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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
- BRRD-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;
RL (EU) 2017/1132 - ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46;
RL (EU) 2017/2399 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96 A;
RL (EU) 2019/879 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296 Inkrafttreten Umsetzung A, ber. 2020 L 283 S. 2;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64 Inkrafttreten Anwenden A, ber. 2020 L 405 S. 84;
RL (EU) 2019/2162 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 29 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/2036 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahme, ber. L 277 S. 316 A;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2024/1174 - ABl. L 2024/1174 vom 22.04.2024 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung)



Ergänzende Informationen
Liste von VO"en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "In-stitute") mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt oder, falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentlich dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Institute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, solchen Maßnahmen so weit wie möglich vorzubeugen.

(2) Die Finanzkrise hatte insofern systemische Ausmaße, als sie Auswirkungen auf den Zugang eines großen Teils der Kreditinstitute zu Finanzmitteln hatte. Um ein Scheitern mit Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft abzuwenden, muss einer derartigen Krise mit Maßnahmen begegnet werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu Liquidität sicherzustellen, wobei für alle Kreditinstitute, die im Übrigen solvent sind, gleichwertige Bedingungen gelten müssen. Solche Maßnahmen schließen eine allgemeine Liquiditätsunterstützung durch die Zentralbanken und Garantien der Mitgliedstaaten für von solventen Kreditinstituten begebene Wertpapiere ein.

(3) Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten, und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maß über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen schwächen. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(4) Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Instituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Institute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Institute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Instituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Institute eignen, da sie u. U. nicht immer eine ausreichend rasche Intervention, den Fortbestand der kritischen Funktionen von Instituten und die Wahrung der Finanzstabilität sicherstellen.

(5) Folglich bedarf es eines Regelwerks, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden. Durch das Regelwerk sollte sichergestellt werden, dass die Verluste zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden, unter der Voraussetzung, dass kein Gläubiger größere Verluste trägt als er im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz "keine Schlechterstellung von Gläubigern" zu tragen gehabt hätte. Neue Befugnisse sollten es den Behörden beispielsweise ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und Zahlungsverkehr zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Instituts zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Diese Ziele sollten eine Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich halten.

(6) Die laufende Überprüfung des Regulierungsrahmens, insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer und bessere makroprudenzielle Politikinstrumente, dürfte die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen vermindern und die Widerstandsfähigkeit von Instituten in Bezug auf negative wirtschaftliche Einflüsse - verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände - erhöhen. Allerdings ist die Entwicklung eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, der diese Institute davor schützt, jemals in Schwierigkeiten zu geraten, nicht möglich. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Institute zu bewältigen. Derartige Instrumente sollten auch Mechanismen umfassen, die den Behörden eine effektive Handhabung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Institute ermöglichen.

(7) Bei der Ausübung derartiger Befugnisse und bei der Wahl von Maßnahmen sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden. Gerät ein einzelnes Institut in Schwierigkeiten, während das Finanzsystem als Ganzes dagegen stabil bleibt, muss es den Behörden möglich sein, ohne Rücksicht auf Ansteckungseffekte ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Andererseits sollte in einem fragilen Umfeld mehr Augenmerk darauf gelegt werden, eine Destabilisierung der Finanzmärkte zu vermeiden.

(8) Bei der Abwicklung eines Instituts, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, können als letztes Mittel staatliche Instrumente zur finanziellen Stabilisierung angewendet werden, einschließlich einer vorübergehenden staatlichen Übernahme. Es ist daher von zentraler Bedeutung, die Abwicklungsbefugnisse und die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung derart zu strukturieren, dass Steuerzahler Nutznießer der Überschüsse sind, die durch die Restrukturierung eines Instituts entstanden sind, das durch die Behörden wieder auf eine solide Basis gestellt wurde. Verantwortungsbewusstes Verhalten und Risikoübernahme sollten mit entsprechenden Vorteilen einhergehen.

(9) Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf Unionsebene angenommen werden. Das Fehlen von gemeinsamen Voraussetzungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Instituten dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelwerke können die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Instituten führen. Es bedarf in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Binnenmarkt nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.

(10) Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.

(11) Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute sicherzustellen, sollte die Abwicklungsregelung für Institute gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unterliegen. Das Regelwerk sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie auf gemischte Holdinggesellschaften und Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Holdinggesellschaft sind und auf konsolidierter Basis der Aufsicht über das Mutterunternehmen unterliegen. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb über wirksame Handlungsmöglichkeiten im Fall dieser Unternehmen verfügen, um Ansteckung zu verhindern und einen kohärenten Abwicklungsplan für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.

(12) Um für die Kohärenz des Regulierungsrahmens zu sorgen, könnten zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und Zentralverwahrer gemäß der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierlieferung und -abwicklung in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer Gegenstand einer getrennten Rechtsetzungsinitiative zur Festlegung eines Sanierungs- und Abwicklungsrahmens für diese Unternehmen sein.

(13) Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere greift die Befugnis der Behörden, Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilseigner zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen. Folglich sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen ergeben, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") stehen. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(14) Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungs- und Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird, sollten die Behörden im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente der Art der Tätigkeit eines Instituts Rechnung tragen, sowie seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann. Während durch die in dieser Richtlinie und in ihrem Anhang spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Institute festgelegt wird, dürfen die Behörden je nach Institut unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungsplanungen und Informationspflichten anwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorsehen. Ein Sanierungsplan für ein kleines Institut mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte auf einige grundlegende Informationen über dessen Struktur, Auslöser für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsoptionen beschränkt werden. Falls einem Institut gestattet würde, insolvent zu werden, könnte der Abwicklungsplan reduziert werden. Außerdem sollte das Regelwerk so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Institute gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Behörden das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Institute getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigen.

(15) Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei einer Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die Art der Behörde bzw. der Behörden festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Obwohl eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine grenzüberschreitende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten. Wenn ein Mitgliedstaat die für die Beaufsichtigung von Instituten verantwortliche Behörde (im Folgenden "zuständige Behörde") als Abwicklungsbehörde benennt, sollten angemessene strukturbezogene Regelungen getroffen werden, um die Funktionen Aufsicht und Abwicklung zu trennen. Diese Trennung sollte nicht dazu führen, dass für die Abwicklungsfunktion kein Zugriff auf sämtliche Informationen besteht, die für die Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen.

