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Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Governance-Verordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/504 - ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 66 Inkrafttreten Anwendung Fristen A;
VO (EU) 2021/1119 - ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/839 - ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/857 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/2413 - ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 525/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (im Folgenden: "Governance-Mechanismus") geschaffen, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("Übereinkommen von Paris") durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - unter Begrenzung des Verwaltungsaufwands - erreicht wird.
(2) Die Energieunion sollte fünf Dimensionen abdecken: Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
(3) Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union, einschließlich Haushalte und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der EU. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nichtlegislative Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreicht werden.
(4) Durch eine voll funktionsfähige und krisenfeste Energieunion würde die Union zu einer führenden Region für Innovation, Investitionen, Wachstum sowie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, und damit zudem zu einem guten Beispiel dafür, wie ambitionierte Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels mit Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Investitionen und Wachstum verflochten sind.
(5) Parallel zu dieser Verordnung hat die Kommission eine Reihe sektorspezifischer energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energie, Energieeffizienz, darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Marktgestaltung, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen das energy efficiency first-Prinzip, die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie und ein faires Angebot für die Verbraucher sind, wozu auch Maßnahmen gegen Energiearmut und die Förderung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gehören.
(6) In den Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, mit dem vier Hauptziele auf Unionsebene verfolgt werden: die Reduktion der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 %, das indikative Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 %, das 2020 mit Blick auf eine Steigerung um 30 % überprüft werden soll, ein Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt Energieverbrauch der Union von mindestens 27 % und ein Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Die Schlussfolgerungen erklärten das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss. Durch eine Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde als neues, verbindliches Ziel für die Union eingeführt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, einschließlich einer Überprüfungsklausel im Hinblick auf die Steigerung des Ziels auf Unionsebene bis 2023. Durch Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde das Ziel auf Unionsebene für die Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 auf mindestens 32,5 % festgelegt, einschließlich einer Überprüfungsklausel zur Steigerung der Ziele auf Unionsebene.
(7) Das verbindliche Ziel, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der Union bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu reduzieren, wurde anlässlich der Tagung des Rates (Umwelt) am 6. März 2015 förmlich als "beabsichtigter nationaler Beitrag" der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Paris genehmigt. Am 5. Oktober 2016 6 ratifizierte die Union das Übereinkommen von Paris, das am 4. November 2016 in Kraft trat. Es tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen und von der Union mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates 7 ratifiziert wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird. Das System der Union für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen und ihres Abbaus und für die Berichterstattung darüber sollte entsprechend aktualisiert werden.
(8) Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ambitioniertere Zielsetzung für die Eindämmung des Klimawandels festgelegt und ein langfristiges Ziel vorgegeben, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen.
(9) In dem Bestreben, die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollte sich die Union darum bemühen, sobald wie möglich ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau dieser Emissionen durch Senken und danach, soweit angemessen, negative Emissionen zu erreichen.
(10) Für das Klima sind die im Laufe der Zeit kumulierten anthropogenen Gesamtemissionen für die Gesamtkonzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre maßgeblich. Die Kommission sollte verschiedene Szenarien prüfen, wie die Union zu den langfristigen Zielen beitragen kann, unter anderem ein Szenario dazu, wie bis 2050 in der Union Netto-Null-Treibhausgasemissionen und danach negative Emissionen erreicht werden, und wie sich diese Szenarien auf das verbleibende Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union auswirken. Die Kommission sollte eine Analyse erstellen zum Zweck einer langfristigen Unionsstrategie zum Beitrag der Union zu den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen, einschließlich verschiedener Szenarien, unter anderem eines Szenarios dazu, wie bis 2050 in der Union Netto-Null-Treibhausgasemissionen und danach negative Emissionen erreicht werden, und deren Auswirkungen auf das Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union.
(11) Auch wenn sich die Union bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ehrgeizige Ziele gesetzt hat, ist die Bedrohung durch den Klimawandel doch ein weltweites Problem. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten deshalb mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, damit alle Parteien im Einklang mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris in diesem Zusammenhang ein hohes Maß an Ambition zeigen.
(12) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 kam der Europäische Rat ferner überein, dass ein zuverlässiger und transparenter Governance-Mechanismus ohne unnötigen Verwaltungsaufwand und mit ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die Union ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solcher Governance-Mechanismus auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energie und Energieeffizienz stützen sollte und darin gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche gestrafft und zusammengeführt werden sollten. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Klima- und Energiepolitik zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(13) Die Kommission hält in ihrer Mitteilung vom 25. Februar 2015 zu einer Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie fest, dass die Energieunion eines integrierten Governance-Mechanismus bedarf, damit alle energiebezogenen Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auch zur Erreichung der Ziele der Energieunion beitragen; hiermit wurde der Geltungsbereich der Governance über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hinaus auf alle fünf Dimensionen der Energieunion ausgeweitet.
(14) In dem Bericht zur Lage der Energieunion vom 18. November 2015 gab die Kommission ferner an, dass integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingehen, unverzichtbare Instrumente für eine stärker strategisch ausgerichtete Energie- und Klimaplanung sind. Als Teil des Lageberichts waren die Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Grundlage für den Beginn der Entwicklung nationaler Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 und die Festlegung der Grundpfeiler des Governance-Mechanismus. In der Mitteilung wurde ferner festgelegt, dass dieses Governance-System rechtlich festgeschrieben werden solle.
(15) Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 26. November 2015 zum Governance-System der Energieunion fest, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hob hervor, dass sich der Governance-Mechanismus auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wies er darauf hin, dass der Governance-Mechanismus sicherstellen sollte, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass es den kollektiven Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwachen sollte.
(16) In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema "Wege zu einer europäischen Energieunion" forderte das Europäische Parlament, der Governance-Mechanismus der Energieunion müsse ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert sein, dürfe das Europäische Parlament in keiner Weise ausschließen und müsse dafür sorgen, dass die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden.
(17) Der Europäische Rat hat mehrmals betont, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein Mindestziel von 10 % für den Stromverbund zu erreichen. Er beschloss in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014, dass die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vordringliche Maßnahmen zu ergreifen habe, damit das 10 %-Mindestziel für den Stromverbund vordringlich erreicht wird, und zwar spätestens 2020 zumindest für diejenigen Mitgliedstaaten, die noch kein Mindestniveau der Integration in den Energiebinnenmarkt erreicht haben. Die Kommission bewertet in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 zur Stärkung der Energienetze in Europa die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % und zeigt darin Möglichkeiten zur Verwirklichung des Verbundziels von 15 % für 2030 auf.
(18) Daher sollte der Governance-Mechanismus vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, beitragen, und zwar auf den Gebieten Treibhausgasemissionsreduktionen, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz. Diese Ziele und Vorgaben ergeben sich aus der Energiepolitik der Union und daraus, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und die umsichtige und rationelle Verwendung natürlicher Ressourcen gefördert werden muss, wie es in den EU-Verträgen vorgesehen ist. Keines dieser untrennbar miteinander verbundenen Ziele kann als den anderen Zielen nachgeordnet betrachtet werden. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine nachhaltige CO2-emissionsarme Wirtschaft ermöglichen.
(19) Ein sozial akzeptabler und gerechter Übergang zu einer nachhaltigen CO2-emissionsarmen Wirtschaft erfordert ein neues Investitionsverhalten sowohl hinsichtlich öffentlicher als auch privater Investitionen und Anreize in sämtlichen Politikbereichen, wobei die Bürger und Regionen zu berücksichtigen sind, für die der Übergang zu einer CO2-emissionsarmen Wirtschaft negative Folgen haben könnte. Treibhausgasemissionsreduktionen setzen voraus, dass Effizienz und Innovation in der Wirtschaft der Union gesteigert werden, und dadurch sollten insbesondere auch Dauerarbeitsplätze - auch in Hochtechnologiebranchen - geschaffen sowie eine Verbesserung der Luftqualität und der Gesundheit der Bevölkerung bewirkt werden.
(20) Angesichts der im Übereinkommen von Paris eingegangenen internationalen Verpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten über Maßnahmen berichten, die sie ergriffen haben, um Energiesubventionen insbesondere für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen. Bei der Berichterstattung ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, sich auf bestehende, international verwendete Definitionen von Subventionen für fossile Brennstoffe zu stützen.
(21) Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gleichzeitig zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und der Luftqualität - insbesondere in städtischen Gebieten - beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Verringerung der Treibhausgasemissionen ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 und für das Treibhausgasinventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.
(22) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 hat gezeigt, dass Synergieeffekte mit der Berichterstattung im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte genutzt werden müssen und die Kohärenz mit dieser Berichterstattung gegeben sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10, die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und die Verordnung (EG) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 13. Damit die Qualität der Emissionsmeldungen sichergestellt ist, müssen einheitliche Daten für Treibhausgasemissionen übermittelt werden.
(23) Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und im Einklang mit einer Politik zur Förderung von Forschung, Innovation und Investitionen dürften sich durch den Governance-Mechanismus der Energieunion der Verwaltungsaufwand und die Komplexität für die Mitgliedstaaten, die einschlägigen Interessenträger, die Kommission und die anderen Organe der Union bedeutend verringern. Es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Politiken und Maßnahmen auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf eine nachhaltige CO2-emissionsarme Wirtschaft beitragen.
(24) Die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Energieunion sollte durch eine Kombination aus Initiativen der Union und kohärenten nationalen Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, sichergestellt werden. In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergieeffekte und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wodurch die Kosteneffizienz beeinträchtigt wurde. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.
(25) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Ziele für jede der fünf Dimensionen der Energieunion sowie die Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen für den ersten Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für Treibhausgasemissionsreduktionen, erneuerbare Energie, Energieeffizienz und den Stromverbund für 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen entsprechen und einen Beitrag dazu leisten. Für ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne können die Mitgliedstaaten auf bestehenden nationalen Strategien oder Plänen aufbauen. Für den ersten Entwurf und den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gilt eine andere Frist als für die nachfolgenden Pläne, damit die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser Verordnung genügend Vorbereitungszeit für ihre ersten Pläne haben. Gleichwohl sind die Mitgliedstaaten gehalten, den ersten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne so früh wie möglich im Jahr 2018 vorzulegen, damit ordnungsgemäße Vorbereitungen getroffen werden können, insbesondere für den unterstützenden Dialog, der 2018 gemäß dem Beschluss 1/CP.21 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) stattfinden soll.
(26) In ihren nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen sollten die Mitgliedstaaten einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den zur Wahrung des im jeweiligen nationalen Zusammenhang grundlegenden Lebensstandards erforderlichen Energiedienstleistungen für einen Haushalt, den sozialpolitischen Maßnahmen und anderen einschlägigen Politikbereichen sowie den Orientierungshilfen der Kommission zu relevanten Indikatoren (etwa zur geografischen Verteilung), die sich auf einen gemeinsamen Ansatz zu Energiearmut stützen, Rechnung tragen. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so sollte er ein nationales Richtziel der Verringerung der Energiearmut in seinen Plan aufnehmen.
(27) Es sollte eine verbindliche Vorlage für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegt werden, damit alle nationalen Pläne umfassende Informationen enthalten, und der Vergleich und die Aggregation der Daten erleichtert werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität erhalten, um die Einzelheiten der nationalen Pläne entsprechend ihren nationalen Präferenzen und Besonderheiten festlegen zu können.
(28) Die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klima hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erhält und zu diesen Plänen konsultiert wird, und zwar nach Maßgabe der - sofern anwendbaren - Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ("Übereinkommen von Aarhus"). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beteiligt werden, und sie sollten eine Begrenzung des Verwaltungsaufwands bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur Konsultation der Öffentlichkeit anstreben.
(29) Bei der Durchführung von Konsultationen der Öffentlichkeit und gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten anstreben, dass eine gleichmäßige / ausgewogene Beteiligung erfolgt, dass die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachungen und mit anderen geeigneten Mitteln - etwa über elektronische Medien - informiert wird, dass der Öffentlichkeit alle relevanten Dokumente zugänglich sind und dass praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit getroffen werden.
