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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1196 der Kommission vom 19. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite, drahtlose industrielle Anwendungen und Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen

(ABl. L 258 vom 20.07.2021 S. 53)



s.: Normenübersicht / Normen zur RL 2014/53

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der "Auftrag").

(3) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 303.258 V1.1.1 für drahtlose industrielle Anwendungen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 302.066-2 V1.2.1, EN 302.208 V3.1.1, EN 302.609 V2.1.1, EN 303.204 V2.1.2 und EN 303.276 V1.1.1, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind 4 . Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 302.066 V2.2.1 für Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, EN 302.208 V3.3.1 für Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, EN 302.609 V2.2.1 für Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, EN 303.204 V3.1.1 für netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite und EN 303.276 V1.2.1 für Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 303.204 V3.1.1 und EN 303.276 V1.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 302.066 V2.2.1 ermöglicht im letzten Satz des neunten Absatzes von Abschnitt 6.2.5 und im zehnten und elften Absatz von Abschnitt 6.2.5 eine subjektive Auslegung und Definition der in dieser harmonisierten Norm festgelegten Spezifikationen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) In der Empfehlung 74-01 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation über unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen (ERC-Empfehlung 74-01 (2019)) werden Anforderungen an die effiziente Nutzung von Funkfrequenzbereichen festgelegt. Tabelle 6 der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) sieht vor, dass der Schutz bis zum Frequenzbereich von 694 MHz reichen sollte. Tabelle 2 der harmonisierten Norm EN 302.208 V3.3.1 steht nicht im Einklang mit der ERC-Empfehlung 74-01, da der in dieser Tabelle angegebene Grenzwert von dem in der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) angegebenen Grenzwert abweicht. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9) Die harmonisierte Norm EN 302.609 V2.2.1 enthält in Tabelle 3 Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frequenzbereiche für den Messempfänger. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10) Die Abschnitte 4.2.8.2, 4.2.9.3 und 4.2.10.3 der harmonisierten Norm EN 303.258 V1.1.1 enthalten keine Prüfverfahren zum Nachweis der Einhaltung der in diesen Abschnitten festgelegten Spezifikationen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 der Kommission 5 sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU mit Einschränkungen gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen der Normen EN 303.204 V3.1.1 und EN 303.276 V1.2.1 in Anhang I und die Referenzen der Normen EN 302.066 V2.2.1, EN 302.208 V3.3.1, EN 302.609 V2.2.1 und EN 303.258 V1.1.1 in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 aufgenommen werden.

(12) Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen EN 302.066-2 V1.2.1, EN 302.208 V3.1.1, EN 302.609 V2.1.1, EN 303.204 V2.1.2 und EN 303.276 V1.1.1 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union 6 entfernt werden, da sie überarbeitet wurden. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen sind. Daher sollten die genannten Referenzen in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(13) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 302.066 V2.2.1, EN 302.208 V3.3.1, EN 302.609 V2.2.1, EN 303.204 V3.1.1 und EN 303.276 V1.2.1 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 302.066-2 V1.2.1, EN 302.208 V3.1.1, EN 302.609 V2.1.1, EN 303.204 V2.1.2 und EN 303.276 V1.1.1 aufzuschieben.

(14) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert;

2. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert;

3. Anhang III wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2021

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 46).

6) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

.

Anhang I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.Referenz der Norm
"10EN 303.204 V3.1.1
Ortsfeste Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) für Datennetze; Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen von bis zu 500 mW e.r.p.; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
11EN 303.276 V1.2.1
Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5.852 MHz bis 5.872 MHz und/oder 5.880 MHz bis 5.900 MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum".

.

Anhang II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.Referenz der Norm
"10EN 302.066 V2.2.1
Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung (GPR/WPR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:
  • im neunten Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm der Satz: "Bei Emissionsmessungen könnte auch eine Kombination aus Doppelkegelantennen und einer Anordnung logperiodischer Dipolantennen (allgemein als "logperiodische Antennen" bezeichnet) verwendet werden, um das gesamte Frequenzband von 30 MHz bis 1.000 MHz abzudecken)";
  • zehnter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm;
  • elfter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm.
11EN 302.208 V3.3.1
Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU in Tabelle 2 dieser harmonisierten Norm erhält der Grenzwert "692 MHz" folgende Fassung:

"694 MHz".

12EN 302.609 V2.2.1
Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen für Euroloop-Kommunikationssysteme; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU gilt Folgendes:
  • in der zweiten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert "29.090 MHz" als '27.090 MHz' zu verstehen;
  • in der dritten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert "29.100 MHz" als "27.100 MHz" zu verstehen."
13EN 303.258 V1.1.1
Drahtlose industrielle Anwendungen (WIA); Geräte, die im Frequenzbereich von 5.725 MHz bis 5.875 MHz mit einem Leistungspegel von bis zu 400 mW arbeiten; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Konformität mit dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit den Abschnitten 4.2.8.2, 4.2.9.3 und 4.2.10.3 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.".

.

Anhang III


In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.Referenz der NormDatum der Entfernung
"17EN 302.066-2 V1.2.1
Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Bildgebende Systeme für boden- und wandsondierende Radaranwendungen (GPR/WPR); Teil 2: Harmonisierte EN, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der R&TTE-Richtlinie enthält
20. Januar 2023
18EN 302.208 V3.1.1
Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält
20. Januar 2023
19EN 302.609 V2.1.1
Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen für Euroloop-Kommunikationssysteme; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
20. Januar 2023
20EN 303.204 V2.1.2
Netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen bis zur 500 mW; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält
20. Januar 2023
21EN 303.276 V1.1.1
Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5.852 MHz bis 5.872 MHz und/oder 5.880 MHz bis 5.900 MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält
20. Januar 2023"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE