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Regelwerk, EU 2001, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1;
VO (EG) 1248/2001 - ABl. Nr. L 173 vom 27.06.2001 S. 12;
VO (EG) 1326/2001 - ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2001 S. 60, ber. L 325 S. 35, ber. 2002 L 43 S. 27;
VO (EG) 270/2002 - ABl. L Nr. 45 vom 15.02.2002 S. 4;
VO (EG) 1494/2002 - ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 3;
VO (EG) 260/2003 - ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003;
VO (EG) 650/2003 - ABl. Nr. L 95 vom 11.04.2003 S. 15;
VO (EG) 1053/2003 - ABl. Nr. L 152 vom 20.06.2003 S. 8;
VO (EG) 1128/2003 - ABl. Nr. L 160 vom 28.06.2003 S. 1;
VO (EG) 1139/2003 - ABl. Nr. L 160 vom 28.06.2003 S. 22, ber. L 214 S. 80;
VO (EG) 1234/2003 - ABl. Nr. L 173 vom 11.07.2003 S. 6, ber. L 214 S. 80, ber. L 323 S. 14;
VO (EG) 1809/2003 - ABl- Lr. L 265 vom 16.10.2003 S. 10;
VO (EG) 1915/2003 - ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 31;
VO (EG) 2245/2003 - ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 28;
VO (EG) 876/2004 - ABl. Nr. L 162 vom 30.04.2004 S. 52;
VO (EG) 1471/2004 - ABl. Nr. L 271 vom 19.08.2004 S. 24;
VO (EG) 1492/2004 - ABl.. Nr. L 274 vom 24.08.2004 S. 3;
VO (EG) 1993/2004 - ABl. Nr. L 344 vom 20.11.2004 S. 12;
VO (EG) 36/2005 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2005 S. 9;
VO (EG) 214/2005 - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2005 S. 9;
VO (EG) 260/2005 - ABl. . Nr. L 46 vom 17.02.2005 S. 31;
VO (EG) 1292/2005 - ABl. Nr. L 205 vom 06.08.2005 S. 3, ber. 2006 L 283 S. 62;
VO (EG) 1974/2005 - ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2005 S. 4;
VO (EG) 253/2006 - ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2006 S. 9, ber. L 283 S. 62;
VO (EG) 339/2006 - ABl. Nr. L 55 vom 25.02.2006 S. 5;
VO (EG) 657/2006 - ABl. Br. L116 vom 29.04.2006 S. 9, ber. L 283 S. 63;
VO (EG) 688/2006 - ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2006 S. 10;
VO (EG) 1041/2006 - ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 10;
VO (EG) 1923/2006 - ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 722/2007 - ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2007 S. 7, ber. 2008 L 117 S. 47;
VO (EG) 727/2007 - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 8;
VO (EG) 1275/2007 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2007 S. 8;
VO (EG) 1428/2007 - ABl. Nr. L 317 vom 05.12.2007 S. 61;
VO (EG) 21/2008 - ABl. Nr. L 9 vom 12.01.2008 S. 3;
VO (EG) 315/2008 - ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 3;
VO (EG) 357/2008 - ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2008 S. 3;
VO (EG) 553/2008 - ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 5;
VO (EG) 571/2008 - ABl. Nr. L 161 vom 20.06.2008 S. 4;
VO (EG) 746/2008 - ABl. Nr. L 202 vom 31.07.2008 S. 11;
VO (EG) 956/2008 - ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 8;
RL 103/2009 - ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 11;
VO (EU) 162/2009 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 11;
VO (EU) 163/2009 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 17;
VO (EU) 220/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 155;
VO (EU) 956/2010 - ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 10 Gültig;
VO (EU) 189/2011 - ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 56 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1064/2012 - ABl. Nr. L 314 vom 14.11.2012 S. 15;
VO (EU) 56/2013 - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 630/2013 - ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 60 Inkrafttreten Gültig, ber. 2015 L 329 S. 28;
VO (EU) 1148/2014 - ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 66 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/728 - ABl. Nr. L 116 vom 07.05.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1162 - ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2015 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/27 - ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2016 S. 4 Inkrafttreten, ber. 2017 L 17 S. 52;
VO (EU) 2016/1396 - ABl. Nr. L 225 vom 19.08.2016 S. 76 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/110 - ABl. Nr. L 18 vom 24.01.2017 S. 42 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/736 - ABl. Nr. L 110 vom 27.04.2017 S. 2 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/893 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 92 Inkrafttreten Gültig, ber. L 312 S. 93;
VO (EU) 2017/894 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 117 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/1972 - ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/221 - ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 6 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/969 - ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 12 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/319 - ABl. L 61 vom 28.02.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1091 - ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/772 - ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 43 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1593 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 13 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1176 - ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 56 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1372 - ABl. L 295 vom 18.08.2021 S. 1 Inkrafttreten, ber. L 398 S. 53 A;
VO (EU) 2022/175 - ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1403 - ABl. L 214 vom 17.08.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2246 - ABl. L 295 vom 16.11.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/877 - ABl. L 2024/877 vom 22.03.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/887 - ABl. L 2024/887 vom 25.03.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/918 - ABl. L 2024/918 vom 26.03.2024 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit mehreren Jahren ist das Auftreten diverser transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) getrennt beim Menschen und beim Tier festgestellt worden. Die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) wurde beim Rind erstmals 1986 erkannt, und in den folgenden Jahren ist festgestellt worden, dass die Krankheit auch bei anderen Tierarten vorkommt. 1996 ist erstmals eine neue Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD) beschrieben worden. Die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit des BSE-Erregers mit dem der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit werden immer zahlreicher.