(16) Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Instituts für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.

(17) Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden "EBA") - soweit in dieser Richtlinie festgelegt - als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in anderen Fällen nicht berührt.

(18) Bei der Abwicklung unionsweit agierender Institute oder Gruppen sollten die damit einhergehenden Entscheidungen auch zum Ziel haben, in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, die Finanzstabilität zu wahren und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(19) Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen aufzuerlegen.

(20) Da in dieser Richtlinie eine Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA vorgesehen ist, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass umgehend angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben in dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten sicherstellen, dass die höchsten Effizienzstandards erfüllt werden.

(21) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt sind, die von den Instituten im Fall einer erheblichen Verschlechterung für die Wiederherstellung ihrer Finanzlage zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen tragfähiger und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder der Gruppe und seinen bzw. ihren Verflechtungen, auch durch Systeme der gegenseitigen Kreditgarantie, angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Art der Finanzierungsquellen des Instituts, einschließlich Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, für die wechselseitige Garantien bestehen und dem Niveau der glaubwürdig von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den zuständigen Behörden ihre Pläne zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt der Vollständigkeit der Pläne sowie deren Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts rechtzeitig, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen, wiederherstellen zu können.

(22) Sanierungspläne sollten mögliche Maßnahmen enthalten, die von der Geschäftsleitung des Instituts ergriffen werden könnten, sobald die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gegeben sind.

(23) Wenn die relevante Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde vorab festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden. Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(24) Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie durch Artikel 16 der Charta garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität zu erreichen. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass die Institute übermäßig wachsen oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen können, und um ihre Eigenkapitalbasis wiederherzustellen. Die Beschränkung ist verhältnismäßig, da sie präventive Maßnahmen in dem Maß erlaubt, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlich ist; folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta.

(25) Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können. Der Inhalt eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe verhältnismäßig sein.

(26) Da ein Institut in Bezug auf die eigene Funktionsweise und sich daraus ergebende Probleme über einen Informationsvorsprung verfügt, sollte die Ausarbeitung der Abwicklungspläne durch die Abwicklungsbehörden unter anderem auf der Grundlage der von den betreffenden Instituten zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen.

(27) Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, fallweise auf die Anforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der beschränkten Zahl der in dieser Richtlinie festgelegten Fälle zu verzichten. Solche Fälle erstrecken sich auf Institute, die nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und nach nationalem Recht vollständig oder teilweise von Aufsichtsanforderungen befreit sind, und auf Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. In jedem Fall sollte die Gewährung einer Ausnahme den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegen.

(28) Unter Berücksichtigung ihrer Kapitalstruktur sollten Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, im Sinne dieser Richtlinie nicht allein deshalb zur Aufstellung getrennter Sanierungs- oder Abwicklungspläne verpflichtet sein, weil die Zentralorganisation, der sie zugeordnet sind, unter der unmittelbaren Aufsicht der Europäischen Zentralbank steht.

(29) Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten Abwicklungsbehörden befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute zu fordern, Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, jedes Institut abzuwickeln. Damit das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen.

(30) Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. beseitigt werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Niederlassungsrechts hindern.

(31) In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten weder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.

(32) Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die auf konsolidierter Basis überwacht werden, einschließlich Gruppen, deren Unternehmen miteinander in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 stehen. In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn Einzelsanierungs- und -Abwicklungspläne für Institute aufgestellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten die relevanten Behörden möglichst große Kohärenz mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.

(33) Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppensanierungs- und Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterinstitut und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, enthalten. Die relevanten Behörden sollten im Rahmen des Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. In den besonderen Fällen jedoch, in denen ein Einzelsanierungs- bzw. -Abwicklungsplan ausgearbeitet wurde, umfasst der Geltungsbereich des von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bewerteten Gruppensanierungsplans oder der von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beschlossene Gruppenabwicklungsplan nicht die Unternehmen der Gruppe, für die die relevanten Behörden Einzelpläne bewertet oder erstellt haben.

(34) Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen einbezogen werden.

(35) Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten, soweit sachgemäß, Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(36) Vertrauliche Informationen in Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

(37) Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den relevanten Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, sodass alle relevanten Abwicklungsbehörden stets umfassend informiert sind.

(38) Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Unternehmens einer grenzüberschreitenden Gruppe für ein anderes Unternehmen derselben Gruppe unterliegt derzeit in einigen Mitgliedstaaten einer Reihe von Bestimmungen in den nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilseigner eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden dadurch hingegen die Interdependenzen der Unternehmen ein und derselben Gruppe. Deshalb ist es angebracht festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe von Instituten geleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe zu sichern, ohne dabei die Liquidität oder Solvenz des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zu gefährden. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein und angemessenen Schutzvorkehrungen unterliegen. Es ist angebracht, die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung abhängig zu machen. Die Bestimmungen in Bezug auf eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung lassen vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarungen zwischen Instituten unberührt, durch die die teilnehmenden Institute im Rahmen von wechselseitigen Garantien und gleichwertigen Vereinbarungen abgesichert sind. Wenn eine zuständige Behörde finanzielle Unterstützung innerhalb einer Gruppe beschränkt oder untersagt, während gleichzeitig im Sanierungsplan der Gruppe auf finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe Bezug genommen wird, sollte ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung für die Zwecke der Überprüfung des Sanierungsplans als eine wesentliche Änderung betrachtet werden.

(39) Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung und Kontrolle über das Institut behalten, es sei denn, die zuständige Behörde hat einen vorläufigen Verwalter eingesetzt. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Institut abgewickelt wird.

(40) Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, der das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Instituts entweder ablöst oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeitet. Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte es sein, alle ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage des Instituts voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen. Die Befugnisse für das frühzeitige Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Befugnisse für jene Fälle einschließen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts erforderlich angesehen werden.

