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Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7500)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2023/1540 - ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 76 Gültig)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2014/893/EU
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Mit dem Beschluss 2014/893/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" geboten.
(5) Der Fitness-Check-Bericht 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.
(6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe "Rinse-off-Kosmetikprodukte" zu überarbeiten, einschließlich der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf andere kosmetische Mittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 der Kommission 5 fallen, sowie auf Tierpflegeprodukte. Um dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs Rechnung zu tragen, ist es auch angezeigt, die Bezeichnung der Produktgruppe, in der kosmetische Mittel zusammengefasst werden, die für den menschlichen Gebrauch oder für die Anwendung bei Tieren hergestellt werden, in "Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte" zu ändern.
(7) Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 6 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.
(8) Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte sollten insbesondere darauf abzielen, Produkte zu fördern, die nur begrenzte Auswirkungen in Bezug auf Ökotoxizität und biologische Abbaubarkeit haben, lediglich eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten und weniger Verpackungen verwenden, die leicht recycelbar sind. Die Verwendung von Recyclingmaterial und nachfüllbaren Verpackungen sollte gefördert werden. Bei der Überarbeitung sollte die Kohärenz mit einschlägigen EU-Politiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen gebührend berücksichtigt werden.
(9) Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die neuen Kriterien für die Produktgruppe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2027 gelten.
(10) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/893/EU aufgehoben werden.
(11) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für "Rinse-off-Kosmetikprodukte" auf der Grundlage der im Beschluss 2014/893/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses verwendet werden dürfen.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Produktgruppe "kosmetische Mittel" umfasst alle Stoffe oder Gemische, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen und dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Die Produktgruppe "Kosmetische Mittel" umfasst ab- bzw. ausspülbare (Rinse-off) und verbleibende Produkte (Leave-on), die sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
Die Produktgruppe "Tierpflegeprodukte" umfasst alle Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, mit Tierhaaren in Berührung zu kommen, um diese zu reinigen oder ihren Zustand zu verbessern, wie Shampoos und Conditioner für Tiere.
Tierpflegeprodukte, die speziell zu Desinfektions- oder antibakteriellen Zwecken vermarktet werden, fallen nicht unter diese Produktgruppe.
Die Produktgruppe "Tierpflegeprodukte" umfasst Rinse-off-Produkte, die sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe "Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte" erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang I (für kosmetische Mittel) oder Anhang II (für Tierpflegeprodukte) dieses Beschlusses erfüllen.
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2027.
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Kosmetische Mittel" den Code "030".
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Tierpflegeprodukte" den Code "054".
Der Beschluss 2014/893/EU wird aufgehoben.
(1) Unbeschadet des Artikels 7 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Rinse-off-Kosmetikprodukte" im Sinne des Beschlusses 2014/893/EU, die vor Erlass des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe "Rinse-off-Kosmetikprodukte", die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2021
2) Beschluss 2014/893/EU der Kommission zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinse-off"-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014 S. 47).
3) Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 24).
4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).
5) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59).
6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel | Anhang I 23 |
Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf die Umweltleistung besten kosmetischen Mittel am Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.
Die Kriterien zielen insbesondere darauf ab, Produkte zu fördern, deren Auswirkungen in Bezug auf Ökotoxizität und biologische Abbaubarkeit begrenzt sind, die nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten und die weniger Verpackungsmaterial verwenden, das zudem leicht wiederverwertet werden kann. Die Verwendung von Recyclingmaterial und nachfüllbaren Verpackungen wird gefördert.
In diesem Sinne dienen die Kriterien dazu,
Für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel gelten folgende Kriterien:
Beurteilung und Prüfung
a) Anforderungen
Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden, sowie Prüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.
Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Eine Voraussetzung ist, dass das Produkt alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in dem/denen das Produkt auf den Markt gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.
In der Anlage wird auf die DID-Liste ("Detergent Ingredient Database") verwiesen, in der die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) (Kriterium 1), für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit (Kriterium 2) der Inhaltsstoffe und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit und aquatischen Toxizität von Leave-on-Produkten (Kriterium 3) zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens 1 oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.