(2) Seit 1990 hat die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier gegen BSE zu schützen. Diese Maßnahmen stützten sich auf die Schutzklauseln der Richtlinien zur Regelung der Veterinärkontrollen. Angesichts des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefährdung von Mensch und Tier durch bestimmte TSE sollten spezifische Vorschriften zu deren Verhütung, Kontrolle und Tilgung erlassen werden.

(3) Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Sie betrifft sowohl in Anhang I des Vertrags aufgeführte als auch dort nicht aufgeführte Erzeugnisse. Es empfiehlt sich daher, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen.

(4) Die Kommission hat insbesondere beim Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss und beim Wissenschaftlichen Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bevölkerung wissenschaftliche Gutachten zu verschiedenen TSE-Aspekten eingeholt. Einige dieser Gutachten betreffen Maßnahmen, die die potenzielle Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier durch den Kontakt mit Produkten infizierter Tiere mindern sollen.

(5) Diese Vorschriften sollten für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen gelten. Sie brauchen jedoch nicht zu gelten für kosmetische Mittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte, für die andere Sondervorschriften, insbesondere über die Nichtverwendung von spezifizierten Risikomaterialien, gelten. Sie sollten ferner nicht gelten für tierische Erzeugnisse, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden, weil sie nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind. Es muss dagegen sichergestellt werden, dass unter diese Richtlinie fallende tierische Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt gehalten werden, es sei denn, letztere erfüllen zumindest dieselben Gesundheitsstandards.

(6) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Schutzmaßnahmen treffen kann, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands im Falle eines TSE-Risikos keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat.

(7) Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anhand der verfügbaren Informationen der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete (nachstehend "Länder oder Gebiete" genannt) auf der Grundlage des Inzidenzrisikos (englisch: "incident risk"), des Ausbreitungsrisikos sowie des Expositionsrisikos für den Menschen festgestellt werden kann. Mitgliedstaaten oder Drittländer, die keinen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status stellen, sollten von der Kommission auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen in eine Statusklasse eingeteilt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten für alle an der Verhütung und Bekämpfung von TSE beteiligten Personen sowie für Tierärzte, Landwirte und für Personen, die beruflich mit dem Transport, der Vermarktung und der Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere zu tun haben, Schulungsprogramme durchführen.

