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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1446 der Kommission vom 3. September 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 563/2014 hinsichtlich der CAS-Nummer des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 9)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission 2 wurde der Grundstoff Chitosanhydrochlorid genehmigt und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.
(2) Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 wurde ein Fehler in Bezug auf die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Number of the American Chemical Society) festgestellt, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 für den Grundstoff Chitosanhydrochlorid verwendet wurde.
(3) Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine einzige numerische Identifikation für einen Stoff, der auch zur Identifikation eines im Pflanzenschutz verwendeten Wirkstoffs verwendet wird; sie dient weltweit als Referenz für den Handel und die Regulierung von Chemikalien und ist nicht auf Pestizide beschränkt.
(4) In der Spalte "gebräuchliche Bezeichnung und Kennnummern" ist die "Chitosanhydrochlorid CAS-Nr.: 9012-76-4" aufgeführt. Tatsächlich ist die CAS-Nummer 9012-76-4 dem Stoff Chitosan zugewiesen, während Chitosanhydrochlorid die CAS-Nummer 70694-72-3 hat. Da es beim Chemikalienmanagement und im Chemikalienhandel zu Verwirrung über die Identität des Stoffes kommen könnte, ist eine Berichtigung der CAS-Nummer in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und folglich auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erforderlich.
(5) Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und den entsprechenden Eintrag im Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu ersetzen.
(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. September 2021.
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 156 vom 24.05.2014 S. 5).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
Anhang I |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 erhält folgende Fassung:
"Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
Chitosanhydrochlorid CAS-Nr.: 70694-72-3 | Entfällt. | Europäisches Arzneibuch Höchstgehalt an Schwermetallen: 40 ppm | 1. Juli 2014 | Chitosanhydrochlorid muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 3 stehen. Chitosanhydrochlorid darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Chitosanhydrochlorid (SANCO/12388/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden. |
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
2) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1. 3) ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1." |
Anhang II |
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Eintrag 2 zu Chitosanhydrochlorid folgende Fassung:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
"2 | Chitosanhydrochlorid CAS-Nr.: 70694-72-3 | Entfällt. | Europäisches Arzneibuch Höchstgehalt an Schwermetallen: 40 ppm | 1. Juli 2014 | Chitosanhydrochlorid muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 stehen. Chitosanhydrochlorid darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Chitosanhydrochlorid (SANCO/12388/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden. |
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten." |
ENDE |