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Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1, ber. L 421 S. 74 A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris 5 (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, wonach Anstrengungen unternommen werden, die Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") genannten Prioritäten umgesetzt werden; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.
(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, doch nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang oder sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in Regionen größer, die stark von fossilen Brennstoffen zur energetischen Nutzung - insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer - oder treibhausgasintensiven Industrien abhängig sind. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.
(3) Damit der Übergang gelingen kann und für alle sozial akzeptabel ist, muss er gerecht und inklusiv sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und deren Regionen die möglichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Auswirkungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.
(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 ergänzen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und das Anstreben hoher sozialer und ökologischer Standards sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Union bis 2050, insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten, zu bewältigen.
(5) Mit dieser Verordnung sollte der Fonds für einen gerechten Übergang ("Just Transition Fund", im Folgenden "JTF") eingerichtet werden, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF hat das Ziel, die negativen Auswirkungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abzumildern und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang zu fördern. Im Einklang mit dem einzelnen spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die Abmilderung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft. Das einzelnen spezifische Ziel des JTF wird auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 definierten politischen Zielen aufgeführt.
(6) Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als Unionsstrategie für nachhaltiges Wachstum und der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll der JTF dazu beitragen, dass Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden, und dass auf das Ziel hingearbeitet wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Diese Mittel sollten zusammen mit den freiwillig aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) übertragenen Mitteln in vollem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang sollten aus dem JTF Tätigkeiten unterstützt werden, die den Klima- und Umweltnormen und -prioritäten der Union entsprechen und die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nicht erheblich beeinträchtigen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, der mit dem Weg zur Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050 vereinbar ist, sicherstellen.
(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.
(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt für alle Mitgliedstaaten eine Herausforderung dar. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor Kurzem waren oder die infolge des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch die am stärksten von dem Übergangsprozess betroffenen Gebiete im Mittelpunkt stehen, und diese Verteilung sollte berücksichtigen, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft aufzubringen.
(9) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 (im Folgenden "Haushaltsordnung") festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, indirekte Mittelverwaltung, Finanzinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständigung und schreiben die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(10) Um eine wirksame Verwendung der Mittel des JTF zu gewährleisten, sollte der Zugang zu diesen Mitteln für Mitgliedstaaten, die sich noch nicht zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben, auf 50 % der nationalen Mittelzuweisung beschränkt werden, wobei die restlichen 50 % bei Eingehen einer entsprechenden Verpflichtung für die Programmplanung verfügbar gemacht werden. Hat sich ein Mitgliedstaat Hat sich ein Mitgliedstaat jeweils zum 31. Dezember eines Jahres beginnend mit dem Jahr 2022 nicht zu dem Ziel verpflichtet bis 2050 eine klimaneutrale Union zu verwirklichen, sollte - im Interesse der Fairness und Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten - die Mittelbindung für diesen Mitgliedstaat im jeweils darauffolgenden Jahr für das vorherige Jahr vollständig aufgehoben werden.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 11 und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen des JTF Aufbau- und Resilienzmaßnahmen durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.
(12) In der vorliegenden Verordnung sollen die Arten von Investitionen genannt werden, für die Unterstützung für Ausgaben aus dem JTF gewährt werden könnte. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima-, umwelt- und sozialpolitischen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, welche die jeweilige lokale Wirtschaft unterstützen, indem sie deren endogenes Wachstumspotenzial im Einklang mit den jeweiligen Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls einschließlich eines nachhaltigen Tourismus, anregen. Investitionen müssen langfristig nachhaltig sein und dabei alle Ziele des europäischen Grünen Deals berücksichtigen. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Abfallverbrennung sollte nicht unterstützt werden, da sich diese auf der unteren Stufe der Abfallhierarchie der Kreislaufwirtschaft befindet. Beratungsdienste, die zur Durchführung von aus dem JTF geförderten Maßnahmen beitragen, sollten förderfähig sein. Die Renaturierung von Standorten, die Entwicklung von grüner Infrastruktur und die Wasserbewirtschaftung sollten im Rahmen eines Projekts zur Wiederherstellung von Flächen unterstützt werden können. Bei der Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen sollten aus dem JTF Investitionen unterstütz werden können, wie beispielsweise jene, die auch zur Verringerung der Energiearmut beitragen, vor allem durch die Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnungsbestands. Aus dem JTF sollte auch die Entwicklung innovativer Speichertechnologien unterstützt werden können.
