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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
- Tiergesundheitsrecht -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ber. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 L 84 S. 24, ber. 2021 L 48 S. 3, ber. L 224 S. 42, ber. 2022 L 310 S. 18, ber. L 2023/90182;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40;
VO (EU) 2018/1629 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte s. Teil IX

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Liste von Beschl."en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Entsch."en 2021/1957; 2021/1332; VO (EU) 2021/963; Beschl. (EU) 2021/260

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben.

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können.

(3) Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit der Biodiversität, dem Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

(4) Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie die rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Diese Vorschriften sind u.a. notwendig um zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten. Mit diesen Vorschriften sollte zudem so weit wie möglich sichergestellt werden, dass der bestehende Tiergesundheitsstatus in der Union aufrechterhalten und in der Folge die Verbesserung dieses Status unterstützt wird.

(5) Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen zur Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor.

(6) Die finanziellen Vorschriften, die für die Förderung der im Bereich der Tiergesundheit gesteckten Ziele gelten, sind in der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthalten und nicht Gegenstand dieser Verordnung. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für amtliche Kontrollen der Tiergesundheitsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in den Richtlinien 89/662/EWG 5, 90/425/EWG 6, 91/496/EWG 7 und 97/78/EG 8 des Rates genutzt werden, um amtliche Kontrollen im Bereich der Tiergesundheit zu regeln.

(7) Diese Verordnung enthält keine Bestimmungen zum Tierwohl. Tiergesundheit und Tierwohl bedingen sich jedoch gegenseitig: Eine bessere Tiergesundheit erhöht das Tierwohl und umgekehrt. Werden gemäß dieser Verordnung Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, so sollte ihren Auswirkungen auf das Tierwohl im Sinne des Artikels 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung getragen werden, um die Tiere von jeglichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid zu verschonen. Rechtsvorschriften zum Tierwohl, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 9 und (EG) Nr. 1099/2009 10 des Rates, sollten unbedingt weiterhin angewandt und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften wiederholen oder sich mit ihnen überschneiden.

(8) Die Mitteilung der Kommission vom 19. September 2007 über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) mit dem Leitsatz "Vorbeugung ist die beste Medizin" zielt darauf ab, die Tiergesundheit zu fördern, indem in Zukunft der Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung gelegt wird, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, einen einzigen Regelungsrahmen für Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards.

(9) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des Prinzips "Eine Gesundheit", sowie die Konsolidierung des Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit.

(10) Tiere können an einer Vielzahl infektiöser oder nicht infektiöser Krankheiten leiden. Viele dieser Krankheiten sind behandelbar, haben lediglich Auswirkungen auf das betreffende Tier oder sind nicht auf andere Tiere oder auf Menschen übertragbar. Infektiöse Krankheiten können dagegen größere Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben; sie sind auf Ebene der Populationen spürbar. Die in dieser Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsbestimmungen sollten nur für die letztgenannten Krankheiten gelten.

(11) Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten unbedingt berücksichtigt werden.

(12) In dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), dessen Vertragspartei die Union ist, ist der Einsatz der zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlichen Maßnahmen geregelt, damit sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) bewirken. Gibt es internationale Standards, so sind diese als Grundlage für die Maßnahmen der Union heranzuziehen. Die Parteien des SPS-Übereinkommens sind jedoch befugt, eigene einschlägige Standards festzulegen, sofern diese auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.

(13) In Bezug auf die Tiergesundheit wird in dem SPS-Übereinkommen auf die Standards für Tiergesundheit im internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen. Um das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollten die Maßnahmen der Union bezüglich der Tiergesundheit auf ein angemessenes Maß an Übereinstimmung mit den OIE-Standards abzielen.

(14) In besonderen Fällen, in denen ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens, der für die Union in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ausgelegt wurde, auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen. In solchen Fällen muss das betreffende WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen.

(15) Die Risikobewertung, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen werden, sollte auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unabhängig, objektiv und transparent durchgeführt werden. Außerdem sollten die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichtet wurde, gebührend berücksichtigt werden.

(16) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte festgelegt, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gewährleistet werden soll. Um Überschneidungen der Unionsvorschriften zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung nur für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelten, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, und nur wenn es sich um ein Risiko hinsichtlich der Tiergesundheit handelt. So ist in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beispielsweise nicht geregelt, wie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu handhaben sind; dieser Punkt wird daher durch die vorliegende Verordnung geregelt.

(17) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 13, in der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen - einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen - festgelegt; für Seuchen beim Menschen gelten die speziellen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16. Diese Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten. Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten, wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Bestimmungen, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, beispielsweise in den Bereichen Veterinärmedizin und Tierwohl.

(18) Seuchen bei Tieren, die von Menschen gehalten werden, können schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Da diese Tiere jedoch von Menschen gehalten werden, sind Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen bei ihnen oft einfacher durchzuführen als bei wild lebenden Tieren.

(19) Dennoch können Seuchen in Wildtierpopulationen schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung in solchen Fällen auch wild lebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "wild lebende Tiere" alle Tiere, die nicht von Menschen gehalten werden, was auch streunende und verwilderte Tiere einschließt, selbst wenn es sich um Arten handelt, die normalerweise als Haustiere gehalten werden.

(20) Tierseuchen werden nicht allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier übertragen. Sie werden auch über die Wasser- und Luftsysteme verbreitet, über Vektoren wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder, Fellen, Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch verschiedene andere Gegenstände - Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, Heu und Stroh - verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit zusammenhängende Materialien erfassen.

(21) Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wild lebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die diese Tierseuchen auslösen, können daher als "gebietsfremde Arten" im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angesehen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen tragen auch der Biodiversität Rechnung; somit sollte diese Verordnung auch für Tierarten und Seuchenerreger - einschließlich invasiver gebietsfremder Arten - gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von dieser Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können.

(22) In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten sind gesonderte Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere festgelegt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates 17 enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Grundsätze des guten Regierungshandelns und die Leitlinien für eine gute Haltungspraxis im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte diese Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, folgt diese Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz, wonach aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen sind.

(23) In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 18, sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für Tierarten festgelegt, die nicht von anderen Unionsrechtsakten erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne dieser Verordnung gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte diese Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken dies erfordern sollten.

(24) Menschen halten häufig bestimmte Tiere als Heimtiere in ihren Haushalten, damit sie ihnen Gesellschaft leisten. Die Haltung solcher Heimtiere einschließlich Zierwassertieren in Haushalten zu rein privaten Zwecken sowohl im Haus als auch im Freien stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft, in der Aquakultur, in Tierheimen und generell bei der Verbringung von Tieren üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Heimtiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb der Union gelten.

(25) Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit dieser Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund der Vielfalt innerhalb der betreffenden Gruppe die einzelnen Arten in einem Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Die Liste dieser Tiere wird möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie zu ändern sein. Damit solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste der Huftiere in Anhang II dieser Verordnung zu erlassen.

(26) Nicht alle Tierseuchen können oder sollten im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Maßnahmen verhütet oder bekämpft werden, beispielsweise wenn eine Seuche zu weit verbreitet ist, keine Diagnoseinstrumente zur Verfügung stehen oder der private Sektor die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche selbst treffen kann. Rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen können erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Sektoren haben und den Handel stören. Daher ist es angebracht, auf solche Maßnahmen nur dann zurückzugreifen, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind, wenn beispielsweise eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder darstellen könnte.

(27) Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung auf jede Tierseuche speziell zugeschnitten werden, damit deren einzigartiges epidemiologisches Profil, die sich daraus ergebenden Folgen und ihre Ausbreitung in der Union angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung sollten daher seuchenspezifisch sein.

(28) Bei Tierseuchen versteht man unter "Erkrankung" üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke dieser Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden.

(29) Einige Tierseuchen breiten sich nur langsam auf andere Tiere oder auf Menschen aus und verursachen daher keine größeren wirtschaftlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der Biodiversität. Sie stellen daher keine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar und können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch durch nationale Bestimmungen geregelt werden.

(30) Bei Tierseuchen, für die keine Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollte der private Sektor mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise in Form von Selbstregulierungsmaßnahmen oder Verhaltenskodizes.

(31) Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 29 und 30 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(32) Die Antibiotikaresistenz im Sinne der Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines Antibiotikums zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten, nimmt zu. Die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz" vorgeschlagene Maßnahme Nr. 5 hebt hervor, dass dieser Verordnung bei der Seuchenprävention eine wichtige Rolle zukommt und damit einhergehend eine Verringerung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren erwartet wird. Diese Resistenz von Mikroorganismen gegen Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier und kann somit eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als wären sie Seuchen, und sollten somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Damit wird die Einleitung von Maßnahmen gegen antibiotikaresistente Organismen ermöglicht, soweit dies angemessen und erforderlich ist.

(33) Neue Gefahren im Zusammenhang mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von Veränderungen der Handelsströme, der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen entwickeln. Der wissenschaftliche Fortschritt kann zu neuen Erkenntnissen über existierende Seuchen führen und eine größeren Sensibilisierung für diese führen. Außerdem können Seuchen und Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung weit gefasst werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission eine Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen ("Listing and categorisation of priority animal diseases, including those transmissible to humans"), sowie ein Instrument zur Durchführung dieser Tätigkeiten vorgelegt, mit dem ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen entwickelt werden soll. Dieses Instrument ist ein Beispiel für einen systematischen Ansatz für die Erhebung und Bewertung von Informationen über Tierseuchen.

(34) Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden ("gelistete Seuchen"), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen von ihr der Fall ist. Die in dieser Verordnung bereits aufgeführten fünf Seuchenarten sollten durch einen Anhang mit einer Liste von Seuchenarten ergänzt werden. Die Kommission sollte diesen Anhang anhand einer Reihe von Kriterien überprüfen und ändern. Daher sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung des Anhangs übertragen werden.

(35) Es ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernste Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für neu auftretende Seuchen sollten der Kommission übertragen werden, damit sie angemessene Maßnahmen zur Bewältigung der möglichen negativen Auswirkungen dieser Seuchen erlässt, selbst wenn noch nicht in vollem Umfang bewertet wurde, ob sie möglicherweise in die Liste aufgenommen werden. Solche Maßnahmen bleiben von Sofortmaßnahmen unberührt und können bei neu auftretenden Seuchen weiter angewandt werden, solange keine Entscheidung hinsichtlich deren Listung getroffen wurde.

(36) Die gelisteten Seuchen erfordern unterschiedliche Ansätze. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen vorgesehen werden, damit sie bei Auftreten sofort getilgt werden können. Wenn solche Seuchen nicht umgehend getilgt werden und endemischen Charakter annehmen, ist ein langfristiges obligatorisches Tilgungsprogramm erforderlich. Für andere Seuchen, die in Teilen der Union bereits auftreten können, müssen obligatorische oder fakultative Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. In diesen Fällen ist es angezeigt, Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse vorzusehen, wie ein Verbot von Verbringungen aus den oder in die betreffenden Gebiete, oder einfach entsprechende Untersuchungen der Tiere und Erzeugnisse vor der Versendung durchzuführen. In anderen Fällen könnte es angemessen sein, lediglich ein Überwachungsprogramm zur Ausbreitung der Seuche durchzuführen, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.

(37) Damit bei der Entscheidung darüber, welche Tierseuchen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung in die Liste aufzunehmen sind, alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, sollten Kriterien festgelegt werden.

(38) Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, welche die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche empfänglich sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten ("gelistete Arten"); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(39) Grundlage der Kategorisierung sollten vorab festgelegte Kriterien wie das Profil der betreffenden gelisteten Seuche, der Umfang ihrer Auswirkung auf Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit, Tierwohl und Wirtschaft in der Union, das Risiko ihrer Ausbreitung und die Verfügbarkeit von Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese gelistete Seuche sein. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Bestimmungen unterliegen soll.

(40) Diese Bestimmungen sollten für die folgenden gelisteten Seuchen gelten: für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unter allen Umständen unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, wie z.B. die klassische Schweinepest; für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, wozu Seuchen wie Brucellose zählen können; für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, wozu Seuchen wie infektiöse Rinder-Rhinotracheitis zählen können; für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung infolge eines Eingangs in die Union oder von Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, wozu Seuchen wie infektiöse Anämie der Pferde zählen können; für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, wozu Seuchen wie Milzbrand zählen können.

(41) Das Seuchenprofil einer bestimmten Seuche kann sich ändern; dasselbe gilt für die Risiken im Zusammenhang mit der Seuche und andere Gegebenheiten. Für solche Fälle sollten die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse auch die Befugnis umfassen, die Kategorie zu ändern, unter welche eine bestimmte gelistete Seuche fällt und welchen Maßnahmen sie daher unterliegt.

(42) Unternehmer, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein.

(43) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die den Unternehmern und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer Tierpopulation, ausgehend von einer Tierpopulation bzw. innerhalb einer solchen zur Verfügung stehen. Die Rolle des Schutzes vor biologischen Gefahren wird auch in der Folgenabschätzung anerkannt, die im Rahmen der Annahme dieser Verordnung durchgeführt wurde, und seine möglichen Auswirkungen werden eigens bewertet. Die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sollten ausreichend flexibel und auf die Art der Produktion und die betreffenden Tierarten- und -kategorien abgestimmt sein und den lokalen Gegebenheiten und technischen Entwicklungen Rechnung tragen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Mindestanforderungen, die für die einheitliche Anwendung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind, übertragen werden. Dennoch sollten die Unternehmer, die Mitgliedstaaten und die Kommission die Befugnis behalten, die Prävention von Seuchen durch höhere Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren zu unterstützen, indem sie eigene Leitfäden für bewährte Verfahren ausarbeiten. Auch wenn der Schutz vor biologischen Gefahren einige Vorabinvestitionen erfordert, sollte der daraus resultierende Rückgang von Tierseuchen ein positiver Anreiz für die Unternehmer sein.

(44) Biozidprodukte, wie Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche, Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen.

(45) Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptome und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher solche Kenntnisse im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale Landwirtschaftsverbände und solche der Union und andere Organisationen eine Rolle spielen können.

(46) Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe spielen in allen Bereichen des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und Zuständigkeiten festgelegt werden.

(47) Die Ausbildung und die beruflichen Qualifikationen von Tierärzten gewährleistet, dass sie über das Wissen, die Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, die u.a. für die Diagnose von Seuchen und zur Behandlung von Tieren erforderlich sind. Zusätzlich gibt es in einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe der "Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe". Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren veterinärmedizinisch tätig. In dieser Verordnung sollte daher die Entscheidung derjenigen Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden. In solchen Fällen sollten den Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe in ihrem spezifischen Arbeitsbereich die gleichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen obliegen wie Tierärzten. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

(48) Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den Schlüsselakteuren bei der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen. Die für die Tiergesundheit zuständige Behörde hat durch die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen eine wichtige Funktion bei Überwachung, Tilgung, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Notfallplanung und bei der Schärfung des Bewusstseins für die Seuche sowie bei der Erleichterung von Tierverbringungen und im internationalen Handel. Um ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nachkommen zu können, müssen die Mitgliedstaaten über angemessene Finanzmittel, Infrastrukturen und Humanressourcen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfügen, auch über Laborkapazitäten und wissenschaftliches und sonstiges einschlägiges Fachwissen.

(49) Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die ihnen in dieser Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf Tierärzte, die keine amtlichen Tierärzte sind, geschaffen werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, natürlichen und juristischen Personen zu erlauben, unter bestimmten Bedingungen bestimmte Tätigkeiten auszuführen.

(50) Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Übertragung anderer Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden auf Tierärzte, die keine amtlichen Tierärzte sind, übertragen können, zu erlassen.

(51) Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, Tierärzten, Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar, transparent und integrativ strukturiert sein.

(52) Die zuständige Behörde sollte zudem geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht. Dabei kann es sich um Tiere oder Erzeugnisse handeln, die aus der Union stammen oder die von außen in die Union eingeführt werden. Letztere können auch von Personen, die von außen mit persönlichem Gepäck in die Union einreisen, in die Union verbracht werden. Daher sollten die Bürger auch über die Risiken in solchen Fällen aufgeklärt werden.

(53) Um ein Entweichen von Seuchenerregern aus Laboratorien, Instituten und anderen Einrichtungen, in denen Seuchenerreger gehandhabt werden, zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass dort geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie angemessene Biosicherheits- und Bio-Containment-Maßnahmen getroffen werden. In dieser Verordnung sollten daher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden, die beim Transport von solchen Seuchenerregern, Impfstoffen oder anderen biologischen Produkten oder dem Umgang damit zu beachten sind. Die dabei auferlegten Verpflichtungen sollten auch für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind. Um zu gewährleisten, dass beim Umgang mit hochinfektiösen biologischen Agenzien, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten die Sicherheitsstandards eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in solchen Laboratorien, Instituten und Einrichtungen und beim Transport von Seuchenerregern zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen.

(54) Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend gemeldet wird.

(55) Tierärzte spielen bei der Untersuchung von Seuchen eine Schlüsselrolle und stellen das wichtigste Bindeglied zwischen den Unternehmern und der zuständigen Behörde dar. Daher sollten sie von den betreffenden Unternehmern über anomale Mortalitäten, andere Probleme in Bezug auf schwere Krankheiten oder erheblich verminderte Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist, unterrichtet werden.

(56) Um zu gewährleisten, dass solche Meldungen wirksam und effizient erfolgen, und um die Gründe anomaler Mortalitäten oder anderer Anzeichen einer schweren Krankheit zu klären, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zu erlassen, nach denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Meldung zu erfolgen hat, sowie Regeln festzulegen, die gegebenenfalls für die weitere Untersuchung gelten.

(57) Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass ein Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jegliches Auftreten auf seinem Hoheitsgebiet meldet. Eine solche Meldung ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen betreffenden Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt erscheint.

(58) Andererseits ist bei manchen Seuchen weder eine umgehende Meldung nötig, noch sind umgehend Maßnahmen erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig, Informationen über das Auftreten dieser Seuchen zu sammeln und darüber Bericht zu erstatten, damit die Seuchenlage unter Kontrolle gehalten werden kann und erforderlichenfalls Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können. Diese Berichterstattungspflicht kann auch für Seuchen gelten, die einer Meldepflicht auf Unionsebene unterliegen, wenn für die Implementierung wirksamer Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zusätzliche Informationen erforderlich sind. Um zu gewährleisten, dass genau die Daten und Informationen erhoben werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Bekämpfung jeder einzelnen Seuche erforderlich sind, und dass dies rechtzeitig geschieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Berichterstattung zu erlassen.

(59) Einer der Hauptzwecke der Seuchenmeldung und -berichterstattung ist es, zuverlässige, transparente und leicht zugängliche epidemiologische Daten zu erheben. Es sollte auf Unionsebene ein computergestütztes interaktives Informationssystem für die wirksame Erhebung und Verwaltung von Überwachungsdaten eingerichtet werden, sowohl für die gelisteten Seuchen als auch für neu auftretende Seuchen oder antibiotikaresistente Seuchenerreger, sofern dies erforderlich sein sollte. Mit dem System sollte eine optimale Datenverfügbarkeit, ein leichterer Datenaustausch und eine Reduzierung der Verwaltungslasten für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden, indem die Meldung einer Seuche und die diesbezügliche Berichterstattung in einem einzigen Vorgang auf Unionsebene und internationaler Ebene erfolgt (mittels der Datenbank der OIE). Es sollten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit der Richtlinie 2003/99/EG in Einklang steht.

(60) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Melde- und Berichtsvorschriften der Union gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen übertragen werden, die den in dieser Verordnung festgelegten Unionsvorschriften für Meldung und Berichterstattung unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung der für die Seuchenmeldung und -berichterstattung erforderlichen Verfahren, Formate und des Daten- und Informationsaustauschs.

(61) Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, sodass der betroffene Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum Tiergesundheitsstatus in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union erhoben werden, sodass eine Seuchenfreiheit nachweislich bescheinigt und der Handel mit Drittländern erleichtert werden kann.

(62) Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde.

(63) Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit und eines Erfahrungsaustauschs zwischen den Unternehmern, Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten in allen Betrieben je nach Produktionsart und anderen einschlägigen Faktoren geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Mindestanforderungen übertragen werden.

(64) Die zuständige Behörde muss unbedingt über ein Überwachungssystem verfügen, das alle zu überwachenden gelisteten Seuchen erfasst. Dies sollte auch für neu auftretende Seuchen gelten, bei denen eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit erforderlich ist, für die Daten erhoben werden müssen. Im Interesse einer optimalen Nutzung der Ressourcen sollten Informationen so effizient und effektiv wie möglich erhoben, weitergegeben und genutzt werden.

(65) Methode, Häufigkeit und Intensität der Überwachung sollten jeweils auf die einzelnen Seuchen abgestimmt sein; dabei sollten der spezielle Zweck der Überwachung, der Gesundheitsstatus der betreffenden Zone und etwaige von den Unternehmern durchgeführte zusätzliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die angemessenen epidemiologischen Überwachungstätigkeiten könnten von einer einfachen Meldung des Auftretens oder des Verdachts einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche oder anderer Abweichungen, wie etwa anomale Mortalitäten und andere Anzeichen einer Seuche, und der Berichterstattung darüber bis hin zu einem spezifischen und umfassenden Überwachungsprogramm reichen, zu dem normalerweise zusätzliche Probenahmen und zusätzliche Tests gehören würden.

(66) Je nach epidemiologischem Profil der Seuche und relevanten Risikofaktoren könnte es erforderlich sein, ein spezifisches Überwachungsprogramm aufzustellen, zu dem festgelegte und strukturierte Tätigkeiten gehören. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten gezielte Überwachungsprogramme ausarbeiten. Wenn diese Programme für die Union insgesamt relevant sind, sollten Regeln für eine einheitliche Anwendung dieser Programme festgelegt werden.

(67) Diese Programme sollten den Unionszielen entsprechen und daher auf Unionsebene koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollten die Programme der Kommission zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Außerdem sollten Mitgliedstaaten, die solche spezifischen Überwachungsprogramme durchführen, der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse dieser Programme Bericht erstatten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Überwachungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen, die Überwachungsprogrammen unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung harmonisierter Verfahren, Formate und Daten, eines harmonisierten Informationsaustauschs und harmonisierter Kriterien für die Bewertung der Überwachungsprogramme übertragen werden.

(68) Häufig ist es erforderlich, genauer festzulegen, welches Ausmaß der Überwachung für verschiedene Seuchen angemessen ist, von Seuchen, bei denen die Überwachung auf Tätigkeiten wie Berichterstattung und Meldung beschränkt bleiben kann, bis zu Seuchen, bei denen ein gründliches unionsweites spezifisches Überwachungsprogramm eingerichtet werden muss. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung, der Kriterien zur Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, und der Kriterien für eine amtliche Bestätigung von Seuchenausbrüchen, der Falldefinitionen für die betreffenden Seuchen und der Anforderungen an Überwachungsprogramme in Bezug auf ihren Inhalt, die in solchen Programmen zu enthaltenden Angaben und ihre Laufzeit zu erlassen.

(69) Für Seuchen, die in dieser Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen.

(70) Andererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für solche Seuchen optionale Tilgungsprogramme zu erstellen, wenn sie entscheiden, dass die Tilgung wichtig für sie ist. Solche optionalen Tilgungsprogramme würden dann auf Unionsebene anerkannt werden und die Umsetzung bestimmter einschlägiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit sich bringen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission können sie dem betreffenden Mitgliedstaat durch ein solches Programm auch ermöglicht werden, bei der Einfuhr von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bestimmte Garantien zu verlangen.

(71) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Seuchentilgungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Verfahren für die Vorlage solcher Programme, der Leistungsindikatoren und der Berichterstattung übertragen werden.

(72) Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder optionale Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Gebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status "seuchenfrei" erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status "seuchenfrei" in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.

(73) Die OIE hat im Rahmen der Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere ("OIE-Kodizes") das Konzept der Kompartimentierung eingeführt. In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wird dieses Konzept nur für bestimmte Tierarten bzw. Seuchen verwendet, die in den jeweiligen spezifischen Rechtsakten genannt sind, nämlich für Aviäre Influenza und Wassertierseuchen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, das Kompartiment-System auch für andere Tierarten und Seuchen zu verwenden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung von Kompartimenten, der Genehmigungsvorschriften und der Anforderungen an Kompartimente zu erlassen.

(74) Die Mitgliedstaaten sollten zur Information ihrer Handelspartner und zur Erleichterung des Handels öffentlich bekannt geben, ob ihr Hoheitsgebiet seuchenfrei ist bzw. welche Zonen und Kompartimente ihres Hoheitsgebiets seuchenfrei sind.

(75) Zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Kriterien und Bedingungen für die Zuerkennung dieses Status, die zur Untermauerung der Bescheinigung der Seuchenfreiheit erforderlichen Nachweise, spezielle Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich des Status der Nichtimpfung, Beschränkungen, vorzulegende Informationen, Ausnahmen und Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung, die Aberkennung oder die Wiederzuerkennung des Status "seuchenfrei" zu erlassen.

(76) Zur Gewährleistung einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verfahren zur Erlangung des Status "seuchenfrei" sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung einer Liste derjenigen gelisteten Seuchen, auf die die Kompartimentierung angewendet werden kann, und der genauen Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und den Informationsaustausch übertragen werden.

(77) Die Präsenz einer gänzlich nichtimmunen Population von Tieren, die für bestimmte Seuchen empfänglich sind, erfordert ein ständiges Bewusstsein für die Seuche und eine ständige Bereitschaft für den Seuchenfall. Notfallpläne haben sich in der Vergangenheit als unverzichtbares Instrument für die erfolgreiche Bekämpfung von Seuchennotfällen erwiesen. Um zu gewährleisten, dass dieses Instrument zur Seuchenbekämpfung in Notfällen verwendbar und wirksam, effizient und gleichzeitig flexibel genug ist, um an Notfallsituationen angepasst zu werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Durchführung der Notfallpläne übertragen werden.

(78) In vergangenen durch Tierseuchen verursachten Krisen haben sich die Vorteile spezifischer, genauer und schneller Krisenmanagementverfahren gezeigt. Mit diesen organisatorischen Verfahren sollte dafür gesorgt werden, dass schnell und wirksam reagiert wird, und die Koordination der Maßnahmen aller beteiligten Parteien gefördert werden, insbesondere die der zuständigen Behörden und der Interessenträger. Sie sollten auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten sowie, soweit machbar und relevant, mit den zuständigen Behörden benachbarter Drittländer und Gebiete umfassen.

(79) Damit sichergestellt ist, dass die Notfallpläne im Ernstfall auch tatsächlich durchgeführt werden können, ist es unerlässlich, Übungen mit den betreffenden Systemen durchzuführen und sie auf ihre Wirksamkeit zu testen. Dazu sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten sowie, soweit machbar und relevant, mit den zuständigen Behörden benachbarter Drittländer und Gebiete Simulationen durchführen.

(80) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die praktische Durchführung dieser Pläne und Übungen übertragen werden.

(81) Tierarzneimittel wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika spielen bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen eine wichtige Rolle. In der für die Annahme dieser Verordnung durchgeführten Folgenabschätzung wird insbesondere die Bedeutung von Impfstoffen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen unterstrichen.

(82) Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z.B. durch bestimmte Tierarzneimittel die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, sodass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird.

