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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1110 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram, Tefluthrin und Thiencarbazon-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 239 vom 07.07.2021 S. 4, ber. L 345 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram und Tefluthrin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Thiencarbazon-methyl wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Ametoctradin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Paprika. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Bixafen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Leinsamen, Senfkörner, Gerste und Hafer. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Kräutertees aus Wurzeln, Zuckerrübenwurzeln sowie Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(4) Für Fenazaquin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Schlangengurken, Melonen und Wassermelonen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kernobst, Erdbeeren, Tomaten und Tees nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5) Für Spinetoram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vor. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Orangen, Mandarinen, Pflaumen, Lychees (Litschis), Mangos, Kartoffeln, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Kopfsalate, Spinat, Bohnen (mit Hülsen), Porree und Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Belgien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Kressen und andere Sprossen und Keime sowie für Barbarakraut in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kernobst, Aprikosen, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Kratzbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Maulbeeren (schwarz und weiß), Azarole/Mittelmeermispel, Holunderbeeren, Tafeloliven, Sojabohnen, Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Mais, Reis, Rind (Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6) Für Tefluthrin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 6 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Chicorée und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Knollensellerie, Rettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen, Wassermelonen, Zuckermais, Feldsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Stangensellerie, Fenchel, Rhabarber, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Weizen, Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(7) Für Thiencarbazon-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 7 vor. Die Behörde empfahl, die RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen. Diese RHG sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(8) In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind.

(9) Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(10) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bei mehreren der unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(11) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(12) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(15) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 27. Januar 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2021

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for ametoctradin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5990.

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for bixafen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5998.

4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fenazaquin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5955.

5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for spinetoram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(3):5997.

6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for tefluthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5995.

7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for thiencarbazonemethyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5957.

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=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1) In Anhang II werden folgende Spalten für Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram, Tefluthrin und Thiencarbazon-methyl eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen

(2) In Anhang III Teil A werden die Spalten für Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram und Tefluthrin gestrichen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE