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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Absatz 67 Absatz 1 und auf Artikel 272 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Tiergesundheitsrecht") hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C, im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 werden insbesondere Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren und der Erzeugnisse daraus innerhalb und aus Sperrzonen als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A festgelegt.

(2) Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Dazu gehören verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen zu treffen sind. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zur wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden gelisteten Seuchen vorsieht.

(3) Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht vor, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen von der Einrichtung einer Sperrzone absehen kann. Der derzeitige Wortlaut dieses Artikels ist irreführend und kann unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Artikel sollte daher geändert werden, sodass diese Möglichkeit eindeutig vorgesehen ist.

(4) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen. Aus diesem Grund sollten Beschränkungen und Bedingungen nur für Tierarten und ihre Erzeugnisse gelten, die ein Risiko für die Ausbreitung einer bestimmten Seuche der Kategorie A darstellen, dabei sind die gelisteten Tierarten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu berücksichtigen.

(5) Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen vor, ohne die Tierarten anzugeben, für die diese Bestimmung gilt. Der Absatz sollte daher so geändert werden, dass diese Verpflichtung auf Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten für die betreffende gelistete Seuche der Kategorie A beschränkt wird.

(6) Mit Artikel 272 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung verschiedener geltender Richtlinien festgelegt, insbesondere der Richtlinien 92/66/EWG 4, 2000/75/EG 5, 2001/89/EG 6, 2002/60/EG 7, 2003/85/EG 8 und 2005/94/EG des Rates 9. Darin ist insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, dass diese Richtlinien anstelle der entsprechenden Artikel dieser Verordnung für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Geltungsbeginn oder einem früheren, in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Datum weiter Anwendung finden. Im Einklang mit dieser Bestimmung ist in Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG am 21. April 2021 außer Kraft treten, da in der Delegierten Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die den zuvor in diesen Richtlinien festgelegten Vorschriften entsprechen.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 enthält ferner Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für alle Seuchen der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest. Daher wird Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert, indem die Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in die Liste der Richtlinien, die am 14. Juli 2021 außer Kraft treten, aufgenommen wird.

(8) Darüber hinaus enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 10 Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit. Diese Vorschriften gelten ab dem 21. April 2021. Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher geändert werden, indem die Richtlinie 2000/75/EG des Rates mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in die Liste der Richtlinien, die am 14. Juli 2021 außer Kraft treten, aufgenommen wird, um Dopplungen und Unstimmigkeiten der geltenden Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgung und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in der Union zu vermeiden.

(9) Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 enthält die Verbote, die von der zuständigen Behörde in Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch von Seuchen der Kategorie A zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche zu erlassen sind. Diese Verbote sind in Anhang VI der genannten Delegierten Verordnung aufgeführt. Allerdings ist das Verbot für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen unvollständig, da es sich nur auf bestimmte tierische Nebenprodukte bezieht. Dies könnte ein Risiko der Ausbreitung einer Seuche während der Durchführung der in der genannten Delegierten Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen darstellen. In Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte präzisiert werden, dass alle Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen verboten sind.

(10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 21 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:"

2. Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Tierische Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen."

3. Artikel 112 erhält folgende Fassung:

"Artikel 112 Aufhebungen

(1) Die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr."

(2) Die Richtlinien 2000/75/EG und 2002/60/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 14. Juli 2021 nicht mehr."

4. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 05.09.1992 S. 1).

5) Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 74).

6) Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 5).

7) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

8) Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1).

9) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

.

Anhang

Die Tabelle in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erhält folgende Fassung:

VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A1MKSRPRTFVLSKLSDRPSSZPDKWLSZKSPASPAPPROTZHPAINK
Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der SperrzoneXXXXXXXXXXXNAXX
Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der SperrzoneXXXXXXXXXXXNAXX
Aufstockung von Wild gelisteter ArtenXXXXXXXXXXXNAXX
Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser ArtenXXXXXXXXXXXNAXX
Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der SperrzoneXXXX2XXXXXXXNANANA
Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter ArtenXXXXXXXXXXNVNANANA
Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter ArtenXXXXXXXXXXXNANANA
Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter ArtenXXXXXXXXXXXNANANA
Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der SperrzoneNANANANANANANANANANANANAXX
Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der SperrzoneXXXNVNVXXNVXXNVNAXX
VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A1 (Fortsetzung)MKSRPRTFVLSKLSDRPSSZPDKWLSZKSPASPAPPROTZHPAINK
Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der SperrzoneXXXXXXXXXXNVNAXX
Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der SperrzoneXXXNVNVNVXNVXXNVNAXX
Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der SperrzoneXXXXNVXXNVNANANVNANANA
Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der SperrzoneXXXXNVXXNVNANANVNANANA
Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der SperrzoneNANANANANANANANANANANANAXX
Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der SperrzoneGülle, einschließlich Mist und benutzter EinstreuXXXXNVXXNVXXNVNAXX
Häute, Felle, Wolle, Borsten und FedernXXXXNVXXNVXXNVNAXX
Andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und FedernXXXXXXXXXXXNAXX
VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A1 (Fortsetzung)MKSRPRTFVLSKLSDRPSSZPDKWLSZKSPASPAPPROTZHPAINK
Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem StrohXXNVNVNVNVNVNVNVNVNVNANVNV
Anmerkungen
1Abkürzungen für Seuchen der Kategorie A im Einklang mit Anhang II
2Nur Eizellen und Embryonen
NA= Nicht anwendbar
X= Verbot
NV= Nicht verboten


UWS Umweltmanagement GmbHENDE