(30) Jeder Mitgliedstaat sollte einen ständigen energiepolitischen Dialog auf mehreren Ebenen einrichten, bei dem lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren und sonstige einschlägige Interessenträger zusammenkommen, um die unterschiedlichen Optionen zu erörtern, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden. Im Rahmen dieses Dialogs sollten der integrierte nationale Energie- und Klimaplan des Mitgliedstaats und seine Langfrist-Strategie erörtert werden können. Der Dialog kann über jede beliebige nationale Struktur geführt werden, wie etwa Websites, Plattformen für die Konsultation der Öffentlichkeit oder andere Instrumente der interaktiven Kommunikation.
(31) Die regionale Zusammenarbeit ist von zentraler Bedeutung für die möglichst kostengünstige, konkrete Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Die Kommission sollte eine solche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese Pläne abgeschlossen sind, damit keine Inkohärenzen entstehen, die Pläne sich nicht etwa negativ auf andere Mitgliedstaaten auswirken und die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Umsetzung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit voranzubringen.
(32) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung zusammenarbeiten, sollten sie bestehende regionale Kooperationsforen berücksichtigen, wie etwa den Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP), die Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), den regionalen Energiemarkt Mittel- und Westeuropa (CWREM), die Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer (NSCOGI), das Pentalaterale Energieforum, die Verbindungsleitungen in Südwesteuropa und die Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, eine Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, mit den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, und, falls sie es für sachgerecht halten, mit anderen einschlägigen Drittstaaten in Erwägung zu ziehen. Außerdem kann die Kommission gemäß dieser Verordnung zur Förderung von Marktintegration und kosteneffizienten Politiken, einer wirksamen Zusammenarbeit, Partnerschaften und Konsultationen weitere Möglichkeiten zur regionalen Zusammenarbeit ermitteln, bei denen eine oder mehrere der fünf Dimensionen der Energieunion abgedeckt ist und die einen langfristigen Ausblick auf der Grundlage der gegebenen Marktbedingungen bieten.
(33) Die Kommission kann Gespräche mit einschlägigen Drittstaaten aufnehmen, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung der Bestimmungen nach dieser Verordnung auf sie auszuweiten, insbesondere derjenigen, die sich auf die regionale Zusammenarbeit beziehen.
(34) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten im Hinblick auf die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Sie sollten jedoch einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer aktualisiert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Umstände anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum 30. Juni 2024 aktualisieren. Ziele, Vorgaben und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.
(35) Stabile Langfrist-Strategien sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie - auf faire und kosteneffiziente Weise - auf das vom Übereinkommen von Paris angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategien zur Reduktion der Treibhausgasemissionen offenzulegen. In diesem Zusammenhang ersuchte der Europäische Rat die Kommission am 22. März 2018, bis zum ersten Quartal 2019 einen Vorschlag für eine Strategie zur langfristigen Reduktion der Treibhausgasemissionen der Union nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris vorzulegen und dabei die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu berücksichtigen.
(36) Die Mitgliedstaaten sollten Langfrist-Strategien mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren als Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris im Kontext des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, entwickeln und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellem Niveau, zur Erreichung einer langfristigen Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum verstärkten Abbau dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union fortführen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Strategien offen und transparent ausarbeiten und sicherstellen, dass die Öffentlichkeit konkret an der Erstellung dieser Strategien mitwirken kann. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und die langfristigen Strategien sollten aufeinander abgestimmt werden.
(37) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ist dem Klimawandel in hohem Maße ausgesetzt und durch ihn stark gefährdet. Gleichzeitig birgt dieser Wirtschaftszweig jedoch auch ein enormes Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und erheblich zur Verwirklichung der langfristigen Klimaschutzziele der Union und der internationalen Gemeinschaft beizutragen. Er kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen, die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen und die Bereitstellung von Biomaterialien, durch die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzt werden. Entscheidend sind Langfrist-Strategien, die nachhaltigen Investitionen zugrunde liegen, durch die die wirksame Bindung von Kohlenstoff gesteigert werden soll, eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung sowie die langfristige Stabilität und Anpassungsfähigkeit der Kohlenstoffspeicher.
(38) Beim weiteren Ausbau des Stromverbunds ist es wichtig, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse mit allen technischen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieses Verbunds durchzuführen und die positiven externen Effekte eines Stromverbunds, etwa die Integration erneuerbarer Energie, die Versorgungssicherheit und den verstärkte Wettbewerb auf dem Binnenmarkt, zu berücksichtigen.
(39) Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die - in Ergänzung zu Marktreformen - zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese Vorschriften jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen und Kostenineffizienz, und zudem wurden Synergieeffekte und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen wie Verringerung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Marktintegration nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des UNFCCC und des Unionsrechts im Klimabereich, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.
(40) Die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte sollte aufgrund des fachlichen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2023 einzureichen sind, in späteren Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Behörden, den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) sowie allen anderen einschlägigen Interessenträgern und der Öffentlichkeit sichergestellt ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen, und im ersten Berichtszeitraum sollte der Schwerpunkt auf den Bereichen des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 liegen.
(41) Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und der Abbau dieser Gase durch Senken aufgeführt ist, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Diese Treibhausgasinventare sind von entscheidender Bedeutung für die Verfolgung der Fortschritte bei der Durchführung der "Dimension Dekarbonisierung" und für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Klimabereich, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 17.
(42) Der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sieht die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Diese Verordnung sollte die Festlegung solcher nationalen Regelungen ermöglichen.
(43) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, dass Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen wichtig sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten verlässliche und stimmige Daten und Annahmen bei allen fünf Dimensionen verwenden und umfassende Informationen über die Annahmen, Parameter und Methoden für die endgültigen Szenarien und Projektionen veröffentlichen, wobei statistische Beschränkungen, sensible Geschäftsdaten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind, und sie sollten über ihre Politiken, Maßnahmen und Projektionen, die zentrale Bestandteile der Fortschrittsberichte sind, Bericht erstatten. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Dekarbonisierung erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.
(44) Durch diese Verordnung sollte ferner sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über die Anpassung an den Klimawandel sowie über die finanzielle und technologische Unterstützung und die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer Bericht erstatten, wodurch die Umsetzung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris erleichtert wird. Informationen über nationale Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind außerdem für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne wichtig, insbesondere für die Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die im Zusammenhang mit der Sicherheit der Energieversorgung der Union stehen (z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Kühlwasser für Kraftwerke und von Biomasse für die Energiegewinnung, Informationen über Unterstützungsmaßnahmen, die für die externe Dimension der Energieunion relevant sind).
(45) Im Übereinkommen von Paris wird bekräftigt, dass die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter achten, fördern und berücksichtigen sollen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Aspekte der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter angemessen in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre langfristigen Strategien einbeziehen. Im Wege ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte sollten sie Informationen darüber vorlegen, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zur Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.
(46) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung der Kommunikation und zur Förderung der Zusammenarbeit eine Online-Plattform (E-Plattform) einrichten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erleichtern. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte sowie die transparentere Gestaltung der nationalen Berichterstattung erleichtern. Die E-Plattform sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und elektronischen Werkzeugen aufbauen sowie diese nutzen und ergänzen (z.B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur, von Eurostat, der Gemeinsamen Forschungsstelle; das gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Union).
(47) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne online veröffentlicht werden. Sobald die entsprechende E-Plattform einsatzfähig ist, sollte die Kommission die endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie ihre Aktualisierungen, die langfristigen Strategien und andere einschlägige, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Berichterstattung zur Verfügung gestellte Informationen über diese Plattform bereitstellen und veröffentlichen. Bis die E-Plattform einsatzfähig ist, erleichtert die Kommission den Online-Zugang zu den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen über ihre eigenen Websites.
(48) Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 in der gleichen Form wie gemäß den Planungs- und Berichterstattungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über die Kommission (Eurostat) erhältlich sind), sollten der Kommission nicht erneut übermittelt werden. Die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Projektionen sollten sich, falls vorhanden und angesichts des Zeitplans sachdienlich, auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.
(49) Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion, insbesondere die Schaffung einer voll funktionsfähigen und krisenfesten Energieunion, ist es entscheidend, dass die Kommission die Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne, die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie - anhand der Fortschrittsberichte - ihre Umsetzung bewertet. Für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und die nationalen Beiträge zu diesen Zielen. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.
(50) Unter gebührender Achtung des Initiativrechts der Kommission, des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des institutionellen Gleichgewichts sollten sich das Europäische Parlament und der Rat jährlich mit den von der Energieunion bei sämtlichen Dimensionen der Energie- und Klimapolitiken erzielten Fortschritten befassen.
(51) Die Kommission sollte die Gesamtwirkung der Politiken und Maßnahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zur Umsetzung der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union bewerten und insbesondere prüfen, ob zusätzliche Politiken und Maßnahmen der Union notwendig sind, um im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris die Treibhausgasemissionen der Union stärker zu reduzieren bzw. diese Gase stärker durch Senken abzubauen.
(52) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z.B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z.B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. Da die Wissenschaft diese Auswirkungen rasch immer besser versteht, ist in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der Nicht-CO2- Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage ihrer Bewertung dieser Auswirkungen bis zum 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2- Auswirkungen des Luftverkehrs vorlegen und ihr erforderlichenfalls einen Vorschlag dazu beifügen, wie am besten gegen diese Auswirkungen vorzugehen ist.
(53) In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren. Da Methan ein hohes Treibhauspotenzial aufweist und seine Verweildauer in der Atmosphäre relativ kurz ist, was mit starken kurz- und mittelfristigen Auswirkungen auf das Klima einhergeht, sollte die Kommission analysieren, welche Folgen die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen hat, die der Verminderung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen von Methanemissionen auf die Treibhausgasemissionen der Union dienen. Die Kommission sollte Optionen für Politiken prüfen, um für Methanemissionen umgehend eine Lösung zu finden, und einen strategischen Plan der Union für Methan als integralen Bestandteil der langfristigen Strategie der Union vorlegen.
(54) Um die Übereinstimmung zwischen den Politiken der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu wahren, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, u. a. zum Ambitionsniveau der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, zur anschließenden Umsetzung der Politiken und Maßnahmen der übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Politiken und Maßnahmen. Zwar sind Empfehlungen nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht verbindlich, aber die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen gleichwohl gebührend Rechnung tragen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie hierbei vorgegangen sind. Im Hinblick auf erneuerbare Energie ist die Bewertung durch die Kommission auf die objektiven Kriterien zu stützen. Eine etwaige Empfehlung der Kommission in Bezug auf den Entwurf eines nationalen Plans eines Mitgliedstaats sollte so rasch wie möglich abgegeben werden; dabei sollte die Kommission zum einen bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen sollte den betreffenden Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung tragen können, bevor sie ihren nationalen Plan fertigstellen, und keine Verzögerung beim nationalen Plan eines Mitgliedstaats droht.
(55) Der kosteneffiziente Einsatz erneuerbarer Energie ist eines der wichtigsten objektiven Kriterien für die Bewertung der Beiträge der Mitgliedstaaten. Die Kostenstruktur des Einsatzes erneuerbarer Energie ist komplex, und es bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Sie umfasst nicht nur die Kosten von Förderregelungen, sondern u. a. auch die Kosten der Netzanbindung von Anlagen, die Netzstabilitätsreserve, die Gewährleistung der Netzsicherheit und Kosten der Einhaltung umweltspezifischer Einschränkungen. Bei einem Vergleich der Mitgliedstaaten anhand dieses Kriteriums sollten daher alle mit dem Einsatz zusammenhängenden Kosten, unabhängig davon, ob sie von den Mitgliedstaaten, Endverbrauchern oder Projektträgern getragen werden, Berücksichtigung finden. Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie sollten auf einer Formel beruhen, die in dieser Verordnung festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet. So sollten bei der Bewertung der Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie die entsprechenden Anstrengungen der Mitgliedstaaten aufgezeigt werden, gleichzeitig aber die relevanten Gegebenheiten berücksichtigt werden, die sich auf den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie auswirken. In die Bewertung sollten Daten aus unabhängigen quantitativen oder qualitativen Datenquellen einfließen.
