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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss (EU) 2021/1356 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Schwedens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4608)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 1)


s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 1 vorgesehenen Zeiträume, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.

(3) Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 stellte Schweden einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 legte Schweden zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vor.

(4) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 hat Schweden den Umfang seines begründeten Antrags eingeschränkt.

(5) Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um sechs Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für den Vermerk des harmonisierten Unionscodes "95" und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.

(6) Den von Schweden übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in Schweden aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 undurchführbar bleiben.

(7) Im Rahmen dieser Maßnahmen, die die Kapazitäten für die Weiterbildung von Fahrern bis zum Jahresende deutlich einschränken dürften, habe Schweden die Anzahl der Personen, die gleichzeitig an einer Weiterbildung teilnehmen dürfen, auf höchstens acht beschränkt. Den Angaben dieses Mitgliedstaats zufolge dürften diese Maßnahmen dazu führen, dass zu wenige Kapazitäten für die Weiterbildung von Fahrern vorhanden sind und daher nicht alle Befähigungsnachweise (CPC), deren Gültigkeit zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 ausgelaufen ist, erneuert werden können.

(8) So müssten nahezu die Hälfte der gültigen Befähigungsnachweise in diesem Mitgliedstaat und damit 85.000 CPC von insgesamt 190.000 zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2021 erneuert werden. Nach vorläufiger Einschätzung der schwedischen Behörden dürften ihre Weiterbildungskapazitäten jedoch aufgrund der zur Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auf etwa 4.000 bis 6.000 Personen pro Monat begrenzt sein.

(9) Selbst wenn die Weiterbildungen zügig unter Ausnutzung aller verfügbaren Kapazitäten durchgeführt werden könnten, hätten immer noch Tausende Fahrer jeden Monat keine Möglichkeit, ihre erforderliche Weiterbildung zu absolvieren. Außerdem dürften sich diese Schätzungen angesichts der hohen Zahl krank gemeldeter Ausbilder und Fahrer noch erhöhen, da in Schweden deren Teilnahme an Weiterbildungen nicht erlaubt ist, wenn sie COVID-19-Symptome egal welcher Art aufweisen.

(10) So hätten aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen im März 2021 mindestens 1.000 und im April 2021 mindestens 5.000 Befähigungsnachweise nicht ausgestellt werden können. Diese Zahlen dürften sich in den darauffolgenden Monaten noch weiter erhöhen, da die Zahl der zu erneuernden Befähigungsnachweise deutlich ansteigt. Schätzungen der schwedischen Behörden zufolge wird im Juli 2021 die Gültigkeit von voraussichtlich 9.500 CPC auslaufen - eine Schätzung, bei der die Befähigungsausweise, deren Gültigkeit bereits durch die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/698 oder der Verordnung (EU) 2021/267 verlängert wurde, nicht einmal berücksichtigt seien. Daher geht Schweden nicht davon aus, dass die Weiterbildungskapazitäten für die Erneuerung aller auslaufenden Befähigungsnachweise ausreichen.

(11) Besonders problematisch sei die Situation bei der Weiterbildung von Fahrern mit gültigen Befähigungsnachweisen für den Güterverkehr, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 + E, C oder C+E sind. So verfügten viele dieser Fahrer über einen Befähigungsnachweis auf der Grundlage eines erworbenen Rechts nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG hatte Schweden beschlossen, dass die betreffenden Fahrer nach einem Zeitraum von sieben Jahren eine erste Ausbildung oder eine Weiterbildung gemäß der Richtlinie absolvieren müssen. Infolgedessen hätten viele der als erworbenes Recht erlangten Befähigungsnachweise ihre Gültigkeit im September 2016 verloren und seien für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert worden. Daher laufe die Geltungsdauer dieser Befähigungsnachweise im September 2021 aus.

(12) Schweden befindet sich nach eigenen Angaben immer noch mitten in der dritten Welle der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus verliefe die Impfkampagne in vielen Teilen Schwedens langsamer als erwartet. Am 19. Mai 2021 seien 40,7 % der Bevölkerung ein erstes Mal geimpft gewesen, während nur 12,6 % bereits ihre zweite Dosis erhalten hätten. Daher sei schwer vorauszusagen, wann sich die Situation entspannen werde, wann die zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen aufgehoben oder abgeschwächt werden könnten und wann die Ausbildungskapazität wieder das normale Niveau erreichen werde.

(13) Nach dem derzeitigen Plan des schwedischen Amts für öffentliche Gesundheit solle die derzeit geltende Beschränkung auf acht Personen, die sich gleichzeitig in Innenräumen aufhalten können, gelockert und auf 50 Personen angehoben werden, sobald sich die Ausbreitung von COVID-19 stabilisiert. Allerdings könne man noch keinen Zeitpunkt nennen, ab dem die Beschränkungen gelockert werden könnten, da dies von der Entwicklung der Pandemie in Schweden abhänge. Außerdem bedeute eine Lockerung der Maßnahmen nicht, dass die Ausbildungskapazität wieder hergestellt sei, da mehrere Ausbildungsstätten in der Regel etwa 300 Personen aufnehmen.

(14) Schweden sieht sich mit einem Mangel an Fahrern mit dem entsprechenden Befähigungsnachweis konfrontiert. In einer kürzlich durchgeführten Umfrage unter schwedischen Verkehrsunternehmen hätten 49 % dieser Unternehmen angegeben, Probleme bei der Einstellung von Kraftfahrern zu haben. Während die in Schweden geltenden Beschränkungen die Ausbildung neuer Kraftfahrer erschwere, bestehe die Gefahr eines signifikanten Mangels an Fahrern, sofern diese nicht ihre Befähigungsnachweise weiter verlängern könnten.

(15) Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume zu verlängern, damit Schweden alle erforderlichen Weiterbildungen durchführen kann. Schweden ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Artikeln genannten 10-Monatszeiträume nicht verlängert werden müssen, soweit sie für Weiterbildungen und deren Nachweis, die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes "95" und die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen gelten, deren Gültigkeit andernfalls in dem neuen verlängerten Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2021 auslaufen würde.

(16) Schweden begründet seinen Antrag auf Verlängerung der Zeiträume um die höchstzulässigen sechs Monate mit dem vorstehend erläuterten erheblichen Rückstand an Weiterbildungen. Die Zahl der immer noch zu erneuernden Befähigungsnachweise sei viel höher als üblich, weshalb Schweden nicht davon ausgehe, dass es vor Jahresende wieder das normale Niveau erreichen könne. Zudem sei für den Herbst mit einer hohen Nachfrage nach Weiterbildungen zu rechnen.

(17) So umfassten die in Rede stehenden Weiterbildungen 35 Stunden, wobei die überwiegende Mehrheit der Fahrer, die in Schweden über Befähigungsnachweise verfügten, diese Weiterbildungen in fünf verschiedene Teile aufteile. Dies bedeute, dass eine deutliche Mehrheit der Fahrer, deren Befähigungsnachweis bis Jahresende erneuert werden müsse, bereits 28 Stunden Weiterbildung absolviert habe und nur noch 7 Stunden offen seien. Darüber hinaus handele es sich zumeist um erfahrene Fahrer, die bereits den größten Teil ihrer vorgeschriebenen Weiterbildung absolviert hätten. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.

(18) Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absätze 3 und 5 jener Verordnung um sechs Monate zu verlängern.

(19) Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes "95" und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.

(20) Schweden hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Schweden wird ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume wie folgt zu verlängern:

  1. den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung um sechs Monate;
  2. den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate und
  3. die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes "95" und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2021


1) ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 1.

2) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4).


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