(83) Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von bestimmten gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Zur Gewährleistung eines flexiblen Ansatzes und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und der Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

(84) Den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu Unionsbanken für Impfstoffe und/oder Diagnostika für bedeutende Tierseuchen zufolge sollten außerdem Schritte unternommen werden, damit die Union und Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Reserven an Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien für gelistete Seuchen anzulegen, die eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Die Einrichtung einer Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien würde zur Erreichung der Unionsziele in Bezug auf die Tiergesundheit beitragen, indem sie eine schnelle und wirksame Reaktion ermöglicht, wenn die Ressourcen der Bank benötigt werden, und stellt eine effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen dar.

(85) Um eine solche schnelle und wirksame Reaktion zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Einrichtung und die Verwaltung solcher Banken, über Sicherheitsstandards und über Anforderungen an den Betrieb solcher Banken zu erlassen. Diese Verordnung sollte jedoch keine Bestimmungen über die Annahme von Bestimmungen zur Finanzierung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Impfungen, enthalten.

(86) Es sollten Kriterien für einen prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist.

(87) Zum Schutz vor Bio- und Agroterrorismus sollten bestimmte genauere Informationen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien vertraulich behandelt und ihre Veröffentlichung untersagt werden. Was dieselbe Art von Informationen in Zusammenhang mit nationalen Impfstoffbanken angeht, so sollte unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zur Informationsfreiheit gewährleistet sein, dass die betreffenden Informationen vertraulich behandelt werden.

(88) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung genauer Vorschriften darüber, welche biologischen Produkte in diesen Banken gelagert werden sollen und für welche Seuchen, sowie genauer Vorschriften für den Einkauf, die Mengen, die Lagerung, die Lieferung, über verfahrensmäßige und technische Anforderungen an Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien, sowie darüber, mit welcher Häufigkeit der Kommission Berichte vorzulegen sind und welchen Inhalt diese haben müssen, übertragen werden.

(89) Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der betreffenden Seuche ergriffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.

(90) Die zuständige Behörde sollte für die Einleitung der ersten Untersuchungen zuständig sein, die dazu dienen, einen Ausbruch einer hochinfektiösen gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, zu bestätigen oder auszuschließen.

(91) Die zuständigen Behörden sollten vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern, und eine epidemiologische Untersuchung vornehmen.

(92) Sobald die gelistete Seuche bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Sperrzonen beinhalten können, um die Seuche zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung zu verhindern.

(93) Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wild lebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren erlassen werden.

(94) Es kann Fälle geben, in denen kleine Populationen bestimmter Tiere, etwa seltene Rassen und Arten, durch die Standardseuchenbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Auftretens einer gelisteten Seuche möglicherweise gefährdet sind. Für den Schutz dieser Rassen und Arten kann es erforderlich sein, dass die zuständige Behörde geänderte Maßnahmen ergreift. Durch solche Änderungen sollte jedoch die Bekämpfung dieser Seuche insgesamt nicht behindert werden.

(95) Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und die einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen so getroffen werden, dass sie die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch möglicherweise weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Diese Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese weniger gefährlichen Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein optionales Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. In manchen Fällen kann, je nach Profil der Seuche und der epidemiologischen Situation, die Tilgung ein langfristiges Ziel, die Bekämpfung der Seuche dagegen das kurzfristige Ziel sein. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den betreffenden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.

(96) Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch Unternehmer, Heimtierhalter und zuständige Behörden und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte gelistete Seuchen und der damit verbundenen Risikofaktoren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei dessen Bestätigung in Betrieben, an anderen Orten und in Sperrzonen genau zu treffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen.

(97) Damit die Kommission in Fällen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahen nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, diesem Risiko zu begegnen, befristete spezielle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen kann, sollten ihr Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung spezieller, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen übertragen werden.

(98) Damit die zuständige Behörde eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern, erforderlich.

(99) Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte für Mitgliedstaaten eine eingeschränkte Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Arten von Betrieben, die ein geringes Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht auszunehmen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit für die Gewährung solcher Ausnahmen ein harmonisierter Ansatz verwirklicht werden kann. Ein solcher harmonisierter Ansatz ist besonders wichtig, damit bestimmte Arten von Betrieben nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Neben Betrieben, die ein mehr als unerhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, ist dies insbesondere für Betriebe relevant, die zudem ein mehr als unerhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Ein Beispiel für solche Risiken ist die Haltung von Tieren, die in engem Kontakt oder großer Nähe zu Menschen leben, wie bei der Zucht von Hunden in einem Umfang, bei dem eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad gegeben sind und die Hauptabsicht darin besteht, sie als Heimtiere in Haushalten zu verkaufen.

(100) Stellt eine bestimmte Art von Betrieb, in dem Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gehandhabt oder gelagert wird, ein besonderes Tiergesundheitsrisiko dar, sollte sie eine Zulassung durch die zuständige Behörde benötigen.

(101) Um insbesondere Unternehmen, die ein geringes Risiko darstellen, ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu ersparen, sollte das Registrierungs- und Zulassungssystem durch Flexibilität in den jeweiligen Maßnahmen soweit möglich an die lokalen und regionalen Gegebenheiten und Herstellungsmuster angepasst werden können.

(102) In manchen Fällen kann die unionsweite Vereinheitlichung bestimmter Bedingungen für die Registrierung oder Zulassung wünschenswert oder notwendig sein. Beispielsweise sollten Zuchtmaterialbetriebe und Auftriebe bestimmte Bedingungen erfüllen und sollten einer Zulassung bedürfen, um internationale Standards einzuhalten, damit die Union beim Handel mit Drittländern Tiergesundheitsgarantien geben kann. Zu diesen Bedingungen sollten auch Anforderungen bezüglich einer bestimmten Ausbildung oder beruflicher Qualifikationen für einige sehr spezialisierte Betriebe oder Vorgänge (z.B. für Embryo-Entnahmeteams) oder sogar die Verpflichtung zur spezifischen Überwachung durch die zuständige Behörde gehören. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf diese genauen Anforderungen zu erlassen, um diese spezifischen Bedingungen festzulegen.

(103) Im Interesse der Verringerung der Verwaltungslasten sollten die Registrierungs- und Zulassungssysteme, soweit möglich, in ein Registrierungs- und Zulassungssystem integriert werden, das die betreffenden Mitgliedstaaten bereits zu anderen Zwecken eingerichtet haben.

(104) Unternehmer haben Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen Tiere. Daher sollten sie stets aktuelle Aufzeichnungen über Informationen führen, die für die Bewertung des Tiergesundheitsstatus, die Rückverfolgbarkeit und epidemiologische Untersuchungen bei Auftreten einer gelisteten Seuche relevant sind. Diese Aufzeichnungen sollten der zuständigen Behörde leicht zugänglich sein.

(105) Um zu gewährleisten, dass jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und Unternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständigen Behörden ein Verzeichnis solcher Betriebe und Unternehmer einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die in das Verzeichnis der Betriebe und Unternehmer aufzunehmenden detaillierten Informationen zu erlassen.

(106) Um von der zuständigen Behörde zugelassen zu werden, sollte ein Betrieb bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Vor der Erteilung der Zulassung sollte die zuständige Behörde bei einem Vor-Ort-Besuch überprüfen müssen, ob alle Anforderungen erfüllt sind. In manchen Fällen können nicht alle Bedingungen sofort erfüllt werden, doch stellen die verbliebenen Mängel kein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung erteilen können; danach wird bei einem weiterem Vor-Ort-Besuch überprüft, ob Fortschritte erzielt wurden. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde den Unternehmern der betreffenden Betriebe die erforderliche effiziente Beratung bieten, damit die jeweiligen Unternehmer die Mängel erkennen und ihre erfolgreiche Behebung planen können.

(107) Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken erforderlich wird.

(108) Für bestimmte Tierarten, bei denen es wichtig ist, dass einzelne Tiere oder Gruppen rückverfolgt werden können, sollte ein physisches Mittel zur Identifizierung vorgeschrieben sein. Daraus folgt, dass das jeweilige Tier physisch gekennzeichnet, mit einer Marke oder einem Mikrochip versehen oder mit einer anderen Methode, die auf oder in seinem Körper zu sehen oder aufzufinden und nicht einfach zu entfernen ist, gekennzeichnet werden muss.

(109) Um ein reibungsloses Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Pflichten bezüglich der Datenbanken, die genauen Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten, einschließlich der Ausnahmen und der Bedingungen für solche Ausnahmen, und die Dokumente zu erlassen.

(110) In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in dieser Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen.

(111) Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Identifizierungs- und Registrierungssystems und für die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der technischen Spezifikationen für Datenbanken, der Identifizierungsmittel, der Dokumente und Formate sowie der Fristen übertragen werden.

(112) Ein wichtiges Instrument für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen ist das Verhängen von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Produkten, die diese Seuche übertragen könnten. Beschränkungen von Tier- und Produktverbringungen können jedoch schwere wirtschaftliche Folgen haben und den Binnenmarkt beeinträchtigen. Daher sollten solche Beschränkungen nur dann verhängt werden, wenn dies angesichts der jeweiligen Risiken erforderlich und verhältnismäßig ist. Dieser Ansatz entspricht den im SPS-Übereinkommen und in den internationalen OIE-Standards verankerten Grundsätzen.

(113) Die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, sollten für alle Tierverbringungen gelten.

(114) Der derzeitige Rechtsrahmen im Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von Landtieren und Produkten enthält harmonisierte Bestimmungen, die in erster Linie für die Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten gelten; es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die erforderlichen Anforderungen für Verbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung für die Annahme dieser Verordnung wurde ein Vergleich zwischen der derzeitigen Situation und einer Option, bei der die Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten ebenfalls harmonisiert wären, angestellt und ausgiebig erörtert. Man kam zu dem Schluss, dass der derzeitige Ansatz beibehalten werden sollte, da eine vollständige Harmonisierung aller Verbringungen sehr kompliziert wäre und die Vorteile in Bezug auf die Erleichterung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten die negativen Folgen, die dieser Ansatz für die Seuchenbekämpfungsmöglichkeiten haben könnte, nicht aufwiegen.

(115) Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen gelten. Insbesondere sollten Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.

(116) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten flexibel sein, um die Verbringung von Arten und Kategorien von Landtieren, die ein geringes Risiko in Bezug auf die Ausbreitung gelisteter Seuchen auf andere Mitgliedstaaten darstellen, zu erleichtern. Außerdem sollten weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer erfolgreich alternative Risikominderungsmaßnahmen einführen, beispielsweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren oder wirksame Überwachungssysteme.

(117) Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme dieser Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 20, der Richtlinie 91/68/EWG des Rates 21, der Richtlinie 2009/156/EG des Rates 22, der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 23 sowie in Teilen der Richtlinie 92/65/EWG. Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden.

(118) Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die Anzahl der Auftriebe, die in einem Zug zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen, eingeschränkt werden, und diese Verordnung sollte diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betreffenden Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten. Diese Auftriebe finden in der Regel in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb statt oder, falls ein Herkunftsmitgliedstaat es zulässt, beim ersten Auftrieb in einem Transportmittel, etwa einem Lastwagen, wobei die Tiere an verschiedenen Standorten in diesem Mitgliedstaat eingesammelt werden.

(119) Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG. In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden und Katzen festgelegt; daher sollte auch in dieser Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden.

(120) In geschlossenen Betrieben, in denen üblicherweise Labortiere oder Zootiere gehalten werden, herrscht normalerweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren sowie ein günstiger und gut kontrollierter Gesundheitsstatus; außerdem kommt es dort seltener zu Verbringungen bzw. diese finden hauptsächlich innerhalb geschlossener Systeme dieser Betriebe statt. Der Status des geschlossenen Betriebs, den Betriebe freiwillig beantragen können, wurde mit der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt, in der Vorschriften und Anforderungen bezüglich der Zulassung sowie Anforderungen an Verbringungen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren festgelegt sind. Das dadurch eingerichtete System ermöglicht es den betreffenden Betrieben, mit geringeren Anforderungen untereinander Tiere auszutauschen; gleichzeitig werden im System der geschlossenen Betriebe Gesundheitsgarantien geboten. Aus diesem Grund wird das System von den meisten Unternehmern akzeptiert und als freiwillige Option verwendet. Das Konzept der geschlossenen Betriebe sollte daher erhalten bleiben und diese Verordnung sollte dementsprechend auch Vorschriften für Verbringungen zwischen solchen Betrieben enthalten.

(121) Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in dieser Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.

(122) Die Verbringungsmuster von Zirkustieren, Zootieren, Ausstellungstieren und bestimmten anderen Tieren weichen oft vom Muster der Verbringungen anderer gehaltener Arten ab. Bei der Anpassung der Unionsvorschriften an die Verbringung von Tieren sollten insbesondere die speziellen Risiken und alternative Risikominderungsmaßnahmen dieser Tiere gründlich erwogen werden.

(123) Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 112 bis 122 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, über Sondervorschriften für die Verbringung bestimmter Tierarten und besondere Umstände, wie Auftriebe oder die Zurückweisung von Sendungen, sowie über spezielle Anforderungen oder Ausnahmen im Zusammenhang mit anderen Verbringungsarten, wie der Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken, zu erlassen.

(124) Damit in Fällen, in denen die allgemeinen Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften angewandt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften übertragen werden.

(125) Verbringungen von gehaltenen Landtieren zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Anforderungen an solche Verbringungen genügen. Bei Tierarten, die ein Gesundheitsrisiko darstellen und größere wirtschaftliche Bedeutung haben, sollte der Tiersendung eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein.

(126) Soweit technisch, praktisch und finanziell machbar, sollten technologische Entwicklungen dazu genutzt werden, die Verwaltungslasten im Zusammenhang mit Bescheinigungen und Meldungen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden zu verringern, indem durch Informationstechnik Papier-Dokumente ersetzt und Meldungen vereinfacht werden, und indem diese Informationstechnik soweit möglich als Mehrzwecktechnik verwendet wird.

