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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss (EU) 2021/1359 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Deutschlands, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4638)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 10)


s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.

(4) Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 stellte Deutschland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 legte Deutschland zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vor.

(5) Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um drei Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern.

(6) Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 undurchführbar bleiben.

(7) Deutschland schätzt, dass im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften für die Ausbildung von Berufskraftfahrern jährlich etwa 300.000 Weiterbildungskurse durchgeführt werden. Aufgrund der Pandemie durften diese Kurse nur mit einer sehr begrenzten Zahl von Teilnehmern abgehalten werden, während in einigen Fällen überhaupt keine Kurse stattfinden durften.

(8) Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge ergeben sich die Beschränkungen für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern aus den Corona-Schutzverordnungen der jeweiligen Bundesländer sowie aus dem deutschen Infektionsschutzgesetz 3. Aufgrund der kontinuierlichen Anpassung der Vorschriften an die Entwicklung der Pandemie war und bleibt die Situation in vielen Bundesländern sehr unterschiedlich.

(9) In Baden-Württemberg galt aufgrund hoher Infektionszahlen beispielsweise ein allgemeines Veranstaltungsverbot. Zwar finden in diesem Bundesland derzeit regelmäßig Kurse für die berufliche Weiterbildung statt, doch muss zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, weshalb die Anzahl der Teilnehmer von Kursen über die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern entsprechend begrenzt ist.

(10) Auch in Bayern, wo beispielsweise in der Zeit vom 11. Mai bis zum 30. November 2020 Kurse über die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern stattfinden durften, war aufgrund der geltenden Abstandsregeln nur eine geringe Teilnehmerzahl zulässig. In der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 15. Dezember 2020 fanden weder Kurse für die Grundqualifikation noch für die Weiterbildung statt. Vom 16. Dezember 2020 bis zum 6. Juni 2021 sind in städtischen und ländlichen Gebieten berufliche Fortbildungskurse verboten, wenn die 7-Tage-Inzidenz von COVID-19 dort bei 100 oder darüber liegt. Deutschland verweist darauf, dass obwohl die 7-Tage-Inzidenz in Bayern in der zweiten Maihälfte auf unter 100 fiel, dieser Schwellenwert in einigen Bezirken am 26. Mai 2021 aber immer noch überschritten wurde.

(11) In anderen Bundesländern ist nach den von Deutschland übermittelten Informationen auch vorgesehen, dass Kurse nur mit erheblichen Einschränkungen durchgeführt werden können, insbesondere hinsichtlich der Mindestabstände zwischen den Teilnehmern, wodurch die Kapazität der Ausbildungszentren stark eingeschränkt wird. In einigen Fällen haben sich Ausbildungszentren, selbst wenn Ausbildungskurse stattfinden dürften, aus Vorsicht dafür entschieden, während der Pandemie keine Kurse anzubieten. Dies hat zu einem erheblichen Rückstand bei den Schulungen geführt, der nur langsam und schrittweise abgebaut werden kann.

(12) Den Angaben des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung 4 zufolge haben diese Maßnahmen zu einer erheblichen Anzahl aufgeschobener Weiterbildungskurse geführt, die nacheinander von den Ausbildungszentren abgearbeitet werden müssen. Nach Angaben der deutschen Straßenverkehrsgenossenschaft 5 ist allein im ersten Quartal 2021 die Anzahl der Berufskraftfahrer, die auf Weiterbildungskurse warten, auf 5.000 angestiegen. Im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres betrug die Teilnehmerzahl nur rund 60 %. Dieser Rückstand dürfte sich Deutschland zufolge aufgrund der strengeren Ausgangsbeschränkungen der letzten Wochen in der Zwischenzeit noch erhöht haben. Die bayerischen Behörden schätzen beispielsweise, dass in den nächsten drei Monaten doppelt so viele Kurse angeboten werden müssten, um der Nachfrage gerecht zu werden, was angesichts der bestehenden Abstandsregeln unwahrscheinlich erscheint.

(13) Den ebenfalls von Deutschland übermittelten Informationen zufolge dürfte die Erneuerung der Führerscheine aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.

