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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom 22. April 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 71a Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/59/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, wurden bestimmte Schutzbestimmungen eingeführt, um auch bei Finanzkontrakten, die dem Recht von Drittstaaten unterliegen, für eine wirksame Abwicklung zu sorgen.

(2) Gemäß Artikel 71a Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nehmen Institute und Unternehmen in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel auf, mit der sie anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann.

(3) In Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU ist im Interesse einer effizienteren Abwicklung festgelegt, dass bestimmte Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren gelten. Ferner sollten solche Maßnahmen dem genannten Artikel zufolge die vertragschließenden Gegenparteien nicht dazu berechtigen, allein aufgrund der Anwendung solcher Maßnahmen bestimmte vertragliche Rechte auszuüben. Daher ist es notwendig, in der Vertragsklausel die Zustimmung der Parteien zu verankern, an diese Anforderungen gebunden zu sein. Darüber hinaus können die Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU für einen begrenzten Zeitraum vertragliche Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen, die aufgrund eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen - bzw. unter bestimmten Umständen einem vor der Abwicklung stehenden - Institut oder Unternehmen fällig sind, aussetzen, die Durchsetzung von Sicherungsrechten beschränken und bestimmte Rechte von Gegenparteien wie beispielsweise das Recht auf Beendigung, Saldierung von Verbindlichkeiten, vorzeitige Fälligstellung künftiger Zahlungen oder eine anderweitige Kündigung von Finanzkontrakten, aussetzen. Da diese Befugnisse der Abwicklungsbehörden im Falle von Finanzkontrakten, die dem Recht von Drittländern unterliegen, möglicherweise nicht wirksam sind, sollten sie in den Bedingungen der Finanzkontrakte ausdrücklich anerkannt werden.

(4) Um die Wirksamkeit der Abwicklung zu gewährleisten, eine kohärente Vorgehensweise der Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, dass Abwicklungsbehörden, Institute und Unternehmen Unterschieden in ihren Rechtssystemen sowie Unterschieden, die sich aus einer bestimmten Vertragsform oder -struktur ergeben, Rechnung tragen können, sollte der verbindliche Inhalt der Vertragsklausel festgelegt werden. Der Inhalt dieser Vertragsklausel sollte auch die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen widerspiegeln. Allerdings wird bei Finanzkontrakten in internationalen Transaktionen in der Regel nicht nach den Geschäftsmodellen der Institute oder Unternehmen unterschieden, sodass es nicht erforderlich ist, unterschiedliche Inhalte für Vertragsklauseln über die Anerkennung festzulegen.

(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(6) Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Inhalt der Vertragsklausel

Die Vertragsklausel über die Anerkennung in einem einschlägigen Finanzkontrakt, der dem Recht eines Drittlands unterliegt und von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen wird, umfasst Folgendes:

  1. die Anerkennung und Zustimmung der Parteien, dass eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf den Vertrag bestimmte Befugnisse ausüben und Rechte und Pflichten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form aussetzen oder beschränken kann und dass die in Artikel 68 der genannten Richtlinie in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form festgelegten Bedingungen gelten;
  2. eine Beschreibung der oder ein Verweis auf die in den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form dargelegten Befugnisse der Abwicklungsbehörde sowie eine Beschreibung der oder ein Verweis auf die in Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form dargelegten Bedingungen;
  3. die Anerkennung und Zustimmung der Parteien,
    1. dass sie an die Wirkung der Anwendung folgender Befugnisse gebunden sind:
      • die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
      • die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
      • die Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
      • die Aussetzung von Kündigungsrechten eines Vertrags gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form;
    2. dass sie an die Bestimmungen von Artikel 68 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch das anwendbare nationale Recht umgesetzten Form gebunden sind;
  4. die Anerkennung und Zustimmung der Parteien, dass die Vertragsklausel über die Anerkennung in Bezug auf die darin beschriebenen Sachverhalte erschöpfend ist und jegliche anderen Vereinbarungen, Vorkehrungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien in Bezug auf den Gegenstand der betreffenden Klausel ausgeschlossen sind.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2021

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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