(127) In Fällen, in denen keine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist, sollte ein Unternehmer, der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, eine Eigenerklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass die Tiere den Verbringungsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(128) Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 125, 126 und 127 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Tiergesundheitsbescheinigungen, die Informationspflichten und Ausnahmen von den Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungen zu erlassen, sowie über besondere Bescheinigungsvorschriften und -pflichten und die Verpflichtung der Tierärzte, geeignete Kontrollen vorzunehmen, bevor sie eine Tiergesundheitsbescheinigung unterzeichnen.

(129) Die Meldung von Tier- und Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung einer Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen mittels eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen ("TRACES") gemeldet und aufgezeichnet werden. Beim TRACES-System werden die EDV-Systeme gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG und der Entscheidung 92/438/EWG 24 des Rates auf der Grundlage der Entscheidungen 2003/24/EG 25 und 2004/292/EG 26 der Kommission in einer einheitlichen Struktur integriert.

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen und die Meldung von Verbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen, Formate und Fristen für die Meldung von Verbringungen von Land- oder Wassertieren, Zuchtmaterial und erforderlichenfalls Erzeugnissen tierischen Ursprungs übertragen werden.

(131) Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere, weniger strenge Vorschriften niedergelegt werden. Solche weniger strengen Vorschriften sind jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn das Heimtier von seinem Eigentümer bei dessen Bewegung tatsächlich mitgeführt oder während eines begrenzten Zeitraums danach verbracht wird und nicht mehr als fünf Heimtiere gemäß Anhang I Teil A auf einmal zusammen mit ihrem Eigentümer verbracht werden. Damit gewährleistet ist, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, und damit die Ausnahmesituationen näher bestimmt werden, in denen mehr als fünf Heimtiere vom Eigentümer mitgeführt werden dürfen oder das Heimtier während eines längeren Zeitraums vor oder nach der Bewegung des Eigentümers verbracht werden soll, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden.

(132) Wild lebende Tiere können aus verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, z.B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer Umgebung in eine andere verbracht werden. Um die Ausbreitung von Tierseuchen zu vermeiden, müssen möglicherweise geeignete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die Verbringung dieser Tiere getroffen werden. Damit gewährleistet ist, dass wild lebende Tiere kein signifikantes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit zusätzlichen Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere zu erlassen.

(133) Zuchtmaterial kann ein ähnliches Risiko bezüglich der Verbreitung von Tierseuchen darstellen wie lebende Tiere. Zusätzlich müssen bei Zuchtmaterial aufgrund der Spezifitäten bei der Herstellung, die mit der Nachfrage nach sehr gesunden Zuchttieren zusammenhängen, strengere bzw. besondere Gesundheitsanforderungen für die Spendertiere gelten. Um zu gewährleisten, dass Zuchtmaterial sicher verbracht wird und um den von dem Material erwarteten hohen Gesundheitsstandard aufrechtzuerhalten, sowie zur Berücksichtigung bestimmter besonderer Fälle der Verwendung dieses Materials, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die genauen Anforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial bestimmter Tierarten, besondere Anforderungen, beispielsweise an die Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie über Ausnahmen von der Tiergesundheitsbescheinigungspflicht zu erlassen.

(134) Erzeugnisse tierischen Ursprungs können hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen ein Risiko darstellen. Durch die im Unionsrecht verankerten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird eine gute Hygienepraxis gewährleistet und das Tiergesundheitsrisiko solcher Erzeugnisse verringert. Für bestimmte Arten von Erzeugnissen jedoch sollten in dieser Verordnung Tiergesundheitsmaßnahmen wie Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass durch die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Seuchen verbreitet werden. Um die Sicherheit von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen besonderen Fällen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung genauer Vorschriften für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Tiergesundheitsbescheinigungspflichten sowie Ausnahmen von diesen Vorschriften, sofern die mit den Verbringungen verbundenen Risiken und die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen dies erlauben, zu erlassen.

(135) Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

(136) Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um der zuständigen Behörde eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen zu ermöglichen. Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Betriebe, die Wassertiere verbringen, über eine Genehmigung verfügen. Das Genehmigungssystem sollte unter der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben, ungeachtet der Tatsache, dass in der vorliegenden Verordnung in manchen Amtssprachen der Union andere Begriffe für das Genehmigungssystem verwendet werden als in der Verordnung 2006/88/EG.

(137) Bei der Schlachtung und Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen, kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z.B. Seuchenerreger enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen werden.

(138) Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über registrierte und zugelassene Betriebe zur Verfügung stehen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis solcher Betriebe einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Informationen, die das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe enthalten muss, und über die Aufzeichnungspflichten der Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer zu erlassen.

(139) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, über die Aufzeichnungen und über die Betriebsverzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger entsprechender Durchführungsvorschriften übertragen werden.

(140) Da es in den meisten Fällen nicht möglich ist, Wassertiere einzeln zu identifizieren, stellen die von den Aquakulturbetrieben, den Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, und den Transportunternehmern geführten Aufzeichnungen ein unerlässliches Instrument zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit bei Wassertieren dar. Aufzeichnungen sind auch für die Überwachung des Gesundheitsstatus von Betrieben wichtig.

(141) Wie für Landtiere sollten auch für Wassertiere harmonisierte Verbringungsvorschriften erlassen werden, einschließlich Vorschriften über Tiergesundheitsbescheinigungen und Verbringungsmeldungen.

(142) Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Bei Wassertierverbringungen ist das ausschlaggebende Element für die anwendbaren Vorschriften der Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. seiner Zonen und Kompartimente in Bezug auf die gelisteten Seuchen.

(143) Allerdings werden in der Richtlinie 2006/88/EG wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu fallen sie zwar in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, werden jedoch von der Begriffsbestimmung für "Tiere aus Aquakultur" ausgeschlossen. Daher sollten in dieser Verordnung mögliche Maßnahmen für solche Wassertiere vorgesehen werden, wenn sie aufgrund der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt sind, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu berücksichtigen ist.

(144) Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies gilt insbesondere für Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung. Da wild lebende Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen können, sollte bei ihnen das gleiche System von Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt zudem für diejenigen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geernteten oder gefangenen wild lebenden Wassertiere, die bis zur Schlachtung verbracht und vorübergehend gehalten werden.

(145) Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen Fischerei tätig sind, vermieden werden. Daher sollten in Fällen, in denen diese lebenden wild lebenden Wassertiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, diese Vorschriften grundsätzlich nur dann gelten, wenn lebende wild lebende Wassertiere, die ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von bestimmten gelisteten Seuchen erklärt wurden oder Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen, verbracht werden.

(146) Um die Mitgliedstaaten dazu anzuspornen, den Gesundheitsstatus ihrer Wasserpopulationen zu verbessern, sollten einige Anpassungen vorgenommen und mehr Flexibilität vorgesehen werden.

(147) Um eine Kontrolle der Verbringung von Wassertieren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, spezielle Vorschriften für die Verbringung bestimmter Wassertierkategorien zu verschiedenen Zwecken, über besondere Anforderungen und Ausnahmen für bestimmte Verbringungsarten, beispielsweise Verbringungen zu wissenschaftlichen Zwecken, und zusätzliche Anforderungen für die Verbringung von wild lebenden Wassertieren zu erlassen.

(148) Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften dieser Verordnung nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten gelisteten Seuche zu begrenzen, befristete Ausnahmen gewährt oder besondere Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften oder Ausnahmen übertragen werden.

(149) Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wächst rasch weiter. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete Seuchen gemäß dieser Verordnung gelten, erforderlich sein. Solche nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern diese nicht zur Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich sind. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden.

(150) Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung auch für diese Tiere gelten sollten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.

(151) Damit die Möglichkeit gegeben ist, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren, die nicht als Land- oder Wassertiere im Sinne dieser Verordnung gelten, sowie von Zuchtmaterial und tierischen Erzeugnissen, die von diesen Tieren stammen, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, das Führen von Aufzeichnungen und Verzeichnissen, die Anforderungen an Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen für Tiere dieser Arten und für Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesen Arten stammen, zu erlassen.

(152) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie, sofern es zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Tiergesundheitsanforderungen bezüglich dieser anderen Tierarten und des von diesen stammenden Zuchtmaterials bzw. der von diesen stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erforderlich ist, genaue Vorschriften in Bezug auf diese Anforderungen festlegen kann.

(153) Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die solche Seuchen übertragen können, in die Union bestehen.

(154) Zur Gewährleistung des Gesundheitsstatus der Union werden in dieser Verordnung Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union festgelegt. Um diesen Status nicht zu gefährden, sollten daher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Erzeugnissen in die Union vorgeschrieben werden, die nicht weniger streng sind als die Bedingungen für die Verbringungen innerhalb der Union.

(155) Um zu gewährleisten, dass Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen, die den im Unionsrecht vorgesehenen mindestens gleichwertig sind, ist es unerlässlich, dass sie geeigneten Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets unterzogen werden, aus dem sie in die Union ausgeführt werden. Bevor der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gestattet wird, sollte erforderlichenfalls der Gesundheitsstatus des Herkunftsdrittlands bzw. Ursprungsgebiets überprüft werden. Daher sollten nur Drittländer und Gebiete, die nachweisen können, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Tiere und Produkte in die Union erfüllen, zur Ausfuhr von Tieren und Produkten in die Union zugelassen werden; zu diesem Zweck sollte eine Liste dieser Länder und Gebiete erstellt werden.

(156) Für manche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten die vor Annahme dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakte noch keine Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen ein Eingang in die Union zulässig ist. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bis zum Erlass von Vorschriften gemäß dieser Verordnung bestimmen dürfen, aus welchen Ländern und Gebieten der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials bzw. solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihr Hoheitsgebiet gestattet ist. Bei der Festlegung dieser Länder und Gebiete sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien für die Unionslisten der Drittländer und Gebiete berücksichtigen.

(157) Um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eingehalten werden und den Grundsätzen der OIE-Kodizes entsprechen, sollte allen Tieren, allem Zuchtmaterial und allen Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Ursprungsgebiets ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass alle Tiergesundheitsanforderungen für einen Eingang in die Union erfüllt sind. Für Produkte, von denen nur ein geringes Tiergesundheitsrisiko ausgeht, sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift gestattet sein.

(158) Tiergesundheitsbescheinigungen können für sich allein stehen; oft ist jedoch gemäß den Unionsvorschriften eine Bescheinigung zu anderen Zwecken erforderlich, z.B. zur Bescheinigung, dass in Bezug auf die Tiere oder die Produkte die Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder mit dem Tierwohl erfüllt sind. Dies sollte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungslasten und Kosten so weit wie möglich zu verringern, sollten die Tiergesundheitsbescheinigungen auch die im Rahmen der Unionsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelsicherheit und das Tierwohl erforderlichen Angaben enthalten dürfen.

(159) Seuchen können auf andere Weise als durch Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte übertragen werden. So können Seuchen beispielsweise auch durch Fahrzeuge, Transportbehälter, Heu, Stroh, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die mit infizierten Tieren oder Ausrüstungsgegenständen in Berührung gekommen sind, verbreitet werden. Soweit erforderlich, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Übertragung von Seuchen auf diese Weise zu verhindern.

(160) Um ausreichend genaue Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Annahme von ergänzenden Vorschriften für die Zulassung von Betrieben in Drittländern und Gebieten, einschließlich der Ausnahmen davon, über die Tiergesundheitsanforderungen, die für den Eingang von aus Drittländern oder Gebieten stammenden Sendungen in die Union erforderlich sind, und über die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchenerreger, andere Materialien sowie Transportmittel und Ausrüstung, durch die Seuchen übertragen werden können, zu erlassen.

(161) Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über u. a. die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und die Inhalte und das Format der Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen übertragen werden.

(162) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten, aus denen Tiere oder Produkte in die Union kommen, unverzüglich Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern und ihre Ausbreitung zu begrenzen. Bei solchen Notfällen kann es um gelistete Seuchen, neu auftretende Seuchen oder andere Bedrohungen der Tiergesundheit gehen. In diesem Zusammenhang sollte klar geregelt sein, welche der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer gelisteten Seuche, einer neu auftretenden Seuche oder einer Bedrohung angewendet werden dürfen. In all diesen Fällen ist es äußerst wichtig, dass Maßnahmen kurzfristig und unverzüglich getroffen werden können. Da bei solchen Maßnahmen Verbringungen innerhalb der Union oder in die Union eingeschränkt werden, sollten sie, soweit möglich, auf Unionsebene getroffen werden.

(163) Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Sofortmaßnahmen übertragen werden.

(164) In hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit u. a. den Maßnahmen in Bezug auf neu auftretende Seuchen, mit der Lagerhaltung, Versorgung, Aufbewahrung, Lieferung und anderen Verfahren bezüglich der Unionsbanken mit Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien, mit der Festlegung spezifischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und befristeten Ausnahmen, der befristeten besonderen Vorschriften für Verbringungen von Land- und Wassertieren, der Sofortmaßnahmen und der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen der Eingang in die Union zulässig ist, sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(165) Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Registrierung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn sie die Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.

(166) Zur Verringerung der Verwaltungslasten sollten die in Erwägungsgrund 165 genannten nationalen Maßnahmen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen. Das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates t 27 niedergelegte allgemeine Meldeverfahren hat sich - in Bezug auf eine größere Transparenz, Lesbarkeit und Wirksamkeit - als wichtiges Instrument zur Anleitung und Verbesserung der Qualität der nationalen technischen Regeln in nicht harmonisierten oder nur teilweise harmonisierten Bereichen erwiesen. Es ist daher angezeigt, das allgemeine Meldeverfahren zu verwenden.

