469-62-6), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8032ex 2933 99 80651,2,4-Triazol (CAS RN 288-88-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8053ex 2933 99 80695-Formyl-2,4-dimethyl-1H-pyrrol-3-carbonsäure (CAS RN 253870-02-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8054ex 2933 99 80762-Methylindolin (CAS RN 6872-06-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8064ex 2933 99 80779-[1,1'-Biphenyl]-3-yl-9'-[1,1'-biphenyl]-4-yl-3,3'-bi-9H-carbazol (CAS RN 1643479-47-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8094ex 2934 99 90402,3-Pyrazindicarbonsäureanhydrid (CAS RN 4744-50-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8031ex 2934 99 9055Uridin (CAS RN 58-96-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8048ex 2934 99 90811-(4-Aminophenyl)-5-(morpholin-4-yl)-2,3-dihydropyridin-6-on (CAS RN 1267610-26-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8055ex 2935 90 90804-Chlor-3-sulfamoyl-benzoesäure (CAS RN 1205-30-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8137ex 3208 90 19
ex 3911 90 99
13
63
Gemisch, mit einem Gehalt von:
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,
  • einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,
  • Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT,
  • 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT
0 %-31.12.2025
0.8083ex 3824 99 9292Lösung, bestehend aus:
  • 50 (± 2) GHT Natriummentholat (CAS RN 19321-38-1), und
  • 50 (± 2) GHT leichte aliphatische Lösungsmittelnaphtha (Petroleum) (CAS RN 64742-89-8)
0 %-31.12.2025
0.8121ex 3824 99 9293Lösung, von nicht mehr als 15 GHT Lithiumhexafluorophosphat (CAS RN 21324-40-3), in einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0), Derivate organischer Carbonate als Zusatzstoffe enthaltend3.2 %-31.12.2021
0.8062ex 3824 99 9351Tris(hydroxymethyl)phosphinoxid (CAS RN 1067-12-5), mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr0 %-31.12.2025
0.8122ex 3824 99 9668Lithiumnickeldioxid (CAS RN 12325-84-7), mit einem Gehalt von:
  • weniger als 5 GHT Lithiumhydroxid (CAS RN 1310-65-2),
  • weniger als 5 GHT Lithiumcarbonat (CAS RN 554-13-2),
  • weniger als 15 GHT Nickeloxid (CAS RN 11099-02-8)
3.2 %-31.12.2021
0.8125ex 3902 30 0020Hydriertes Blockcopolymer aus Styrol und Isopren (CAS RN 68648-89-5), mit einem Gehalt von weniger als 37 GHT an Styrol0 %-31.12.2025
0.8126ex 3905 91 0050Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:
  • 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 306769-73-3),
  • nicht mehr als 1 GHT an Konservierungsstoffen
0 %-31.12.2025
0.8145ex 3905 91 0060Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Vinylcaprolactam und Dimethylaminoethylmethacrylat (CAS RN 102972-64-5), in fester Form oder als wässrige Lösung, mit einem Anteil:
  • des Copolymers von 27 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 33 GHT,
  • an Ethanol von nicht mehr als 1,5 GHT (CAS RN 64-17-5),
  • an Konservierungsstoffen von nicht mehr als 1 GHT
0 %-31.12.2025
0.8138ex 3905 91 0070Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:
  • 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT, eines Copolymers aus Vinylcaprolactam, Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropylmethacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 748809-45-2),
  • 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT, an Ethanol (CAS RN 64-17-5), auch mit tert-Butylalkohol (CAS RN 75-65-0) und/oder Denatoniumbenzoat (CAS RN 3734-33-6) denaturiert
0 %-31.12.2025
0.8139ex 3905 91 0080Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und Dodecylmethacrylat (CAS RN 83120-95-0)0 %-31.12.2025
0.8097ex 3910 00 0075Copolymer aus 80 GHT Dimethylsiloxan, 10 GHT Methylmethacrylat und 10 GHT Butylacrylat, in Form eines weißen Pulvers0 %-31.12.2025
0.8116ex 3917 31 00
ex 3917 32 00
ex 3917 39 00
30
20
20
Rohre:
  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 0,01 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von 2,7 MPa bis zu 70 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
  • auch mit Quarzglas,
  • auch mit PEEK beschichtet,