(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an Nichtwiederkäuer sollte unter Beachtung des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 31 sowie der Kontrollaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Differenzierung von verarbeiteten artenspezifischen Tierproteinen entsprechend der von der Kommission am 15. Juli 2005 angenommenen Mitteilung über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung zugelassen werden.

(9) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten jedes Jahr ein Programm zur Überwachung von BSE und Scrapie durchführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Ergebnisse sowie jedes Auftreten einer anderen TSE mitteilen.

(10) Bestimmte Wiederkäuergewebe sollten auf der Grundlage der TSE-Pathogenese und des Seuchenstatus des Herkunfts- oder Haltungslandes des betreffenden Tieres bzw. seines Herkunfts- oder Haltungsgebietes als spezifizierte Risikomaterialien ausgewiesen werden. Spezifizierte Risikomaterialien sollten ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entfernt und entsorgt werden. Es darf insbesondere nicht in den Verkehr gelangen, um bei der Herstellung von Nahrungs-, Futter oder Düngemitteln verwendet zu werden. Es sollte jedoch in Aussicht genommen werden, dass mittels eines TSE-Tests an einzelnen Tieren, sobald dieser Test uneingeschränkt validiert worden ist, ein gleichwertiges Gesundheitsschutzniveau erreicht werden kann. Außer in Ländern oder Gebieten mit niedrigstem BSE-Risiko dürfen Schlachtmethoden, bei denen die Gefahr besteht, dass andere Gewebe mit Gehirnmasse kontaminiert werden, nicht zugelassen werden.

(11) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Übertragung von TSE-Erregern auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien und der Verwendung bestimmter Wiederkäuermaterialien in Lebensmitteln zu verhindern. Diese Verbote sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

(11a) In der Entschließung vom 28. Oktober 2004 32 hat das Europäische Parlament seine Besorgnis im Hinblick auf die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer geäußert, da diese nicht Bestandteil der natürlichen Nahrung von adulten Rindern sind. Im Zuge der BSE-Krise und der Krise aufgrund der Maul- und Klauenseuche ist man zunehmend zu der Überzeugung gekommen, dass die menschliche und tierische Gesundheit am besten sichergestellt werden kann, wenn die Tiere so gehalten und gefüttert werden, wie es den besonderen Merkmalen der verschiedenen Arten entspricht. Gemäß dem Vorsorgeprinzip und unter Beachtung der natürlichen Ernährung und Lebensweise von Wiederkäuern ist es daher notwendig, das Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer in Formen, die normalerweise nicht Bestandteil ihrer natürlichen Nahrung sind, aufrechtzuerhalten.

(11b) Separatorenfleisch erhält man dadurch, dass das Fleisch von den Knochen so getrennt wird, dass die Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wird. Es kann Teile der Knochen oder des Periosteum (Knochenhaut) enthalten. Daher ist Separatorenfleisch nicht mit normalem Fleisch zu vergleichen. Seine Verwendung für den menschlichen Verzehr sollte deshalb überprüft werden.

(12) TSE-verdächtige Tiere sollten der zuständigen Behörde gemeldet werden, die unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen trifft und insbesondere die Verbringung des verdächtigen Tieres einschränkt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, oder seine Schlachtung unter amtlicher Überwachung veranlasst. Kann die zuständige Behörde die Möglichkeit einer TSE nicht ausschließen, so sollte sie angemessene Untersuchungen einleiten und die betreffenden Tierkörper in amtliche Verwahrung nehmen, bis die Diagnose feststeht.

(13) Bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falles sollte die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Beseitigung des Tierkörpers, die Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung aller gefährdeten Tiere und die Einschränkung der Verbringung der Tiere und tierischen Erzeugnisse, bei denen ein Risiko festgestellt wurde. Die Eigentümer sollten unverzüglich für den Verlust von Tieren und die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen im Rahmen dieser Verordnung entschädigt werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten Notfallpläne erstellen, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, die auf nationaler Ebene beim Auftreten von BSE zu treffen sind. Die Pläne sind von der Kommission zu genehmigen. Es sollte vorgesehen werden, diese Bestimmung auf andere TSE als BSE auszudehnen.