(167) Unionsvorschriften über die Tiergesundheit finden sich derzeit in folgenden Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß diesen erlassenen Kommissionsrechtsakten:

Richtlinie 64/432/EWG, Richtlinie 77/391/EWG des Rates 28, Richtlinie 78/52/EWG des Rates 29, Richtlinie 80/1095/EWG des Rates 30, Richtlinie 82/894/EWG des Rates 31, Richtlinie 88/407/EWG des Rates 32, Richtlinie 89/556/EWG des Rates 33, Richtlinie 90/429/EWG des Rates 34, Richtlinie 91/68/EWG, Entscheidung 91/666/EWG des Rates 35, Richtlinie 92/35/EWG des Rates 36, Richtlinie 92/65/EWG des Rates, Richtlinie 92/66/EWG des Rates 37, Richtlinie 92/118/EWG des Rates 38, Richtlinie 92/119/EWG des Rates 39, Entscheidung 95/410/EG des Rates 40, Richtlinie 2000/75/EG des Rates 41, Entscheidung 2000/258/EG des Rates 42, Richtlinie 2001/89/EG des Rates 43,

Richtlinie 2002/60/EG des Rates 44, Richtlinie 2002/99/EG des Rates 45, Richtlinie 2003/85/EG des Rates 46, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 47, Richtlinie 2004/68/EG des Rates 48, Richtlinie 2005/94/EG des Rates 49, Richtlinie 2006/88/EG des Rates, Richtlinie 2008/71/EG des Rates 50, Richtlinie 2009/156/EG, Richtlinie 2009/158/EG, Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 51.

(168) Die Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, wohingegen die Etikettierung von Rindfleisch nicht in ihren Geltungsbereich fällt. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 enthält Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch. Sie sollte daher geändert werden, damit ihre Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern aufgehoben werden, während ihre Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch in Kraft bleiben sollten.

(169) Um die Zuverlässigkeit der Regelungen, die in den geltenden Verordnungen zur Einführung von Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten sind, zu gewährleisten, schreiben diese Rechtsvorschriften vor, dass die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Kontrollen durchführen. Solche angemessenen und wirksamen amtlichen Kontrollen sollten auch in Zukunft beibehalten werden. Als Teil des Vorschlagpakets "Intelligentere Vorschriften für sicherere Lebensmittel" enthält die vorliegende Verordnung keine Bestimmungen über amtliche Kontrollen, weil diese Vorschriften im Rahmen der vorgeschlagenen horizontalen Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen vorgesehen werden sollten. Doch selbst wenn die vorgeschlagenen neuen horizontalen Vorschriften über amtliche Kontrollen nicht gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten, wäre die Kommission aufgrund der geltenden horizontalen Vorschriften über amtliche Kontrollen in der Lage, ein gleichwertiges Kontrollniveau zu gewährleisten.

(170) Die in den in Erwägungsgrund 167 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen durch diese Verordnung und die Folgerechtsakte, welche die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch überhaupt erst wirksam werden, wenn die gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird, wobei der späteste Zeitpunkt vom Gesetzgeber festgesetzt werden sollte.

(171) Folgende Rechtsakte des Rates im Bereich Tiergesundheit sind überholt und sollten im Interesse der Klarheit des Unionsrechts ausdrücklich aufgehoben werden: Entscheidung 78/642/EWG des Rates 53; Richtlinie 79/110/EWG des Rates 54; Richtlinie 81/6/EWG des Rates 55; Entscheidung 89/455/EWG des Rates 56; Richtlinie 90/423/EWG des Rates 57; Entscheidung 90/678/EWG des Rates 58; Richtlinie 92/36/EWG des Rates 59; Richtlinie 98/99/EG des Rates 60.

(172) Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht die wichtigsten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung durch die Kommission erlassen worden sind, wobei eine Frist von 24 Monaten vom Erlass der wichtigsten Rechtsakte bis zum Beginn ihrer Anwendung vorgesehen werden sollte, damit sich die Mitgliedstaaten und Unternehmer ordnungsgemäß an die neuen Vorschriften anpassen können. Darüber hinaus sollte eine angemessene Frist von mindestens 36 Monaten für die Ausarbeitung dieser neuen Vorschriften durch die Kommission vorgesehen werden.

(173) Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Tierseuchen und Zoonosen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG und 2008/71/EG wirksam wird, wobei in dieser Verordnung der späteste Zeitpunkt festgesetzt werden sollte.

(174) Im Einklang mit dem präventiven Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit, der mit dieser Verordnung gefördert wird, sollten die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem 20. April 2016 für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, fortgelten, und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(175) Da die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kürzlich erlassen wurde, ist es wünschenswert, vor dem Beginn der Anwendung der entsprechenden Vorschriften in dieser Verordnung eine lange Übergangszeit vorzusehen.

(176) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 61, ausgeübt werden.

(177) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(178) Diese Verordnung sollte für kleine und mittlere Unternehmen keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und keine unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Auswirkungen haben. In dieser Verordnung, die auf einer Konsultation der Interessenträger beruht, wurde die besondere Situation der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt. Eine mögliche allgemeine Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung zugunsten solcher Unternehmen wurde angesichts der politischen Ziele - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier - nicht erwogen. Dennoch sollte für solche Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Risiken eine gewisse Zahl von Ausnahmen bezüglich der verschiedenen Anforderungen dieser Verordnung vorgesehen werden.

(179) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, insoweit sie nicht besonderen Unionsvorschriften unterliegen, und andere Materialien, die an der Ausbreitung von Tierseuchen mitwirken können, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene durch die Schaffung eines gemeinsamen und koordinierten Rechtsrahmens für die Tiergesundheit zu verwirklichen sind, kann die Union entsprechende Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziel

(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Diese Vorschriften sehen Folgendes vor:

  1. in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17);
  2. in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status "seuchenfrei" (Artikel 18 bis 42);
  3. in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83);
  4. in Teil IV und Teil VI: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248 und 252 bis 256);
  5. in Teil V und Teil VI: Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel 244 bis 246 und 252 bis 256);
  6. in Teil VI: Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat (Artikel 244 bis 256);
  7. in Teil VII: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262).

(2) Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1

  1. soll Folgendes sichergestellt werden:
    1. Verbesserung der Tiergesundheit im Hinblick auf die Unterstützung einer nachhaltigen Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union;
    2. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;
    3. eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von
      • bestimmten Seuchen;
      • zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen;
  2. wird Folgendes berücksichtigt:
    1. die Beziehung zwischen Tiergesundheit und
      • öffentlicher Gesundheit;
      • der Umwelt, einschließlich der Biodiversität und der wertvollen genetischen Ressourcen, sowie den Auswirkung des Klimawandels;
      • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;
      • Tierwohl, einschließlich der Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden;
      • Antibiotikaresistenz;
      • Ernährungssicherheit;
    2. die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und -prävention;
    3. einschlägige internationale Standards.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. gehaltene und wild lebende Tiere;
  2. Zuchtmaterial;
  3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
  4. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
  5. Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

(2) Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen

  1. des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU;
  2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
  3. der Richtlinie 2003/99/EG;
  4. der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3 Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI

(1) Teil IV Titel I (Artikel 84 bis 171) gilt für

  1. Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;
  2. Zuchtmaterial von Landtieren;
  3. von Landtieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2) Teil IV Titel II (Artikel 172 bis 226) gilt für

  1. Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;
  2. von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(3) Teil IV Titel III (Artikel 227 und 228) gilt für

  1. sonstige Tiere;
  2. Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.

(4) Teil IV und Teil V gelten nicht für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken oder die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb eines Mitgliedstaats.

(5) Bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anpassungen, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen der Teile IV und V auf Heimtiere erforderlich sind, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Heimtiere in Haushalten von Heimtierhaltern gehalten werden.

(6) Teil VI gilt nur für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken, bei denen die in den Artikel 245 und 246 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Höchstzahl der Tiere, die von ihrem Eigentümer mitgeführt werden dürfen, und die Höchstzahl an Tagen zwischen der Bewegung des Eigentümers und der Verbringung des Tieres eingehalten werden.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen 17

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tiere" Wirbeltiere und wirbellose Tiere;
  2. "Landtiere" Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;
  3. "Wassertiere" Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:
    1. Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
    2. wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;
    3. wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;
  4. "sonstige Tiere" Tiere anderer Arten als denen, die unter die Definition der Landtiere oder der Wassertiere fallen;
  5. "gehaltene Tiere" Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren auch Tiere in Aquakultur;
  6. "Aquakultur" die Haltung von Wassertieren, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr;
  7. "Tiere aus Aquakultur" alle Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;
  8. "wild lebende Tiere" Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;
  9. "Geflügel" Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
    1. Erzeugung von
      1. Fleisch;
      2. Konsumeiern;
      3. sonstigen Erzeugnissen;
    2. Wiederaufstockung von Wildbeständen;
    3. Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;
  10. "in Gefangenschaft gehaltene Vögel" Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;
  11. "Heimtier" ein gehaltenes Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird;
  12. "Heimtierhalter" eine natürliche Person - bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann-, die ein Heimtier hält;
  13. "Heimtiereigentümer" eine natürliche Person, die in dem in Artikel 247 Buchstabe c, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokument als Eigentümer angegeben ist.
  14. "Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" jede Verbringung eines von seinem Eigentümer mitgeführten Heimtiers, die
    1. weder den Verkauf des betreffenden Heimtieres noch eine andere Form des Übergangs des Eigentums an dem Heimtier bezweckt und
    2. Teil der Bewegung des Heimtiereigentümers ist, für die
      1. er direkt verantwortlich ist oder
      2. eine ermächtigte Person verantwortlich ist, wenn das Heimtier räumlich von dem Heimtiereigentümer getrennt ist;
  15. "ermächtigte Person" eine natürliche Person, die schriftlich vom Heimtiereigentümer ermächtigt wird, im Auftrag des Eigentümers die Verbringung des Heimtieres zu nichtkommerziellen Zwecken durchzuführen;
  16. "Seuche" das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren, unabhängig davon, ob klinische oder pathologische Erscheinungsbilder vorliegen, die von einem oder mehreren Seuchenerregern verursacht werden;
  17. "Seuchenerreger" einen auf Tiere oder Menschen übertragbaren Erreger, der eine Tierseuche verursachen kann;
  18. "gelistete Seuchen" Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer Liste geführt werden;
  19. "Seuchenprofil" die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;
  20. "gelistete Art" eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 gelistet ist, oder - bei neu auftretenden Seuchen - eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten erfüllt;
  21. "Gefahr" einen Seuchenerreger in einem Tier oder einem Erzeugnis oder einen Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit möglicherweise gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;
  22. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen der gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;
  23. "Schutz vor biologischen Gefahren" die Summe der verwaltungstechnischen und physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in folgenden Einheiten, ausgehend von diesen bzw. innerhalb dieser Einheiten:
    1. Tierpopulationen oder
    2. Betriebe, Zonen, Kompartimente, Transportmittel oder sonstige Einrichtungen, Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte;
  24. "Unternehmer" alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte;
  25. "Transportunternehmer" einen Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert;
  26. "Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe" eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;
  27. "Betrieb" jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen
    1. Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;
    2. Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
  28. "Zuchtmaterial":
    1. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind;
    2. Bruteier;
  29. "Erzeugnisse tierischen Ursprungs":
    1. Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;
    2. zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; und
    3. Tiere, ausgenommen die in Buchstabe b genannten, die dazu bestimmt sind, lebend an den Endverbraucher geliefert und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet zu werden;
  30. "tierische Nebenprodukte" ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Zuchtmaterial;
  31. "Folgeprodukte" Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;
  32. "Erzeugnisse":
    1. Zuchtmaterial;
    2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
    3. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
  33. "amtliche Kontrolle" jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates * durchgeführt wird;
  34. "Gesundheitsstatus" den Status hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart relevant sind, in Bezug auf
    1. ein Tier;
    2. Tiere innerhalb
      1. einer epidemiologischen Einheit;
      2. eines Betriebes;
      3. einer Zone;
      4. eines Kompartiments;
      5. eines Mitgliedstaats;
      6. eines Drittlands oder Gebiets;
  35. "Zone":
    1. bei Landtieren ein Gebiet eines Mitgliedstaats, Drittlands oder Gebiets mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
    2. bei Wassertieren ein zusammenhängendes hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete bildet:
      1. das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees;
      2. mehr als ein Wassereinzugsgebiet;
      3. einen Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert;
      4. einen Teil eines Küstengebiets mit genauer geografischer Abgrenzung;
      5. ein Mündungsgebiet mit genauer geografischer Abgrenzung;
  36. "Wassereinzugsgebiet" ein Gebiet oder Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt;
  37. "Kompartiment" eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
  38. "Quarantäne" die abgesonderte Haltung von Tieren unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit Tieren außerhalb der epidemiologischen Einheit, mit der verhindert werden soll, dass sich eine oder mehrere spezifische Seuchen ausbreiten; dabei werden die abgesondert gehaltenen Tiere während eines bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt;
  39. "epidemiologische Einheit" eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist;
  40. "Ausbruch" das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;
  41. "Sperrzone" eine Zone, in der Verbringungen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegen und in der weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und Überwachungszonen umfassen;
  42. "Schutzzone" eine Zone um den Ort eines Ausbruchs herum unter Einbeziehung dieses Ortes, in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone aus zu verhindern;
  43. "Überwachungszone" eine Zone, die um die Schutzzone herum errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von der Schutzzone aus zu verhindern;
  44. "Bruteier" zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
  45. "Huftiere" die in Anhang III aufgeführten Tiere;
  46. "Zuchtmaterialbetrieb":
    1. im Zusammenhang mit Samen einen Betrieb, in dem Samen gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
    2. im Zusammenhang mit Eizellen und Embryonen eine Gruppe von Fachleuten oder eine Struktur, die von einem für die Einheit verantwortlichen Tierarzt beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen und Embryonen zu gewinnen, zu erzeugen, zu verarbeiten und zu lagern;
    3. im Zusammenhang mit Bruteiern eine Brüterei;
  47. "Brüterei" einen Betrieb, in dem Eier gesammelt, gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten:
    1. Bruteier;
    2. Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten;
  48. "geschlossener Betrieb" jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere
    1. zum Zweck der Ausstellung, Erziehung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;
    2. von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden und
    3. einer Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;
  49. "Auftrieb" das Versammeln von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für die betreffende Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum;
  50. "Haltungszeitraum" den Mindestzeitraum, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass ein Tier, das in einen Betrieb verbracht wurde, nicht einen schlechteren Gesundheitszustand aufweist als die Tiere in diesem Betrieb;
  51. "TRACES" eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625;
  52. "Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt" jeder Lebensmittelbetrieb, der gemäß Artikel 179 zugelassen ist;
  53. "amtlicher Tierarzt" einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;
  54. "amtlicher Tierarzt in einem Drittland oder Gebiet" einen Tierarzt in einem Drittland und Gebiet, der dem in Nummer 53 genannten amtlichen Tierarzt entspricht;
  55. "zuständige Behörde" die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;
  56. "zuständige Behörde in einem Drittland oder Gebiet" die Behörde in einem Drittland und Gebiet, die der in Nummer 55 genannten zuständigen Behörde entspricht.