(56) Sollten die Ambitionen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt das insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030), so sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, damit diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und dem Ambitionsniveau der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union in Richtung dieser Ziele und Vorgaben nicht zu deren Verwirklichung ausreichen, so sollte die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen vorschlagen und auf Unionsebene von ihren Befugnissen Gebrauch machen, oder die Mitgliedstaaten sollten weitere Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Ferner sollten bei diesen Maßnahmen die frühzeitigen Anstrengungen berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels für erneuerbare Energie bis 2030 unternehmen, indem sie bis oder vor 2020 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreichen, der über ihrer verbindlichen nationalen Vorgabe liegt, oder indem sie frühzeitige Fortschritte in Richtung ihrer verbindlichen nationalen Ziele für 2020 erzielen oder bei der Verwirklichung ihres Beitrags zum verbindlichen Ziel der Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Im Bereich der erneuerbaren Energie kann es sich dabei auch um freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten eines von der Kommission verwalteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie handeln, die zur Unterstützung der kosteneffizientesten Projekte für erneuerbare Energie in der gesamten Union verwendet werden und damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, zu den niedrigsten möglichen Kosten zur Verwirklichung des Ziels der Union beizutragen. Die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen ab 2021 gelten und während des gesamten Zeitraums beibehalten werden. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
(57) Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sollten als Ausgangspunkt ihres indikativen nationalen Zielpfads für den Zeitraum 2021-2030 gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt freiwillig, einen höheren Ausgangspunkt festzulegen. Darüber hinaus sollten sie für diesen Zeitraum einen verbindlichen Ausgangswert darstellen, der auch Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist. Demnach sollte in diesem Zeitraum der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geringer als ihr Anteil am Ausgangswert sein.
(58) Behält ein Mitgliedstaat seinen Ausgangswert, gemessen über einen Zeitraum von einem Jahr, nicht bei, so sollte er innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen treffen, um diese Lücke in seinem Ausgangsszenario zu schließen. Hat ein Mitgliedstaat bereits solche erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Lücke pflichtgemäß geschlossen, so sollte davon ausgegangen werden, dass er die verbindlichen Anforderungen seines Basisszenarios von dem Zeitpunkt an erfüllt, zu dem die entsprechende Lücke aufgetreten ist, und zwar sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(59) Damit eine angemessene Überwachung durchgeführt werden kann, die Mitgliedstaaten und die Kommission frühzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können und keine "Trittbrettfahrer" auftreten, sollten die indikativen Zielpfade aller Mitgliedstaaten (und damit auch der indikative Zielpfad der Union) bis 2022, 2025 und 2027 wenigstens bestimmte Mindestprozentsätze des für 2030 vorgesehenen Gesamtanstiegs des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung erreichen. Die Erreichung dieser "Referenzwerte" bis 2022, 2025 und 2027 wird von der Kommission unter anderem anhand der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewertet. Mitgliedstaaten, die unterhalb ihrer Referenzwerte liegen, sollten in ihrem nächsten Fortschrittsbericht erläutern, wie sie die Lücke zu schließen gedenken. Werden die indikativen Referenzwerte der Union nicht erreicht, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihre Referenzwerte nicht erreicht haben, diese Lücke schließen, indem sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
(60) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, stets aktuelle Informationen über ihre Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau vorzulegen. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzestmöglicher Zeit unter Verwendung statistischer und anderer Informationen vorzunehmen, zu denen gegebenenfalls weltraumgestützte Daten gehören, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingerichteten Copernicus-Programms und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.
(61) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 sollte auch künftig der jährliche Verpflichtungszyklus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 gelten. Diese Herangehensweise erfordert eine umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten, um die Einhaltung zu beurteilen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. Auf Unionsebene wird ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare benötigt, damit die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise zeitnah beurteilt werden kann.
(62) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion unter enger Einbeziehung des Europäischen Parlaments in Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Die Kommission sollte, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau, auch indem sie interne Ressourcen aus internen Kapazitäten für die Erstellung von Modellen mobilisiert und erforderlichenfalls externe Sachverständige hinzuzieht.
(63) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigt werden.
(64) Die Mitgliedstaaten sollten das "efficiency first-Prinzip" anwenden, wonach sie im Vorfeld von Entscheidungen über Planung, Politiken und Investitionen im Energiebereich prüfen müssen, ob durch kosteneffiziente, technisch, wirtschaftlich und ökologisch tragfähige Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz die beabsichtigten Maßnahmen für Planung, Politiken und Investitionen ganz oder zum Teil ersetzt werden könnten, ohne die Erreichung der Ziele der entsprechenden Entscheidungen zu gefährden. Dazu gehört vor allem die Behandlung von Energieeffizienz als wesentliches Element und eine der wichtigsten Erwägungen bei künftigen Investitionsentscheidungen im Bereich der Energieinfrastruktur in der Union. Zu solchen kosteneffizienten Alternativen gehören Maßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie. Die Mitgliedstaaten sollten sich um die Verbreitung dieses Grundsatzes bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie in der Privatwirtschaft bemühen.
(65) Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm bei der Bewertung, Beobachtung und Berichterstattung unterstützen.
(66) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den allgemeinen Rahmen für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (Vorlage) zu ändern, um die Vorlage an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union anzupassen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben, Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und Register einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 22 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dabei sind erforderlichenfalls auch Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu berücksichtigen.
(67) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte, integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse, Jahresberichte über geschätzte Treibhausgasinventare, Treibhausgasinventare sowie verbuchte Emissionen und verbuchten Abbau von Treibhausgasen, den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, die nationalen Inventarsysteme, die Überprüfung der Inventare, das Unionssystem und die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, und die Berichterstattung über Treibhausgaspolitiken, -maßnahmen und -projektionen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 23 ausgeübt werden.
(68) Um ihre Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung auszuüben, sollte die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch einen Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden, durch den der nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 93/389/EWG, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzte Ausschuss für Klimaänderung wiedereingesetzt wird, sowie durch einen Ausschuss für die Energieunion. Damit die Politikkohärenz gewahrt wird und möglichst große Synergieeffekte zwischen den Sektoren erzielt werden, sollten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sowohl Klima- als auch Energiesachverständige zu den Sitzungen der beiden Ausschüsse eingeladen werden.
(69) Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre überprüfen und erforderlichenfalls Änderungsvorschläge vorlegen, um ihre ordnungsgemäße Durchführung und die Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen. Bei diesen Überprüfungen sollten Entwicklungen berücksichtigt werden, und die Ergebnisse der globalen Bilanz im Rahmen des Übereinkommens von Paris sollten die Grundlage der Überprüfungen bilden.
(70) Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, die derzeit in sektorspezifischen Gesetzgebungsakten der Union in den Bereichen Energie und Klima enthalten sind, zusammengeführt, geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, um so die wichtigsten Bereiche der Planung, Berichterstattung und Überwachung zu straffen und zusammenzuführen. Die folgenden Gesetzgebungsakte sollten daher entsprechend geändert werden:
(71) Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach dem sektorspezifischen Unionsrecht im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegenstehen.
(72) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollten vollständig in diese Verordnung eingehen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. Damit jedoch die Entscheidung Nr. 406/2009/EG auch künftig im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 umgesetzt werden kann und bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kyoto-Protokolls weiter gesetzlich verankert sind, sollten bestimmte Vorschriften auch nach diesem Datum gültig bleiben.
(73) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 21
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Governance-Mechanismus eingerichtet
Der Governance-Mechanismus stützt sich auf Langfrist-Strategien, integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021-2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Im Rahmen des Governance-Mechanismus erhält die Öffentlichkeit konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Ausarbeitung der nationalen Pläne und langfristigen Strategien. Der Governance-Mechanismus stützt umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zum Zwecke der Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission.
(2) Diese Verordnung betrifft die fünf Dimensionen der Energieunion, die eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21 23 23a
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Politiken und Maßnahmen" bezeichnet alle Instrumente, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und/oder zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC beitragen und Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht darin besteht, Treibhausgasemissionen zu begrenzen oder zu reduzieren oder das Energiesystem umzugestalten;2. "derzeitige Politiken und Maßnahmen" bezeichnet durchgeführte Politiken und Maßnahmen und verabschiedete Politiken und Maßnahmen;
3. "durchgeführte Politiken und Maßnahmen" bezeichnet Politiken und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften sind in Kraft, eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden geschlossen, Finanzmittel wurden zugewiesen, Humanressourcen wurden mobilisiert;
4. "verabschiedete Politiken und Maßnahmen" bezeichnet Politiken und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Selbstverpflichtung besteht, sie durchzuführen;
5. "geplante Politiken und Maßnahmen" bezeichnet Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts verabschiedet und durchgeführt werden;
6. "System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen" bezeichnet ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen zu anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken und Projektionen zum Energiesystem, u. a. gemäß Artikel 39;
7. "Projektionen" bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von sechs Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;
8. "Projektionen ohne Maßnahmen" bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt werden, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, verabschiedet oder durchgeführt werden;
9. "Projektionen mit Maßnahmen" bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen - in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen oder von Entwicklungen des Energiesystems - von Politiken und Maßnahmen, die verabschiedet und durchgeführt wurden, berücksichtigt werden;
10. "Projektionen mit zusätzlichen Maßnahmen" bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder für Entwicklungen des Energiesystems, bei denen die Auswirkungen - in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen - von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Verwirklichung von energiepolitischen Zielen verabschiedet und durchgeführt wurden, sowie die Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden;
11. "die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030' bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe zur Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, die verbindliche Vorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die unionsweiten Vorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2923/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird.n System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen;
13. "Indikator" bezeichnet einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung erleichtert;
14. "Schlüsselindikator" bezeichnet die von der Kommission vorgeschlagenen Indikatoren für die Fortschritte bei den fünf Dimensionen der Energieunion;
15. "technische Berichtigungen" bezeichnet die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 38 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen bzw. Unions-Vorschriften oder -Leitlinien zuwiderläuft, und die die anfänglich übermittelten Schätzungen ersetzen sollen;
16. "Qualitätssicherung" bezeichnet ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass zur Förderung der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;
17. "Qualitätskontrolle" bezeichnet ein System technischer Routinevorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zwecke der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendetem Material und der Aufzeichnung aller Qualitätssicherungstätigkeiten;
18. "energy efficiency first-Prinzip" bezeichnet die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
19. "SET-Plan" bezeichnet den Strategieplan für Energietechnologie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel "Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)";
20. "frühzeitige Anstrengungen" bezeichnet
- im Zusammenhang mit der Bewertung einer möglichen Lücke zwischen der Vorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 und der kollektiven Beiträge der Mitgliedstaaten die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht hat, der sein verbindliches nationales Ziel bis 2020 entsprechend der Festlegung in Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001 übersteigt, oder dass ein Mitgliedstaat frühzeitig Fortschritte bei der Erreichung seines verbindlichen nationalen Ziels für 2020 erzielt hat;
- im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen;
21. "regionale Zusammenarbeit" bezeichnet eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die bei einer oder mehreren der fünf Dimensionen der Energieunion eine Partnerschaft eingegangen sind;
22. "Energie aus erneuerbaren Quellen" oder "erneuerbare Energie" bezeichnet Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
23. "Bruttoendenergieverbrauch" bezeichnet den Bruttoendenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
24. "Förderregelung" bezeichnet eine Förderregelung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
25. "Repowering" bezeichnet Repowering im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
26. "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft" eine erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
27. "Fernwärme" oder "Fernkälte" bezeichnet Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
28. "Abfall" bezeichnet Abfall im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
29. "Biomasse" bezeichnet Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
30. "landwirtschaftliche Biomasse" bezeichnet landwirtschaftliche Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
31. "fortwirtschaftliche Biomasse" bezeichnet fortwirtschaftliche Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
32. "Biomasse-Brennstoffe" bezeichnet Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
33. "Biogas" bezeichnet Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
34. "flüssige Biobrennstoffe" bezeichnet flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
35. "Biobrennstoffe" bezeichnet Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
36. "fortschrittliche Biobrennstoffe" bezeichnet fortschrittliche Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
37. "wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe" bezeichnet wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
38. "Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt" bezeichnet Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
39. "Nahrungs- und Futtermittelpflanzen" bezeichnet Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
40. "lignozellulosehaltiges Material" bezeichnet lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
41. "Reststoff" bezeichnet Reststoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
42. "Primärenergieverbrauch" bezeichnet den Primärenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2012/27/EU;
43. "Endenergieverbrauch" bezeichnet den Endenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2012/27/EU;
44. "Energieeffizienz" bezeichnet die Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU;
45. "Energieeinsparungen" bezeichnet Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU;
46. "Energieeffizienzsteigerung" bezeichnet eine Energieeffizienzsteigerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2012/27/EU;
47. "Energiedienstleistung" bezeichnet eine Energiedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2012/27/EU;
48. "Gesamtnutzfläche" bezeichnet die Gesamtnutzfläche im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2012/27/EU;
49. "Energiemanagementsystem" bezeichnet das Energiemanagementsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2012/27/EU;
50. "verpflichtete Partei" bezeichnet eine verpflichtete Partei im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2012/27/EU;
51. "durchführende Behörde" bezeichnet eine durchführende Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2012/27/EU;
52. "Einzelmaßnahme" bezeichnet eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2012/27/EU;
53. "Energieverteiler" bezeichnet einen Energieverteiler im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2012/27/EU;
54. "Verteilernetzbetreiber" bezeichnet einen Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/72/EG und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG;
55. "Energieeinzelhandelsunternehmen" bezeichnet ein Energieeinzelhandelsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2012/27/EU;
56. "Energiedienstleister" bezeichnet einen Energiedienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie 2012/27/EU;
57. "Energieleistungsvertrag" bezeichnet einen Energieleistungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU;
58. "Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK) bezeichnet Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU;
"Gebäude" bezeichnet ein Gebäude im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/31/EU;
60. "Niedrigstenergiegebäude" bezeichnet ein Niedrigstenergiegebäude im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU;
61. "Wärmepumpe" bezeichnet eine Wärmepumpe im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie 2010/31/EU;
62. "Fossiler Brennstoff" bezeichnet nichterneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
63. "geografisches Informationssystem" ein IT-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung geografisch referenzierter Informationen;
64. "geodatenbasierter Antrag" ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer IT-Anwendung auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können.
