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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1532 der Kommission vom 17. September 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 3-(1-((3,5-Dimethylisoxazol-4-yl)methyl)-1H-pyrazol-4-yl)-1-(3-hydroxybenzyl)imidazolidin-2,4-dion in die Unionsliste der Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 330 vom 20.09.2021 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 10. August 2012 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 3-(1-((3,5-Dimethylisoxazol-4-yl)methyl)-1 H-pyrazol-4-yl)-1-(3-hydroxybenzyl)imidazolidin-2,4-dion (FL-Nr. 16.127) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Die Kommission meldete den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte um ein Gutachten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 4 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass es sich um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt.

(6) Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.127 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(7) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2021

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 02.10.2012 S. 1).

4) EFSA Journal 2016;14(7):4334.

.

Anhang

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird nach dem Eintrag 16.126 folgender Eintrag für FL Nr. 16.127 eingefügt:

"16.1273-(1-((3,5-Dimethylisoxazol-4-yl)methyl)-1 H-pyrazol-4-yl)-1-(3-hydroxybenzyl)imidazolidin-2,4-dion1119831-25-22161mindestens 99 %, Bestimmung mittels HPLC/UVEinschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

In Kategorie 1.4 - höchstens 4 mg/kg
In Kategorie 1.8 - höchstens 8 mg/kg
In Kategorie 3 - höchstens 4 mg/kg
In Kategorie 5.1 - höchstens 15 mg/kg
In Kategorie 5.2 - höchstens 16 mg/kg
In Kategorie 5.3 - höchstens 30 mg/kg
In Kategorie 5.4 - höchstens 15 mg/kg
In Kategorie 6.3 - höchstens 25 mg/kg
In Kategorie 12.1 - höchstens 75 mg/kg
In Kategorie 12.2 - höchstens 100 mg/kg
In Kategorie 12.3 - höchstens 25 mg/kg
In Kategorie 12.4 - höchstens 25 mg/kg
In Kategorie 12.5 - höchstens 4 mg/kg
In Kategorie 13.2 - höchstens 4 mg/kg
In Kategorie 13.3 - höchstens 4 mg/kg
In Kategorie 14.1.4 - höchstens 4 mg/l (nur für Getränke auf Milchbasis)
In Kategorie 14.1.5 - höchstens 8 mg/kg
In Kategorie 15.1 - höchstens 20 mg/kg
In Kategorie 16 - höchstens 4 mg/l (nur für Getränke auf Milchbasis)

EFSA"


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