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Regelwerk, EU 2021, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1324 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 hinsichtlich des Formats für die Übermittlung nationaler Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

(ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission 2 wurde ein standardisiertes Format festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission nationale Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut übermitteln.

(2) Die Kommission hat vor Kurzem ein Informationssystem für die elektronische Übermittlung dieser nationalen Listen entwickelt, das sogenannte Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut (FOREMATIS). FOREMATIS ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Listen auf der Website der Kommission zu veröffentlichen.

(3) Aufgrund dieser technischen Entwicklung sollte das in der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 vorgesehene Format durch das im Rahmen von FOREMATIS vorgegebene Format ersetzt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die nationale Liste gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG wird von jedem Mitgliedstaat über das Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut der Kommission * und gemäß dem in dessen Rahmen vorgegebenen Format übermittelt.

*) https://ec.europa.eu/forematis/";

2. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

1) ABl. L 11 vom 15.01.2000 S. 17.

2) Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 240 vom 07.09.2002 S. 34).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE