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Beschluss (EU) 2021/1357 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Sloweniens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4628)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 5)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
(3) Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 stellte Slowenien einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Slowenien hat am 21. Mai und 7. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(4) Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um jeweils sechs Monate zu verlängern.
(5) Den von Slowenien übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(6) Slowenien verlangt die persönliche Anwesenheit der betreffenden Fahrer bei allen Weiterbildungen. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Situation hätten die Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere wegen des Abstandsgebot, jedoch ausgesetzt bzw. erheblich eingeschränkt werden müssen.
(7) Das Land sei am 18. März 2020 erstmals in den Lockdown gegangen, der bis zum 17. Mai 2020 dauerte, und das zweite Mal vom 16. November 2020 bis zum 14. Februar 2021. Der dritte Lockdown sei dann vom 1. April 2021 bis zum 11. April 2021 verhängt worden. Damit befand sich dieser Mitgliedstaat infolge der COVID-19-Pandemie mehr als fünfeinhalb Monaten in einem Lockdown.
(8) Diese Lockdowns seien mit Maßnahmen einhergegangen, die aufgrund des bestehenden Abstandsgebots normale Weiterbildungsmaßnahmen unmöglich gemacht hätten. Insbesondere beim dritten Lockdown, der vom 1. bis 11. April 2021 dauerte, sei es verboten gewesen, Weiterbildungen überhaupt durchzuführen.
(9) Seit Mai 2021 dürften Weiterbildungen stattfinden, allerdings auf höchstens 10 Personen pro Kurs begrenzt. Slowenien geht davon aus, dass es den Verkehrsunternehmern erst Ende 2021 möglich sein wird, ihre Tätigkeiten so zu organisieren, dass alle Fahrer ihre Weiterbildungen fristgerecht absolvieren können.
(10) So sei es in der jüngsten Vergangenheit angesichts der genannten Lockdown-Phasen sehr viel weniger Fahrern möglich gewesen, an Weiterbildungskursen teilzunehmen, als dies im selben Zeitraum in einem normalen Jahr der Fall gewesen wäre. Diese Lockdowns sowie die anderen in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen hätten dazu geführt, dass etwa 50 % der Fahrer die Weiterbildungen abbrachen, zumal Slowenien auch davon ausgehe, dass mit jedem Monat im Lockdown die Anzahl der Teilnehmer an den Weiterbildungen im Vergleich zu einer normalen Situation um 8 % zurückgegangen sei.
(11) Während im Jahr 2019 43.884 Fahrer 920 regelmäßige Weiterbildungen absolviert hätten, hätten im Jahr 2020 nur 19.089 Fahrer an 494 Weiterbildungen teilgenommen. Angesichts dieses Rückgangs geht Slowenien davon aus, dass die in den Ausbildungseinrichtungen vorhandenen Kapazitäten nicht zur Deckung der Weiterbildungsnachfrage ausreichen. Der Rückstand in diesem Mitgliedstaat sei derzeit beträchtlich, und die noch bestehenden Abstandsgebote ließen einen raschen Abbau dieses Rückstands nicht zu.
(12) Auch würden sich die zur Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auf die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise auswirken. Zusätzlich sei es aus den vorstehend genannten Gründen nicht nur schwierig, Weiterbildungen zu absolvieren, die eine Voraussetzung für die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise seien, sondern für die lokalen Verwaltungsbehörden aufgrund von Kapazitätsengpässen auch nur bedingt möglich, diese Dokumente zu erneuern. Derzeit dürfe sich nur ein Teil des Personals in den Gebäuden der Verwaltungsbehörden aufhalten - eine Einschränkung, die bis auf Weiteres in Kraft bleiben dürfte.
(13) Es sei davon auszugehen, dass einige dieser Maßnahmen in naher Zukunft und möglicherweise bis Ende 2021 in Kraft bleiben werden. Auch wenn sich die derzeitige Pandemielage in Slowenien langsam verbessere, komme es in diesem Mitgliedstaat pro Tag immer noch zu etwa angesichts der Größe des Landes beträchtlichen 300 Neuinfektionen. Auch die Impfung verlaufe langsamer als erwartet, was auf Probleme mit den Lieferketten zurückzuführen sei. Slowenien gehe daher davon aus, dass Maßnahmen wie die Begrenzung der in Innenräumen zulässigen Anzahl von Personen vorerst beibehalten werden, sodass weniger Fahrer in der Lage sein werden, ihre Weiterbildungen abzuschließen.
(14) Der Grund, weshalb Slowenien Verlängerungen um die höchstzulässigen Zeiträume von sechs Monaten beantragt, liege darin, dass noch ein erheblicher Rückstand an noch zu erneuernden Fahrerqualifizierungsnachweisen bestehe, deren Anzahl um etwa 50 % über dem normalerweise zu erwartenden Umfang liegen dürfte. Zudem gebe es immer noch keine Gewissheit darüber, wie lange die Pandemie andauern wird und das Abstandsgebot bestehen bleiben muss.
(15) Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monatszeiträume. Der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat, die andernfalls im neuen Bezugszeitraum auslaufen würden, würden daher nicht um mehr als 10 Monate verlängert. Die beantragten Verlängerungen werden daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
(16) Slowenien sollten daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum um jeweils sechs Monate zu verlängern.
(17) Slowenien hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Slowenien wird ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume wie folgt zu verlängern:
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2021
2) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4).
ENDE |