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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1427 der Kommission vom 21. Mai 2021 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Versagungen von Genehmigungen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 01.09.2021 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von in Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit, die nicht im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(3) Die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen vor. Gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie muss die Kommission detaillierte Vorkehrungen für den systematischen und auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von in diesem Artikel genannten Informationen festlegen. Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 3 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen angenommen. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung fallenden Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit sollte daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(4) Im IMI sollten die technischen Funktionen, einschließlich eines Datenspeichers, zur Verfügung gestellt werden, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Das IMI sollte die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern, indem es ihnen ermöglicht, den IMI-Speicher zu durchsuchen, um zu prüfen, ob eine bestimmte Person vom Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe ausgeschlossen wurde. Um die Datenschutzrechte der Personen zu wahren, deren Daten im Speicher enthalten sind, sollten die nationalen Behörden nur Informationen über eine bestimmte Person einsehen können. Sie sollten nicht in der Lage sein, nach anderen Kriterien zu suchen, z.B. alle Ablehnungen für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Mitgliedstaat.

(6) Um sicherzustellen, dass im Rahmen des Pilotprojekts ausgetauschte personenbezogene Daten gesperrt werden, sobald sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 nicht mehr benötigt werden, sollte das Datum angegeben werden, ab dem solche Daten im Sinne dieses Artikels als nicht mehr erforderlich erachtet werden. Dieses Datum sollte dem Datum entsprechen, das gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 festgelegt wird und das als das Datum gilt, an dem die Informationen über die Entscheidung, eine Genehmigung zu versagen, im IMI nicht mehr zugänglich sein sollen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Daten drei Jahre nach ihrer Sperrung im IMI automatisch zu löschen sind, ohne dass ein förmlicher Abschluss erforderlich ist.

(7) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, den Termin anzugeben, bis zu dem die Bewertung vorzulegen ist.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Das Pilotprojekt

Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 ist, soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 fällt, Gegenstand eines in dieser Delegierten Verordnung näher beschriebenen Pilotprojekts zur Umsetzung der in dem genannten Absatz festgelegten Bestimmung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI").

Artikel 2 Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nationalen Behörden nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 als zuständige Behörden.

Artikel 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts muss das IMI folgende Funktionen beinhalten:

  1. einen Speicher für die Speicherung und den Austausch von Informationen über Versagungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423;
  2. eine Suchfunktion, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, den Speicher zu durchsuchen, um festzustellen, ob er Informationen über Versagungen in Bezug auf eine bestimmte Person enthält;
  3. eine Funktion für die Entfernung und Aktualisierung von Einträgen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423;
  4. ein System zur Übermittlung regelmäßiger E-Mail-Erinnerungen an die zuständigen Behörden, um diese an die Überprüfung bestimmter Einträge gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 zu erinnern.

Artikel 4 Speicherung personenbezogener Daten

Für die Zwecke der Sperrung personenbezogener Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, die im Speicher als Teil des Pilotprojekts gespeichert und ausgetauscht wurden, gilt als Datum, ab dem personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der jeweiligen Entscheidung, eine Genehmigung zu versagen, nicht mehr gespeichert und weitergegeben werden müssen, das Datum, an dem gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423 die Information in Bezug auf diese Entscheidungen über eine Versagung nicht mehr zugänglich sein darf. Die gesperrten Daten sind drei Jahre nach dem Datum ihrer Sperrung automatisch zu löschen.

Artikel 5 Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Statistiken über die Anzahl der Einträge im Speicher zur Verfügung. Eine solche Berichterstattung darf keine Informationen zu einzelnen Entscheidungen über eine Versagung enthalten.

Artikel 6 Bewertung

Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erforderliche Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [... Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen - drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] vorgelegt.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Mai 2021.

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1.

2) Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz bestimmter Feuerwaffen (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

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