Der zuständigen Stelle ist eine Liste aller Inhaltsstoffe im Endprodukt mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, INCI-Nummer und Bezeichnungen (Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe), DID-Nummer 2 (falls vorhanden), Funktion, Form und Konzentration in Massenkonzentration (mit und ohne Wasser), unabhängig von der Konzentration in der Formulierung des Endprodukts. Alle in der Form von Nanomaterialien vorhandenen Stoffe sind eindeutig auf der Liste mit dem Begriff "Nano" in Klammern anzugeben.
Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen.
Für die Beurteilung ist auch eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers erforderlich, dass alle Kriterien erfüllt sind.
Anmerkung: | Die dem kosmetischen Mittel beigefügten Informationen von dem Etikett, den Funktionsangaben und/oder der Gebrauchsanweisung sind zur Kategorisierung des kosmetischen Mittels zu verwenden. Wird ein kosmetisches Mittel für verschiedene kosmetische Zwecke in Verkehr gebracht, so wird dem kosmetischen Mittel die Kategorie zugeordnet, für die strengere Kriterien gelten. |
b) Bestimmungsgrenzen
Alle Stoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1: Grenzwerte für Stoffe für kosmetische Mittel (Gewichtsprozent, Gew.-%), aufgeschlüsselt nach Kriterium. Abkürzungen: CLP: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; CMR: Karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch; n. z.: nicht zutreffend
Bezeichnung des Kriteriums | Konservierungsstoffe | Farbstoffe | Duftstoffe | Verunreinigungen | Sonstige Stoffe (z.B. Tenside, Enzyme, UV-Filter) | |
Kriterium 1: Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-Produkten | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 2: Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3: Biologische Abbaubarkeit und aquatische Toxizität von Leave-on-Produkten | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0010 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 4: Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe | Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingestuft sind (Rinse-off-Produkte) | ≥ 0,0100 *2 | ≥ 0,0100 *2 | ≥ 0,0100 | ≥ 0,0100 | ≥ 0,0100 |
Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe (Leave-on-Produkte) | ≥ 0,0010 *2 | ≥ 0,0010 *2 | ≥ 0,0010 | ≥ 0,0010 | ≥ 0,0010 | |
Kriterium 4 (a) (ii): Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) (Rinse-off-Produkte und Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 4 (a) (iii): Produkteinstufung (Rinse-off-Produkte und Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 4 (b): Verbotene Stoffe (Rinse-off-Produkte und Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 4 (c): Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Rinse-off-Produkte und Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Rinse-off-Produkte) | n. z. | n. z. | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Leave-on-Produkte) | n. z. | n. z. | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0010 | n. z. | |
Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe (Rinse-off-Produkte) | keine Untergrenze *1 | n. z. | n. z. | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe (Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | n. z. | n. z. | ≥ 0,0010 | n. z. | |
Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Rinse-off-Produkte) | n. z. | keine Untergrenze *1 | n. z. | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Leave-on-Produkte) | n. z. | keine Untergrenze *1 | n. z. | ≥ 0,0010 | n. z. | |
Kriterium 4 (g): UV-Filter (Leave-on-Produkte) | n. z. | n. z. | n. z. | ≥ 0,0010 | keine Untergrenze *1 *3 | |
Kriterium 6: Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten | Kriterium 6: Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten (Rinse-off-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 |
Kriterium 6 (a): Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten (Leave-on-Produkte) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0010 | keine Untergrenze *1 | |
*1) "keine Untergrenze" bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Stoffe, ausgenommen Verunreinigungen, die bis zu einer Konzentration von 0,0100 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von Rinse-off-Produkten und bis zu einer Konzentration von 0,0010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von Leave-on-Produkten enthalten sein können.
*2) Für Konservierungsstoffe und Farbstoffe, die als H317 und H334 eingestuft sind, lautet der Grenzwert "keine Untergrenze". *3) Gilt nur für UV-Filter. |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Kriterien für die Vergabe des EU-UMweltzeichens für kosmetische Mittel
Kriterium 1 - Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-Produkten
Die KVV-Gesamttoxizität des Rinse-off-Produkts gemäß Tabelle 2 darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Tabelle 2: KVV-Grenzwerte
Produkt | KVV (l/g AG) |
Shampoo, Seifen, Duschmittel, Rasierseifen und Zahnpasta (fest) | 2.200 |
Flüssigseifen und -duschmittel | 10.000 |
Shampoo (flüssig) | 11.000 |
Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene | 12.000 |
Conditioner | 12.000 |
Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel (Haarfärbemittel) | 12.000 |
Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings) | 12.000 |
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes | 12.000 |
Zahnpasta und Mundwasser | 12.000 |
Sonstige Rinse-off-Produkte | 12.000 |
Das KVV wird anhand folgender Gleichung berechnet:
KVV = ∑ KVV (i) = ∑ Gewicht (i) x AW (i) x 1000/TW chronisch (i)
Dabei sind:
Gewicht (i) | - | das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht dem normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG), |
AW (i) | - | der Abbauwert des Inhaltsstoffs, |
TW chronisch (i) | - | der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (in Milligramm/Liter). |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts für das Produkt vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Für die Parameter AW und TW chronisch ist Teil A der DID-Liste maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen siehe Anlage).