(13) Um den am stärksten von den Auswirkungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte aus dem JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung, einschließlich Aus- und Weiterbildung, der betroffenen Beschäftigten gefördert werden, unabhängig davon, ob sie noch beschäftigt sind oder ihren Arbeitsplatz aufgrund des Übergangs verloren haben. Mit dem JTF sollte ihnen dabei geholfen werden, sich auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten. Aus dem JTF sollte auch jede angemessene Form von Unterstützung für Arbeitsuchende bereitgestellt werden, um ihnen unter anderem bei der Arbeitssuche und ihrer aktiven Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Alle Arbeitsuchenden, die ihren Arbeitsplatz in Sektoren verloren haben, die vom Übergang in einer unter den territorialen Plan für einen gerechten Übergang fallenden Region betroffen sind, sollten mittels des JTF förderfähig sein, auch wenn die Arbeitnehmer, die entlassen wurden, nicht in dieser Region ansässig sind. Bürgerinnen und Bürger, die von Energiearmut bedroht sind, sollten gebührend berücksichtigt werden, insbesondere bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Bereich des sozialen Wohnungsbaus.
(14) Unterstützung für Tätigkeiten im Bereich Bildung und soziale Eingliederung sowie Unterstützung für soziale Infrastruktur für Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen und in Ausbildungszentren sollte zulässig sein, sofern diese Tätigkeiten in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang angemessen begründet sind. Bei der Altenpflege sollte der Grundsatz der Förderung der Betreuung in der lokalen Gemeinschaft beibehalten werden. Soziale und öffentliche Dienstleistungen in diesen Bereichen könnten den Investitionsmix ergänzen. Jede Unterstützung in diesen Bereichen sollte eine angemessene Begründung in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang voraussetzen und sollte den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte entsprechen.
(15) Um die besondere Situation und die besondere Rolle der Frauen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft anzugehen, sollte die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden. Die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt, deren Unternehmergeist sowie gleiche Entlohnung spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Chancengleichheit. Der JTF sollte auch schutzbedürftigen Gruppen, die unverhältnismäßig stark von den negativen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, wie etwa Arbeitnehmer mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Identität der Bergbaugemeinschaften und die Kontinuität vergangener und künftiger Gemeinschaften müssen gewahrt werden. Dabei muss besonderes Augenmerk auf ihr materielles und immaterielles Bergbauerbe, einschließlich ihrer Kultur, gelegt werden.
(16) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF Unternehmen und wirtschaftliche Interessenträger, auch durch produktive Investitionen in Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen 12 (KMU), unterstützen. Unter produktiven Investitionen sollten Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen sein, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch die mit dem Übergang verbundenen Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung oder den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Bezugswerten für die kostenlose Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.
(17) Zur Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen von aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen zuzuweisen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Grundlage durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. In einem solchen Fall sollten die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.
(18) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1060 über Partnerschaft und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen festgelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Gemeinden und Städte an der Ausführung der Mittel des JTF beteiligt werden und dass ihren in diesem Zusammenhang bestehenden Bedürfnissen Rechnung getragen wird.
(19) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "Regionen der NUTS-3-Ebene") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 festgelegt wurden oder Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete unter Berücksichtigung von Abwanderungsrisiken im Einzelnen dargelegt und die Art der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Ebene der Begünstigten des Plans zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Wo solche Gebiete ermittelt werden, sollte den Besonderheiten von Inseln, Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, in denen die geografischen und sozioökonomischen Merkmale möglicherweise einen anderen Ansatz zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft erfordern, zusätzliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Nur Investitionen, die den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten, aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten, Programme sein.
(20) Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden.
(21) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel nach Mitgliedstaat festlegen kann.