(14) Deutschland erwartet aufgrund der Einbeziehung von Hausärzten und wahrscheinlich ab dem 7. Juni 2021 der betriebsärztlichen Dienste in die Impfstrategie der Bundesregierung und der daraus resultierenden hohen und zunehmenden Arbeitsbelastung dieser Ärzte erhebliche Engpässe bei den Terminen zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen, die für die Verlängerung der Fahrerlaubnis in diesem Sommer erforderlich sind.

(15) Nach Angaben Deutschlands dürfte es aufgrund der erwarteten Aufhebung der derzeitigen Priorisierung von Impfungen und der entsprechenden Zunahme der Impftermine insbesondere ab Juni 2021 zu noch größeren Engpässen kommen. Allein im Juni 2021 werden Arztpraxen und die betriebsärztlichen Dienste voraussichtlich 14.396 850 Dosen des BioNTech-Impfstoffs erhalten und verabreichen. Darüber hinaus erwartet Deutschland Lieferungen von AstraZeneca, Johnson & Johnson und Curevac je nach Lieferzeitplan ihrer jeweiligen Hersteller.

(16) Darüber hinaus geht Deutschland davon aus, dass die Führerscheinbehörden aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen möglicherweise wieder schließen müssen oder dass der normale Betrieb aufgrund der hohen Anzahl infizierter Behördenmitarbeiter möglicherweise nicht aufrechterhalten werden kann.

(17) In Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise noch zahlreiche Führerscheinstellen für die Öffentlichkeit geschlossen. Persönliche Besuche sind nur nach einem individuellen Termin möglich und beschränken sich auf Angelegenheiten, bei denen das persönliche Erscheinen zwingend erforderlich ist. In Sachsen hat die Verringerung der Termine mit persönlichem Erscheinen von Beginn der Pandemie an die Ausstellung von Führerscheinen erheblich erschwert. Deutschland zufolge kann es dazu kommen, dass diese und andere Führerscheinstellen in Zukunft wieder schließen müssen.

(18) Nach Angaben des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes 6 waren am 3. Mai 2021 in Deutschland 102.426 Personen Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1, CE oder C1E und 10.517 Personen Inhaber eines Führerscheins der Klassen D, D1, DE oder D1E, deren Gültigkeit zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. September 2021 ablief. Bei 51.799 Personen, die Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1, CE oder C1E sind, und bei 8.331 Personen, die Inhaber eines Führerscheins der Klassen D, D1, DE oder D1E sind, jeweils in Kombination mit dem Code-95-Vermerk, läuft der jeweilige Befähigungsnachweis ebenfalls zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. September 2021 ab.

(19) Nach Angaben Deutschlands enthalten diese Zahlen nicht die Führerscheine und Befähigungsnachweise, die durch Anwendung der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Verordnung (EU) 2021/267 verlängert wurden. Daher dürften die Führerscheinstellen eine deutlich größere Zahl von Anträgen auf Erneuerung von Führerscheinen bearbeiten müssen als üblich.

(20) Angesichts des derzeit bestehenden Rückstands an Weiterbildungskursen für Berufskraftfahrer hält Deutschland den Antrag auf die Verlängerungen um drei Monate für auf das Notwendigste beschränkt. Deutschland geht davon aus, dass mit den Impffortschritten bis zum 30. September 2021 auch wieder mehr Termine für ärztliche Untersuchungen zur Bewertung der Tauglichkeit von Fahrern zur Verfügung stehen und die Führerscheinstellen personell wieder besser besetzt sein werden.

(21) Der Antrag betrifft nur den Bezugszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 und deckt daher nur eine begrenzte Anzahl von Führerscheinen und Qualifikationen von Berufskraftfahrern ab. Darüber hinaus hat die Gruppe von Personen, denen eine solche verlängerte Gültigkeitsdauer zugutekommt, bereits mindestens einmal einen Führerschein erworben oder eine Weiterbildung absolviert und damit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.

(22) Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und von Artikel 2 Absätze 3 und 5 sowie von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung um drei Monate zu verlängern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume wie folgt zu verlängern:

  1. den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 für die Zwecke von Artikel 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung um drei Monate;
  2. den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate und
  3. den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2021


1) ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 1.

2) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4).

3) Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021, BGBl. I S. 802.

4) Bundesverband Güterkraftverkehr. Logistik und Entsorgung.

5) Straßenverkehrsgenossenschaft.

6) Kraftfahrt-Bundesamts.

7) Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.05.2020 S. 10).


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