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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 329 vom 17.09.2021 S. 2)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Klausel (im Folgenden "Vertragsklausel") in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt.

(2) Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen, sollten so abgegrenzt werden, dass ein angemessenes Maß an Konvergenz ermöglicht wird, während Abwicklungsbehörden gleichzeitig in die Lage versetzt werden, der Unterschiedlichkeit der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen.

(3) Institute oder Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, die Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, wenn diese Aufnahme im betreffenden Drittland rechtswidrig wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine solche Klausel beispielsweise gemäß den Gesetzen oder Anordnungen der Behörden des Drittlandes nicht erlaubt ist. Die Aufnahme der Vertragsklausel in eine Vereinbarung oder in ein Instrument gilt für ein Institut oder Unternehmen auch dann als undurchführbar, wenn es dem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, diese vertraglichen Bestimmungen zu ändern. Dies ist häufig der Fall, wenn Vereinbarungen oder Instrumente im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen werden, die einheitliche Bedingungen für diese Art von Vereinbarungen und Instrumenten vorgeben. Handelsfinanzierungsprodukte wie Garantien, Rückgarantien, Akkreditive oder andere Instrumente, die zur Unterstützung oder Finanzierung von Handelsgeschäften eingesetzt werden, werden üblicherweise vorbehaltlich international anerkannter Standardklauseln oder Vorschriften, die von einer international anerkannten Industrieorganisation festgelegt oder auf der Grundlage von bilateralen Standardabkommen entwickelt wurden, ausgegeben. Eine Undurchführbarkeit kann auch auftreten, wenn das Institut oder Unternehmen Finanzdienstleistungsverträge mit Nicht-Unionseinrichtungen schließt, einschließlich Finanzdienstleister, Handelsplätze, Finanzmarktinfrastrukturen oder Verwahrstellen, die Standardklauseln verwenden, die nicht vom Institut oder Unternehmen ausgehandelt werden können.

(4) Auf jeden Fall sollten allein die mangelnde Bereitschaft der Gegenpartei, die Vertragsklauseln aufzunehmen, oder allein eine Erhöhung des Preises des Instruments oder der Vereinbarung nicht als Bedingungen gelten, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar wäre.

(5) Nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann eine Abwicklungsbehörde, auch wenn die Bedingungen der Undurchführbarkeit nicht vorliegen, beschließen, von dem entsprechenden Institut oder Unternehmen die Aufnahme der Vertragsklausel nicht zu verlangen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diese Aufnahme für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nicht notwendig ist. Die Schlussfolgerungen aus der Analyse der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit für die Zwecke des Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU sollten im Einklang mit denen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Titel II Kapitel II der genannten Richtlinie stehen. Jedoch sollten für die Zwecke der Bewertung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vereinbarungen oder Instrumente, die Verbindlichkeiten mit langen Laufzeiten oder hohen Nominalwerten begründen, für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit als notwendig gelten. Deshalb sollte auf die Aufnahme dieser Vertragsklauseln nicht verzichtet werden, wenn diese Aufnahme die Bedingungen der Undurchführbarkeit nicht erfüllt. Hinsichtlich anderer Vereinbarungen oder Instrumente, die Verbindlichkeiten begründen, sollten Abwicklungsbehörden bei der Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit eine Reihe von einschlägigen Elementen berücksichtigen; ihnen sollte jedoch gestattet werden, je nach den spezifischen Umständen, jegliche weiteren Elemente zu bewerten, die sie als notwendig betrachten.

(6) Nach Erhalt einer vollständigen Mitteilung der Undurchführbarkeit sollte einer Abwicklungsbehörde ein angemessener Zeitraum für die Bewertung zur Verfügung stehen. Die Komplexität der Mitteilungen kann variieren. Daher sollte es einer Abwicklungsbehörde bei komplexen Mitteilungen gestattet sein, den Zeitraum für die Aufnahme der Vertragsklausel um einen im Voraus festgesetzten Zeitraum zu verlängern. Das betroffene Institut oder Unternehmen sollte über eine solche Verlängerung ordnungsgemäß informiert werden. In Anbetracht der Neuartigkeit der Mitteilung und deren Bewertung sollte es Abwicklungsbehörden während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestattet sein, den Zeitraum für die Bewertung von komplexen Mitteilungen um sechs weitere Monate zu verlängern. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollte es Abwicklungsbehörden gestattet sein, den Zeitraum für die Bewertung komplexer Mitteilungen um drei Monate zu verlängern.

(7) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(8) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bedingungen, unter denen es undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen

(1) Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Richtlinie erforderliche Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, lauten:

  1. die Aufnahme der Vertragsklausel würde einen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes darstellen, die für die Verbindlichkeit maßgeblich sind,
  2. die Aufnahme der Vertragsklausel würde gegen eine ausdrückliche und verbindliche Anordnung einer Behörde des Drittlandes verstoßen,
  3. die Verbindlichkeit ergibt sich aus Instrumenten oder Vereinbarungen, die im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen wurden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern,
  4. für die Verbindlichkeit gelten Vertragsklauseln, die das Institut oder Unternehmen annehmen muss, um an den Dienstleistungen einer Nicht-Unionseinrichtung teilnehmen oder diese nutzen zu können, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern,
  5. die Verbindlichkeit besteht gegenüber einem Geschäfts- oder Handelsgläubiger und bezieht sich auf Lieferungen und Dienstleistungen, die zwar nicht kritisch sind, jedoch für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens verwendet werden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, die Bedingungen der Vereinbarung zu ändern.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1, Buchstaben c, d und e gilt, dass es einem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, die Instrumente, Vereinbarungen oder Vertragsklauseln zu ändern, wenn das Instrument, die Vereinbarung oder die Vertragsklausel nur unter den von der Gegenseite oder den Gegenseiten oder durch geltende Standardklauseln oder -protokolle festgelegten Bedingungen geschlossen werden kann.

Artikel 2 Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten verlangen kann

(1) Die Abwicklungsbehörde verlangt die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:

  1. der Nominalwert der Verbindlichkeit aus der entsprechenden Vereinbarung oder aus dem entsprechenden Instrument beträgt mindestens 20 Mio. EUR,
  2. die Restlaufzeit der Vereinbarung oder des Instruments beträgt mindestens sechs Monate.

(2) Ist dies zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig, kann die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit verlangen, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt wurde.

Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme der Vertragsklausel für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gemäß Unterabsatz 1 insbesondere mindestens eines der folgenden Elemente:

  1. den Betrag und die Art der Vereinbarung oder des Instruments,
  2. wie durchführbar der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten ist,
  3. wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Behörden von Drittländern ist,
  4. den Rang der Verbindlichkeit in einem regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht,
  5. die Laufzeit der Verbindlichkeit und den revolvierenden Charakter des Vertrags.

Artikel 3 Der angemessene Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel vorschreibt

(1) Der angemessene Zeitraum nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU beträgt drei Monate nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie bei der Abwicklungsbehörde.

(2) Ist die Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unvollständig, teilt die Abwicklungsbehörde dem mitteilenden Institut oder Unternehmen mit, welche Informationen fehlen. Der in Absatz 1 dieses Artikels angegebene Zeitraum beginnt, wenn alle fehlenden Informationen eingereicht wurden.

(3) Bis zum 6. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um sechs Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist.

Bis zum 7. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um drei Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist.

(4) Die Abwicklungsbehörde informiert das mitteilende Institut oder Unternehmen über die Verlängerung und die Gründe für diese Verlängerung.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2021

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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