(22) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten aufgrund eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der Gebiete bzw. eines Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete und der begrenzten Finanzmittel, über die Mitgliedstaaten und Gebiete verfügen, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(23) Mit Blick auf die Annahme dieser Verordnung nach Beginn des Programmzeitraums und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den JTF auf koordinierte und gleichmäßige Weise durchzuführen und um seine sofortige Durchführung zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ("Just Transition Fund", im Folgenden "JTF") eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
Artikel 2 Spezifisches Ziel 24
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
Artikel 3 Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum"
(1) Aus dem JTF wird das Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" in allen Mitgliedstaaten unterstützt.
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum", die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 7.500.000.000 EUR zu Preisen von 2018.
(3) Die in Absatz 2 genannten Mittel können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel nach Maßgabe des anwendbaren Basisrechtsakts aufgestockt werden.
(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel, einschließlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen festgelegt wird.
Artikel 4 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 10.000.000.000 EUR zu Preisen von 2018 nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 - vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 - durchgeführt.
Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bestimmt, stellt dieser Betrag externe zweckgebundene Einnahmen für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird ergänzend zu den in Artikel 3 genannten Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" für die Jahre 2021 bis 2023 wie folgt bereitgestellt:
Aus den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln wird ein Betrag von 15.600.000 EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.
(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Zuweisungen, wird in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.
(4) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/1060 für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.
(5) Die Zahlungen für Programme werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des JTF zugeordnet, wobei mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitteln begonnen wird, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 5 Grüner Vergütungsmechanismus
(1) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten nationalen Anteile auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(2) Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel nach der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Methode, auf der Grundlage der Veränderung von Treibhausgas-Emissionen der Industrieanlagen der Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2018 bis zum letzten Jahr, für das Daten vorliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 übermittelt wurden, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Veränderung der Treibhausgas-Emissionen jedes Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Treibhausgas-Emissionen nur derjenigen Regionen auf NUTS-Ebene 3 aggregiert werden, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden.
Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die zusätzlichen Mittel in ihre Programme auf und reichen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Programmänderung ein.
Artikel 6 Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.
Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.
Artikel 7 Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
(1) Hat sich ein Mitgliedstaat nicht zur Umsetzung des Ziels verpflichtet, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, so werden nur 50 % der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 festgelegten jährlichen Zuweisungen für diesen Mitgliedstaat für die Programmplanung zur Verfügung gestellt und in die Prioritäten aufgenommen.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die verbleibenden 50 % der jährlichen Zuweisungen nicht in die Prioritäten aufgenommen. In solchen Fällen enthalten die aus dem JTF unterstützten und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichten Programme nur 50 % der jährlichen JTF-Zuweisungen aus der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der genannten Verordnung. In der Tabelle gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der genannten Verordnung werden die für die Programmplanung verfügbaren Zuweisungen und die Zuweisungen, die nicht in die Programmplanung aufgenommen werden dürfen, getrennt ausgewiesen.
(2) Programme mit einer JTF-Priorität oder Änderungen daran werden von der Kommission nur dann genehmigt, wenn die Anforderungen des in der Programmplanung enthaltenen Zuweisungsanteils gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Sobald sich ein Mitgliedstaat zur Umsetzung des Ziels verpflichtet hat bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, kann er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 einen Antrag auf Änderung jedes aus dem JTF unterstützten Programms einreichen und die nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen, für die keine Mittelbindungen aufgehoben wurden, einbeziehen.
(4) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Mittelbindungen zu den nicht in die Programmplanung aufgenommenen Zuweisungen werden nicht für Zahlungen verwendet und nicht in die Grundlage für die Berechnung der Vorfinanzierung gemäß Artikel 90 der genannten Verordnung einbezogen, bis sie für die Programmplanung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt werden.
Abweichend von Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Mittelbindungen für das vorangegangene Jahr, die sich auf nicht in die Programmplanung aufgenommene Zuweisungen beziehen, für das folgende Jahr vollständig aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat sich bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres ab 2022 nicht verpflichtet hat, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen.
