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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Änderung der Anerkennung der DNV GL AS gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zuständig, die um die Ermächtigung ersuchen, Dienstleistungen im Namen der Mitgliedstaaten zu erbringen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ist die Kommission ferner verpflichtet, die anerkannten Organisationen regelmäßig einer Bewertung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der genannten Verordnung weiterhin erfüllen.
(2) Im Rahmen dieser Bewertung überprüft die Kommission im Sinne von und im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, ob es sich beim Inhaber der erteilten Anerkennung um die relevante Rechtsperson innerhalb der Organisation handelt, für die die Bestimmungen der genannten Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, sollte diese Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert werden. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezeichnet der Ausdruck "Organisation"eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Verordnung fallende Aufgaben erfüllen.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2013) 8876 der Kommission wurde festgestellt, dass der Inhaber der der Det Norske Veritas ausgesprochenen Anerkennung die DNV GL AS war. Gemäß jenem Durchführungsbeschluss ist die DNV GL AS die Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausmachen.
(4) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass der Name der als zuständige Rechtsperson fungierenden Muttergesellschaft DNV GL AS zum 1. März 2021 in DNV AS geändert wurde. Folglich ist die DNV AS die betreffende als zuständige Rechtsperson fungierende Muttergesellschaft, der die Anerkennung ausgesprochen werden sollte.
(5) Die geänderte Rechtsform der genannten relevanten Muttergesellschaft hat keine Auswirkung auf die Befähigung dieser Organisation, die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die der DNV GL AS ausgesprochene Anerkennung wird geändert, indem der Name der DNV GL AS durch DNV AS ersetzt wird, die die Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen ist, die die anerkannte Organisation für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausmachen.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 27. Juli 2021
2) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
ENDE |