(41) Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine zuständige Behörde nach Anhörung einer Abwicklungsbehörde zu der Feststellung gelangt, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch die in dieser Richtlinie festgelegten alternativen Maßnahmen abgewendet werden könnte. Im Ausnahmefall können die Mitgliedstaaten festlegen, dass zusätzlich zu der zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung treffen darf, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein dürfte. Ein Institut sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine anhaltende Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Institut nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Umständen. Die Erforderlichkeit einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist - oder es in naher Zukunft nicht sein wird -, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

Wenn diese Fazilität mit einer staatlichen Garantie versehen sein sollte, würde ein Institut, das auf eine solche Hilfe zurückgreift, dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf die Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein. Wird eine Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten außer für Eigenkapital gewährt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Institut ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Institut - einschließlich bei Instituten, die in öffentlichem Eigentum stehen - übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Institut aufgrund des Ergebnisses eines szenariobasierten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die darauf ausgerichtet ist, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Institut jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Institut sollte nicht nur auf der Grundlage, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Zuletzt kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätshilfe, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen sein.

(42) Im Fall der Abwicklung einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sollten bei allen Abwicklungsmaßnahmen die möglichen Folgen der Abwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(43) Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn - in der Union oder in einem Drittland - sowohl die Holdinggesellschaft als auch ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Ferner sollten sich - unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen nicht ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt - die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterinstitute die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen oder ein Drittlandsinstitut die Bedingungen für eine Abwicklung in dem betreffenden Drittland erfüllt und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.

(44) Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, soweit sie nicht auf Betreiben der Abwicklungsbehörde mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten kombiniert werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Befugnissen und Instrumenten weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen stehen, wie sie in dieser Richtlinie erläutert sind. Insbesondere sollte mit der Nutzung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden.

(45) Um eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen zu vermeiden, sollte der Marktaustritt eines ausfallenden Instituts unabhängig von dessen Größe und Vernetzung ohne eine systemische Verwerfung möglich sein. Ein ausfallendes Institut sollte in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die Finanzstabilität gefährden, die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, das Institut abzuwickeln und Abwicklungsinstrumente anstelle regulärer Insolvenzverfahren anzuwenden. Ziele der Abwicklung sollten folglich sein, die Kontinuität kritischer Funktionen, die Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzstabilität, den Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ausfallende Institute sicherzustellen und gedeckte Einleger und Anleger sowie Kundengelder und -vermögenswerte zu schützen.

(46) Die Liquidation eines ausfallenden Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens sollte stets ins Auge gefasst werden, bevor Abwicklungsinstrumente angewendet werden. Die Geschäftstätigkeit eines ausfallenden Instituts sollte durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten - im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel - fortgeführt werden. Dies kann entweder durch die Veräußerung an einen oder Fusion mit einem privaten Käufer oder mittels Herabbschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. einer Umwandlung seiner Verbindlichkeiten in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(47) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Kosten der Abwicklung des Instituts so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein. Umfasst der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten auch staatliche Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden. Staatliche Beihilfen könnten u. a. gegeben sein, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung ausfallender Institute intervenieren.

(48) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten, sofern angebracht, die Arbeitnehmervertreter von den Abwicklungsbehörden unterrichtet und angehört werden. In diesem Zusammenhang sollten, sofern anwendbar, Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern geschaffene Vereinbarungen in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(49) Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Institute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden.

(50) Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wäre das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz von Anteilseignern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts verbleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(51) Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und - soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben - für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingreifens einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte - soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben - nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die Anteilseigner und Gläubiger tatsächlich erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger - soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben - einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden.

(52) Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Institute sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Instituts beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten. Mit den verbindlichen technischen Standards der EBA für die Bewertungsmethodik sollte ein Rahmen von Grundsätzen festgelegt werden, die bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwenden sind, und es sollten verschiedene spezifische Methoden zugelassen werden, die je nachdem von den Abwicklungsbehörden und unabhängigen Bewertern angewendet werden sollen.

(53) Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden im öffentlichen Interesse unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise die Verpflichtung, zuerst die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen auszuüben.

(54) Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

(55) Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ein Institut angewandt werden. Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus den Einlagensicherungssystemen oder dem Abwicklungsfonds nicht ausschließen, um Verluste auszugleichen, die gedeckte Einleger oder auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossene Gläubiger andernfalls erlitten hätten. In diesem Zusammenhang sollten beim Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, den Abwicklungsfonds oder das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender Institute die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(56) Probleme auf den Finanzmärkten in der Union, die aus systemweiten Ereignissen resultieren, könnten negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Bürger der Union haben. Daher sollten die Abwicklungsinstrumente darauf ausgerichtet und dazu geeignet sein, auf ein breites Spektrum größtenteils unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einen Unterschied zwischen einem einzelnen Institut in einer Krise und einer umfassenderen systemischen Bankenkrise geben könnte.

(57) Bei der Bewertung der in dieser Richtlinie genannten staatlichen Stabilisierungsinstrumente als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV sollte die Kommission getrennt bewerten, ob die gemeldeten staatlichen Stabilisierungsinstrumente gegen untrennbar verbundene Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, einschließlich Bestimmungen, die sich auf die Mindestanforderung einer Verlusttragung von 8 % aufgrund dieser Richtlinie beziehen, und ob die ausgesprochen seltene Sondersituation einer Systemkrise besteht, die den Rückgriff auf diese Instrumente gemäß dieser Richtlinie unter Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt rechtfertigt. Gemäß Artikel 107 und 108 AEUV sollte diese Bewertung vorgenommen werden, bevor staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden dürfen.

(58) Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente sollte mittelfristig haushaltsneutral sein.

(59) Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückeninstituts, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Instituts sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts.

(60) Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Dabei sind eventuelle Verpflichtungen des ausfallenden Instituts hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(61) Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.

(62) Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Institut zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

(63) Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Beurteilung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung so frühzeitig erfolgen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Abweichung von den in der Richtlinie 2013/36/EG und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genannten Fristen nicht verzögert wird.

(64) Informationen zur Vermarktung eines ausfallenden Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Instituts unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(65) Als ein vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehendes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Kunden des ausfallenden Instituts weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Das Brückeninstitut sollte als tragfähiges Geschäft fortgeführt und innerhalb des in dieser Richtlinie angegebenen Zeitraums, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht überlebensfähig ist, liquidiert werden.

(66) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

(67) Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Instituts auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass system-relevante Institute ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten, die durch den Ausfall des Instituts entstehen, übernehmen. Durch das Bail-in-Instrument erhalten Anteilseigner und Gläubiger der Institute einen stärkeren Anreiz, die Gesundheit eines Instituts unter normalen Bedingungen zu überwachen, und dies steht im Einklang mit der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität, im Abwicklungsregelwerk obligatorische Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(68) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das Bail-in-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen das Ziel die Abwicklung eines ausfallenden Instituts ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird.