(15) Es sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt werden. Die bestehenden Gemeinschaftsregeln über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sehen ein System vor, das es ermöglicht, im Einklang mit den internationalen Normen die Muttertiere und Herkunftsbestände von Tieren zu ermitteln. Für Rindereinfuhren aus Drittländern sollten gleichwertige Garantien zur Auflage gemacht werden. Unter die genannten Regeln fallende Tiere und tierische Erzeugnisse sollten im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Einfuhr aus Drittländern mit den in den Gemeinschaftsregeln vorgesehenen Bescheinigungen versehen sein, gegebenenfalls mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Ergänzungen.

(16) Das Inverkehrbringen von bestimmten tierischen Erzeugnissen, die von Rindern aus besonders gefährdeten Gebieten gewonnen wurden, sollte verboten werden. Bestimmte tierische Erzeugnisse, die unter kontrollierten Bedingungen von Tieren gewonnen werden, von denen nachweislich kein großes TSE-Infektionsrisiko ausgeht, sollten jedoch von der Regelung ausgenommen werden.

(17) Um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu gewährleisten, sollten Laborproben entnommen werden, die dann auf der Grundlage eines im Voraus erstellten Protokolls, aus dem sich ein vollständiges Bild der epidemiologischen TSE-Situation ermitteln lässt, auf TSE untersucht werden. Im Interesse einheitlicher Testmethoden und Laborbefunde sollten nationale und gemeinschaftliche Referenzlabors geschaffen sowie zuverlässige wissenschaftliche Methoden, die auch Schnelldiagnosetests zur TSE-Erkennung umfassen, eingeführt werden. Soweit irgend möglich, sollten Schnelltests durchgeführt werden.

(18) Um eine einheitliche Durchführung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu gewährleisten, sollten in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Kontrollen durchgeführt werden, und es sollte auch die Anwendung von Prüfverfahren vorgesehen werden. Um sicherzustellen, dass die von Drittländern bei der Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft beizubringenden Garantien den einschlägigen Garantieanforderungen der Gemeinschaft gleichwertig sind, sollte die Gemeinschaft Inspektionen und Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um zu überprüfen, ob Ausfuhrdrittländer die einschlägigen Einfuhrbedingungen erfüllen.

(19) Handelsvorschriften in Bezug auf TSE sollten sich auf internationale Normen, Leitlinien oder Empfehlungen stützen, sofern es solche gibt. Es können jedoch andere wissenschaftlich fundierte Maßnahmen erlassen werden, die zu einem höheren Gesundheitsschutzniveau führen, wenn mit den auf den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen basierenden Maßnahmen ein angemessenes Gesundheitsschutzniveau nicht erreicht werden kann.

(20) Diese Verordnung sollte im Anschluss an neue wissenschaftliche Erkenntnisse überprüft werden.

(21) Im Rahmen dieser Verordnung sollten die erforderlichen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, insbesondere für die Regelung der Verwendung von spezifizierten Risikomaterialien.

(22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(23) Zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung sollten Verfahren für eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss, im Ständigen Futtermittelausschuss und im Ständigen Lebensmittelausschuss festgelegt werden.

(24) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG handelt, sollten diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen - sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. kosmetische Mittel oder Arzneimittel oder Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,
  2. Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,
  3. tierische Erzeugnisse, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse nicht letztendlich von Menschen oder von anderen Tieren als den für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen verzehrt oder verwendet werden;
  4. lebende Tiere, die in der Forschung verwendet werden oder für Forschungszwecke bestimmt sind.

Artikel 2 Getrennthalten von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Um Kreuzkontaminationen oder einen Austausch zwischen lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) oder lebenden Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) zu vermeiden, sind sie ständig voneinander getrennt zu halten, es sei denn, diese tierischen Erzeugnisse oder lebenden Tiere werden in Bezug auf TSE zumindest unter denselben Gesundheitsschutzbedingungen erzeugt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Begriff

  1. "TSE" alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, außer denjenigen, die beim Menschen auftreten;
  2. "Inverkehrbringen" jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;
  3. "tierische Erzeugnisse" jedes Erzeugnis, das aus einem Erzeugnis hergestellt wurde, das seinerseits aus einem unter die Richtlinie 89/662/EWG 5 oder die Richtlinie 90/425/EWG 6 fallenden Tier hergestellt wurde, oder ein solches Erzeugnis enthält;
  4. "Ausgangsmaterial" das Rohmaterial oder jedes andere tierische Erzeugnis, aus dem oder mit Hilfe dessen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) hergestellt werden;
  5. "zuständige Behörde" die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit insbesondere für die Futtermittelkontrolle übertragen hat; dies umfasst gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
  6. "Statusklasse" eine der in Anhang II Kapitel C genannten Klassen;
  7. "spezifizierte Risikomaterialien" die in Anhang V genannten Gewebe; sofern nichts anderes angegeben ist, fallen Erzeugnisse, die solche Gewebe enthalten oder aus ihnen gewonnen wurden, nicht unter diese Definition;
  8. "TSE- seuchenverdächtiges Tier" die lebenden, geschlachteten oder verendeten Tiere, bei denen neurologische oder Verhaltensstörungen oder eine progressive Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems auftreten bzw. aufgetreten sind und für die auf der Grundlage der anhand einer klinischen Untersuchung, der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse erfassten Daten keine andere Diagnose gestellt werden kann. Als BSE (spongiforme Rinderenzephalopathie)-verdächtig gelten Rinder, bei denen ein spezifischer BSE- Schnelltest positiv war;
  9. "Betrieb" jeden Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden;
  10. "Probenahme" die Entnahme statistisch repräsentativer Proben von Tieren oder aus ihrem Umfeld oder von tierischen Erzeugnissen zum Zweck der Seuchendiagnose, zur Feststellung von Verwandtschaftsbeziehungen, zur Überwachung des Gesundheitszustands oder zur Untersuchung von tierischen Erzeugnissen auf etwa vorhandene mikrobiologische Erreger oder bestimmte Stoffe;
  11. "Düngemittel" die Stoffe, die tierische Erzeugnisse enthalten und auf dem Boden zur Förderung des Wachstums von Pflanzen verwendet werden; sie können Gärungsrückstände aus der Biogaserzeugung oder der Kompostierung enthalten;
  12. "Schnelltests" die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
  13. "alternative Tests" die Tests nach Artikel 8 Absatz 2, die als Alternative zur Rücknahme der spezifizierten Risikomaterialien vom Markt durchgeführt werden;
  14. "Separatorenfleisch" oder "MSM" ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert;
  15. "papassive Überwachung" die Meldung aller Tiere, bei denen Verdacht auf TSE-Infektion besteht, und, wenn TSE nicht durch klinische Untersuchung ausgeschlossen werden kann, die Labortests an solchen Tieren;
  16. "aktive Überwachung" das Testen von nicht mit Verdacht auf TSE-Infektion gemeldeten Tieren, wie notgeschlachteten Tieren, Tieren, die bei Antemortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigten, verendeten Tieren, gesunden Schlachttieren und Tieren, die im Zusammenhang mit einem TSE-Fall ausgemerzt wurden, insbesondere um die Entwicklung und Verbreitung von TSE in einem Land oder einem Gebiet dieses Landes festzustellen.

(2) Die besonderen Definitionen in Anhang I gelten ebenfalls.

(3) Sind die Begriffe dieser Verordnung nicht in Absatz 1 oder Anhang I definiert, so gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 7 sowie die Begriffsbestimmungen, die in den oder aufgrund der Richtlinien 64/432/EWG 8, 89/662/EG, 90/425/EG und 91/68/EWG 9 festgelegt wurden, sofern im vorliegenden Wortlaut darauf Bezug genommen wird.