Kriterium 2 - Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten
a) Biologische Abbaubarkeit von Tensiden
Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
Bei den folgenden Stoffen wird eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt:
Tenside mit einer Reinigungs- oder Schaumbildungsfunktion in Zahnpasta.
b) Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe
Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) oder unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in Tabelle 3 nicht überschreiten:
Tabelle 3: aNBO- und anNBO-Grenzwerte
Produkt | aNBO (mg/g AG) | anNBO (mg/g AG) |
Shampoo, Seifen, Duschmittel und Zahnpasta (fest) | 5 | 5 |
Feste Rasierseifen | 10 | 10 |
Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene | 15 | 15 |
Conditioner | 15 | 15 |
Flüssigseifen und -duschmittel | 15 | 15 |
Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel (Haarfärbemittel) | 15 | 15 |
Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings) | 15 | 15 |
Shampoo (flüssig) | 20 | 20 |
Zahnpasta, Mundwasser | 15 | 15 |
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes | 70 | 40 |
Sonstige Rinse-off-Produkte | 15 | 15 |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.
Für die Werte der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Inhaltsstoffe ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse zusammen mit einer toxikologischen Erklärung vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage beschrieben).
Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Adsorptions-/Desorptionstests können gemäß den Leitlinien 106 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt werden.
Kriterium 3 - Aquatische Toxizität und biologische Abbaubarkeit von Leave-on-Produkten
Mindestens 95 Gewichtsprozent des Gesamtgehalts an organischen Inhaltsstoffen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
UV-Filter in Leave-on-Produkten mit Sonnenschutzfunktion sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise für die Werte der biologischen Abbaubarkeit und der aquatischen Toxizität vor.
Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen die Spezifikationen für biologische Abbaubarkeit/Toxizität/Potenzial für Bioakkumulation/Bioverfügbarkeit hervorgehen (wie in der Anlage beschrieben).
Kriterium 4 - Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe 23
4 (a) Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Inhaltsstoffe
Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.
Tabelle 4: Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
Akute Toxizität | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorie 3 |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken | H301 Giftig bei Verschlucken |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt | H311 Giftig bei Hautkontakt |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen | H331 Giftig bei Einatmen |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
Spezifische Zielorgantoxizität | |
Kategorie 1 | Kategorie 2 |
H370 Schädigt die Organe | H371 Kann die Organe schädigen |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition | H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut *1 | |
Kategorie 1A | Kategorie 1B |
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
Gewässergefährdend | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorien 3 und 4 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | |
Die Ozonschicht schädigend | |
H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre | |
*1) Folgende Stoffe sind ausgenommen: Enzyme (einschließlich Stabilisatoren und Konservierungsstoffen im Ausgangsstoff des Enzyms), wenn sie in flüssiger Form oder als Granulatkapseln vorliegen; α-Tocopherylacetat; Amidoamin, das mit einer Höchstkonzentration von 0,3 Gew.-% als Verunreinigung in Cocamidopropylbetain (CAPB) enthalten sein darf. Bei Farbstoffen und Konservierungsstoffen der Gefahrenklasse H317 oder H334 gilt die Anforderung unabhängig von der Konzentration. |
Tabelle 5: Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind
Stoffart | Anwendungsbereich | Ausgenommene Gefahrenklassen und kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise | Voraussetzungen für die Ausnahme |
Tenside | Rinse-off-Produkte und Leave-on-Produkte | H412: Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | Gesamtkonzentration im Endprodukt < 20 % |
Natriumfluorid | Auszuspülende Mundpflegemittel | H301: Giftig bei Verschlucken | Nur bei Mundpflegemitteln (Mundspülung und Zahnpasta) |
ii) Sofern in Tabelle 7 keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, dürfen Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen gemäß Tabelle 6 erfüllen, unabhängig von ihrer Konzentration weder im Endprodukt noch in seinen Inhaltsstoffen enthalten sein.