(69) Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen - es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele - sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Gegebenenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Institut der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan - über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts hinaus - Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf ein Mindestmaß an Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(70) Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die unbesicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Um die Inhaber gedeckter Einlagen zu schützen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 2014/70/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 fallen. Um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Instituts kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Instituts gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Jedoch wäre das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen anwendbar, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren, sowie auf den variablen Bestandteil der Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

(71) Da der Schutz der gedeckten Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten gedeckte Einlagen nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem sollte jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens beitragen, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die es bei einem regulären Insolvenzverfahren nach Entschädigung der Einleger zu tragen gehabt hätte. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass Einleger weiterhin mindestens im Rahmen des Deckungsniveaus Zugang zu ihren Einlagen haben, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil im Hinblick auf die übrigen Gläubiger darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(72) Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in ausschließen können, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließen können, wenn es erforderlich ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Durchführung dieser Bewertungen sollten die Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen "Bail-in" von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der durch die Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Deckungssumme gehalten werden.

(73) Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz "keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei regulären Insolvenzverfahren" beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Abwicklungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.

(74) In außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Abwicklungsfonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, kann die Abwicklungsbehörde eine Finanzierung durch alternative Finanzierungsquellen anstreben.

(75) Die Mindesthöhe einer Verlusttragung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln oder gegebenenfalls 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte sollte auf der Grundlage der Bewertung für die Zwecke der Abwicklung gemäß dieser Richtlinie berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor einer derartigen Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

(76) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu zwingen, Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus ihrem allgemeinen Haushalt zu finanzieren.

(77) Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollten die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die Pari-passu-Behandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts respektiert. Die Verluste sollten zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten umgewandelt oder herabgeschrieben werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden.

(78) Im Fall von Ausnahmen von Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger, oder bei Vorrangstellungen, wie zum Beispiel für Einlagen von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, sollten diese Ausnahmen sowohl in Drittstaaten als auch in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sollte die Anerkennung dieser Möglichkeit in Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, für die das Recht der Drittländer gilt, insbesondere im Hinblick auf in der Rangordnung der Gläubiger nachrangige Verbindlichkeiten. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die vom Bail-in für Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit dem jeweiligen Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats ermöglichen, ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auszuüben.

(79) Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es angebracht festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wobei die Mindestanforderung als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet wird. Die Abwicklungsbehörden sollten Einzelfallbasis vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz zur Gänze oder teilweise aus Eigenmitteln oder einer bestimmten Art von Verbindlichkeiten zusammensetzt.

(80) Diese Richtlinie verfolgt einen Top-Down-Ansatz bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe. Bei diesem Ansatz wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Person angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollten die Abwicklungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie sollte einen multiplen ("multiple points of entry") und einen singulären ("single point of entry") Abwicklungsansatz ermöglichen. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten die für eine Gruppe geeignete Abwicklungsstrategie in Übereinstimmung mit dem Abwicklungsplan spiegeln. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet würde, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, wenn die Abwicklungsbehörde es verlangt, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Institute und anderen juristischen Personen in der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

(81) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die relevante Behörde bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw. als der Zeitpunkt, zu dem die Behörde beschließt, dass das Institut ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Die Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter von dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

(82) Damit wirksame Abwicklungsergebnisse erzielt werden können, sollte es möglich sein, das Bail-in-Instrument vor dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(83) Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, das Bail-in-Instrument nur teilweise anzuwenden, wenn eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und in der übrigen Union zeigt, dass seine vollständige Anwendung den allgemeinen öffentlichen Interessen in den Mitgliedstaaten oder der gesamten Union zuwiderlaufen würde.

(84) Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z.B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus sind noch weitere Befugnisse erforderlich, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

(85) Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Institut intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

(86) Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und - vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Richtlinie - veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten des Sanierungs- und Abwicklungsplans und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die einfache Information, dass die Abwicklungsbehörde ein bestimmtes Institut untersucht, ausreichen, um negative Folgen für dieses Institut zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(87) Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen gehören sollten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder mit einem Unternehmen seiner Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Instituts zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem verbleibenden Institut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

(88) Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.

(89) Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Krisenmanagementmaßnahmen können komplexe wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum erfordern. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen komplexen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenbewältigungsmaßnahmen als Grundlage verwendet werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.

(90) Da mit dieser Richtlinie äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden sollen und durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist vorzusehen, dass das Einreichen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirken sollte und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar sein sollte, wenn zu vermuten ist, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

(91) Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsmittels außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

(92) Da Krisenbewältigungsmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sind, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags rasch verlaufen. Da Krisenbewältigungsmaßnahmen dringend zu treffen sind, sollte das Gericht seinen Beschluss innerhalb von 24 Stunden fassen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevante Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Dies gilt unbeschadet des interessierten Parteien gegebenenfalls zustehenden Rechts, beim Gericht zu beantragen, den Beschluss für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft zu setzen, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenbewältigungsmaßnahme ergriffen hat.

(93) Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und erforderlich, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 benannt wurden, sowie mit zentralen Gegenparteien und Zentralbanken gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Beteiligung an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko reduziert, insbesondere durch die Verringerung des Risikos eine Störung im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System. Um sicherzustellen, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen bei Wahrung angemessener Sicherheit für die Betreiber der Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme und für andere Marktteilnehmer richtig greifen, wird in dieser Richtlinie festgelegt, dass eine Krisenpräventions- oder -bewältigungsmaßnahme für sich nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gelten sollte, vorausgesetzt, die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen werden weiterhin erfüllt. Diese Richtlinie greift jedoch dem Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG festgelegten Systems oder dem durch Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG garantierten Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise vor.

(94) Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Einschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenabhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(95) Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen und strukturierten Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von dem ausfallenden Institut verbleibenden Restinstitut zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, nicht berührt wird.

(96) Auch wenn die Maßnahmen, durch die die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe erleichtern, sind weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander anzuhören und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe geht, mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Ministerien und Zentralbanken, die EBA und gegebenenfalls die für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Behörden hinzugezogen werden. Im Krisenfall sollte das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen bieten.