Kapitel 2
Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten

Artikel 5 Listen von Seuchen

(1) Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:

  1. die folgenden gelisteten Seuchen:
    1. Maul- und Klauenseuche;
    2. klassische Schweinepest;
    3. afrikanische Schweinepest;
    4. hochpathogene aviäre Influenza;
    5. afrikanische Pferdepest; und
  2. die in der Liste in Anhang II aufgeführten gelisteten Seuchen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste.

(3) Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und

  1. alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Seuche übertragbar;
    2. Es gibt in der Union Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind oder als Vektoren und Reservoire dieser Seuche fungieren;
    3. Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt;
    4. Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung; und
    5. Die Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Überwachung der Seuche sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Seuche verbundenen Risiko in der Union; und
  2. zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt:
    1. Die Seuche verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit in der Union bzw. kann diese verursachen oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar bzw. kann dieses darstellen, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt.
    2. Der Seuchenerreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und/oder die Tiergesundheit in der Union dar.
    3. Die Seuche verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union bzw. kann diese verursachen.
    4. Die Seuche hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder der Seuchenerreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden oder
    5. Die Seuche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Union, einschließlich der Biodiversität, bzw. kann diese haben.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Streichung einer Seuche von der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste, wenn diese Seuche nicht mehr die Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(5) Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.

Artikel 6 Neu auftretende Seuchen

(1) Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung gelten nach den Bestimmungen dieser Verordnung für neu auftretende Seuchen.

(2) Eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gelistete Seuche handelt, gilt als neu auftretende Seuche ("neu auftretende Seuche"), wenn sie möglicherweise die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kriterien für die Listung von Seuchen erfüllt, und

  1. entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;
  2. eine bekannte Seuche ist, die sich in einem neuen geografischen Gebiet, in einer neuen Art oder in einer neuen Population ausbreitet;
  3. zum ersten Mal in der Union diagnostiziert wird; oder
  4. durch einen unbekannten oder zuvor nicht erkannten Seuchenerreger verursacht wird.

(3) Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf eine neu auftretende Seuche, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für Unternehmer in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gelten nur dann, wenn die Kommission für diese Seuche einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder für diese Seuche ein Notfallplan gemäß Artikel 43 besteht.

Artikel 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

Die Kommission verwendet die folgenden Bewertungsparameter, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich ist:

  1. das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:
    1. die von der Seuche betroffene Tierart;
    2. die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen;
    3. die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt;
    4. die Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz;
    5. das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt;
    6. die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;
    7. das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und - sofern die Seuche in der Union nicht auftritt - das Risiko ihrer Einschleppung in die Union;
    8. die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;
  2. die Auswirkungen der Seuche auf
    1. die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen hinsichtlich:
      • Prävalenz der Seuche in der Union;
      • Produktionsverlust aufgrund der Seuche;
      • sonstige Verluste;
    2. die menschliche Gesundheit hinsichtlich:
      • Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;
      • Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;
      • Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;
      • Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;
    3. das Tierwohl;
    4. die Biodiversität und die Umwelt;
  3. das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;
  4. Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:
    1. Diagnoseverfahren und -kapazitäten;
    2. Impfung;
    3. medizinische Behandlungen;
    4. Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
    5. Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen;
    6. Tötung von Tieren;
    7. Beseitigung von Tierkörpern und anderen relevanten tierischen Nebenprodukten;
  5. die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich
    1. der direkten und indirekten Kosten für die betreffenden Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;
    2. ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;
    3. des Schutzes der betreffenden Teilpopulationen der gehaltenen und der wild lebenden Tiere;
    4. der Umwelt und der Biodiversität.

Artikel 8 Listen von Arten

(1) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen für gelistete Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.

(2) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien erfüllen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die auf der Grundlage folgender Kriterien ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen:

  1. die Empfänglichkeit der bedrohten Tierpopulation;
  2. die Inkubationszeit und die Zeit, in der eine Ansteckungsgefahr von den betreffenden Tieren ausgeht;
  3. die Frage, ob diese Tiere Träger dieser spezifischen Seuchen sein können.

(3) Tierarten oder Gruppen von Tierarten werden in die Liste aufgenommen, wenn sie betroffen sind oder ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, weil

  1. sie für eine spezifische gelistete Seuche empfänglich sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Empfänglichkeit wahrscheinlich ist; oder
  2. sie für diese Seuche Vektorenarten oder Reservoire sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Funktion wahrscheinlich ist.

(4) Die Kommission streicht im Wege von Durchführungsrechtsakten Tierarten oder Gruppen von Tierarten von der Liste, wenn

  1. die betreffende gelistete Seuche, aufgrund deren die betreffenden Tierarten oder die betreffende Gruppe von Tierarten in die Liste aufgenommen worden waren, von der Liste der Seuchen gestrichen wurde; oder
  2. wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die betreffenden Tierarten oder Gruppen von Tierarten nicht mehr die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9 Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten

(1) Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten wie folgt für gelistete Seuchen:

  1. Für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
    1. die Bestimmungen über das Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I (Artikel 43 bis 52);
    2. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71); und
    3. die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 1.

    Für diese gelisteten Seuchen gelten zudem je nach Fall gegebenenfalls die in Buchstabe b sowie die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

  2. Für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
    1. die Bestimmungen über obligatorische Tilgungsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 1;
    2. die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;
    3. die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und
    4. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 72 bis 75, den Artikeln 77 bis 79 und den Artikeln 81 und 83.

    Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

  3. Für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
    1. die Bestimmungen über die optionale Tilgung gemäß Artikel 31 Absatz 2;
    2. die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;
    3. die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und
    4. die Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 76, 77, 78, 80, 82 und 83.

    Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

  4. Für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
    1. die Bestimmungen über die Verbringung innerhalb der Union gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 6 (Artikel 124 bis 169) und Titel II Kapitel 2 und 3 (Artikel 191 bis 225) sowie Kapitel 2 und 3 (Artikel 247 bis 251); und
    2. die Bestimmungen über den Eingang in die Union und die Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V (Artikel 229 bis 243).

    Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch als unter dem vorliegenden Buchstaben gelistete Seuchen; ebenso gelten die unter Buchstabe e genannten gelisteten Seuchen, bei denen das durch die jeweilige Seuche gegebene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen wirksam und proportional gemindert werden kann, unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

  5. Für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:
    1. die Bestimmungen über die Meldung und Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1 (Artikel 18 bis 23); und
    2. die Bestimmungen über die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2 (Artikel 24 bis 30).

    Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang IV und auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten in Durchführungsrechtsakten fest, welche der in Absatz 1 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für die jeweiligen gelisteten Seuchen gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Kommission ändert - auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten - im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen auf die jeweiligen gelisteten Seuchen, wenn die Seuche nicht mehr die Kriterien in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs IV erfüllt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Kapitel 3
Zuständigkeiten für die Tiergesundheit

Abschnitt 1
Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter

Artikel 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

(1) Unternehmer

  1. sind in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für
    1. die Gesundheit der gehaltenen Tiere;
    2. den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Tierarzneimitteln unbeschadet der Rolle und Zuständigkeit von Tierärzten;
    3. die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen;
    4. eine gute Tierhaltungspraxis;
  2. ergreifen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf gehaltene Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend
    1. den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse;
    2. der Erzeugungsart und
    3. den damit verbundenen Risiken, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
      • der geografische Standort und die Klimabedingungen und
      • die lokalen Gegebenheiten und Gepflogenheiten;
  3. ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf wild lebende Tiere.

(2) Angehörige der mit Tieren befassten Berufe ergreifen im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zu Tieren und Erzeugnissen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen.

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Heimtierhalter.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden gegebenenfalls umgesetzt anhand von

  1. Maßnahmen zum physischen Schutz, die Folgendes umfassen können:
    1. Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Errichtung von Netzen, soweit dies angezeigt ist;
    2. Reinigung, Desinfektion sowie Insekten- und Nagetierbekämpfung;
    3. bei Wassertieren gegebenenfalls
      • Maßnahmen in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;
      • natürliche oder künstliche Hindernisse gegenüber benachbarten Wasserläufen, die verhindern, dass Wassertiere in den betreffenden Betrieb eindringen oder diesen verlassen, darunter auch Maßnahmen gegen Überschwemmungen oder das Eindringen von Wasser aus benachbarten Wasserläufen;
  2. Verwaltungsmaßnahmen, die Folgendes umfassen können:
    1. Verfahren, die regeln, wie Tiere, Erzeugnisse, Fahrzeuge und Personen in einen Betrieb gelangen und ihn verlassen;
    2. Verfahren für die Nutzung von Ausrüstung;
    3. Bedingungen für die Verbringung unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken;
    4. Bedingungen für die Überführung von Tieren oder Erzeugnissen in einen Betrieb;
    5. Quarantäne, Isolation oder Absonderung von neu eingestellten oder kranken Tieren;
    6. ein System für die sichere Beseitigung toter Tiere und anderer tierischer Nebenprodukte.

(5) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter arbeiten bei der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Stelle und den zuständigen Tierärzten zusammen.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte berücksichtigen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegebenheiten angepasst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11 Kenntnisse über Tiergesundheit

(1) Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über angemessene Kenntnisse über

  1. Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren;
  2. Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren;
  3. die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit.
  4. die gute Tierhaltungspraxis für die in ihrer Obhut befindlichen Tierarten;
  5. Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.

(2) Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von

  1. den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse im Zuständigkeitsbereich der Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie der Art ihrer beruflichen Beziehung mit diesen Tieren oder Erzeugnissen;
  2. der Erzeugungsart;
  3. den wahrgenommenen Aufgaben.

(3) Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben:

  1. Berufserfahrung oder Schulung;
  2. vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;
  3. formale Ausbildung;
  4. andere Erfahrungen oder andere Schulungen, die zum gleichen Kenntnisstand führen wie dem unter den Buchstaben a, b oder c genannten.

(4) Unternehmer, die künftige Heimtiere verkaufen oder anderweitig das Eigentum an ihnen übertragen, stellen den künftigen Tierhaltern grundlegende Informationen über die in Absatz 1 genannten Bereiche, die für das betreffende Heimtier relevant sind, zur Verfügung.

Abschnitt 2
Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Artikel 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

(1) Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes:

  1. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern;
  2. sie treffen Maßnahmen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden;
  3. sie beteiligen sich aktiv an
    1. der Sensibilisierung für Tiergesundheit und für die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit;
    2. der Seuchenprävention;
    3. der Früherkennung von Seuchen und der schnellen Reaktion darauf;
    4. der Sensibilisierung für Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.
  4. sie arbeiten bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern zusammen.

(2) Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie vom jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.

(3) Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhalten ihre beruflichen Fähigkeiten in ihren Tätigkeitsbereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aufrecht und entwickeln sie weiter.

Abschnitt 3
Mitgliedstaaten

Artikel 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Um zu gewährleisten, dass die für die Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen Verwaltungsebene sicher, dass die zuständige Behörde:

  1. über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;
  2. Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;
  3. über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 12 befasst sind.

(2) Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung zu erlangen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

Artikel 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann Tierärzten, die keine amtlichen Tierärzte sind, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

  1. die praktische Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 32;
  2. die Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Überwachung gemäß Artikel 26 oder im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28;
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit
    1. dem Bewusstsein für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Bekämpfung gemäß Teil III in Bezug auf
      • die Probenahmen und die Durchführung der Untersuchungen und epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 54, Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b bis g und der Artikel 57, 73, 74, 79 und 80 bei Verdacht auf eine Seuche und den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten;
      • die Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Seuchenausbruch im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 61, Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und i, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 79, 80, Artikel 81 Artikel 82 und den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten;
      • die Durchführung von Notimpfungen gemäß Artikel 69;
    2. der Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV;
    3. das Ausstellen und Ausfüllen der in Artikel 247, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokumente für Heimtiere;
    4. die Anwendung und Nutzung der in Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel zur Identifizierung.

(2) Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen zur Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i, ii und iv genannten Tätigkeiten für spezifische Aufgaben zulassen, für die diese Personen über ausreichendes Fachwissen verfügen. In diesem Fall gelten Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die in Artikel 12 festgelegten Zuständigkeiten für diese Personen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf andere Tätigkeiten, die Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen werden können, und gegebenenfalls in Bezug auf die Vorschriften über die erforderlichen Umstände und Bedingungen für eine solche Übertragung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Tätigkeiten sowie die maßgeblichen internationalen Standards.

Artikel 15 Information der Öffentlichkeit

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse, die aus der Union stammen oder von außen in die Union eingeführt werden, ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information berücksichtigt.