Kapitel 2
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
Artikel 3 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne 21
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne enthalten die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030 unter Berücksichtigung der längerfristigen Perspektive. Die nachfolgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
(2) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:
(3) Für ihre integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen müssen die Mitgliedstaaten
Gelangt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auf der Grundlage seiner Bewertung überprüfbarer Daten zu der Erkenntnis, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so nimmt er ein nationales Richtziel für die Verringerung der Energiearmut in seinen Plan auf. Die betroffenen Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen die Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut, soweit einschlägig, einschließlich sozialpolitischer Maßnahmen und anderer nationaler Programme.
(4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt wird, öffentlich zugänglich.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummern 2.1.1 und 3.1.1 und Abschnitt B Nummern 4.1 und 4.2.1 sowie Teil 2 Nummer 3 zu erlassen, um daran Anpassungen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union vorzunehmen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben.
Artikel 4 Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für die fünf Dimensionen der Energieunion 23 23a
Jeder Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die folgenden, in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge:
a) Dimension "Dekarbonisierung":
zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem Richtzielpfad für diesen Beitrag von 2021 an. Bis 2022 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2025 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2027 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.
Bis 2030 ist auf dem Richtzielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen. Erwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Zielvorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein Richtzielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird. Die Richtzielpfade der Mitgliedstaaten müssen sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 summieren. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Zielvorgabe der Union und seinem Richtzielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben.
b) Dimension "Energieeffizienz":
Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 und als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030 mit einem indikativen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrunde liegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren;
c) Dimension "Sicherheit der Energieversorgung":
d) Dimension "Energiebinnenmarkt":
e) Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit":
Artikel 5 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie 23
(1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem Beitrag für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2
Zu Unterabsatz 1 Buchstabe e gibt jeder Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan an, welche relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, er berücksichtigt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.
Artikel 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz 19
(1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1.483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1.086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1.128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.
Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa
Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.
Artikel 7 Nationale Politiken und Maßnahmen für die fünf Dimensionen der Energieunion
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang I die wichtigsten derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan festgelegten Ziele, einschließlich etwaiger Maßnahmen, mit denen eine regionale Zusammenarbeit und eine angemessene Finanzierung auf nationaler und regionaler Ebene eingerichtet/geregelt wird, darunter die Mobilisierung von Programmen und Instrumenten der Union.
Die Mitgliedstaaten legen einen allgemeinen Überblick über die Investitionen vor, die erforderlich sind, um die im nationalen Plan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen, und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen.
Artikel 8 Analysegrundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne 21
(1) Die Mitgliedstaaten beschreiben gemäß der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage jeder der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Projektionen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion mindestens für die Laufzeit des Plans, die sich voraussichtlich aus den derzeitigen Politiken und Maßnahmen ergeben. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, zusätzliche längerfristige Perspektiven für die fünf Dimensionen über die Laufzeit des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans hinaus zu beschreiben, wenn das sinnvoll und möglich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die Einschätzung der folgenden Sachverhalte auf nationaler und - soweit vorhanden - regionaler Ebene:
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen umfassende Informationen über die Annahmen, Parameter und Methoden für die endgültigen Szenarien und Projektionen, wobei statistische Beschränkungen, sensible Geschäftsdaten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
Artikel 9 Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne 23
(1) Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend bis zum 1. Januar 2028 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I und legen ihn der Kommission vor.
(2) Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und kann spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieser integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen aussprechen Die Empfehlungen können insbesondere Folgendes betreffen:
(3) Jeder Mitgliedstaat trägt in seinem nationalen integrierten Energie- und Klimaplan etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er seine Gründe dafür an und veröffentlicht sie.
(4) Im Zusammenhang mit der Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 veröffentlicht jeder Mitgliedstaat die Entwürfe seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
Artikel 10 Konsultation der Öffentlichkeit
Unbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne- bei den Plänen für den Zeitraum 2021-2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme - sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht.
Bei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.
Artikel 11 Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen 21
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.
Artikel 12 Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung aller bestehenden und potenziellen Formen der regionalen Zusammenarbeit zusammen, um die Ziele, Vorgaben und Beiträge ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen.
(2) Ausreichend lange bevor jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 den Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegt - bei den Plänen für den Zeitraum 2021-2030 während der Ausarbeitung des endgültigen Plans ausreichend lange vor seiner Annahme -, ermittelt er Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit und konsultiert die benachbarten Mitgliedstaaten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. Wenn ein Mitgliedstaat, der den Plan verfasst, es für angemessen erachtet, kann er andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Interesse bekundet haben, gegebenenfalls konsultieren. Inselmitgliedstaaten ohne Energieverbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten führen diese Konsultationen mit den benachbarten Mitgliedstaaten, mit denen sie eine Seegrenze haben. Den konsultierten Mitgliedstaaten sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie reagieren können. Jeder Mitgliedstaat erläutert in dem Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans - bei den Plänen für den Zeitraum 2021-2030 in ihrem endgültigen nationalen Energie- und Klimaplan - mindestens die vorläufigen Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen, wobei anzugeben ist, wie die Anmerkungen der konsultierten Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegebenenfalls berücksichtigt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten können Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte freiwillig gemeinsam ausarbeiten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. In diesem Fall werden durch das Ergebnis die entsprechenden Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte ersetzt. Auf Ersuchen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterstützt die Kommission dieses Vorhaben.
(4) Um die Marktintegration und kosteneffiziente Politiken und Maßnahmen zu fördern, legen die Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Vorlage des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem Ablauf der Frist für die Vorlage ihrer endgültigen Pläne die entsprechenden Teile des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne in den einschlägigen Foren der regionalen Zusammenarbeit mit Blick auf ihre Fertigstellung vor. Erforderlichenfalls erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten, und sie kann, wenn sie Möglichkeiten einer weiteren regionalen Zusammenarbeit sieht, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe bieten, um einen wirksamen Prozess der Zusammenarbeit und Konsultation zu fördern.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen den Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern in diesen beiden Plänen, wie diesen Anmerkungen Rechnung getragen wurde.
(6) Bei der Durchführung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne setzen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Absatzes 1ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und in etwaigen Foren der regionalen Zusammenarbeit fort.
(7) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und mit den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, in Erwägung ziehen.
(8) Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den grenzüberschreitenden Konsultationen über den Entwurf gemäß Artikel 7 jener Richtlinie auch die Verpflichtungen zur regionalen Zusammenarbeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt, sofern die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Artikel 13 Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Die Kommission bewertet auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3 und 14 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihren aktualisierten Fassungen insbesondere, ob
Artikel 14 Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
(1) Bis zum 30. Juni 2023 und anschließend bis zum 1. Januar 2033 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission den Entwurf der aktualisierten Fassung des in Artikel 3 genannten zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor oder nennt der Kommission die Gründe, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
(2) Bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine aktualisierte Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor, es sei denn, er hat gemäß Absatz 1 die Gründe genannt, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
(3) Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einer der quantifizierten Vorgaben, einem der quantifizierten Ziele oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, um einem höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen. Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einem der quantifizierten Ziele, einer der quantifizierten Vorgaben oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b nur, um einem gleichen oder höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß den Artikeln 17 bis 25 zutage treten.
(5) Bei den Aktualisierungen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben.
(6) Die Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 gelten auch für die Ausarbeitung und Bewertung der aktualisierten Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
(7) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, jederzeit Änderungen und Anpassungen an den nationalen Politiken vorzunehmen, die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt oder aufgeführt sind, sofern diese Änderungen und Anpassungen in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht aufgenommen werden.
Kapitel 3
Langfrist-Strategien
Artikel 15 Langfrist-Strategien 21
(1) Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige langfristige Strategie mit einer Perspektive von 30 Jahren und im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.
(2) In dem Bestreben, die übergeordneten Klimaziele des Absatzes 3 zu erreichen, nimmt die Kommission bis zum 1. April 2019 einen Vorschlag für eine Langfrist-Strategie der Union zur Reduktion der Treibhausgasemissionen an, die im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris steht, wobei sie die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Langfrist-Strategie nach diesem Absatz umfasst eine Analyse, die sich zumindest auf Folgendes bezieht:
(3) Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union dienen als Beitrag zu
(4) Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IV genannten Elemente enthalten. Darüber hinaus umfassen die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union Folgendes:
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV zu erlassen, um ihn an die Entwicklungen bei der langfristigen Strategie der Union oder bei dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union anzupassen, die einen direkten und konkreten Bezug zu den einschlägigen Beschlüssen aufweisen, die im Rahmen des UNFCCC und insbesondere des Übereinkommens von Paris gefasst werden.
(6) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne werden auf die im vorliegenden Artikel genannten langfristigen Strategien abgestimmt.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend, unter anderem über die in Artikel 28 genannte E-Plattform. Die Mitgliedstaaten und die Kommission veröffentlichen einschlägige Daten der endgültigen Ergebnisse, wobei sensible Geschäftsdaten zu schützen? und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
(8) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von deren langfristigen Strategien, indem sie ihnen Informationen über den Stand des zugrunde liegenden wissenschaftlichen Fachwissens bereitstellt und indem sie Möglichkeiten für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren bietet, erforderlichenfalls mit Leitlinien für die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Strategien.
(9) Die Kommission prüft, ob sich die langfristigen nationalen Strategien für die gemeinsame Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und Vorgaben der Energieunion eignen, und stellt Informationen zu einer etwaigen verbleibenden kollektiven Lücke bereit.
Artikel 16 Strategischer Plan für Methan
Da Methan ein hohes Treibhauspotenzial aufweist und seine Verweildauer in der Atmosphäre relativ kurz ist, analysiert die Kommission, welche Folgen die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen hat, die der Verminderung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen von Methanemissionen auf die Treibhausgasemissionen der Union dienen. Unter entsprechender Berücksichtigung der Ziele der Kreislaufwirtschaft prüft die Kommission Politikoptionen, um für Methanemissionen umgehend eine Lösung zu finden, und legt einen strategischen Plan der Union für Methan als integralen Bestandteil der langfristigen Strategie der Union gemäß Artikel 15 vor.
Kapitel 4
Berichterstattung
Abschnitt 1
Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemaßnahmen
Artikel 17 Integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte 21
(1) Unbeschadet des Artikels 26 berichtet jeder Mitgliedstaat bis zum 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, indem er einen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.
(2) Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält Folgendes:
Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.
(3) Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält die Informationen, die in den Jahresberichten nach Artikel 26 Absatz 3 enthalten sind, und die Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, die in den Berichten nach Artikel 18 enthalten sind.
(4) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen, einschließlich einer Methode für die Berichterstattung über die allmähliche Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, gemäß Artikel 25 Buchstabe d.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Häufigkeit, in der die Informationen und Aktualisierungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c übermittelt werden, und ihr Umfang müssen gegenüber dem Erfordernis, Investoren hinreichende Sicherheit zu bieten, abgewogen werden.
(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat in seinen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Informationen über die Politiken und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen aufzugreifen. Falls vorhanden, enthalten diese Informationen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung.
Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, so gibt er seine Gründe dafür an.
(7) Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.
Artikel 18 Integrierte Berichterstattung über die Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen
(1) Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen zu
(2) Die Mitgliedstaaten melden die jeweils aktuellsten vorliegenden Projektionen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognose übermittelt und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Schätzungen, die sie anhand ihrer Qualitätssicherungs- oder Qualitätskontrollverfahren ermittelt hat, von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Projektionen für die Union erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 im ersten Jahr des Berichterstattungszeitraums übermittelten Informationen bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.
(4) Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Projektionen gemäß Absatz 1 und jede einschlägige Bewertung der Kosten und Auswirkungen der nationalen Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitiken zur Eindämmung von Treibhausgasemissionen zusammen mit den jeweils zugrunde liegenden technischen Berichten in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Projektionen und Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.
Artikel 19 Integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse
(1) Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten - gemäß den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten Berichterstattungsanforderungen - der Kommission Informationen über ihre nationalen Anpassungspläne und -strategien, in denen die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden und die die in Anhang VIII Teil 1 aufgeführten Angaben enthalten.
(2) Bis zum 31. Juli 2021 und danach jährlich ("Jahr X") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Verwendung der von den Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG, die die in Anhang VIII Teil 3 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Bis zum 30. September 2021 und danach jährlich ("Jahr X") übermitteln die Mitgliedstaaten - gemäß den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten jeweiligen Berichterstattungsanforderungen - der Kommission Informationen über die Unterstützung für Entwicklungsländer, die die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(4) Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b genannten Angaben öffentlich zugänglich.
(5) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und das Verfahren für die Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten mit den Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 20 Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energie
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
Artikel 21 Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
Artikel 22 Integrierte Berichterstattung über die Sicherheit der Energieversorgung
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar über die Umsetzung
Artikel 23 Integrierte Berichterstattung über den Energiebinnenmarkt
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:
(2) Die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 stimmen mit dem Bericht der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG überein und basieren gegebenenfalls darauf.
Artikel 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut
Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an:
Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.
Artikel 25 Integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:
Abschnitt 2
Jahresbericht
Artikel 26 Jahresbericht 23 23a
(1) Bis zum 15. März 2021 und danach jährlich ("Jahr X") melden die Mitgliedstaaten der Kommission
(2) Bis zum 31. Juli 2021 und danach jährlich ("Jahr X") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre vorläufigen Treibhausgasinventare für das Jahr X-1.
Für die Zwecke dieses Absatzes erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat sein vorläufiges Treibhausgasinventar bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.
(3) Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Absatz 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form zur Verfügung.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat jährlich bis zum 15. April nationale Inventare, die die Informationen enthalten, die der Kommission gemäß Absatz 3 zu den endgültigen Treibhausgasinventardaten übermittelt wurden. Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt dem UNFCCC-Sekretariat diese Unterlagen jährlich bis zum 15. April.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. Januar 2027 die vorläufigen und bis zum 15. März 2032 die endgültigen nationalen Inventardaten, die sie für die Zwecke der Compliance-Berichte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellt haben.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
(7) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 Struktur, technische Einzelheiten, Format und Verfahren für die Übermittlung der vorläufigen Treibhausgasinventare nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, der Treibhausgasinventare gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Beim Vorschlag solcher Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Zeitplänen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris für die Überwachung und Berichterstattung dieser Informationen und den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung, damit die Union ihren Berichterstattungspflichten als Vertragspartei des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris nachkommt. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27 Berichterstattung über die Vorgaben für 2020
Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission bis zum 30. April 2022 Bericht über seine Umsetzung der nationalen Energieeffizienzvorgaben für 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU, indem er die in Anhang IX Teil 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen übermittelt, und über die in Anhang I der Richtlinie 2009/28/EG in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung festgelegten nationalen Gesamtziele für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020, und übermittelt dabei folgende Informationen:
Abschnitt 3
Plattform für die Berichterstattung
Artikel 28 E-Plattform
(1) Die Kommission richtet eine Online-Plattform (E-Plattform) ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.
(2) Sobald die E-Plattform einsatzfähig ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte über die E-Plattform vor.
(3) Die E-Plattform muss spätestens am 1. Januar 2020 einsatzfähig sein. Die Kommission nutzt die Online-Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den in diesem Kapitel genannten Berichten, der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen und den in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien zu erleichtern, wobei sensiblen Geschäftsdaten und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften Rechnung getragen wird.
Kapitel 5
Zusammenfassende Bewertung der Fortschritte und politische Maßnahmen, mit denen die Vorgaben der Union erreicht werden sollen - Überwachung durch die Kommission
Artikel 29 Fortschrittsbewertung 19 21 23
(1) Bis zum 31. Oktober 2021 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Indikatoren und der europäischen Statistiken und Daten, soweit verfügbar,
(2) Im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines Richtzielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 und dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 erreicht und der im Jahr 2030 die verbindliche Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht.
(3) Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1.128 Mio. t RÖE Primärenergie und von 846 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU.
Bei dieser Bewertung führt die Kommission die folgenden Schritte aus:
(4) Im Bereich des Energiebinnenmarkts bewertet die Kommission als Teil der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte auf dem Weg zu dem Maß der Strom-Verbundfähigkeit, das der Mitgliedstaat für 2030 anstrebt.
(5) Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission insbesondere auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Verwirklichung der folgenden Voraussetzungen erzielt haben:
(6) Die Kommission sollte in ihrer Bewertung die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.
(7) Die Kommission erstattet über die Bewertung nach diesem Artikel im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Bericht.
Artikel 30 Abweichungen von den übergeordneten Zielen der Energieunion und den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842
(1) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 29 spricht die Kommission einem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 34 aus, wenn die politischen Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat Unvereinbarkeiten mit den übergeordneten Zielen der Energieunion erkennen lassen.
(2) Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch nehmen möchten, nehmen - sobald diese Informationen vorliegen - den Umfang der beabsichtigten Verwendung und die Politiken und Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenken, um die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zu erfüllen, in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auf.
Artikel 31 Maßnahmen bei unzureichendem Ambitionsniveau der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
(1) Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 oder ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten endgültigen Pläne gemäß Artikel 14 und im Rahmen des iterativen Prozesses zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der Mitgliedstaaten für die gemeinsame Erreichung der Ziele der Energieunion nicht ausreichend sind - für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt das insbesondere für die verbindliche Vorgabe der Union für erneuerbare Energie für 2030 und das Energieeffizienzziel der Union für 2030 -, so muss sie - was die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie betrifft - und kann - was die übrigen Ziele der Energieunion betrifft - den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, deren Beiträge sie für unzureichend hält, um so deren Ambitionsniveau zu steigern und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Anstrengungen hinreichend ambitioniert sind.
(2) Tut sich eine Lücke zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und den gemeinsamen Beiträgen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie auf, so legt die Kommission ihrer Bewertung die Formel nach Anhang II zugrunde, die auf den objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffern i bis v beruht, wobei sie den relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen beeinflussen, wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegeben, gebührend Rechnung trägt.
Tut sich eine Lücke zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und der Summe der nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz auf, so bewertet die Kommission insbesondere die relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2, die von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen bereitgestellten Informationen, die Ergebnisse von Modellrechnungen in Bezug auf künftige Entwicklungen beim Energieverbrauch und bei Bedarf andere zusätzliche Analysen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels und allein zum Zwecke der Bewertung, ob sich zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und den gemeinsamen Beiträgen der Mitgliedstaaten eine Lücke auftut, trifft die Kommission in ihrer Bewertung eine Annahme in Bezug auf den nationalen Beitrag derjenigen Mitgliedstaaten, die keine Entwürfe ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht vorgelegt haben.
Bei ihrer Annahme im Bereich der erneuerbaren Energie berücksichtigt die Kommission die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für 2020 gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001, die Ergebnisse von Modellrechnungen zur Entwicklung erneuerbarer Energie und die Ergebnisse der Formel gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung. Im Bereich der Energieeffizienz berücksichtigt sie die Modellrechnungen in Bezug auf künftige Entwicklungen beim Energieverbrauch und bei Bedarf andere zusätzliche Analysen.
Bei der Bewertung der Beiträge zu erneuerbaren Energien auf der Grundlage der Formel gemäß Anhang II berücksichtigt die Kommission mögliche negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Netzstabilität in kleinen oder isolierten Energiesystemen oder in Mitgliedstaaten bzw. Systemen, in denen aufgrund der Änderung des Synchrongebiets erhebliche Schwierigkeiten auftreten können.
Bei der Bewertung der Beiträge zur Energieeffizienz berücksichtigt die Kommission die möglichen Auswirkungen auf den Betrieb der Elektrizitätssysteme und die Netzstabilität in Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Änderung des Synchrongebiets erhebliche Schwierigkeiten auftreten können.
(3) Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen gemäß Artikel 14 zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht ausreichend sind, um die Ziele der Energieunion gemeinsam zu erreichen (für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt das insbesondere für die Ziele für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030), so schlägt sie Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie wird bei diesen Maßnahmen das Ambitionsniveau der in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren Aktualisierungen vorgesehenen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unionsvorgabe für 2030 berücksichtigt.
Artikel 32 Vorgehen bei unzureichenden Fortschritten bei der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele und Vorgaben der Union
(1) Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei seinen Zielen, Vorgaben und Beiträgen, seinen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen oder bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen seines integrierten nationalen Klima- und Energieplans unzureichende Fortschritte erzielt hat, so spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 34 aus.
Die Kommission berücksichtigt in ihren Empfehlungen im Bereich der erneuerbaren Energie die von den Mitgliedstaaten angegebenen relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Kommission berücksichtigt ferner Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen worden ist, sofern diese Projekte im Zeitraum 2021-2030 anlaufen und einen erheblichen Einfluss auf den nationalen Beitrag des Mitgliedstaats haben.
Die Kommission berücksichtigt in ihren Empfehlungen im Bereich der Energieeffizienz in gebührender Weise die objektiven Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b und die von den Mitgliedstaaten angegebenen relevanten nationalen Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2.
(2) Kommt die Kommission aufgrund ihrer zusammenfassenden Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und etwaiger Belege aus anderen Informationsquellen zu dem Schluss, dass die Union Gefahr läuft, ihre Ziele für die Energieunion (und für den ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Unionsvorgaben des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030) nicht zu erreichen, so kann sie allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Empfehlungen aussprechen, um ein solches Risiko zu verringern.
Im Bereich der erneuerbaren Energie bewertet die Kommission, ob die in Absatz 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen ausreichend sind, damit die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie erreicht werden. Reichen die nationalen Maßnahmen nicht aus, so schlägt die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen erforderlichenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt erforderlichenfalls ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie für 2030 erreicht wird.