(97) Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Erforderlichkeit, die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die Gruppe tätig ist. Die einzelnen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden ausgearbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist, um so weit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Erforderlichkeit des Schutzes der Finanzstabilität in diesem Mitgliedstaat.

(98) Das Abwicklungskollegium sollte kein Entscheidungsgremium sein, sondern eine Plattform, die die Entscheidungsfindung der nationalen Behörden erleichtern soll. Die gemeinsamen Entscheidungen sollten von den betroffenen nationalen Behörden gefasst werden.

(99) Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte das Gruppenabwicklungskonzept vorschlagen und es dem Abwicklungskollegium vorlegen. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind oder die beschließen, eigenständige Abwicklungsmaßnahmen zu treffen, sollten erläutern, aus welchen Gründen sie nicht einverstanden sind, und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept erfassten Abwicklungsbehörden diese Gründe zusammen mit den Einzelheiten etwaiger von ihnen geplanter eigenständiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen. Eine nationale Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie der potenziellen Wirkung auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.

(100) Als Teil des Gruppenabwicklungssystems sollten die Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten befugt sein, auf das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. Eigentumstitel an Tochterunternehmen könnten unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(101) Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden erforderlich. Die Zusammenarbeit wird erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20 derzeit ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA ermächtigt werden, nicht verbindliche Rahmenvereinbarungen über Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszuarbeiten und zu schließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale, mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmende, Vereinbarungen schließen können. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte ein Mittel zur Herbeiführung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen sein. Grundsätzlich sollten diese Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit geschlossen werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten gegebenenfalls als Teil des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsverfahren von Drittländern unter den in dieser Richtlinie festgelegten Umständen anerkennen und durchsetzen.

(102) Sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Unter diesen Umständen und unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen anderen Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandinstituten in der Union zu verweigern.

(103) Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für ein Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in angespannten Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen einrichten, mit denen verhindert wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten finanziert werden. Vielmehr sollte die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(104) Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds einrichten, der für die in dieser Richtlinie dargelegten Zwecke zu verwenden ist. Jedoch sollte eine eng abgesteckte Ausnahme vorgesehen werden, nach der Mitgliedstaaten ihren nationalen Finanzierungsmechanismen durch Pflichtbeiträge der in ihren Hoheitsgebieten zugelassenen Institute einrichten können, die nicht durch unter der Kontrolle ihrer Abwicklungsbehörden stehender Fonds gehalten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(105) Grundsätzlich sollten die Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden.

(106) Um eine kritische Masse zu erreichen und prozyklische Wirkungen zu vermeiden, die entstünden, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unbedingt erforderlich, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel wenigstens eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

(107) Um eine faire Berechnung der Beiträge sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen dem Ausmaß des Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen, das die Institute eingehen.

(108) Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Institute in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall von Finanzinstituten wirkt sich nicht nur auf die Finanzstabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige Institut unmittelbar tätig ist, sondern auch auf die Finanzstabilität der Union insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im Wesentlichen europaweite Märkte verbunden. Die Sicherstellung einer effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen die Institute tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt. Die Einrichtung eines europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte bewirken, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes beitragen.

(109) Um die Krisenfestigkeit des europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen und im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, sollten die Finanzierungsmechanismen erforderlichenfalls beantragen können, bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufzunehmen. Ebenso sollten sie befugt sein, anderen Mechanismen, die entsprechenden Bedarf haben, Kredite zu gewähren. Eine solche Kreditgewährung sollte vollkommen freiwillig sein. Die Entscheidung, anderen Mechanismen einen Kredit zu gewähren, sollte von dem Finanzierungsmechanismus, der den Kredit gewährt, getroffen werden, aber angesichts der potenziellen Haushaltsauswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder mit dessen Zustimmung getroffen wird.

(110) Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung funktionieren, sofern zwischen den nationalen Behörden eine Einigung über die Abwicklung des Instituts erzielt wird. Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, sollten beim Abwicklungsprozess keine Verluste tragen. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verpflichtet sein, einen Beitrag zu leisten, der nicht größer ist als der Betrag der Verluste, die sie erlitten hätten, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(111) Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen werden. Um natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über die gedeckte Einlagen hinausgehende erstattungsfähige Einlagen halten, ein gewisses Schutzniveau zu bieten, sollten solche Einlagen in der Rangfolge über dem Rang stehen, den Forderungen gewöhnlicher nicht gedeckter und nicht bevorzugter Gläubiger aufgrund des für reguläre Insolvenzverfahren geltenden nationalen Rechts haben. Die Forderung des Einlagensicherungssystems sollte sogar einen noch höheren Rang aufgrund dieses nationalen Rechts genießen als die genannten Kategorien von erstattungsfähigen Einlagen. Die Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften auf diesem Gebiet ist erforderlich, um die Risikoexposition der Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz "keine Schlechterstellung von Gläubigern" im Sinne dieser Richtlinie auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(112) Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Instituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der Deckungssumme nach der Richtlinie 2014/49/EU beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(113) Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung der Mittel sicherstellen, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

(114) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der "kritischen Funktionen" und des "Kerngeschäfts" zu bestimmen, sowie ferner die Umstände, unter denen der Ausschluss von Verbindlichkeiten von der Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung nach dieser Richtlinie erforderlich ist, die Kategorien von Vereinbarungen, für die die Mitgliedstaaten einen angemessenen Schutz bei der teilweisen Übertragung sicherstellen sollten, die Weise, in der die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Voraus erhobenen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, und die Umstände unter denen sowie die Bedingungen nach denen ein Institut zeitweise von der Pflicht zur Entrichtung der nachträglich erhobenen Beiträge befreit werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(115) Es ist angebracht, dass - soweit in dieser Richtlinie vorgesehen - die EBA die Konvergenz der Vorgehensweisen der nationalen Behörden durch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fördert. In Bereichen, die nicht durch Regulierungsstandards oder technische Durchführungsstandards abgedeckt werden, kann die EBA auf eigene Initiative Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Union herausgeben.

(116) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

(117) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine konsistente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern erleichtern. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(118) Die Kommission sollte - soweit in dieser Richtlinie festgelegt - von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die Kommission sollte - soweit in dieser Richtlinie festgelegt - befugt sein, von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen.

(119) Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Instituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Instituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2001/24/EG im Fall des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Institute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(120) Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten in dieser Richtlinie geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessenträger herbeizuführen, sollten derlei Ausnahmen klar und eng definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Auslöseereignisse für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind.