Abschnitt 4
Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

(1) Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards

  1. ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment, um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder einer anderen Einrichtung, wo zu diesen Zwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern;
  2. stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Prävention und Bekämpfung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen in Bezug auf Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich

  1. Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment;
  2. der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

Artikel 17 Tiergesundheitliche Laboratorien

(1) Amtliche Laboratorien für Tiergesundheit, zu denen Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche tiergesundheitliche Laboratorien gehören, arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen eines Netzwerks der tiergesundheitlichen Laboratorien der Union zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Laboratorien arbeiten unter der Koordinierung der Referenzlaboratorien der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die Überwachung und Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, die Tilgungsprogramme, die Bestimmung des Status "seuchenfrei", die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union, ihre Einfuhr in die Union und ihre Ausfuhr in Drittländer und Gebiete, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf modernsten soliden und verlässlichen Laboranalysen, -tests und -diagnosen beruhen.

(3) Unabhängig von der natürlichen oder juristischen Person, die die Laboranalysen, -tests oder -diagnosen angefordert hat, unterliegen die von den amtlichen Laboratorien vorgelegten Ergebnisse und Berichte den Grundsätzen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit und der Pflicht zur Meldung an die zuständige Behörde, die die Laboratorien benannt hat.

(4) Führt ein amtliches Labor in einem Mitgliedstaat diagnostische Analysen anhand von Proben von Tieren, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, durch, meldet dieses Labor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus der die Proben stammen,

  1. sofort jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte gelistete Seuche besteht oder diese nachgewiesen wurde;
  2. unverzüglich jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannte gelistete Seuche, bei der es sich nicht um eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte Seuche handelt, besteht oder diese nachgewiesen wurde.

Teil II
Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme, Status "Seuchenfrei"

Kapitel 1
Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber

Artikel 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen

  1. wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;
  2. wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;
  3. eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung einem Tierarzt melden, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies erfordert.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c an die zuständige Behörde gerichtet werden können.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

  1. die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;
  2. detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 19 Meldung innerhalb der Union

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

  1. den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
  2. die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
  3. die Art und den Ort des Ausbruchs;
  4. jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
  5. die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
  6. jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
  7. den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;
  8. die verwendeten Diagnosemethoden.

Artikel 20 Berichterstattung innerhalb der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

  1. deren Ausbruch gemäß Artikel 19 Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden muss;
  2. deren Ausbrüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen über
    1. die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 30 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;
    2. ein Tilgungsprogramm gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben:

  1. zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß Absatz 1;
  2. zu den Ergebnissen der Überwachung, sofern dies gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;
  3. zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 28 Absatz 3 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;
  4. zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 34 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 und erforderlichenfalls die Berichterstattung über andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überwachung und mit Tilgungsprogrammen betreffen, damit eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.

Artikel 21 Melde- und Berichterstattungsregionen

Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.

Artikel 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union

Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für die Handhabung der Verfahren und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 ein und verwaltet dieses.

Artikel 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung sowie das elektronische Informationssystem gemäß den Artikeln 19 bis 22 fest, und zwar hinsichtlich

  1. der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die von den Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet werden müssen, sowie der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Meldung gemäß Artikel 19;
  2. der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Meldung gemäß Artikel 20 machen müssen;
  3. der Verfahren zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 22 und der Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit;
  4. des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 einzugeben sind;
  5. der Fristen und der Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20, die auf der Grundlage des Seuchenprofils und der Art des Ausbruchs zu Fristen und mit einer Häufigkeit erfolgen sollen, die die Transparenz und die rechtzeitige Anwendung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten;
  6. der Auflistung der Melde- und Berichterstattungsregionen gemäß Artikel 21.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2
Überwachung

Artikel 24 Überwachungspflicht der Unternehmer

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

  1. Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;
  2. sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;
  3. sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 25 Tiergesundheitsbesuche

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der betreffende Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

  1. Art des Betriebs;
  2. die Arten und Kategorien der in dem Betrieb gehaltenen Tiere;
  3. die epidemiologische Situation in der Zone oder Region in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen, für die die Tiere im Betrieb empfänglich sind;
  4. jegliche sonstige relevante Überwachung oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des Betriebes unterliegen.

Diese Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken kombiniert werden.

(2) Die Tiergesundheitsbesuche gemäß Absatz 1 dienen der Seuchenprävention insbesondere durch

  1. Beratung des betreffenden Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Arten und Kategorien der dort gehaltenen Tiere von Belang sind;
  2. Feststellung von Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen und Informationen darüber;

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und relevanter neu auftretender Seuchen durch.

(2) Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.

(3) Die zuständige Behörde verwendet - sofern dies möglich und angebracht ist - die Ergebnisse der von den Unternehmern durchgeführten Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesuchen erlangten Informationen gemäß Artikel 24 bzw. 25.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Artikel 27 und sämtliche gemäß Artikel 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten werden.

(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz 1 erlangten Informationen wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.

Artikel 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

  1. das Seuchenprofil;
  2. die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;
  3. der Gesundheitsstatus in
    1. dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;
    2. den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;
  4. die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.

Artikel 28 Überwachungsprogramme in der Union

(1) Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29 Buchstabe c für die Union von Relevanz ist.

(2) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.

(3) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses Überwachungsprogramms vor.

Artikel 29 Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

  1. Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;
  2. die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;
  3. die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;
  4. Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich
    1. der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
    2. der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;
    3. der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.

Artikel 30 Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 28 und gemäß den Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 29 erlassen werden:

  1. zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme;
  2. zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für
    1. die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
    2. die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Kriterien, die für die Bewertung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 zu verwenden sind, festlegen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3
Tilgungsprogramme

Artikel 31 Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind,

  1. legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betreffenden Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt ("obligatorisches Tilgungsprogramm") und das läuft, bis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder dem Kompartiment gemäß Artikel 37 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung des Status "seuchenfrei" erfüllt sind;
  2. legen der Kommission den Entwurf des obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor.

(2) Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den von der betreffenden Seuche betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll (im Folgenden "optionales Tilgungsprogramm"), legen der Kommission einen Entwurf dieses Programms zur Genehmigung vor, wobei der betreffende Mitgliedstaat um die Anerkennung von Garantien bezüglich der Tiergesundheit in der Union hinsichtlich der betreffenden Seuche für die Verbringung von Tieren oder Erzeugnisse ersucht.

Dieses optionale Tilgungsprogramm läuft, bis

  1. die Bedingungen für die Beantragung des Status "seuchenfrei" in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 2 erfüllt sind; oder
  2. festgestellt wurde, dass die Bedingungen für den Status "seuchenfrei" nicht erfüllt werden können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; oder
  3. der betreffende Mitgliedstaat das Programm zurückzieht.

(3) Die Kommission genehmigt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten

  1. die Entwürfe der obligatorischen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt wurden,
  2. die Entwürfe der optionalen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt wurden,

sofern die in dem vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 des vorliegenden Artikels sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Änderung der gemäß Absatz 3 Buchstabe a und b des vorliegenden Artikels genehmigten Tilgungsprogramme genehmigen oder diese Genehmigung zurückziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

  1. die Seuchenbekämpfungsstrategien, die Zwischenziele und die endgültigen Ziele für bestimmte Seuchen und die Laufzeit der Tilgungsprogramme;
  2. Ausnahmen von der Anforderung, Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurden;
  3. die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung von Tilgungsprogrammen vorlegen müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme

(1) Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

  1. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;
  2. Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
    1. der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;
    2. der Freiheit von der gelisteten Seuche;
  3. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:

  1. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;
  2. Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;
  3. Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;
  4. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
  5. Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.

Artikel 33 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. optionaler Tilgungsprogramme folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das jeweilige optionale Tilgungsprogramm fällt;
  2. eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets oder des Kompartiments, das unter das Tilgungsprogramm fällt;
  3. eine Beschreibung der im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;
  4. eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Rollen der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien;
  5. die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms;
  6. die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des Tilgungsprogramms.

Artikel 34 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die Tilgungsprogramme durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:

  1. Berichte zur Überwachung der Erreichung der Zwischenziele der laufenden Tilgungsprogramme durch die Kommission gemäß Artikel 33 Buchstabe f;
  2. einen Abschlussbericht nach Abschluss des betreffenden Tilgungsprogramms.

Artikel 35 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest:

  1. die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;
  2. Leistungsindikatoren;
  3. die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4
Status "seuchenfrei"

Artikel 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c für eine oder mehrere der betreffenden Tierarten für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag auf den Status "seuchenfrei" gestellt wird, gelisteten Tierarten vor;
  2. der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii nicht überleben;
  3. bei gelisteten Seuchen, die nur über Vektoren übertragen werden: Es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. es kann bekanntermaßen keiner der Vektoren in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii überleben;
  4. die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch
    1. ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
    2. historische Daten und Überwachungsdaten.

(2) Die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status "seuchenfrei" enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den Status "seuchenfrei" gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann in bestimmten spezifischen Fällen die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und insbesondere die Genehmigung des Status der Nichtimpfung für das gesamte Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch
    1. ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
    2. historische Daten und Überwachungsdaten;
  2. es wurde nachgewiesen, dass die Impfung gegen die Seuche Kosten verursachen würde, die über die Kosten hinausgehen würden, die bei Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit ohne Impfung anfallen würden.

(4) Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status "seuchenfrei" oder den Status der Nichtimpfung, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls dem Absatz 3 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37 Kompartimente

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und den Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern

  1. die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;
  2. das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status "seuchenfrei" für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und
  3. das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß
    1. den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;
    2. den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Kompartimente für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c beantragen, sofern

  1. die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;
  2. eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 1;
    2. die Betriebe des von dem Antrag erfassten Kompartiments haben ihre Tätigkeiten begonnen oder wiederaufgenommen und haben ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll;
  3. das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, unterliegt einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren, mit dem der Status "seuchenfrei" für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und
  4. das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, wurde von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen gemäß
    1. den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;
    2. den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(3) Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" für Kompartimente gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die Kommission

  1. erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status "seuchenfrei" von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 und in Absatz 3 erfüllt sind;
  2. bestimmt in einem Durchführungsrechtsakt, für welche der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c die seuchenfreien Kompartimente festgelegt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Anforderungen an die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage des Profils der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c hinsichtlich mindestens
    1. der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
    2. der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  2. die Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2, und
  3. die Vorschriften betreffend Kompartimente, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken.

Artikel 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status "seuchenfrei" gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status "seuchenfrei" gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.

Die Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die in der Liste enthaltenen Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten und Zonen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

  1. detaillierte Bedingungen für den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten und Zonen derselben auf der Grundlage der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich
    1. der Kriterien, anhand derer Mitgliedstaaten begründen können, dass in ihrem Gebiet keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;
    2. der Kriterien und der dafür vorgeschriebenen Belege, anhand derer begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;
    3. der Kriterien und Bedingungen, anhand derer hinsichtlich der betreffenden Seuche die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;
    4. der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
    5. der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
    6. der Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;
    7. der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen ("Pufferzonen");
    8. der Zonen, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden;
  2. Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;
  3. die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status "seuchenfrei" übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 4 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.

Artikel 40 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: die detaillierten Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen über den Status "seuchenfrei" von Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß den Artikeln 36 bis 39 vorlegen, und das Format und die Verfahren für

  1. die Anträge auf die Anerkennung des Status "seuchenfrei" für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats oder für Zonen und Kompartimente desselben;
  2. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 41 Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei"

(1) Die Mitgliedstaaten halten den Status "seuchenfrei" ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,

  1. wie die Bedingungen für den Status "seuchenfrei" gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;
  2. wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 27 überwacht wird, dass das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment weiterhin frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status "seuchenfrei" genehmigt oder anerkannt wurde;
  3. wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status "seuchenfrei" genehmigt oder anerkannt wurde, von gelisteten Arten und gegebenenfalls aus ihnen gewonnene Erzeugnissen in das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;
  4. wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status "seuchenfrei" genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.

(2) Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht mehr erfüllt werden.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei":

  1. Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
  2. Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status "seuchenfrei"

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als "seuchenfrei" verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

  1. Er setzt je nach Risiko gegebenenfalls Verbringungen der gelisteten Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status "seuchenfrei" genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus oder schränkt sie ein;
  2. er ergreift - sofern dies zur Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status "seuchenfrei" genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist - die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass

  1. die vermutete Verletzung nicht stattgefunden hat; oder
  2. die vermutete Verletzung keine wesentlichen Auswirkungen hatte und der jeweilige Mitgliedstaat zusichern kann, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als "seuchenfrei" wieder erfüllt sind.

(3) Wenn durch weitere Untersuchungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er den Status "seuchenfrei" erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 aufgetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich darüber.

(4) Die Kommission widerruft im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich die Genehmigung des Status "seuchenfrei" eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 4 erteilt wurde, bzw. die Anerkennung des Status "seuchenfrei" eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Informationen erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht mehr erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status "seuchenfrei" gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Teil III
Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung

Titel I
Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft

Kapitel 1
Notfallpläne und Simulationen

Artikel 43 Notfallpläne

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen nach angemessener Konsultation von Experten und einschlägigen Interessenträgern Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat bei Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand.

(2) Diese Notfallpläne und gegebenenfalls die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche:

  1. die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, sodass ein rascher und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist;
  2. den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und den anderen betreffenden staatlichen Stellen und den einschlägigen Interessenträgern, damit gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise getroffen werden;
  3. den Zugang zu
    1. Einrichtungen;
    2. Laboratorien;
    3. Ausstattung;
    4. Personal;
    5. Dringlichkeitsfonds;
    6. allen sonstigen geeigneten Materialien und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder der neu auftretenden Seuchen erforderlich sind;
  4. die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen können:
    1. eine als zentrales Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle;
    2. regionale und lokale Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen Gegebenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten;
    3. operationelle Expertengruppen;
  5. die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und neu auftretender Seuchen;
  6. gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung;
  7. die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1 eingerichtet hat;
  8. gegebenenfalls die Koordination mit den angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Artikel 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 45 Simulationen

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig oder in geeigneten Abständen Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,

  1. damit in dem jeweiligen Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu schneller Reaktion gewährleistet ist;
  2. damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.