Artikel 8 Anwendungsbereich der Unterstützung 24
(1) Aus dem JTF werden nur Tätigkeiten unterstützt, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Durchführung der gemäß Artikel 11 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 werden aus dem JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten unterstützt:
Darüber hinaus können aus dem JTF in Gebieten, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltzielen beitragen, wenn ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und wenn sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim Auswahlverfahren berücksichtigt.
Artikel 9 Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
Artikel 10 Planung der JFT-Mittel 24
(1) Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb von Programmen bereitgestellt.
Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
(2) Eine Priorität bzw. Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des Betrags der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel nicht übersteigen.
(3) Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:
(4) Die Kommission zahlt 30 % der JTF-Zuweisung, einschließlich gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragener Beträge, an ein Programm gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 jener Verordnung. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird ab dem 1. März 2024 gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.
Artikel 11 Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines oder mehrere betroffene Gebiete der NUTS-3-Ebene der Kommission, oder für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Anpassung von Beschäftigten oder den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
(2) Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 und, falls zutreffend, die Europäischen Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds einbezogen.
(4) Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten einschlägigen territorialen Strategien und den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen.
Erfordert die Aktualisierung eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgenommen.
(5) Beabsichtigen Mitgliedstaaten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang in Anspruch zu nehmen, so sind in ihren territorialen Plänen für einen gerechten Übergang die Sektoren und Themenbereichen aufzuführen, die im Rahmen dieser Säulen für eine Unterstützung in Aussicht genommen werden.
Artikel 12 Indikatoren
(1) Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist, programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
(3) Unterstützt eine JTF-Priorität die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l oder m genannten Tätigkeiten, so werden Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer nur dann übermittelt, wenn alle den jeweiligen Teilnehmer betreffenden, gemäß Anhang III erforderlichen Daten verfügbar sind.
Artikel 13 Finanzkorrekturen
Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozioökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Artikel 14 Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.
Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
2) ABl. C 311 vom 18.09.2020 S. 55 und ABl. C 429 vom 11.12.2020 S. 240.
3) ABl. C 324 vom 01.10.2020 S. 74.
4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2021.
5) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.
6) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
7) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
8) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
9) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).
12) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
13) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
14) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
16) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
17) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
18) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten | Anhang I |
Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union | Zuweisungen aus MFR-Mitteln | Gesamtzuweisungen | Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag | |
Belgien | 95 | 71 | 166 | 0,95 % |
Bulgarien | 673 | 505 | 1.178 | 6,73 % |
Tschechien | 853 | 640 | 1.493 | 8,53 % |
Dänemark | 46 | 35 | 81 | 0,46 % |
Deutschland | 1.288 | 966 | 2.254 | 12,88 % |
Estland | 184 | 138 | 322 | 1,84 % |
Irland | 44 | 33 | 77 | 0,44 % |
Griechenland | 431 | 324 | 755 | 4,31 % |
Spanien | 452 | 339 | 790 | 4,52 % |
Frankreich | 535 | 402 | 937 | 5,35 % |
Kroatien | 97 | 72 | 169 | 0,97 % |
Italien | 535 | 401 | 937 | 5,35 % |
Zypern | 53 | 39 | 92 | 0,53 % |
Lettland | 100 | 75 | 174 | 1,00 % |
Litauen | 142 | 107 | 249 | 1,42 % |
Luxemburg | 5 | 4 | 8 | 0,05 % |
Ungarn | 136 | 102 | 237 | 1,36 % |
Malta | 12 | 9 | 21 | 0,12 % |
Niederlande | 324 | 243 | 567 | 3,24 % |
Österreich | 71 | 53 | 124 | 0,71 % |
Polen | 2.000 | 1.500 | 3.500 | 20,00 % |
Portugal | 116 | 87 | 204 | 1,16 % |
Rumänien | 1.112 | 834 | 1.947 | 11,12 % |
Slowenien | 134 | 101 | 235 | 1,34 % |
Slowakei | 239 | 179 | 418 | 2,39 % |
Finnland | 242 | 182 | 424 | 2,42 % |
Schweden | 81 | 61 | 142 | 0,81 % |
EU-27 | 10.000 | 7.500 | 17.500 | 100,00 % |
Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)
Muster für territoriale Pläne für einen gerechten Übergang | Anhang II |
1. Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
1.1. Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, im Einklang mit den Zielen der Integrierten Nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
1.2. Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1 |
Bezug: Artikel 6
1.3. Ermittlung der Gebiete in äußerster Randlage und Inseln mit besonderen Herausforderungen innerhalb der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Gebiete und der diesen Gebieten zugewiesenen spezifischen Beträge mit entsprechender Begründung |
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1. Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
Textfeld [12000] |
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:
|
2.2. Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Textfeld [6000] |
|
2.3. Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
Textfeld [6000] |
|
2.4. Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000] |
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren.
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
|
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j
|
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5
|
3. Governance-Mechanismen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f
Textfeld [5000] |
3.1. Partnerschaft
|
3.2. Überwachung und Evaluierung
|
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben |
4. Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Bezug: Artikel 12 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
|
Tabelle 1. Outputindikatoren
Spezifisches Ziel | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Etappenziel (2024) | Zielwert (2029) |
Tabelle 2. Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Ausgangs- oder Referenzwert | Bezugsjahr | Zielwert (2029) | Datenquelle [200] | Bemerkungen [200] |
Gemeinsame Outputindikatoren und gemeinsame Ergebnisindikatoren für den Fonds für einen gerechten Übergang 1 | Anhang III |
Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR) | |
Outputs | Ergebnisse |
RCO 01 - unterstützte Unternehmen (davon:
Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) *
RCO 02 - durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen RCO 03 - durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen RCO 04 - Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung RCO 05 - unterstützte Startup-Unternehmen RCO 07 - an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen RCO 10 - mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 121a - Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind | RCR 01 - in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze
RCR 102 - in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich RCR 02 - private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) * RCR 03 - KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen RCR 04 - KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen RCR 05 - KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit RCR 06 - Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt RCR 29 - geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCO 13 - für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte | RCR 11 - Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen
RCR 12 - Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden |
RCO 15 - geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen | RCR 17 - drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen
RCR 18 - KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen |
RCO 101 - KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren | RCR 97 - unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU
RCR 98 - Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) * |
RCO 18 - Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz
RCO 19 - öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 - neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 - Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks | RCR 26 - jährlicher Primärenergieverbrauch (davon:
Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) *
RCR 29 - geschätzte Treibhausgasemissionen |
RCO 22 - zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) * | RCR 31 - Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon:
Strom, thermische Energie) *
RCR 32 - erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) |
RCO 34 - zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung
RCO 107 - Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 - für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall | RCR 47 - verwerteter Abfall
RCR 48 - als Rohstoffe verwendeter Abfall |
RCO 36 -grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird
RCO 38 - Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 - installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung | RCR 50 - Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert **
RCR 52 - sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
RCO 55 - Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien
RCO 56 - Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 - Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel RCO 58 - unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur RCO 60 - Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen | RCR 62 - Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr
RCR 63 - Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 - Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
RCO 61 - Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen | RCR 65 - Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
RCO 66 - Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen
RCO 67 - Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen | RCR 70 - Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr
RCR 71 - Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
RCO 113 - von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung ** | |
RCO 69 - Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen
RCO 70 - Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) | RCR 72 - Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr
RCR 73 - Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 - Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer 1 2 | |
Outputs | Ergebnisse |
EECO 01 - Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose **
EECO 02 - Langzeitarbeitslose ** EECO 03 - Nichterwerbstätige ** EECO 04 - Erwerbstätige, auch Selbstständige ** EECO 05 - Anzahl der Kinder unter 18 Jahren ** EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren ** EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber ** EECO 08 - Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) ** EECO 09 - Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) ** EECO 10 - Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) ** EECO 11 - Gesamtzahl der Teilnehmer 3 | EECR 01 - Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind **
EECR 02 -Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren ** EECR 03 - Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen ** EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige ** |
*) Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.
**) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1). 1) Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben. 2) Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nichtbinäre Personen, gemäß dem nationalen Recht). 3) Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet. |
ENDE |