Im Bereich der Energieeffizienz schlägt die Kommission zusätzlich zu diesen Empfehlungen erforderlichenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt erforderlichenfalls ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Vorgabe der Union für Energieeffizienz für 2030 erreicht wird.
Im Bereich der Energieeffizienz können diese zusätzlichen Maßnahmen insbesondere in den folgenden Bereichen zur Verbesserung der Energieeffizienz herangezogen werden:
(3) Kommt die Kommission im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu dem Schluss, dass mindestens einer der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Referenzwerte des indikativen Zielpfads der Union 2022, 2025 und 2027 nicht erreicht wurde, so stellen die Mitgliedstaaten, die 2022, 2025 und 2027 mindestens einen ihrer nationalen Referenzwerte nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 unterschritten haben, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach dem Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu ihrem nationalen Referenzwert zu schließen, etwa
Solche Maßnahmen tragen den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dargelegten Erwägungen der Kommission Rechnung. Die betroffenen Mitgliedstaaten beziehen diese Maßnahmen als Teil des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts gemäß Artikel 17 ein.
(4) Ab dem 1. Januar 2021 darf der Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geringer sein als der Ausgangswert, der dem verbindlichen nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht. Unterschreitet ein Mitgliedstaat seinen Ausgangswert, gemessen über einen Zeitraum von einem Jahr, so trifft dieser Mitgliedstaat innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e, die ausreichen, um die Lücke innerhalb eines Jahres zu schließen.
Für Mitgliedstaaten, die die Verpflichtung zum Schließen der Lücke bis zum Ausgangswert erfüllen, gelten die in Unterabsatz 1 Satz 1 des vorliegenden Absatzes und in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 niedergelegten Verpflichtungen für den gesamten Zeitraum, in dem die Lücke aufgetreten ist, als erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG verwenden.
(5) Fällt in einem Mitgliedstaat der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen 2022, 2025 und 2027 unter mindestens einen der nationalen Referenzwerte nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2, so nimmt der Mitgliedstaat in den nächsten integrierten Bericht an die Kommission gemäß Artikel 17 eine Erklärung auf, wie er die Lücke zu seinem nationalen Referenzwert zu schließen gedenkt.
(6) Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 bis 2022, 2025 und 2027 vorgenommenen Bewertung unbeschadet weiterer Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, um die in Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Energieeffizienzvorgaben der Union zu erreichen, so schlägt sie auf Unionsebene zusätzlich zu den in der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen weitere Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit die Energieeffizienzvorgaben der Union für 2030 erreicht werden.
(7) Jeder gemäß Absatz 3 betroffene Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Maßnahmen, die er umgesetzt, beschlossen und geplant hat, in seinem nächsten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 ausführlich dar.
(8) Kommt die Kommission im Bereich der Energieverbundnetze aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 4 im Jahr 2025 zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, so arbeitet sie bis 2026 mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um sich mit den aufgetretenen Probleme zu befassen.
Artikel 33 Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie
(1) Bis zum 1. Januar 2021 richtet die Kommission den in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie ein, um im Wege von Ausschreibungen Förderung für neue Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie in der Union zu vergeben, damit Lücken zum indikativen Zielpfad der Union geschlossen werden. Die Förderung kann unter anderem in Form einer Prämie gewährt werden, die zusätzlich zu den Marktpreisen gezahlt wird, und sie wird Projekten gewährt, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 trägt der Finanzierungsmechanismus zu dem Rahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei, wobei das Ziel darin besteht, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen unionsweit zu unterstützen. Zu diesem Zweck gilt:
(3) Die Mitgliedstaaten haben auch künftig das Recht, zu entscheiden, ob und - wenn ja, unter welchen Bedingungen - sie es für zulässig erklären, dass auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Förderung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten.
(4) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und die Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus festzulegen, und zwar insbesondere
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Alljährlich wird Energie aus erneuerbaren Quellen, die in Anlagen erzeugt wird, die durch den Finanzierungsmechanismus finanziert werden, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet. Im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus geförderte Projekte, die aus anderen Quellen als Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert werden, werden nicht den nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten zugerechnet, sondern der verbindlichen Vorgabe der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Artikel 34 Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission spricht gegenüber den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Empfehlungen aus, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen. Die Kommission macht derlei Empfehlungen umgehend öffentlich zugänglich.
(2) Wird in dieser Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Folgendes:
Artikel 35 Bericht über die Lage der Energieunion
(1) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Lage der Energieunion.
(2) Der Bericht über die Lage der Energieunion enthält unter anderem Folgendes:
Artikel 36 Überwachung des Governance-Mechanismus
Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Das Europäische Parlament und der Rat befassen sich jährlich mit den von der Energieunion erzielten Fortschritten zu sämtlichen Dimensionen der Energie- und Klimapolitik.
Kapitel 6
Unionssystem und nationale Systeme für Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase durch Senken
Artikel 37 Inventarsystem der Union und nationale Inventarsysteme 23
(1) Bis zum 1. Januar 2021 erstellen und führen die Mitgliedstaaten nationale Inventarsysteme, um die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken zu schätzen, und bemühen sich kontinuierlich, diese Inventare zu verbessern und die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare sicherzustellen
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang zu den in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen haben, von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten, und in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Anhang V Teil 1 Buchstaben i und j der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
(3) Es wird ein Inventarsystem der Union zur Sicherstellung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet und pflegt das System, indem sie u. a. Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme aufstellt, Qualitätsziele vorgibt, einen Plan für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität aufstellt sowie Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars gemäß Absatz 5 und die Überprüfungen gemäß Artikel 38 einführt, und bemüht sich kontinuierlich, das System zu verbessern.
(4) Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu übermittelnden vorläufigen Daten des Treibhausgasinventars einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.
(4a) Stellt die Kommission bei der ersten Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Differenz beim jährlichen Durchschnitt des Nettoabbaus zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Jahren fest, der von einem Mitgliedstaat bei der Übermittlung des Treibhausgasinventars für 2020 und 2023 oder danach gemeldet wurde, und beläuft sich die Differenz auf mehr als 500 kt CO2-Äquivalent, so überprüft die Kommission
Die Kommission stellt die Ergebnisse dieser Überprüfung öffentlich zur Verfügung.
(5) Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventardaten bis zum 15. März nicht übermittelt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von diesem Mitgliedstaat bereits übermittelten Daten nach Konsultation dieses Mitgliedstaats und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.
(6) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um die Vorschriften bezüglich Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme festzulegen.
Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Regeln für die Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren des Inventarsystems der Union festlegt. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung.
Artikel 38 Überprüfung der Inventare 23
(1) 2027 und 2032 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2018/842, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
(1a) Im Jahr 2025 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die jährlichen Zielvorgaben für die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 und die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festzulegen.
(2) Die umfassende Überprüfung nach den Absätzen 1 und 1a enthält
(3) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung, einschließlich der Aufgaben gemäß Absatz 2, festzulegen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für die betreffenden Jahre, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der Emissionen und des Abbaus, die unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallen.
(5) Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 4 in den Registern gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 eingetragen sind, werden für die Kontrolle auf Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 herangezogen, einschließlich Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch nimmt.
(6) Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/841 in den Registern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für jedes der Jahre 2022-2025 und 2027-2030 wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrolle für das Vorjahr durchgeführt. Bei dieser Kontrolle werden Änderungen dieser Daten einbezogen, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch nimmt.
Artikel 39 Unionssystem und nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen
(1) Bis zum 1. Januar 2021 betreiben die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 18 übermittelt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.
(3) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage von Informationen für nationale Systeme und das Unionssystem über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 18.
Bei der Ausarbeitung solcher Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen, einschließlich international vereinbarter Berichterstattungsvorschriften, sowie den Zeitplänen für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber Rechnung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 40 Einrichtung und Führung von Registern
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen der national festgelegte Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und die international übertragenen Minderungsergebnisse gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens akkurat verbucht werden.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.
(3) Die Daten in den Registern gemäß Absatz 1 werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die in Absatz 1 genannten Register einrichtet, und um mittels des Unionsregisters und der Register der Mitgliedstaaten die notwendige fachliche Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris gemäß Absatz 1 sicherzustellen.
Kapitel 7
Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union
(1) Im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung pflegen die Mitgliedstaaten eine umfassende Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander und mit der Union, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachliche Unterstützung leisten.
Artikel 42 Aufgaben der Europäischen Umweltagentur
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen "Dekarbonisierung" und "Energieeffizienz" zur Durchführung der Artikel 15 bis 21, 26, 28, 29, 35, 37, 38, 39 und 41 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies betrifft die dazu bei Bedarf angeforderte Unterstützung für
Kapitel 8
Schlussbestimmungen
Artikel 43 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 44 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird unterstützt von
(2) Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Der Ausschuss für Klimaänderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ersetzt den mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss.
(4) Befasst sich einer der in Absatz 1 genannten Ausschüsse mit horizontalen Fragen und gemeinsamen Maßnahmen, so teilt er dies dem anderen in Absatz 1 genannten Ausschuss mit, damit die Politiken kohärent bleiben und maximale Synergieeffekte zwischen den Bereichen geschaffen werden.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt seine(n) Vertreter im Ausschuss für Klimaänderung und im Ausschuss für die Energieunion. Die Vertreter jedes Ausschusses werden zu den Sitzungen der anderen Ausschüsse geladen.
(6) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 45 Überprüfung 21
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
Artikel 46 Änderung der Richtlinie 94/22/EG
Die Richtlinie 94/22/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und".
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(2) "Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern." Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:"
2. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden."
Artikel 48 Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG
Die Richtlinie 2009/31/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.".
2. Artikel 38 Absatz 1 wird gestrichen.
Artikel 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 27 Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
2. Artikel 28 wird gestrichen.
Artikel 50 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gestrichen.
Artikel 51 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
Die Richtlinie 2009/73/EG wird wie folgt geändert:
2. Artikel 52 erhält folgende Fassung:
"Artikel 52 Berichterstattung
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates * einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1)."
Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:
"(2) Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind."
Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit der der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ermöglicht wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie umfasst"
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(8) Die langfristige Renovierungsstrategie jedes Mitgliedstaats wird der Kommission als Teil seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorgelegt. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung wird der Kommission die erste langfristige Renovierungsstrategie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum 10. März 2020 vorgelegt.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1."
2. In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Satz: "Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden." gestrichen.
3. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 berichtet die Kommission alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein."
4. Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
5. Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.".
6. Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt."
Artikel 54 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3, 4 und 11 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. Anhang XIV wird gestrichen.
Artikel 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU
Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1)."
Artikel 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.".
2. Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.".
b) In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
(4) Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:
- Ursprung - Einzelner Anbieter
- Ursprung - Gemeinsame Anbieter
- Erwerbsort
b) In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
Artikel 57 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der mit Wirkung vom 24. Dezember 2018 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.
Artikel 58 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit stehen die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegen.
Artikel 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 gelten ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.
2) ABl. C 342 vom 12.10.2017 S. 111.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.
4) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).
5) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
6) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).
7) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.05.2002 S. 1).
8) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).
10) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
11) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).
14) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).
15) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
16) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).
17) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1).
18) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
19) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (siehe Seite 82 dieses Amtsblatts).
20) Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 44).
21) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).
22) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
24) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 3).
25) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58).
26) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114);
27) Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 31).
28) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).
29) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
30) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 09.10.2009 S. 9).
31) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.06.2010 S. 13).
32) Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 66).
33) Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.04.2015 S. 26).
34) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
35) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1).
36) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).
37) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
Allgemeiner Rahmen für integrierte nationale Energie- und Klimapläne | Anhang I |
Teil 1
Allgemeiner Rahmen
Abschnitt A: Nationaler Plan 21 |
1. Überblick und Verfahren für die Aufstellung des Plans |
1.1. Zusammenfassung
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1.2. Überblick über die aktuelle Lage der Politik
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1.3. Konsultationen und Einbeziehung von nationalen Einrichtungen und Einrichtungen der Union und deren Ergebnis
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1.4. Regionale Zusammenarbeit bei der Aufstellung des Plans
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2. Nationale Ziele |
2.1. Dimension "Dekarbonisierung"
2.1.1. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen 1
2.1.2. Erneuerbare Energie
|
2.2. Dimension "Energieeffizienz"
|
2.3. Dimension "Sicherheit der Energieversorgung"
|
2.4. Dimension "Energiebinnenmarkt"
2.4.1. Verbundfähigkeit der Stromnetze
|
2.4.2. Energieübertragungsinfrastruktur
|
2.4.3. Marktintegration
|
2.4.4. Energiearmut
Etwaige nationale Ziele im Hinblick auf Energiearmut mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele |
2.5. Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit"
|
3. Politiken |
3.1. Dimension "Dekarbonisierung"
3.1.1. Emission und Abbau von Treibhausgasen
|
3.1.2. Erneuerbare Energie
|
3.1.3. Weitere Aspekte der Dimension
|
3.2. Dimension "Energieeffizienz"
Geplante Politiken, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung der indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge bis 2030 sowie von anderen in Nummer 2.2 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzierungsinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
|
3.3. Dimension "Sicherheit der Energieversorgung" 10
|
3.4. Dimension "Energiebinnenmarkt" 12
3.4.1. Strominfrastruktur
|
3.4.2. Energieübertragungsinfrastruktur
|
3.4.3. Marktintegration
3.4.4. Energiearmut
|
3.5. Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit"
|
Abschnitt B: Analysegrundlage 16 21 |
4. Aktuelle Lage und Projektionen mit derzeitigen Politiken und Maßnahmen 17 18 |
4.1. Prognostizierte Entwicklung der wichtigsten exogenen Faktoren, die die Entwicklung des Energiesystems und der THG-Emissionen beeinflussen
|
4.2. Dimension "Dekarbonisierung"
4.2.1. THG-Emissionen und THG-Abbau
|
4.2.2. Erneuerbare Energie
|
4.3. Dimension "Energieeffizienz"
|
4.4. Dimension "Sicherheit der Energieversorgung"
|
4.5. Dimension "Energiebinnenmarkt"
4.5.1. Verbundfähigkeit der Stromnetze
4.5.2. Energieübertragungsinfrastruktur
4.5.3. Strom- und Gasmärkte, Energiepreise
|
4.6. Dimension "Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit"
|
5. Folgenabschätzung der geplanten Politiken und Maßnahmen 25 |
5.1. Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Politiken und Maßnahmen auf das Energiesystem und die THG-Emissionen und den THG-Abbau mit einem Vergleich mit den Projektionen mit den (in Abschnitt 4 beschriebenen) derzeitigen Politiken und Maßnahmen
|
5.2. Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Politiken und Maßnahmen auf Volkswirtschaft und, soweit möglich, auf Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung und Bildung, Kompetenzen und soziale Verhältnisse einschließlich der Aspekte des gerechten Übergangs (in Form von Kosten und Nutzen sowie Kosteneffizienz) zumindest bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums des Plans mit einem Vergleich mit den Projektionen mit den derzeitigen Politiken und Maßnahmen |
5.3. Übersicht der erforderlichen Investitionen
|
5.4. Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Politiken und Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und die regionale Zusammenarbeit zumindest bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums des Plans mit einem Vergleich mit den Projektionen mit den derzeitigen Politiken und Maßnahmen
|
5.5. Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 |
Teil 2
Liste der in Abschnitt B des nationalen Plans anzugebenden Parameter und Variablen 26 27 28 29
Die folgenden Parameter, Variablen, Energiebilanzen und Indikatoren sind bei Bedarf in Abschnitt B "Analysegrundlage" der nationalen Pläne anzugeben:
1. Allgemeine Parameter und Variablen
(1) Bevölkerung [in Mio.]
(2) BIP [in Mio. EUR]
(3) Sektorspezifische Bruttowertschöpfung (einschließlich Hauptindustriezweige, Bauwesen, Dienstleistungen und Landwirtschaft) [in Mio. EUR]
(4) Anzahl der Haushalte [in Tausend]
(5) Größe der Haushalte [Einwohner/Haushalt]
(6) Verfügbares Einkommen der Haushalte [in EUR]
(7) Anzahl Personenkilometer: alle Verkehrsträger, d. h. aufgeschlüsselt nach Straßenverkehr (PKW und Busse nach Möglichkeit separat), Schienenverkehr, Luftfahrt und (falls vorhanden) nationale Schifffahrt [in Mio. Pkm]
(8) Frachttonnenkilometer: alle Verkehrsträger ohne internationalen Seeverkehr, d. h. aufgeschlüsselt nach Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftfahrt und nationale Schifffahrt (Binnenwasserstraßen und nationaler Seeverkehr) [in Mio. tkm]
(9) Internationale Einfuhrpreise für die Brennstoffe Öl, Gas und Kohle [EUR/GJ oder EUR/t RÖE] auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission
(10) CO2-Preis im EU-EHS [EUR/EUA] auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission
(11) Angenommene Euro- und US-Dollar-Wechselkurse (soweit zutreffend) [EUR/Währung und USD/Währung]
(12) Anzahl Heizgradtage (HDD)
(13) Anzahl Kühlgradtage (CDD)
(14) In den Modellen für die wichtigsten relevanten Technologien angenommene Technologiekosten
2. Energiebilanzen und -indikatoren
2.1. Energieversorgung
(1) Inländische Produktion nach Brennstofftyp (alle Energieprodukte, die in erheblichen Mengen hergestellt werden) [in kt RÖE]
(2) Nettoeinfuhren nach Brennstofftyp (einschließlich Strom, aufgeschlüsselt nach Nettoeinfuhren innerhalb der EU und aus Drittstaaten) [in kt RÖE]
(3) Abhängigkeit von Einfuhren aus Drittstaaten [in %]
(4) Haupteinfuhrquellen (Staaten) für Hauptenergie (einschließlich Gas und Strom)
(5) Bruttoinlandsverbrauch nach Brennstofftypquellen (alle festen Brennstoffe, alle Energieprodukte: Kohle, Rohöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas, Kernenergie, Strom, abgeleitete Wärme, erneuerbare Energie, Abfall) [in kt RÖE]
2.2. Strom und Wärme
(1) Brutto-Stromerzeugung [in GWh]
(2) Brutto-Stromerzeugung nach Brennstoffen (alle Energieprodukte) [in GWh]
(3) Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Strom- und Wärmeerzeugung insgesamt [in %]
(4) Stromerzeugungskapazität nach Quellen, einschließlich Stilllegungen und Neuinvestitionen [MW]
(5) Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken
(6) Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen (einschl. industrielle Abwärme)
(7) Kapazitäten für den staatenübergreifenden Verbund von Gas und Strom [Definition von Strom gemäß dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen auf der Grundlage einer Verbundvorgabe von 15 %] und deren prognostizierter Auslastungsgrad
2.3. Umwandlungssektor
(1) Brennstoffeinsatz bei der Stromerzeugung in Wärmekraftwerken (feste Brennstoffe, Öl, Gas) [in kt RÖE]
(2) Brennstoffeinsatz bei anderen Umwandlungsprozessen [in kt RÖE]
2.4. Energieverbrauch
(1) Primär- und Endenergieverbrauch [in kt RÖE]
(2) Endenergieverbrauch je Sektor (einschließlich Industrie, Wohngebäude, Dienstleistungen, Landwirtschaft und Verkehr (sofern möglich, aufgeschlüsselt nach Personen- und Frachtverkehr)) [in kt RÖE]
(3) Endenergieverbrauch nach Brennstoff (alle Energieprodukte) [in kt RÖE]
(4) Nichtenergetischer Endverbrauch [in kt RÖE]
(5) Primärenergieintensität der gesamten Wirtschaft (Primärenergieverbrauch pro BIP) [in t RÖE/EUR]
(6) Endenergieintensität je Sektor (einschließlich Industrie, Wohngebäude, Dienstleistungen und Verkehr (sofern möglich, aufgeschlüsselt nach Personen- und Frachtverkehr))
2.5. Preise
(1) Strompreise nach Art des Verbrauchssektors (Wohngebäude, Industrie, Dienstleistungen)
(2) Nationale Endkundenhandelspreise für Kraftstoff (einschließlich Steuern, nach Quellen und Sektoren) [in EUR/kt RÖE]
2.6. Investitionen
Investitionskosten in die Sektoren Energieumwandlung, -versorgung, -übertragung und -verteilung
2.7. Erneuerbare Energie
(1) Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch und nach Sektoren (Strom, Wärme- und Kälteerzeugung, Verkehr) und nach Technologien
(2) Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien in Gebäuden; dies umfasst - falls verfügbar - Daten, die nach erzeugter, verbrauchter und ins Netz eingespeister Energie aus Fotovoltaiksystemen, Solarthermiesystemen, Biomasse, Wärmepumpen, Geothermiesystemen sowie allen anderen dezentralen Systemen auf Basis erneuerbarer Energiequellen aufgeschlüsselt wurden
(3) Etwaige andere nationale, auch langfristige und sektorspezifische Zielpfade z.B. Anteil an aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnener Biobrennstoffe und fortschrittlicher Biobrennstoffe, Anteil von erneuerbaren Energien an der Fernwärmeerzeugung sowie Anteil der von Städten und von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen
3. Indikatoren für THG-Emissionen und THG-Abbau
(1) THG-Emissionen nach Bereichen (EU-EHS, Lastenteilung und LULUCF)2 THG-Emissionen nach IPCC-Bereichen und nach Gasen (sofern angebracht, aufgeschlüsselt in EU-EHS- und Lastenteilungssektoren) [in tCO2-Äq]
(3) CO2-Intensität der Gesamtwirtschaft [in tCO2-Äq/BIP]
(4) Indikatoren für CO2-Emissionen
(a) THG-Intensität der inländischen Strom- und Wärmeerzeugung [in tCO2-Äq/MWh](b) THG-Intensität des Endenergieverbrauchs nach Sektoren [in CO2-Äq/t RÖE]
(5) Parameter für andere Emissionen als CO2-Emissionen
(a) Viehbestand: Milchvieh [1.000 Stück], Mastvieh [1.000 Stück], Schafe [1.000 Stück], Schweine [1.000 Stück], Geflügel [1.000 Stück](b) Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Kunstdünger [in kt Stickstoff]
(c) Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Dung [in kt Stickstoff]
(d) Durch stickstoffbindende Pflanzen gebundener Stickstoff [in kt Stickstoff]
(e) Stickstoff in in den Boden eingebrachten Ernterückständen [in kt Stickstoff]
(f) Fläche bestellter organischer Böden [in ha]
(g) Aufkommen an festen Siedlungsabfällen (FSA)
(h) In Deponien gelagerte feste Siedlungsabfälle (FSA)
(i) Anteil der CH4-Rückgewinnung an der aus Deponien freigesetzten CH4-Gesamtmenge [in %]
2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
3) Bei der Planung dieser Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ende der Lebensdauer von Bestandsanlagen und das Potenzial für Repowering.
4) Gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU.
5) Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2012/27/EU.
6) Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
7) Gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2012/27/EU.
8) Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2012/27/EU.
9) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
10) Die Strategien und Maßnahmen müssen dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" gerecht werden.
11) Die Vereinbarkeit mit den Präventions- und Notfallplänen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1) und mit den Risikovorsorgeplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/2001 [gemäß dem Vorschlag COM(2016)0862 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG ] muss sichergestellt sein.
12) Die Strategien und Maßnahmen müssen dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" gerecht werden.
13) Andere als die mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten regionalen Gruppen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
14) Andere als die mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten regionalen Gruppen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
15) Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
16) Teil 2 enthält die ausführliche Liste der in Abschnitt B des Plans anzugebenden Parameter und Variablen.
17) Die aktuelle Lage gibt die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans (oder die neuesten verfügbaren Daten) wieder. Derzeitige Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, die durchgeführt werden oder verabschiedet wurden. Verabschiedete Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen. Durchgeführte Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: unmittelbar anwendbare Unionsrechtsvorschriften oder nationale Rechtsvorschriften sind in Kraft, eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden geschlossen, Finanzmittel wurden zugewiesen, Humanressourcen wurden mobilisiert.
