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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1286 der Kommission vom 2. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 279 vom 03.08.2021 S. 39)
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wirkstoff Dinotefuran wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt 2.
(2) Die Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 läuft am 31. Mai 2022 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 11. November 2020 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran gestellt.
(3) Am 25. März 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde Belgiens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.
(6) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 30. November 2024 zu verschieben.
(7) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird auf den 30. November 2024 verschoben.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. August 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission vom 12. März 2015 zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 68 vom 13.03.2015 S. 30).
ENDE |