Tabelle 6: Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch | |
Kategorie 1A und 1B |
Kategorie 2 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen | H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
H350 Kann Krebs erzeugen | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
Tabelle 7: Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestufte Stoffe
Stoffart | Anwendungsbereich | Ausgenommene Gefahrenklassen und kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise | Voraussetzungen für die Ausnahme |
Titandioxid (Nano) | UV-Filter in Leave-on-Produkten mit Sonnenschutzfunktion | H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen | Muss die Anforderungen von SCCS/1516/13, SCCS/1580/16 und SCCS/1583/17 erfüllen. Darf weder in Pulverform noch als Spray verwendet werden. |
iii) Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als umweltgefährdend eingestuft sind, dürfen bis zu der folgenden Höchstmenge in das Produkt aufgenommen werden.
100 c [H410] + 10 c [H411] + c [H412] ≤ 2,5 %
dabei ist c der Gewichtsanteil des Produkts, der aus dem eingestuften Stoff besteht.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Das Kriterium 4 (a) gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller alle Stoffe und Gemische, die im Endprodukt enthalten sind.
4 (b) Verbotene Stoffe
Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt unabhängig von der Konzentration weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein:
Anmerkungen:
[1] | Bezeichnung des Stoffs = "Alkylphenol" unter: https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals. |
[2] | BHT darf weiterhin in Parfums verwendet werden, sofern der Gesamtgehalt an BHT im Parfum weniger als 100 ppm und die BHT-Gesamtkonzentration im Endprodukt weniger als 0,0010 Gew.-% beträgt. |
[3] | Nicht leicht biologisch abbaubares Phosphonat darf weiterhin in festen Rinse-off-Produkten bis zu einer Gesamtkonzentration von 0,0600 Gewichtsprozent verwendet werden. |
[4] | Diese Stoffe können zugelassen werden, wenn sie als Verunreinigungen vorhanden sind, jedoch nur bis zu einer Gesamtkonzentration von 500 ppm in der Produktformulierung. |
4 (c) Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC)
Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen unabhängig von ihrer Konzentration nicht im Produkt enthalten sein.
4 (d) Duftstoffe
4 (e) Konservierungsstoffe
4 (f) Farbstoffe
4 (g) UV-Filter
UV-Filter dürfen nur Leave-on-Produkten zugesetzt werden, die auf den Sonnenschutz der Anwender abzielen, z.B. Sonnenschutzmittel und Mehrzweckmittel mit Sonnenschutzfunktion. Die UV-Filter dürfen nur die Anwender schützen und nicht das Produkt.
Alle in einem Produkt enthaltenen UV-Filter müssen nichtbioakkumulierend sein (BKF < 500/log Kow < 4,0) oder müssen eine niedrigste gemessene Toxizität von NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l aufweisen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung für alle oben genannten Unterkriterien vor, ergänzt durch Erklärungen der Lieferanten für die Kriterien 4 (a) (ii), 4 (e), 4 (f) und 4 (g), sowie die folgenden Nachweise:
Zum Nachweis der Einhaltung der Unterkriterien 4 (a), 4 (b) und 4 (c) legt der Antragsteller folgende Dokumente vor:
Für Stoffe, die vom Unterkriterium 4 (a) ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers als Konformitätsbeleg ausreichend.
Für gesättigte Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOSH) und aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOAH) gemäß Unterkriterium 4 (b) ist die Konformität mit den Empfehlungen7 von Cosmetic Europe für Mineralöle zu belegen.
Bezüglich Unterkriterium 4 (c) sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe genommen werden 12.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 4 (d) muss der Antragsteller eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 4 (e) muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB aller zugesetzten Konservierungsstoffe und Angaben zu deren BKF- und/oder log Kow-Werten.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 4 (f) muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 4 (g) muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger UV-Filter sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder den niedrigsten verfügbaren NOEC/ECx/EC/LC50-Wert. Darüber hinaus ist eine Erklärung vorzulegen, dass TiO2 in Nanoform (sofern verwendet) die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Produkt-Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Kriterium 5 - Verpackung 23
Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines flüssigen Rinse-off-Produkts außer Zahnpasta beträgt 150 ml.
a) Primärverpackung
Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung.
Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z.B. Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Sekundärverpackung, in der das Produkt und ein Nachfüllbehälter oder Produkte, die mehrere Elemente für ihre Verwendung umfassen, zusammengefasst sind. Bei Rinse-off-Produkten für den häuslichen Gebrauch, die mit Pumpen verkauft werden und die geöffnet werden können, ohne die Konstruktion zu beeinträchtigen, ist eine Nachfüllmöglichkeit in gleicher oder höherer Kapazität der Primärverpackung vorzusehen.
Anmerkung: Kartons, die für den Transport der Erzeugnisse zu den Einzelhandelsgeschäften verwendet werden, gelten nicht als Sekundärverpackungen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung und einschlägige Nachweise vor (z.B. Bilder der vermarkteten Produkte).
b) Wirkungsquotient der Verpackung
Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,20 Gramm Verpackung je Gramm Produkt betragen. In metallenen Aerosolbehältern verpackte Produkte sind von dieser Anforderung ausgenommen. Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung separat) wie folgt berechnet:
PIR = (W + (Wnachf. × F) + N + (Nnachf. × F))/(D + (Dnachf. × F))
Dabei sind:
W | - | das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
Wnachf. | - | das Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
N | - | das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Verpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
Nnachf. | - | das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
D | - | Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g) |
Dnachf. | - | Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g) |
F | - | die Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten:
F = V × R/Vnachf. |
Dabei sind:
V | - | die Volumenkapazität der Originalpackung (ml) |
Vnachf. | - | die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml) |
R | - | die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt werden kann. Ist F keine ganze Zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. |
Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen:
PIR = (W + N)/D
Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden.
Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bestehen.
Für dekorative Kosmetika gilt Folgendes:
PIR= Σ(WVerpackung, i + Wnichtwiederverwertet i) / 2* WGesamtprodukt ≤ 0,80
Dabei sind:
WVerpackung, i | - | das Gewicht der Verpackungskomponente i |
Wnichtwiederverwertet, i | - | das Gewicht des nicht wiederverwerteten Materials in Verpackungskomponente i (wenn die Verpackung kein wiederverwertetes Material enthält, gilt: Wnichtwiederverwertet = WVerpackung) |
WGesamtprodukt | - | das Gewicht des Endprodukts (Verpackung plus Inhalt) |
Anmerkung:[1] | Proportionales Gewicht der Umverpackung (z.B. 50 % des Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen verkauft werden). |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des PIR-Werts für das Produkt vor. Auf der Website des EU-Umweltzeichens steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung vom Hersteller der Verpackung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie gegebenenfalls eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt erhältlich sind. Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die Rückverfolgbarkeit der enthaltenen Post-Consumer-Recyclingkunststoffe gewährleisten. Zur Untermauerung der Überprüfung können Bescheinigungen von Recyclingunternehmen nach einem Zertifizierungssystem gemäß der Norm EN 15343 und Bescheinigungen der Produktherstellung nach einem Zertifizierungssystem nach einem Chargenmassenbilanz-Ansatz (kontrollierte Mischung) gemäß der Beschreibung in der Norm ISO 22095 verwendet werden.
c) Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung
i) Angaben auf der Primärverpackung
Dosierung und Nachfüllpackungen:
Der Antragsteller gibt die richtige Dosierung oder die angemessene Gebrauchsmenge auf dem Etikett der Primärverpackung zusammen mit dem folgenden Satz an:
"Die Verwendung des Produkts in der richtigen Dosierung minimiert die Umweltauswirkungen und spart Geld."
In den Fällen, in denen die richtige Dosierung für ein bestimmtes Produkt nicht festgelegt werden kann, weil sie von Verbraucheraspekten abhängt (z.B. von der Länge des Haars), ist stattdessen der folgende Satz anzugeben:
"Das Produkt ist sorgfältig zu dosieren, um einen übermäßigen Verbrauch zu vermeiden."
Bei nachfüllbaren Produkten fügt der Antragsteller einen Hinweis darauf hinzu, dass Nachfüllpackungen verwendet werden sollten, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und Geld zu sparen.