Artikel 4 Schutzmaßnahmen

(1) Hinsichtlich der Durchführung von Schutzmaßnahmen gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG, des Artikels 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG, des Artikels 18 der Richtlinie 91/496/EWG 10 sowie des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG 11.

(2) Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen und gleichzeitig dem Europäischen Parlament mitgeteilt und gegenüber diesem begründet.

Kapitel II
Feststellung des BSE-Status

Artikel 5 Klassifizierung

(1) Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten (nachstehend "Länder" oder "Gebiete" genannt) wird durch die Einstufung in eine der folgenden drei Kategorien bestimmt:

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten darf nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien festgestellt werden. Diese Kriterien umfassen unter anderem die Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller in Anhang II Kapitel B beschriebenen potenziellen Faktoren für das BSE-Auftreten und ihrer zeitlichen Entwicklung sowie umfassende aktive und passive Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Risikokategorie des Landes oder des Gebietes.

Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status zusammen mit relevanten Informationen über die in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und die in Anhang II Kapitel B genannten potenziellen Risikofaktoren sowie deren zeitliche Entwicklung vor.

(2) Über jeden Antrag wird unter Berücksichtigung der Kriterien und potenziellen Risikofaktoren nach Absatz 1 gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 entschieden, um den Ländern oder Gebieten des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, der bzw. das den Antrag eingereicht hat, in eine der Statusklassen nach Anhang II Kapitel C einzustufen.

Diese Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des Antrags und der relevanten Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Belege nicht die in Anhang II Kapitel A und B genannten Informationen enthalten, so fordert sie zusätzliche Informationen an, die ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist zu übermitteln sind. Die endgültige Entscheidung ergeht sodann innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der vollständigen Informationen.

Wenn das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt und das Land, das den Antrag stellt, in eine dieser Klassen eingeteilt hat, so kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gegebenenfalls eine Neubewertung der nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Gemeinschaftsklassifizierung für das betreffende Land beschlossen werden.

(3) Stellt die Kommission fest, dass die von einem Mitgliedstaat oder von einem Drittland gemäß Anhang II Kapitel A und B übermittelten Informationen unzureichend oder unklar sind, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 den BSE-Status des betreffenden Mitgliedstaates bzw. Drittlandes auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse feststellen.

Eine solche Risikoanalyse muss eine aussagekräftige statistische Erhebung der epidemiologischen TSE-Situation in dem Mitgliedstaat bzw. Drittland unter Anwendung der Schnelltests in einem Screening-Verfahren umfassen. Die Kommission berücksichtigt die vom Internationalen Tierseuchenamt benutzten Einstufungskriterien.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle epidemiologischen Befunde oder sonstigen Daten mit, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach Artikel 6.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 wird darüber entschieden, ob ein Drittland weiterhin in einer der in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Listen für die Ausfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Europäische Gemeinschaft geführt wird, und als Bedingung hierfür unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen oder im Falle eines Verdachts auf eine TSE vorgeschrieben, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Auskünfte erteilt werden. Weigert sich das betreffende Drittland, diese Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen der Kommission ergangen ist, zu erteilen, so findet Absatz 4 Anwendung, und zwar so lange, wie diese Auskünfte nicht erteilt worden sind und nicht entsprechend Absatz 2 oder 3 bewertet werden konnten.

Drittstaaten kommen für die Ausfuhr von lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Gemeinschaft gemäß der von der Kommission zugewiesenen Klasse nur dann in Betracht, wenn sie sich verpflichten, der Kommission schriftlich unverzüglich alle epidemiologischen oder sonstigen Anhaltspunkte mitzuteilen, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann beschlossen werden, die BSE-Statusklasse eines Mitgliedstaates bzw. eines Drittlandes oder eines ihrer Gebiete entsprechend den Ergebnissen der in Artikel 21 vorgesehenen Kontrollen zu ändern.