18) Der Auswahl exogener Faktoren können die Annahmen des EU-Referenzszenarios 2016 oder anderer nachfolgender Politikszenarien, bei denen dieselben Variablen genutzt werden, zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus können auch die spezifischen Ergebnisse des EU-Referenzszenarios 2016 für die Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse nachfolgender Politikszenarien hilfreiche Informationen für die Erstellung nationaler Projektionen unter Berücksichtigung der derzeitigen Strategien und Maßnahmen und Folgenabschätzungen liefern.
19) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU.
20) Dieses Referenzszenario mit unveränderten Rahmenbedingungen bildet die Grundlage für die unter Nummer 2.3 beschriebene Vorgabe für den Primär- und Endenergieverbrauch im Jahr 2030 und für die Umrechnungsfaktoren.
21) Unter Bezugnahme auf Übersichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über die bestehende Übertragungsinfrastruktur.
22) Unter Bezugnahme auf nationale Netzentwicklungspläne und regionale Investitionspläne von ÜNB.
23) Unter Bezugnahme auf Übersichten der ÜNB über die bestehende Übertragungsinfrastruktur.
24) Unter Bezugnahme auf nationale Netzentwicklungspläne und regionale Investitionspläne von ÜNB.
25) Geplante Strategien und Maßnahmen sind Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans verabschiedet und durchgeführt werden. Die entsprechenden Prognosen im Abschnitt 5.1 Ziffer i umfassen daher nicht nur die durchgeführten und verabschiedeten Strategien und Maßnahmen (Prognosen mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen), sondern auch die geplanten Strategien und Maßnahmen.
26) Für den Plan für den Zeitraum 2021-2030: Zu jedem Parameter bzw. jeder Variable in der Liste sind die Trends für die Jahre 2005 bis 2040 (2005 bis 2050, wenn angemessen), einschließlich für das Jahr 2030, in Fünfjahresintervallen in den Abschnitten 4 und 5 anzugeben. Dabei ist anzugeben, welche Parameter auf exogenen Annahmen beruhen und welche das Ergebnis einer Modellrechnung sind.
27) Da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken diese die Hauptquelle für bei der Berichterstattung und Überwachung verwendete statistische Daten sind, stützen sich die gemeldeten Daten und Projektionen soweit möglich auf Eurostat-Daten und auf Methoden, die für die Meldung europäischer Statistiken nach den jeweiligen branchenspezifischen Rechtsvorschriften verwendet werden, und sind mit diesen vereinbar.
28) Anmerkung: Alle Projektionen werden auf der Grundlage konstanter Preise (Basisjahr: Preise von 2016) vorgenommen.
29) Die Kommission spricht Empfehlungen für die zentralen Parameter für die Projektion aus, die zumindest die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im EU-EHS umfassen.
Nationale Beiträge zum Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am bruttoendener Gieverbrauch 2030 | Anhang II |
Mitteilung von Maßnahmen und Methoden zur Durchführung von Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU durch die Mitgliedstaaten | Anhang III |
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre geplante detaillierte Methode für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Anhang V Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU und alternative strategische Maßnahmen im Sinne der Artikel 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 der genannten Richtlinie.
1. Berechnung der Höhe der im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielenden Energieeinsparungsverpflichtungen, aus der hervorgeht, wie folgende Aspekte berücksichtigt wurden:
2. Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Optionen zu nutzen, müssen auch ihre Berechnung der Höhe der Energieeinsparungsverpflichtungen, die im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielen sind, melden und angeben, wie folgende Aspekte berücksichtigt wurden:
3. Strategische Maßnahmen zur Erzielung der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU:
3.1. Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU:
3.2 Alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (Besteuerung ausgenommen):
3.3. Informationen über steuerliche Maßnahmen:
4. Berechnungsmethode für gemäß den Artikeln 7a und 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldete Maßnahmen (steuerliche Maßnahmen ausgenommen):
5. Überwachung und Überprüfung
Allgemeiner Rahmen für Langfrist-Strategien | Anhang IV |
1. Überblick und Verfahren für die Entwicklung der Strategien
1.1. Zusammenfassung
1.2. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
1.3. Öffentliche Konsultation
2. Inhalt
2.1. Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken insgesamt
2.1.1. Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050
2.1.2. Nationale Vorgabe für 2030 und darüber hinaus, falls verfügbar, und Richtwerte für 2040 und 2050
2.1.3. Anpassungs-Politiken und -maßnahmen
2.2. Erneuerbare Energie
2.2.1 Geschätzter wahrscheinlicher Anteil an erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch 2050 (soweit möglich)
2.3. Energieeffizienz
2.3.1. Geschätzter wahrscheinlicher Energieverbrauch 2050 (soweit möglich)
2.4. Informationen über spezifische Sektoren
2.4.1. Energiesystem
2.4.1.1. Beabsichtigter oder wahrscheinlicher künftiger Zielpfad bzw. Zielbereich im Hinblick auf Emissionen
2.4.1.2. Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Triebkräfte für Energieeffizienz, der nachfrageseitigen Flexibilität und des Energieverbrauchs sowie ihrer Entwicklung ab 2021
2.4.2. Industrie
2.4.2.1. Voraussichtliche Reduktion der Emissionen, aufgeschlüsselt nach Sektoren und voraussichtlichem Energiebedarf
2.4.2.2. Allgemeine Übersicht über die Politiken, bestehenden Pläne und Maßnahmen für die Dekarbonisierung wie in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.1 beschrieben
2.4.3. Verkehr
2.4.3.1. Voraussichtliche Emissionen und Energiequellen, aufgeschlüsselt nach Art der Beförderung (z.B. Pkw und Transporter, Schwerlast-, Schiffs-, Luft- und Schienenverkehr)
2.4.3.2. Möglichkeiten zur Dekarbonisierung
2.4.4. Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
2.4.4.1. Voraussichtliche Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellen und einzelnen Treibhausgasen (soweit möglich)
2.4.4.2. In Betracht gezogene Optionen zur Reduktion von Emissionen
2.4.4.3. Verbindungen zu Politiken für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung
3. Finanzierung
3.1. Schätzung der erforderlichen Investitionen
3.2. Politiken und Maßnahmen für diesbezügliche Forschung, Entwicklung und Innovation
4. Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen
5. Anhänge (soweit erforderlich)
5.1. Einzelheiten zum Modell (einschließlich der Hypothesen), und/oder zur Analyse, zu den Indikatoren usw.
Angaben zu den Treibhausgasinventaren | Anhang V 23 23a |
In die Berichte gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:
Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Buchstabe c durch die Kommission zur Anwendung einer anderen Methode als der in Teil 3 dieses Anhangs angegebenen beantragen, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und ihres Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.
Einbezogene Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Stickstofftrifluorid (NF3)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):
Teil 3 23
Methoden für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor
Für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor verwenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereit, um die Kohärenz und Transparenz der erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Synergien und Möglichkeiten zur Konsolidierung der Berichterstattung mit anderen einschlägigen Politikbereichen zu sondieren und Treibhausgasinventare anzustreben, die die Interoperabilität mit einschlägigen elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen ermöglichen, darunter:
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden, um ihre Vergleichbarkeit und den öffentlichen Zugang zu ermöglichen.
Für den Zeitraum 2021-2025 nutzen die Mitgliedstaaten zumindest Tier-1-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, ausgenommen für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbauentwicklungen oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben; in diesem Fall sind mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 zu nutzen.
Ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028 wenden die Mitgliedstaaten zumindest Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an; zudem wenden sie so früh wie möglich, spätestens jedoch ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2030 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe a, für Gebiete mit geschützten Landnutzungseinheiten bzw. Landnutzungseinheiten mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c und für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe d Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.
Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes wenden die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die unter eine der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien fallende Fläche weniger als 1 % der von dem Mitgliedstaat gemeldeten bewirtschafteten Fläche ausmacht, mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.
Teil 4
Inventar-Indikatoren
Titel des Indikators | Indikator |
ENERGIEUMWANDLUNG B0 | CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt, geteilt durch alle Produkte - Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ |
ENERGIEUMWANDLUNG E0 | CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt, geteilt durch alle Produkte - Leistung von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ |
INDUSTRIE A1.1 | CO2-Gesamtintensität - Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung - Eisen- und Stahlindustrie |
INDUSTRIE A1.2 | Energiebezogene CO2-Intensität - chemische Industrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung - chemische Industrie |
INDUSTRIE A1.3 | Energiebezogene CO2-Intensität - Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung - Glas-, Ton- und Baustoffindustrie |
INDUSTRIE A1.4 | Energiebezogene CO2-Intensität - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen der Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung - Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95) |
INDUSTRIE A1.5 | Energiebezogene CO2-Intensität - Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt, Bruttowertschöpfung - Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95) |
HAUSHALTE A0 | Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, t/m2 Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, geteilt durch die Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2 |
DIENSTLEISTUNGEN B0 | Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kg/m2 Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kt, geteilt durch die Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2 |
VERKEHR B0 | Spezifische dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km |
VERKEHR B0 | Spezifische benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km |
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1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
2) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 56).
3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
5) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 06.11.2007 S. 27).
6) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
Informationen über Politiken und Massnahmen im Bereich der Treibhausgasemissionen | Anhang VI 21 |
In die Berichte gemäß Artikel 18 aufzunehmende Informationen:
Informationen zu Projektionen im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen | Anhang VII |
In die Berichte gemäß Artikel 18 aufzunehmende Informationen:
Informationen über nationale Anpassungsmassnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse | Anhang VIII |
Teil 1
Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 1 aufzunehmende Informationen:
Teil 2
Berichterstattung über die Unterstützung für Entwicklungsländer
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:
Teil 3
Berichterstattung über Versteigerungserlöse
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 aufzunehmende Informationen:
Versteigerungserlöse, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für die darauffolgenden Jahre zu quantifizieren und zu melden.
Zusätzliche Meldepflichten | Anhang IX |
Teil 1
Zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien
Die folgenden Zusatzinformationen sind gemäß Artikel 20 Buchstabe c zu übermitteln, sofern nichts anderes angegeben ist:
(1) für die Energieerzeugung verwendete forstwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion und Einfuhr)
(2) falls zutreffend, für die Energieerzeugung verwendete landwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)
(3) falls zutreffend, für die Energieerzeugung verwendete Biomasse aus organischen Abfällen (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)
(1) Energiewirtschaft
(2) Industrie, Eigenbedarf (verbrauchter und selbst erzeugter Strom, KWK und Wärme)
(3) direkter Endverbrauch von Haushalten
(4) Sonstiges
Teil 2
Zusätzliche Meldepflichten bezüglich der Energieeffizienz
Bezüglich der Energieeffizienz sind gemäß Artikel 21 Buchstabe c die folgenden zusätzlichen Informationen zu übermitteln:
Bericht der Union über die Nachhaltigkeit von Bioenergie | Anhang X |
Der Bericht der Union über die Nachhaltigkeit von Energie aus Biomasse, den die Kommission zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d alle zwei Jahre vorzulegen hat, enthält mindestens folgende Angaben:
Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biomasse erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen gemäß Anhang IX Teil 1 Buchstabe b dieser Verordnung, einschließlich der sich aus der Sensitivitätsanalyse ergebenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die sich aus der Sensitivitätsanalyse ergibt, öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beurteilt die Kommission, ob und wie sich die Schätzung der direkten Emissionseinsparungen verändern würde, wenn Nebenprodukte unter Anwendung des Substitutionskonzepts berücksichtigt würden.
Freiwillige Systeme, zu denen die Kommission gemäss Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beschluss erlassen hat | Anhang XI |
In dem alle zwei Jahre von der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung vorzulegenden Bericht über die freiwilligen Systeme, zu denen die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beschluss erlassen hat, bewertet die Kommission mindestens
Nationale Inventarsysteme | Anhang XII |
Die Informationen gemäß Artikel 37 umfassen Folgendes:
Entsprechungstabelle | Anhang XIII |
ENDE |