"End of Life"-Informationen:
Der Antragsteller muss einen Satz oder ein Piktogramm in Bezug auf die Entsorgung der leeren Produktverpackung hinzufügen (z.B. "Die leere Verpackung/der leere Behälter sollte in einem speziell für das Recycling bestimmten Sammelbehälter entsorgt werden.").
Anmerkung: | Produkte, deren Abmessungen aufgrund fehlenden Platzes oder schlechter Lesbarkeit keine ordnungsgemäße Darstellung von Informationen erlauben, sind von dieser Anforderung ausgenommen. |
ii) Design der Primärverpackung
Rinse-off-Produkte:
Die Primärverpackung ist so zu konzipieren,
R = ((m2 - m3)/(m1 - m3)) × 100 (%)
Dabei sind:
m1 | - | Primärverpackung und Produkt (g) |
m2 | - | Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g) |
m3 | - | Primärverpackung, leer und gesäubert (g) |
Rinse-off-Produkte, deren Primärverpackung manuell geöffnet werden kann und deren Produktreste durch Hinzufügen von Wasser entnommen werden können, sind von der Anforderung unter Buchstabe b ausgenommen.
Leave-on-Produkte:
a) Flaschen mit Leave-on-Haarpflegemitteln müssen einen Entleerungsgrad von 90 % aufweisen oder einen Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann.
b) Cremeflaschen müssen einen Entleerungsgrad von 90 % aufweisen oder einen Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann.
Die Restmenge im Behälter für die angegebenen Leave-on-Produkte (R), die weniger als 10 % betragen muss, ist nach der Formel für Rinse-off-Produkte zu berechnen.
Anmerkungen:[1] | Bei Flüssigseife dürfen keine Pumpe und kein Spender, die mit dem Produkt verkauft werden, mit jedem vollständigen Herunterdrücken mehr als 2 g (oder 3 ml) Seife spenden. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung des Dosierspenders (z.B. schematische Darstellung, Bilder), den Prüfbericht mit den Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge des Rinse-off-Produkts (Restmenge) und ein hochauflösendes Bild der Produktverpackung vor, das die unter Unterkriterium 5 (c) (i) genannten Sätze (falls zutreffend) deutlich zeigt. Der Antragsteller legt dokumentierte Nachweise dafür vor, welcher Fall nach Unterkriterium 5 (c) (i) für sein(e) Produkt(e) gilt. Die Prüfmethode für das Messen der Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren Benutzerhandbuch beschrieben.
d) Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen
Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h., es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtungen dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 8 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten.
Zahnpasta-Tuben, Pumpen und Sprühdosen sind von dieser Anforderung ausgenommen.
Tabelle 8: Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind 23
Verpackungsbestandteil | Ausgeschlossene Materialien und Komponenten * |
Etikett oder Manschette |
|
Verschluss |
|
Barrierebeschichtungen |
|
*) EVA - Ethylenvinylacetat, EVOH - Ethylenvinylalkohol, HDPE - Hartpolyethylen, LDPET - Polyethylenterephthalat geringer Dichte, PET - Polyethylenterephthalat, PETC - kristallines Polyethylenterephthalat, PETG - glycolmodifiziertes Polyethylenterephthalat, PP - Polypropylen, PS - Polystyrol, PSL - Pressure Sensitive Label, PVC - Polyvinylchlorid |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Probe der Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht, untermauert durch Dokumentation des Herstellers.
Kriterium 6 - Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten
Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltsstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus deren Derivaten müssen 100 Gewichtsprozent der erneuerbaren Inhaltsstoffe die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO), Industrie, Finanzinstitutionen und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Beständen an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.
Beurteilung und Prüfung: Als Konformitätsnachweis sind von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die im Produkt oder zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Plantagen stammen. Für Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems Roundtable for Sustainable Palm Oil (RSPO) oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen:
Für Derivate von Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems RSPO oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: identity preserved, segregated, and mass balance.
Für Palmöl, Palmkernöl und ihre Derivate sind eine Berechnung der Massenbilanz und/oder Rechnungen/Lieferscheine des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Anteil zertifizierter Rohstoffe der Menge zertifizierter Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und ihrer Derivate entspricht.
Alternativ ist eine Erklärung des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass alle angekauften Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und/oder ihre Derivate zertifiziert sind.