    zur Verwendung in chromatographischen Systemen 1
0 %-31.12.2021
0.8117ex 3917 40 0020Formstücke (Muttern und Ringbeschläge) und Verbindungsstücke aus Kunststoff:
  • mit Gewinde,
  • auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
    zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen 1
0 %-31.12.2021
0.8109ex 3919 10 8048Kunststoffbänder aus Polypropylen:
  • selbstklebend,
  • einseitig beschichtet mit einem Acrylpolymer-Klebstoff,
  • in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger,
  • mit einer Dicke einschließlich Klebstoffschicht von 0,03 mm oder weniger,
    zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien 1
3.2 %-31.12.2021
0.8149ex 3920 10 8945Kunststoff-Folien aus Octen und Ethylen-Copolymer, mit einer Dicke von 0,45 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,75 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Glas-Glas-Solarpaneelen 10 %-31.12.2022
0.8118ex 3926 90 9758Ferrule und/oder Stopfen aus Kunststoff:
  • auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

  • mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,
  • geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,
  • geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,
    zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen 1
0 %-31.12.2021
0.8108ex 5403 31 0010Endlosgarne, aus Viskosefilament von 105 dtex oder mehr, aber nicht mehr als 117 dtex, und bestehend aus 36 Monofilen oder mehr, aber nicht mehr als 40 Monofilen0 %-31.12.2025
0.8105ex 8108 90 3055Drähte aus einer Titan-Legierung:
  • mit einem Gehalt an Niob von 42 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 47 GHT,
  • mit einem Durchmesser von nicht mehr als 6 mm,
  • der Norm AMS 4982 entsprechend,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Verbindungselementen für die Raumfahrt 1
0 %-31.12.2025
0.8148ex 8412 90 8020Grundplatte (bedplate) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings, SSDI), zur Verankerung und Ausrichtung des Antriebsstrangs (Getriebe, Stehlager, Rotorwelle) einer Windturbine, mit
  • einer Länge von 3,5 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,3 m,
  • einer Breite von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 m,
  • einer Höhe von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 m,
  • einem Gewicht von 11 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 t,
  • Montagebohrungen für den Azimutantrieb,
  • Montageflansch für Getriebehalterung,
  • Befestigung des Antriebsstrangs,
  • verschiedenen Einschraubstutzen
0 %p/st31.12.2025
0.8079ex 8412 90 8030Getriebehalterung (gearbox support) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings - SSDI), zur Verwendung als Stütz- und Lasttrageteil zwischen Getriebe und Grundplatte einer Windturbine, mit:
  • einem Durchmesser von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 m,
  • einem Gewicht von 2 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 t
0 %p/st31.12.2025
0.8111ex 8414 30 2020Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan:
  • mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,
  • mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction - PFC),
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 %-31.12.2025
0.8112ex 8414 30 2030Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,
  • mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction - PFC), der zwischen 1.300 und 4.500 U/min arbeitsfähig ist,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 %-31.12.2025
0.8134ex 8414 30 2040Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run - RSCR),
  • mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von mindestens 1,93 unter ASHRAE-Bedingungen,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 %-31.12.2025
0.8135ex 8414 30 2050Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:
  • mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run - RSCR),
  • mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von höchstens 1,5 unter ASHRAE-Bedingungen,
  • mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 %-31.12.2025