(121) Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über Kapitalerhöhungen oder -senkungen, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Fall schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden.

(122) Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17 enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Richtlinie 82/891/EWG des Rates 18 enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 enthält entsprechende Bestimmungen über für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden möglich wird.

(123) Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.

(124) Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem eine Mindestfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen vor und legt den Inhalt der Mitteilung dieser Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen von der genannten Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen, und eine Kapitalerhöhung wahrscheinlich die Finanzlage wiederherstellen und eine Situation abwenden wird, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit einer kurzfristigen Einberufung einer Hauptversammlung zugelassen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilseigner im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollten geeignete Ausnahmen von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

(125) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als "zuständige Behörden" im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben, dazu beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich um die Erleichterung der Abwicklung von ausfallenden Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen zu bemühen.

(126) Um sicherzustellen, dass die Institute, die Personen, die die Geschäfte der Institute tatsächlich kontrollieren, und die Leitungsorgane der Institute den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen und unionsweit gleich behandelt werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EBA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten Verwaltungssanktionen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.

(127) Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden - gleichgültig, ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt - stellt diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch andere Verwaltungsmaßnahmen ab.

(128) Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über Verwaltungssanktionen für dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. In Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl Verwaltungssanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn es nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(129) Entsprechend der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(130) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten.

(131) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann, sondern sich vielmehr wegen der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(132) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder einer Zweigstelle für den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigstelle ansässig ist, berücksichtigen - auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffende Zweigstelle von geringerer Wichtigkeit für die konsolidierte Gruppe ist.

(133) Die Kommission überprüft die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei vor dem Hintergrund der Vorkehrungen, die im Rahmen eines Unionsrechtsakts zur Schaffung eines mehr als einen Mitgliedstaat erfassenden Abwicklungsmechanismus getroffen werden, insbesondere die Ausübung der Befugnisse der EBA gemäß dieser Richtlinie zur Durchführung einer Vermittlung zwischen einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der an dem Mechanismus teilnimmt, und einer Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, der nicht daran teilnimmt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und zuständige Behörden

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21

(1) Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen fest:

  1. Institute, die in der Union niedergelassen sind;
  2. Finanzinstitute, die in der Union niedergelassen und Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;
  3. Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften, die in der Union niedergelassen sind;
  4. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
  5. Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.

Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unter Beachtung besonderer Bestimmungen die Art seiner Geschäftstätigkeiten, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil seine Größe und seinen Rechtsstatus sowie seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten, seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung sowie die Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(2) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Bestimmungen erlassen oder beibehalten oder zusätzliche Bestimmungen erlassen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17 19 19a 24

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Abwicklung": Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 37 Absatz 9, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 zu erreichen;
  2. "Kreditinstitut": ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
  3. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, die den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;
  4. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 16 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7, 12, 17, 18, 45 bis 45m, 59 bis 62, 91 und 92 der vorliegenden Richtlinie auf Abwicklungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen - falls und soweit angemessen - Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 45e Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erfüllen.
  6. a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  7. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  8. "konsolidierte Basis": die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  9. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  10. "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  11. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  12. "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  13. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  14. "Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  15. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. "gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  17. "Abwicklungsziele": die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
  18. "Zweigstelle": eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  19. "Abwicklungsbehörde": eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
  20. "Abwicklungsinstrument": eines der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
  21. "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Artikeln 63 bis 72 genannten Befugnisse;
  22. "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen besonderen Aufgaben 25;
  23. "zuständige Ministerien": die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 5 benannt wurden;
  24. "Institut": ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;
  25. "Leitungsorgan": ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
  26. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
  27. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
  28. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  29. "außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
  30. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
  31. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
  32. "Unternehmen der Gruppe": eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
  33. "Sanierungsplan": ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
  34. "Gruppensanierungsplan": ein gemäß Artikel 7 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
  35. "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
  36. "kritische Funktionen": Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
  37. "Kerngeschäftsbereiche": Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
  38. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  39. "Eigenmittel": Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  40. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
  41. "Abwicklungsmaßnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
  42. "Abwicklungsplan": ein gemäß Artikel 10 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
  43. "Gruppenabwicklung":
    1. entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts
    2. oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
  44. "Gruppenabwicklungsplan": ein gemäß den Artikeln 12 und 13 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
  45. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde": die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
  46. "Gruppenabwicklungskonzept": ein nach Artikel 91 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
  47. "Abwicklungskollegium": ein gemäß Artikel 88 eingerichtetes Kollegium, das die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
  48. ">reguläre Insolvenzverfahren": Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
  49. ">Schuldtitel":
    1. für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben g und j: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen, und
    2. für die Zwecke von Artikel 108: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
  50. "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  51. "Unionsmutterinstitut": ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  52. "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  53. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
  54. "Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen": der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
  55. "Liquidation": Veräußerung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
  56. "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 42 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
  57. "für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt;
  58. ">Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
  59. "Instrument der Unternehmensveräußerung": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde;
  60. "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 2 erfüllt;
  61. "Instrument des Brückeninstituts": der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 40 auf ein Brückeninstitut;
  62. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
  63. "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
  64. "Übertragungsbefugnisse": die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
  65. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  66. "Derivat": ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  67. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse;
  68. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung;
  69. ">Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  70. a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
  71. "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  72. ">aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
  73. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind; Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  74. a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
  75. b. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
  76. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
  77. "Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  78. "relevante Kapitalinstrumente": für die Zwecke von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 und Titel IV Kapitel V Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
  79. "Umwandlungsquote": der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
  80. "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
  81. "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis gelöscht wurden;
  82. "geeignete Behörde": die gemäß Artikel 61 benannte Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 59 Absatz 3 zuständig ist;
  83. "relevantes Mutterinstitut": ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;
  84. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
  85. "Geschäftstag": jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen Mitgliedstaat;
  86. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
  87. "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
  88. a."Abwicklungseinheit":
    1. eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind; oder
    2. ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, und für das in einem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;