Die zuständigen Stellen überprüfen jährlich die Gültigkeit der Zertifikate für jedes zertifizierte Produkt/jeden zertifizierten Inhaltsstoff.[1]
Anmerkungen: [1] | Die Überprüfung kann über die RSPO-Website erfolgen, auf der der Status der Zertifikate in Echtzeit angezeigt wird: https://www.rspo.org/certification/search-for-supply-chain-certificate-holders |
Kriterium 7 - Gebrauchstauglichkeit
Die Fähigkeit des Produktes, seine Hauptfunktion (z.B. Waschen, Pflegen) und etwaige Nebenfunktionen (z.B. Schuppenbehandlung, Farbschutz, mild/sensitiv) zu erfüllen, muss durch Labortests oder einen Verbrauchertest nachgewiesen werden. Die Tests sind nach den "Guidelines for the Evaluation of the Efficacy of Cosmetic Products" 13 (Leitlinien für die Beurteilung der Wirksamkeit kosmetischer Mittel) und den Anweisungen im Benutzerhandbuch (verfügbar auf der Website des EU-Umweltzeichens) durchzuführen.
Die Tests sind mit der vom Antragsteller angegebenen Dosierung durchzuführen.[1] Die Tests sind mindestens in Bezug auf die Wirksamkeit/Leistung des Produkts und seine Anwendungsfreundlichkeit durchzuführen. Wenn ein anerkannter standardisierter Labortest verfügbar ist (z.B. gemäß Empfehlung 2006/647 der Kommission 14 für Sonnenschutzmittel), ist dieser zu verwenden, und Verbrauchertests gelten nicht als gleichwertig. Die Tests müssen zu einer Schlussfolgerung führen, aus der eindeutig hervorgeht, wie die Testergebnisse jeden einzelnen geprüften Parameter/jede einzelne geprüfte Eigenschaft belegen.
Wenn nationale Leitlinien für den Fluorgehalt in Zahnpasta vorliegen, sind diese zu befolgen. Fluorfreie Zahnpasten, die von einer unabhängigen Partei als gleichwertig schützend wie fluorhaltige Zahnpasta eingestuft wurden, sind ausgenommen.
Labortests umfassen zumindest die folgenden Parameter:
Falls keine Labortests verfügbar sind, können Verbrauchertests verwendet werden. Bei Verbrauchertests werden die Verbraucher zur Wirksamkeit/Leistung des Produkts im Vergleich mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt befragt. Die Fragen an die Verbraucher müssen mindestens folgende Aspekte abdecken:
Verbrauchertests müssen mindestens 20 Verbraucher einbeziehen, und mindestens 80 % dieser Verbraucher müssen mit dem Produkt mindestens so zufrieden sein wie mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt.
Anmerkungen:[1] | Die verwendete Dosis sollte die gleiche sein wie die unter Kriterium 5 (c) (i) genannte. Falls unter Kriterium 5 (c) (i) keine korrekte Dosierung angegeben werden konnte, muss der Antragsteller die für den Test zu verwendende Dosis angeben und die Wahl der Dosis begründen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss dokumentieren, welches Prüfprotokoll (Labortest(s) oder Verbrauchertest) verwendet wurde, um die Wirksamkeit des Produkts zu prüfen. Der Antragsteller legt Ergebnisse dieser Prüfungen vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt.
Zum Nachweis, dass das Produkt seine Hauptfunktion und etwaige angegebene Nebenfunktionen erfüllt, können Labortests gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission 15 herangezogen werden. Es ist nicht erforderlich, neue spezifische Tests durchzuführen, um eine Funktion nachzuweisen, die bereits nachgewiesen wurde.
Kriterium 8 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Umweltzeichen enthält im Textfeld die folgenden Angaben:
Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, belegt durch Bildmaterial mit hoher Auflösung, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und gegebenenfalls die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind.
1) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf
2) Die DID-Nummer entspricht der Nummer des Inhaltsstoffs in der DID-Liste.
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59).
6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
9) https://www.cosmeticseurope.eu/files/3715/3907/8160/Recommendation_14_Mineral_Hydro_Carbons.pdf
10) https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf
11) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
12) https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table
13) Online abrufbar unter: https://www.cosmeticseurope.eu/files/4214/6407/6830/Guidelines_for_the_Evaluation_of_the_Efficacy_of_Cosmetic_Products_-_2008.pdf.
14) Empfehlung der Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben.
15) Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (ABl. L 190 vom 11.07.2013 S. 3).