(8) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 basieren auf einer Risikobewertung, die den in Anhang II Kapitel A und B empfohlenen Kriterien Rechnung trägt.

Kapitel III
TSE-Verhütung

Artikel 6 Überwachungssystem

(1) Jeder Mitgliedstaat führt auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört, sofern für die betreffende Tierart verfügbar, ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.

(1a) Das jährliche Überwachungsprogramm nach Absatz 1 umfasst zumindest folgende Subpopulationen:

  1. sämtliche Rinder über 24 Monate, die zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Antemortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen,
  2. sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden,
  3. sämtliche Rinder über 24 Monate, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden (verendete Tiere).

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in abgelegenen Gebieten mit einer geringen Viehdichte, in denen die Einsammlung toter Tiere nicht organisiert ist, von der Bestimmung des Buchstaben c abgewichen werden kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber und unterbreiten eine Liste der betreffenden Gebiete zusammen mit einer Begründung für die Abweichung. Die Abweichung darf sich auf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in einem Mitgliedstaat beziehen.

(1b) Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben A und c festgesetzte Alter nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Fortschritte angepasst werden.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter, nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegender Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden.

Der betreffende Mitgliedstaat muss seine Fähigkeit nachweisen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festzustellen und den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auf der Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat muss insbesondere nachweisen,

  1. dass die BSE-Prävalenz deutlich zurückgeht oder konstant niedrig ist, was durch aktuelle Testergebnisse zu stützen ist;
  2. dass er zumindest sechs Jahre lang ein vollständiges BSE-Testprogramm durchgeführt und umgesetzt hat (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung lebender Tiere sowie zur BSE-Überwachung);
  3. dass er zumindest sechs Jahre lang die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum vollständigen Verfütterungsverbot im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutztiere durchgeführt und umgesetzt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss das erstmalige Auftreten einer anderen TSE als BSE mit.

(3) Alle offiziellen Untersuchungen und Laboruntersuchungen werden gemäß Anhang III Kapitel B erfasst.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil I enthält. Der Bericht des jeweiligen Kalenderjahres wird spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres vorgelegt. Die Kommission legt dem Ständigen Veterinärausschuss binnen drei Monaten ab Erhalt der Länderberichte eine Zusammenfassung dieser Länderberichte vor, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil II enthält.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6a Züchtungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.

(2) Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.

Artikel 7 Verfütterungsverbot

(1) Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot. Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und vorbehaltlich der zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels angenommenen Bestimmungen im Anschluss an eine Bewertung der Kontrollaspekte dieser Abweichung beschließen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben.

(4) Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter ausführen oder lagern, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Drittländer oder Gebiete von Drittländern mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter in die Gemeinschaft ausführen, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gemäß den nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden detaillierten Kriterien ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes beschlossen werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung.

(4a) Auf der Grundlage einer befürwortenden Ris kobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung einzuführen.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und bezüglich der Verfahren für Probennahmen und Analysen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen beruhen auf einem Bericht der Kommission über die Herkunft, Verarbeitung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tierfutter tierischen Ursprungs.

Artikel 8 Spezifizierte Risikomaterialien

(1) Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3) In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.

(4) Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation.

(5) Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9 Tierische Erzeugnisse, die Wiederkäuermaterial enthalten oder daraus hergestellt wurden

(1) Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt wurden.

(2) Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10 Fortbildungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde, der Untersuchungslabors und der landwirtschaftlichen und veterinärmedizinischen Lehranstalten, die amtlichen Tierärzte, die niedergelassenen Tierärzte, das Personal der Schlachthöfe, die Tierzüchter und -halter und Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben, eine Schulung in Bezug auf die klinischen Symptome, die epidemiologischen Untersuchungen und - im Falle des Kontrollpersonals - in Bezug auf die Interpretation der Laborbefunde im Zusammenhang mit TSE erhalten.

(2) Um eine wirksame Durchführung der Fortbildungsprogramme nach Absatz 1 sicherzustellen, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

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