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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1367 der Kommission vom 6. August 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 294 vom 17.08.2021 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2021
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Vierrädriges Fahrzeug mit einem 24 V 800 W-Elektromotor mit Gleichstrom, der mit zwei wiederaufladbaren 12V-Batterien mit einer Kapazität von 45 Amperestunden betrieben wird.
Das Fahrzeug ist etwa 65 cm breit, 125 cm lang und 129 cm hoch (gemessen an der Rückenlehne, 85 cm bei eingeklappter Rückenlehne). Sein Gesamtgewicht beträgt etwa 107 kg (108 kg mit Batterien), die Höchstlast etwa 130 kg. Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:
Die Lenksäule verfügt auch über ein Armaturenbrett mit einem Schaltkasten, einem Geschwindigkeitsregler, einem Hupenknopf, einem Leerlaufknopf, einem Blinker, einem Lichtschalter, einem Anzeiger des Batterieladezustands und einem Geschwindigkeitsregler. Siehe Abbildung *. | 8703 10 18 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 8703 10 und 8703 10 18. Eine Einreihung in die Position 8713 als Rollstuhl oder anderes Fahrzeug für Behinderte ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht speziell für die Beförderung von Behinderten bestimmt ist, denn es verfügt über keine besonderen Merkmale, die eine Behinderung ausgleichen würden. Obwohl das Fahrzeug so konstruiert ist, dass die Lenkanlage mit einer Hand gesteuert werden kann und es über einen bequemen drehbaren Sitz mit Halterungen und einer rutschfesten Fußablage verfügt (und optional mit kleinen Antikipprädern ausgestattet sein kann), stellen diese Merkmale objektiv keine speziellen Merkmale dar, die zum Ausgleich einer Behinderung bestimmt sind (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8713 90 00, die HS-Erläuterungen zu Position 8713 und das HS-Einreihungsavis 8703.10/1). Darüber hinaus sind Fahrzeuge mit einer separaten beweglichen Lenksäule und Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreichen, von der Position 8713 ausgeschlossen (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8713 90 00). Das Fahrzeug wird zur Personenbeförderung verwendet und ist bei seiner Gestellung bei den Zollbehörden aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften, die zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein müssen (siehe Rechtssache C-286/15 1, nicht als Fahrzeug erkennbar, das nur für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist (siehe Rechtssache C-198/15 2. Nachträgliche Änderungen des Fahrzeugs bleiben unberücksichtigt, ebenso wie jede Bewertung des Fahrzeugs, die von einer nationalen Behörde zu anderen als den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zwecken vorgenommen werden kann. |
*) Die Abbildung dient nur zur Information. 1) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2016, Valsts ieņemumu dienests gegen SIA "Latvijas propāna gāze", C-286/15, ECLI:EU:C:2016:363, Rn. 33. 2) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2016, Invamed Group Ltd u. a. gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362. |
ENDE |