Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1321 der Kommission vom 6. August 2021 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Kanadas und Irlands
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5789)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden "Länder oder Gebiete") je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.
(2) In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der BSE-Einstufung auf Unionsebene beschlossen werden kann, wenn die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat.
(3) Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG 2 der Kommission ist der BSE-Status von Ländern oder Gebieten je nach ihrem BSE-Risiko in Teil A, B oder C aufgeführt. Die in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete gelten als Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko, während gemäß Teil C dieses Anhangs die nicht in Teil A oder Teil B aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko gelten.
(4) Kanada und Irland fallen als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko derzeit unter Teil B des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG.
(5) Am 27. Mai 2021 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 17 "Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten" 3 an, die am 29. Mai 2021 in Kraft treten sollte. In dieser Entschließung wurde das BSE-Risiko Kanadas und Irlands nach Maßgabe des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE als vernachlässigbar eingestuft. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund dieser OIE-Entschließung Nr. 17 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue OIE-Status beider Länder in Bezug auf BSE im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.
(6) Die Liste der Länder oder Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, sodass Kanada und Irland unter Teil A als Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt werden.
(7) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. August 2021
2) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.06.2007 S. 84).
3) https://www.oie.int/app/uploads/2021/05/a-r17-2021-bse.pdf.
Anhang |
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG enthält folgende Fassung:
"Anhang
Liste der Länder oder Gebiete
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
Gebiete der Mitgliedstaaten *
Länder der Europäischen Freihandelsassoziation
Drittländer
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
Drittländer
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmten BSE-Risiko
____
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
2) Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 16)."
ENDE |