0.8133ex 8414 80 7340Hermetischer Wärmepumpenkompressor für R134A oder R450A als Kältemittel:
  • mit Einphasen-Induktionsmotor mit Kondensator für Anlauf und Betrieb (Permanent Split Capacitor -PSC),
  • mit Sauganschluss unten und Auslaufanschluss oben,
  • mit einer Verdrängung von 8,1 cm3 oder 8,2 cm3,
  • mit einer Drehzahl von 3000 U/min,
  • mit einer Kühlleistung von 920 W oder höher, jedoch nicht höher als 970 W, unter ASHRAE-Bedingungen
0 %-31.12.2025
0.8123ex 8479 89 9728Integrierte elektrische Bremseinheit für die sofortige Erzeugung des erforderlichen hydraulischen Drucks beim Bremsen, die volle elektronische Bremssteuerung und die Möglichkeit des regenerativen Bremsens bei Kraftfahrzeugen mit:
  • elektronischen Bremsassistenten,
  • durch bürstenlosen Elektromotor angetriebener Hydraulikeinheit,
  • Bremsflüssigkeitsbehälter,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen 1
0 %-31.12.2025
0.7962ex 8479 90 7050Rotorteil der mechanischen Einheit, um die Bewegung der Nockenwelle gegenüber der Kurbelwelle sicherzustellen:
  • mit 4 Blättern, die in Rillen auslaufen,
  • aus einer Stahllegierung im Sinterverfahren hergestellt
0 %-31.12.2025
0.8098ex 8482 50 0020Axialrollenlager aus Stahl:
  • Lagerkäfig bestehend aus kaltgewalztem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von bis zu 0,25 %, der Norm ASTM A109-98 entsprechend,
  • Rollen bestehend aus reibungsarmem Stahl gemäß ASTM 295-94,
  • mit einem Außendurchmesser von 63 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 66 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,
  • mit einem Gewicht von 23 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 g,
  • mit 36 Rollen oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 Rollen
0 %p/st31.12.2025
0.8088ex 8482 99 0040Innen- und Außenringe aus Stahl, ungeschliffen mit einer Laufrille innen und folgenden Durchmessern:
  • 14,66 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 76,2 mm für den Innenring,
  • 26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm für den Außenring
0 %-31.12.2025
0.8100ex 8483 50 8020Seilrollenblöcke für Flaschenzüge aus nicht gegossenem Stahl, :
  • hergestellt aus Kohlenstoff-Konstruktionsstahl gemäß der Norm JIS G4051,
  • mit einem Außendurchmesser von 114 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 118 mm,
  • mit einem Innendurchmesser von 33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37 mm,
  • mit einer Breite von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 mm,
  • mit einem Gewicht von 0,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 kg,
  • mit 6 trapezförmigen Rillen
0 %p/st31.12.2025
0.8130ex 8501 62 0040Dreiphasen-Wechselstromgenerator mit:
  • einer Dauerleistung von 147 kVA oder mehr, jedoch nicht mehr als 222 kVA,
  • einem Dauerdrehmoment von 650 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 Nm,
  • einer maximalen Arbeitsdrehzahl von 2700 Umdrehungen pro Minute (U/min),
  • einem flüssigkeitsgekühlten System,
  • einer Länge von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer Breite von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,
  • einer Höhe von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,
  • einem Gewicht von nicht mehr als 150 kg
0 %-31.12.2025
0.8095ex 8505 90 9020Elektromagnetische Kupplungsspule in einem zylindrischen Metallgehäuse:
  • Metallgehäuse bestehend aus warmgewalztem Stahl, der der Norm JIS G 3131 - SPHE entspricht,
  • Spule bestehend aus Kupferdraht,
  • mit einem Gewicht von 0,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 kg,
  • mit einer Breite von 22 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,
  • mit einer Platte zur Verstärkung der Spule ("coil backplate") mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,
  • mit einem Außendurchmesser von 88 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 mm,
  • ohne Kolben,
  • mit einem Anschluss
0 %p/st31.12.2025
0.8115ex 8507 60 0048Integriertes Batteriesystem in einem Metallgehäuse mit Halterungen, bestehend aus