    (Gültig ab 14.11.2024 gem RL (EU) 2024/1174

  89. aa. "Liquidationseinheit": eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder - bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, - im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist; )
  90. b. "Abwicklungsgruppe":
    1. eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
      1. selbst Abwicklungseinheiten sind,
      2. Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
      3. in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und. deren Tochterunternehmen; oder
    2. Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
  91. c. "global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI": ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  92. "Unionstochterunternehmen": ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
  93. "Unionsmutterunternehmen": ein Unionsmutterinstitut, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
  94. "Drittlandsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;
  95. "Drittlandsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
  96. "Drittlandsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
  97. "Unionszweigstelle": eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
  98. "jeweilige Drittlandsbehörde": eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
  99. "Gruppenfinanzierungsmechanismus": der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
  100. "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
  101. "gruppeninterne Garantie": ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
  102. "gedeckte Einlagen": gedeckte Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
  103. "erstattungsfähige Einlagen": erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
  104. "gedeckte Schuldverschreibung" eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** in der am Emissionstag gültigen Fassung;
  105. "Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27;
  106. "Saldierungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die "Aufrechnung infolge Beendigung" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die "Aufrechnung" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
  107. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
  108. "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. Wertpapierkontrakte, einschließlich
      1. Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
      2. Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
      3. eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex,
    2. Warenkontrakte, einschließlich
      1. Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
      2. Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
      3. eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex,
    3. Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
    4. Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen:
      1. Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
      2. Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
      3. Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind,
    5. Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger,
    6. Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  109. "Krisenpräventionsmaßnahme": die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 6, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 17 oder 18, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Artikel 59;
  110. "Krisenmanagementmaßnahme": eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 35 oder einer Person nach Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 1;
  111. "Sanierungskapazität": die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
  112. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
  113. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28;
  114. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
  115. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 29;
  116. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU.
  117. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 35 genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Definition der "kritischen Funktionen" und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 36 genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit der Definition der "Kerngeschäftsbereiche" zu erlassen.

Artikel 3 Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist eine öffentliche Verwaltungsbehörde oder besteht aus mehreren mit den Befugnissen einer öffentlichen Verwaltungsbehörde ausgestatteten Behörden.

(3) Bei den Abwicklungsbehörden kann es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden oder um Behörden handeln, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass es sich bei den Abwicklungsbehörden um die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die Aufsicht zuständigen Behörden handeln kann. Es müssen angemessene strukturbezogene Regelungen bestehen, mit denen die operative Unabhängigkeit sichergestellt und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie vermieden werden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der zuständigen Behörden, nationalen Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen Behörden operative Unabhängigkeit zwischen den Abwicklungsfunktionen und den Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde besteht.

Das mit den Funktionen einer Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie betraute Personal muss strukturell getrennt sein von dem Personal, das die Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU wahrnimmt, bzw. von dem Personal, das die sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde ausübt, und muss getrennte Berichtswege haben.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

(4) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen innerhalb derselben Stelle ausgeübt werden, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Behörden, die die Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen des zuständigen Ministeriums gemäß dieser Richtlinie verantwortlich ist.

(6) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, unterrichtet sie das zuständige Ministerium von den Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie und holt, sofern im nationalen Recht nichts anderes vorgeschrieben ist, die Zustimmung des Ministeriums ein, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.

(7) Bei den Entscheidungen, die die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die EBA aufgrund dieser Richtlinie treffen, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten minimiert werden. Die EBA trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Abwicklungsbehörde über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügt und dass sie in der Lage ist, ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel auszuüben, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(9) Die EBA baut in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden im erforderlichen Umfang Fachwissen, Ressourcen und operative Leistungsfähigkeit auf und überwacht die Durchführung von Absatz 8, auch durch regelmäßige vergleichende Analysen (Peer Reviews).

(10) Benennt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 mehr als eine Behörde für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, übermittelt er der EBA und der Kommission eine vollständig begründete Mitteilung hierüber und stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden und für eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

(11) Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche nationale Behörde bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden und, soweit relevant, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktbehörden.

(12) Unbeschadet des Artikels 85 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der zuständigen Behörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

(1) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte, und unter Berücksichtigung der Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Folgendes festlegen:

  1. Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5 bis 12 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,
  2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit,
  3. Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie nach Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs von den Instituten vorzulegenden Informationen,
  4. Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs.

(2) Die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden führen die Bewertung nach Absatz 1 gegebenenfalls nach Anhörung der nationalen makroprudenziellen Behörde durch.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen vereinfachte Anforderungen gelten, die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen die Befugnisse der zuständigen Behörde und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisen-managementmaßnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, nach denen die in Absatz 1 genannten Kriterien für die nach Maßgabe des genannten Absatzes erfolgende Bewertung der Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Refinanzierungsbedingungen festzulegen sind.

(6) Die EBA erarbeitet - soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 5 - Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 1 die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, andere Institute und die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2017.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die Absätze 1, 8, 9 und 10 auf die Institute in ihrem Rechtsgebiet anwenden. Die EBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1, 8, 9 und 10. Der Bericht behandelt insbesondere etwaige Diskrepanzen bei der Anwendung der Absätze 1, 8, 9 und 10 auf nationaler Ebene.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen unter Beachtung der Absätze 9 und 10 dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden von der Anwendung folgender Anforderungen absehen können:

  1. der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind,
  2. der Anforderungen des Abschnitts 2 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.

(9) Wird eine Ausnahme nach Absatz 8 gewährt,

  1. wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an;
  2. verlangen die Mitgliedstaaten von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 2 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten.

Für diese Zwecke schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.

(10) Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben, erstellen nach Maßgabe von Abschnitt 2 dieses Kapitels eigene Sanierungspläne und unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Maßgabe von Abschnitt 3.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30.000.000.000 EUR oder
  2. das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5.000.000.000 EUR beträgt;

(11) Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die EBA für die Zwecke des Absatzes 7, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5 Sanierungspläne

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU anzusehen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

(3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.

(4) In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(5) Unbeschadet des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs genannten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Sanierungspläne zusätzliche Informationen enthalten.

Sanierungspläne erstrecken sich zudem auf Maßnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 erfüllt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sanierungspläne geeignete Bedingungen und Verfahren enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Sanierungsplänen verschiedene Szenarien erheblicher makro-ökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht gezogen werden, einschließlich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.

(7) Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien heraus, in denen die für die Zwecke von Absatz 6 zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien genauer festgelegt wird.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.

(9) Das Leitungsorgan des Instituts nach Absatz 1 prüft und billigt den Sanierungsplan, bevor es ihn der zuständigen Behörde übermittelt.

