Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1692 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Botsuana in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 334 vom 22.09.2021 S. 9)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Am 6. September 2021 meldete Botsuana der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI). Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bezirk Kgatleng des genannten Drittlands und wurde am 27. August 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.
(6) In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil I sowie in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Botsuana zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Laufvögeln aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.
(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Botsuana und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Laufvögeln aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.
(8) Die Einträge für Botsuana in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in den Tabellen in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.
(9) Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Botsuana in Bezug auf die HPAI sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
Anhang |
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang V Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
"BW Botsuana | BW-0 | Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel | BPR | P1 | C | 27.8.2021 | |
Eintagsküken von Laufvögeln | DOR | P1 | C | 27.8.2021 | |||
Spezifiziert pathogenfreie Eier | SPF | ||||||
Bruteier von Laufvögeln | HER | P1 | C | 27.8.2021" |
2. In Anhang XIV Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
"BW Botsuana | BW-0 | Frisches Fleisch von Laufvögeln | RAT | P1 | C | 27.8.2021" |
3. In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
"BW Botsuana | BW-0 | B | B | B | B | B | B | B | Nicht zulässig | D | Nicht zulässig | MPST" |
ENDE |