  • einem Lithium-Ionen-Akkumulator mit einer Spannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50,4 V, und einer Nennleistung von 0,6 kWh,
  • einem Batteriemanagementsystem,
  • einem Leistungsrelais,
  • einem Kühlsystem,
  • vier Anschlüssen,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Mild-Hybrid-Kraftfahrzeugen (Mild Hybrid Electric Vehicles - mHEV) 1
1.3 %-31.12.2021
0.8140ex 8529 90 9273CMOS-Bildsensor
  • mit einer Mikrolinse auf jedem einzelnen Bildpunkt (Abdeckung mindestens 99 % der Bildpunkte),
  • zur Erfassung von Infrarotlicht, das von Objekten reflektiert wird,
    zur Aufnahme von Tiefenbildern in Kameras zum Zweck der Entfernungsmessung ("Time-of-Flight")
0 %-31.12.2025
0.8085ex 8537 10 9145Haupt-Hybridsystemsteuerung zur Diagnose und Steuerung der Elemente des Hybridantriebssystems, mit:
  • einem programmierbaren Speicher,
  • einem Mikroprozessor,
  • mindestens einem Mehrfach-Anschluss,
  • einer Spannung von 24 V,
  • einer Länge von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,
  • einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm,
  • einer Höhe von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,
  • in einem Metallgehäuse
0 %-31.12.2025
0.8132ex 8537 10 9880System zur Antriebssteuerung ("Propulsion Control System") mit mindestens:
  • einem Wechselrichter,
  • einer Leistung von 190 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 220 kW,
  • Hochspannungskreisen mit Wechselstrom- und Gleichstromschnittstellen für den Anschluss eines Fahrmotors, eines Generators und eines Energiespeichersystems,
  • einer integrierten Steuerung aller Funktionen des Fahrmotors und des Generator-Antriebssystems,
  • einer CAN-Kommunikationsschnittstelle mit Systemkontrolleinheit,
  • einem Flüssig-Kühlsystem,
  • einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950 mm,
  • einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,
  • einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,
  • einem Gewicht von 40 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 kg
0 %p/st31.12.2025
0.8124ex 8537 10 9888Bedienpult für Autoradio und/oder Navigationssteuerung mit:
  • passiven elektronischen Bauteilen,
  • mindestens zwei Schaltern,
  • LEDs,
  • mindestens einem Anschluss,
  • auch mit Warndreieckschalter,
  • für eine Spannung von 16 V oder weniger,
    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 1
0 %-31.12.2025
0.8127ex 8708 99 9728Ein Satz von H2-Kraftstoffzylindern vom Typ 4 gemäß Norm EC 79, bestehend aus zwei bis acht Zylindern auf Aluminiumrahmen:
  • Zylinder aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,
  • mit einem Betriebsdruck von mindestens 35 MPa,
  • mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeit von nicht weniger als 20 Jahren,
  • mit einer Zylinderkapazität von 180 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,
  • ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),
  • mit einer Gesamtbreite von 1.800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.300 mm,
  • mit einer Gesamthöhe von 400 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,
  • mit einer Gesamtlänge von 1.200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.600 mm
0 %-31.12.2025
0.8128ex 8708 99 9738Ein Satz von CNG-Kraftstoffzylindern vom Typ CNG-4 gemäß Norm ECE R110, bestehend aus vier oder fünf Zylindern auf Aluminiumrahmen:
  • bestehend aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,
  • mit einem Betriebsdruck von mindestens 20 MPa,
  • mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von nicht weniger als 20 Jahren,
  • mit einer Zylinderkapazität von 315 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,
  • ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),
  • mit einer Gesamtbreite von 2.200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.300 mm,
  • mit einer Gesamthöhe von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 460 mm,
  • mit einer Gesamtlänge von 3500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.600 mm
0 %-31.12.2025
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)."


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