(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 5 genauer festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 dieses Artikels in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 6 Bewertung von Sanierungsplänen

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute, die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, der zuständigen Behörde diese zur Prüfung übermitteln. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass diese Pläne die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde prüft binnen sechs Monaten nach der Vorlage des jeweiligen Plans und nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist - den Plan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügt:

  1. Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist - unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  2. Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.

(4) Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(5) Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.

Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.

Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

(6) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.

Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.

Unbeschadet des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU kann die zuständige Behörde das Institut anweisen,

  1. das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
  2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;
  3. seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zu überprüfen;
  4. die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
  5. die Unternehmensverfassung des Instituts zu ändern.

Die in diesem Absatz enthaltene Liste von Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, zusätzliche Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen.

(7) Verlangt die zuständige Behörde von einem Institut, Maßnahmen nach Absatz 6 zu treffen, muss ihre Anordnung der Maßnahmen begründet werden und verhältnismäßig sein.

Der Beschluss wird dem Institut schriftlich mitgeteilt; es können Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden.

(8) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 durchzuführen hat.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 7 Gruppensanierungspläne

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unionsmutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens bestehen. In dem Gruppensanierungsplan werden Maßnahmen aufgezeigt, deren Durchführung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.

(2) Nach Maßgabe des Artikels 8 können die zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne an

  1. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
  2. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist;
  3. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
  4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

(4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.

Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und - gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU - auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

(5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Artikel 5 aufgeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des Kapitels III getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.

(6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.

Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

(7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 erstellt, bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegt.

Artikel 8 Bewertung von Gruppensanierungsplänen

(1) Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der bedeutenden Zweigstellen - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - den Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und gemäß dem vorliegenden Artikel vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Tochterunternehmen bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

  1. Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
  2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll,
  3. die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 genannten Maßnahmen.

Die Parteien bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu treffen.

Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 vom Unionsmutterunternehmen zu treffende Maßnahmen vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über diese Angelegenheiten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mit.

Hat eine der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 7 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Anwendung.

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden darüber vor, so entscheidet jede zuständige Behörde selbst über

  1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, erstellt werden soll oder
  2. die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 auf der Ebene der Tochterunternehmen.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 3 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die zuständige Behörde des Tochterunternehmens ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der EBA vor, findet die Entscheidung der auf der Ebene des einzelnen Unternehmens für das Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörde Anwendung.

(5) Die anderen zuständigen Behörden, zwischen denen keine Uneinigkeit im Sinn des Absatzes 4 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(6) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

(7) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde nach Absatz 3 oder 4 kann die EBA die zuständigen Behörden nur dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben a, b und d zu erzielen.

Artikel 9 Indikatoren des Sanierungsplans

(1) Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 verlangen die zuständigen Behörden, dass jeder Sanierungsplan ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren enthält, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren werden von den zuständigen Behörden bei der Bewertung der Sanierungspläne nach Maßgabe der Artikel 6 und 8 vereinbart. Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein, beziehen sich auf die Finanzlage eines Instituts und müssen leicht zu überwachen sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute geeignete Regelungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren einführen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann ein Institut

  1. Maßnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder
  2. davon absehen, diese Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.

Die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Maßnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Maßnahme abzusehen, wird unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(2) Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Mindestliste der in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren festgelegt wird.

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 10 Abwicklungspläne 19 22

(1) Nach Anhörung der zuständigen Behörde und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - erstellt die Abwicklungsbehörde für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen.

(2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Kapitels II dieses Titels beseitigt werden können.

(3) In dem Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

  1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

(5) Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass die Institute sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.

(6) Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 7 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.

(7) Unbeschadet des Artikels 4 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben -

  1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
  2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
  3. (Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
    Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;)
    (Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
    Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;)
  4. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
  5. eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz 2 und Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
  6. eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 15 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
  7. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
  8. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 11 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
  9. Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
    1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
    2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
  10. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
  11. Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
  12. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
  13. eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
  14. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
  15. die Anforderungen nach den Artikeln 45e und 45f sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 45m;
  16. sofern eine Abwicklungsbehörde Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45m;
  17. (Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
    eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
    (Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
    eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 39;
  18. gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, von einem Institut und einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute und alle Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Nummer 100 festzulegen. Dieser Absatz berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörde.

(9) Die EBA erarbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans präzisiert wird.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und - soweit erforderlich - aktualisiert die EBA die technischen Regulierungsstandards, um unter anderem den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2022/2554 Rechnung zu tragen.)

Artikel 11 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können,

  1. in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mitzuwirken,
  2. ihnen unmittelbar oder über die zuständige Behörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, neben anderen Informationen die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.

(2) Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 12 Gruppenabwicklungspläne 19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:

  1. das Unionsmutterunternehmen,
  2. die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassenen sind,
  3. die Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannt werden und
  4. die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Titels VI, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassenen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.

(3) Im Gruppenabwicklungsplan

  1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute dargelegt;
  2. a) werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf
    1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehörenden, und
    2. andere Abwicklungsgruppen;
  3. wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten - unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten -, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
  4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU aufgezeigt;
  5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen "Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;
  6. werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargelegt, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen wollen;
  7. werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und -, wenn der Finanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
    1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
    2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Artikel 16 wird gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Maßgabe des vorliegenden Artikels durchgeführt. Dem Gruppenabwicklungsplan wird eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 16 beigefügt.

(5) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

(6) Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen präzisiert wird, wobei sie der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt Rechnung trägt.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 13 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne 19

(1) Unionsmutterunternehmen übermitteln die Informationen, die nach Artikel 11 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. Diese Informationen betreffen das Unionsmutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an

  1. die EBA,
  2. die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
  3. die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,
  4. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
  5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.

Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien - und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden - Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 98 dieser Richtlinie erfüllen, Drittlandsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe - einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe -, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte

(4) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.

Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(5) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so trifft jede Abwicklungsbehörde, die für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung, bestimmt gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf aktuellem Stand. Jede Einzelentscheidung einer nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörde ist umfassend darzulegen, enthält die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden Rechnung. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die betroffene Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.

(7) Die anderen Abwicklungsbehörden, zwischen denen keine Uneinigkeit nach Absatz 6 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(8) Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.

(9) Gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden dabei helfen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirken könnte.

(10) Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 9 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein.

Artikel 14 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.


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