(2) Sofern realisierbar und angezeigt, werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der durchgeführten Simulationen zur Verfügung.

(4) Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich

  1. der Häufigkeiten von Simulationen;
  2. Simulationen, die mehr als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2
Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

Artikel 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern diese Maßnahmen angemessen oder notwendig sind.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  1. Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;
  2. die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln.

(2) Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

  1. das Seuchenprofil;
  2. die Verteilung der gelisteten Seuche
    1. in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. in der Union;
    3. gegebenenfalls in angrenzenden Drittländern und Gebieten;
    4. in Drittländern und Gebieten, aus denen Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden;
  3. die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken;
  4. die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den jeweiligen Tierarzneimitteln behandelt wurden;
  5. die Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu entsprechenden anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und -bekämpfungsstrategien.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird.

Artikel 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu möglichen angemessenen und notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 46 zu erlassen betreffend

  1. Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;
  2. besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;
  3. Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen, verhindert wird;
  4. die Überwachung spezifischer gelisteter Seuchen nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln.

(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.

(3) Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 265 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

Kapitel 3
Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen die Impfung nicht durch einen gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakt verboten ist, kann die Kommission Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung des Bestands eines oder mehrerer der folgenden biologischen Produkte einrichten und für deren Verwaltung zuständig sein:

  1. Antigene;
  2. Impfstoffe;
  3. Bestände an Originalsaatviren (Master Seed);
  4. diagnostische Reagenzien.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1

  1. ausreichende Bestände geeigneter Arten an Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien für die jeweilige spezifizierte gelistete Seuche auf Lager hält, und zwar unter Berücksichtigung des im Rahmen der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 geschätzten Bedarfs der Mitgliedstaaten;
  2. regelmäßige Lieferungen und rechtzeitige Bestandsergänzungen für Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostische Reagenzien erhält;
  3. nach den geeigneten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 16 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurden, geführt und bewegt wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

  1. Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels;
  2. die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb der Unionsbanken, und zwar unter Beachtung der Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der delegierten Rechtsakte, die nach Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurden.

Artikel 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Die Kommission sorgt auf Anfrage dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien - sofern vorrätig -geliefert werden an

  1. - in erster Linie - die Mitgliedstaaten und
  2. Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, mit der Lieferung die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

(2) Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang zu den gemäß Absatz 1 zu liefernden Beständen für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei stützt sie sich auf

  1. die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;
  2. das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;
  3. das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

Artikel 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird:

  1. welche dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden sollen;
  2. die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die jeweilige Menge für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die betreffende Bank besteht;
  3. die Anforderungen an Lieferung, Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte;
  4. die Lieferung dieser biologischen Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete;
  5. verfahrenstechnische Anforderungen an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs dazu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

Artikel 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf dem aktuellen Stand gehaltene Informationen über

  1. das Bestehen oder die Einrichtung nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1;
  2. die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien;
  3. jede Änderung des Betriebs dieser Banken.

Diese Informationen werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

(3) Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Titel II
Seuchenbekämpfungsmassnahmen

Kapitel 1
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass

  1. amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die jeweilige gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;
  2. amtliche Tierärzte geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;
  3. diese benannten Laboratorien Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der jeweiligen gelisteten Seuche in durchführen.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden

(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

  1. Sie stellt den Betrieb, das betreffende Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder jeden sonstigen Ort, für den der Verdacht auf das Auftreten der Seuche besteht, einschließlich der Orte, an denen die Seuche ursprünglich aufgetreten sein könnte, unter amtliche Überwachung;
  2. sie erstellt ein Verzeichnis
    1. der in dem betreffenden Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jedem sonstigen Ort gehaltenen Tiere;
    2. der Erzeugnisse in dem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jedem sonstigen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant;
  3. sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;
  4. wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, stellt sie sicher, dass die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert werden und deren Kontakt mit wild lebenden Tieren verhindert wird;
  5. sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeden sonstigen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung erforderlich ist;
  6. sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels hinsichtlich
    1. der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort;
    2. der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind;
  7. sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, unter Berücksichtigung der Risiken hinsichtlich

  1. der betreffenden Tierart oder -kategorie;
  2. der betreffenden Erzeugungsart.

Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden

  1. von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse
    1. der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;
    2. der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
  2. erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.

Abschnitt 2
Epidemiologische Untersuchung

Artikel 57 Epidemiologische Untersuchung

(1) Die zuständige Behörde führt bei Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.

(2) Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken:

  1. Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der betreffenden gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege;
  2. Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;
  3. Ermittlung von Betrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;
  4. Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte;
  5. Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.

Abschnitt 3
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Informationen:

  1. die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
  2. die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
  3. sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder von Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 4
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Bei einer gemäß Artikel 58 Absatz 1 erfolgten amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

  1. Sie erklärt den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betreffenden Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;
  2. sie richtet eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;
  3. sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte

(1) Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ergreift die zuständige Behörde vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten, Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orten im Sinne des Artikels 60 Buchstabe a unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern:

  1. Verhängung von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;
  2. Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;
  3. Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger oder dessen Vektor vernichtet wird;
  4. Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 69 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden;
  5. Isolierung, Quarantäne oder Behandlung von Tieren und Erzeugnissen, die wahrscheinlich kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;
  6. Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken;
  7. Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind;
  8. Laboruntersuchung von Proben;
  9. alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen.

(2) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

  1. das Seuchenprofil;
  2. die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betreffenden Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts.

(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betreffenden Betriebs oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn

  1. alle geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen gemäß Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen sind;
  2. ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betreffenden Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern.

Artikel 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

(1) Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.

(2) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder wenn sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich darüber.

(3) Sollte einer der in Absatz 2 genannten Fällen auftreten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betreffenden epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

  1. die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;
  2. die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
  3. die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;
  4. die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;
  5. die Durchführung der erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, an sonstigen Orten und in Transportmitteln zu treffen sind.

Artikel 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone gemäß Artikel 60 Buchstabe b um den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung

  1. des Seuchenprofils;
  2. der geografischen Lage der Sperrzone;
  3. der ökologischen und hydrologischen Faktoren in der Sperrzone;
  4. der Witterungsverhältnisse;
  5. des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in der Sperrzone;
  6. der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;
  7. der Ergebnisse von Labortests;
  8. der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
  9. sonstiger relevanter epidemiologischer Faktoren.

Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.

(2) Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:

  1. Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;
  2. sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.

(3) Erstrecken sich die Sperrzonen gemäß Absatz 1 auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen zusammen.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.

Artikel 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der jeweiligen Sperrzone ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:

  1. Feststellung der Betriebe, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;
  2. Besuche in Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der entnommenen Proben im Labor;
  3. Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln, Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen, innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die Sperrzonen;
  4. Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei
    1. Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
    2. Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
    3. Sammlung, Lagerung und Handhabung von Zuchtmaterial.
  5. Impfung und Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden;
  6. Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  7. Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Sperrzone stammen;
  8. Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  9. sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum.

(2) Die zuständige Behörde

  1. ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in der Sperrzone über die geltenden Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu informieren;
  2. legt die notwendigen Pflichten der Unternehmer fest, um die weitere Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuche zu verhindern.

(3) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

  1. das Seuchenprofil;
  2. die Erzeugungsarten;
  3. Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

(1) In der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 verbringen die Unternehmer die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und entsprechend den Anweisungen dieser Behörde.

(2) Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde die geplanten Verbringungen der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Sperrzone oder aus dieser heraus. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b Meldepflichten festgelegt, erstattet der betroffene Unternehmer gemäß diesen Pflichten Meldung.

Artikel 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Sperrzonen gemäß Artikel 65 Absatz 1 hinsichtlich jeder gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

  1. die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;
  2. die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
  3. die erforderliche Überwachung im Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b;
  4. sonstige besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte

(1) Die zuständige Behörde wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Abschnitt so lange an, bis die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die für die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die Seuche angewandt wurden, sind durchgeführt;
  2. die endgültige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind durchgeführt entsprechend
    1. der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten;
    2. der betreffenden Arten der gehaltenen Tiere;
    3. der Erzeugungsart;
  3. in der Sperrzone wurde entsprechend der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten, und der Art des betreffenden Betriebes oder Ortes eine geeignete Überwachung zur Untermauerung der Tilgung dieser gelisteten Seuche vorgenommen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zu treffen sind hinsichtlich

  1. der endgültigen Verfahren zur Reinigung, Desinfektion oder Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und gegebenenfalls der Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
  2. Gestaltung der Überwachung, Mittel, Methoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster zur Wiedererlangung des Status "seuchenfrei" nach dem Ausbruch;
  3. der Wiederbelegung der betreffenden Sperrzonen nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, wobei die Bedingungen für die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3 berücksichtigt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich sonstiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung des Status "seuchenfrei" erforderlich sind, zu treffen sind.

Artikel 69 Notimpfung

(1) Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde

  1. einen Impfplan ausarbeiten;
  2. Impfzonen festlegen.

(2) Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

  1. die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 genannten Notfallplänen;
  2. die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

(3) Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassen wurden.

Abschnitt 5
Wildlebende Tiere

Artikel 70 Wild lebende Tiere

(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt:

  1. Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;
  2. sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.

(2) Die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

  1. die Kriterien und Verfahren für die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 27;
  2. die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelistete Art.

Abschnitt 6
Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 71 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)

(1) Die Mitgliedstaaten können Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 55, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in gemäß Artikel 63, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

  1. die besonderen epidemiologischen Umstände;
  2. die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der betreffenden Erzeugung;
  3. die betreffenden Tierarten und - kategorien;
  4. wirtschaftliche oder soziale Bedingungen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über

  1. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben;
  2. jegliche zusätzliche von ihnen gemäß Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(3) Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn

  1. es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;
  2. die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel ergriffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Kapitel 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c

Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 72 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74 Absatz 4 erlassen wurden, treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und sonstigen Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;
  2. amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;
  3. Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.

(3) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 79 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

  1. Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betreffenden Gebiet, Betrieb, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen;
  2. sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 berücksichtigt.

(2) Neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde in den in diesem Absatz genannten Fällen zusätzliche vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

(3) Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das die betreffende gelistete Seuche birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

  1. das Seuchenprofil;
  2. die betreffenden gehaltenen Tiere;
  3. der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht;
  4. die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 3 berücksichtigt hinsichtlich

  1. der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern;
  2. der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;
  3. der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.

Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden

  1. von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;
  2. erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt.

Artikel 76 Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, ergreift der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 72 Absatz 1 ergreifen.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der sich für die Tilgung einer gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 entschieden hat, verfährt bei Verdacht auf die betreffende Seuche bei gehaltenen Tieren wie folgt:

  1. Sie führt unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Vorhandensein dieser gelisteten Seuche gemäß Artikel 73 Absätze 1 und 2 zu bestätigen oder auszuschließen;
  2. sie führt bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Buchstabe a und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 80 Absatz 1 die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absätze 1 und 2 durch.

(3) Die zuständige Behörde überprüft die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b und dehnt sie aus, wobei sie im Einklang mit Artikel 75 handelt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zudem für Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status "seuchenfrei" gemäß Artikel 36 erhalten haben, oder für Kompartimente, die diesen Status gemäß Artikel 37 Absatz 2 erhalten haben, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über

  1. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1;
  2. die Untersuchung gemäß Artikel 2 Buchstabe a;
  3. die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern.

Abschnitt 2
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf folgende Informationen:

  1. die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;
  2. die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;
  3. sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen.

Artikel 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 77 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:

  1. Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
  2. bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der/die den Status "seuchenfrei" gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat,
    1. ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und
    2. leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.

Artikel 80 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

(1) Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein optionales Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms an, sofern dies für diese gelistete Seuche und diesen Ausbruch relevant ist.

(2) Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

  1. dem Seuchenprofil;
  2. den betreffenden gehaltenen Tieren;
  3. den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(3) Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status "seuchenfrei" erhalten hat, ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

  1. dem Seuchenprofil;
  2. den betreffenden gehaltenen Tieren;
  3. den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Abschnitt 4
Wild lebende Tiere

Artikel 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren

Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in ihrem gesamten Gebiet oder in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist, wie folgt:

  1. Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
  2. sie leitet ein obligatorisches Tilgungsprogramm ein, falls das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche aufgrund des früheren Nichtauftretens dieser Seuche oder der früheren Seuchenfreiheit noch nicht angewendet worden ist und wenn Maßnahmen für wild lebende Tiere erforderlich sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu bekämpfen und zu verhindern.

Artikel 82 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren

(1) Sofern ein Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren besteht oder ein solches Auftreten amtlich bestätigt worden ist und der betroffene Mitgliedstaat sich für die Tilgung der betreffenden Seuche entschieden hat und diese Maßnahmen für wild lebende Tiere im optionalen Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 für diese gelistete Seuche vorgesehen sind, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone an, falls dies für diesen Verdacht oder diese amtliche Bestätigung relevant ist.

(2) Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

  1. dem Seuchenprofil;
  2. den betroffenen wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und
  3. den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

(3) Bei einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status "seuchenfrei" erhalten hat, ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

  1. dem Seuchenprofil;
  2. den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und
  3. der Relevanz des Auftretens der Seuche bei wild lebenden Tieren für den Gesundheitszustand gehaltener Tiere und
  4. den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

Abschnitt 5
Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 83 Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

  1. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 77 Absatz 1, 78, 79 und 81 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ergriffen haben;
  2. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 82 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen haben.

(2) Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn

  1. es sich herausstellt, dass diese von der betreffenden zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;
  2. diese gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.


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