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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1467 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 betreffend die Ausfuhrlizenzpflicht für Reis

(ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 18)


Hinweis s. Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Regelung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich des Verzeichnisses der Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.

(2) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 in Verbindung mit ihrem Anhang Teil II Buchstabe A sieht eine Ausfuhrlizenzpflicht für "geschälten Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')" des KN-Codes 1006 20 und für "halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, auch poliert oder glasiert" des KN-Codes 1006 30 vor.

(3) Inzwischen kann eine wirksame Ausfuhrüberwachung auf andere Weise durchgeführt werden. Aus Gründen der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Ausfuhrlizenzen für "geschälten Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')" und "halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, auch poliert oder glasiert" gestrichen werden.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollten Vorschriften für Ausfuhrlizenzen festgelegt werden, die für "geschälten Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')" und halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, auch poliert oder glasiert, erteilt wurden, für den die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch diese Verordnung abgeschafft wird und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach wie vor gültig sind.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237

Teil II Buchstabe A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 wird gestrichen.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Auf Ersuchen des Lizenzinhabers wird die geleistete Sicherheit für eine Ausfuhrlizenz von "geschältem Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')" und halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis, auch poliert oder glasiert, freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgelaufen,
  2. die Lizenz wurde bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung teilweise oder noch gar nicht genutzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 202



1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).

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