DID-Liste | Anlage |
Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Detergenzienformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von Stoffen, die in Wasch- und Reinigungsmitteln Verwendung finden. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z.B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind.
Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:
https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID%20List%20PART%20A%202016%20FINAL.pdf
https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID_List_PART_B_2016_FINAL.pdf
Bei Stoffen, bei denen keine Daten zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):
Worst-Case-Ansatz:
Akute Toxizität | Chronische Toxizität | Abbaubarkeit | |||||||
Zugesetzter Inhaltsstoff | LC50/EC50 | SW(akut) | TW(akut) | NOEC (1) | SW(chronisch) 1 | TW(chronisch) | AW | Aerob | Anaerob |
"Name" | 1 mg/l | 10.000 | 0,0001 | 0,0001 | 1 | P | N | ||
1) Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt. |
Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit
Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:
1. Bis zum 1. Dezember 2015.
Die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 1 genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.
Der Grundsatz des "10-Tage-Fensters" kommt bei Tensiden nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.
oder
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.
2. Nach dem 1. Dezember 2015:
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.
Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen
Als Bezug für die Prüfung auf anaerobe biologische Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine endgültige biologische Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der endgültigen biologischen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.
Extrapolation für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe
Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:
Nachweis der Bioakkumulation
Es sind folgende Prüfverfahren für die Bioakkumulation zu verwenden:
1. Bis zum 1. März 2009.
Der Referenztest für Bioakkumulation ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test. Zum Bestehen ist ein Ergebnis von < 500 oder log Kow < 4,0 erforderlich.
OECD-Test 305 an Fischen. Bei BKF < 500 gilt der Stoff als nicht bioakkumulierbar. Liegt ein gemessener BKF-Wert vor, so wird bei der Bewertung des Bioakkumulationspotenzials eines Stoffes stets der höchste gemessene BKF-Wert verwendet.
2. Nach dem 1. März 2009:
Der Referenztest für Bioakkumulierung ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test mit der Anforderung eines Ergebnisses von < 500 oder log Kow < 4,0.
Nachweis der aquatischen Toxizität
Es ist der niedrigste verfügbare NOEC/ECx/EC/LC50-Wert zu verwenden. Sind chronische Werte verfügbar, so sind sie anstelle akuter Werte zu verwenden.
Zur Ermittlung der akuten aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 201, 202 und 203 * in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen.
Zur Ermittlung der chronischen aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 210 *, 211, 215 * und 229 * in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen. OECD 201 kann als Test auf chronische aquatische Toxizität verwendet werden, wenn chronische Endpunkte gewählt werden.
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1) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).
*) Die Kommission hat Tierversuche für Tests von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel seit März 2009 verboten. Zur Ermittlung der aquatischen Toxizität betrifft dieses Verbot jedoch nur Versuche mit Fischen (ohne Wirbellose). Daher dürfen die OECD-Testrichtlinien Nr. 203 (akute Toxizität - Fische), 210, 215 und 229 (chronische Toxizität - Fische) nicht zum Nachweis der akuten/chronischen Toxizität verwendet werden. Die Ergebnisse von Tests der akuten/chronischen Toxizität mit Fischen, die vor März 2009 erstellt wurden, dürfen jedoch weiterverwendet werden.
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tierpflegeprodukte | Anhang II 23 |
Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit besten Produkte am Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.
Die Kriterien zielen insbesondere darauf ab, Produkte zu fördern, deren Auswirkungen in Bezug auf Ökotoxizität und biologische Abbaubarkeit begrenzt sind, die möglicherweise nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten, die nicht in Tierversuchen getestet wurden und die weniger Verpackungsmaterial verwenden, das zudem leicht wiederverwertet werden kann. Die Verwendung von Recyclingmaterial und nachfüllbaren Verpackungen wird gefördert.
In diesem Sinne dienen die Kriterien dazu,
Für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tierpflegeprodukte gelten folgende Kriterien:
Beurteilung und Prüfung
a) Anforderungen
Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden, sowie Prüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.
Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Eine Voraussetzung ist, dass das Produkt alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in dem/denen das Produkt auf den Markt gebracht wird. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.
In der Anlage wird auf die DID-Liste ("Detergent Ingredient Database") verwiesen, in der die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) (Kriterium 1) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit (Kriterium 2) der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens 1 oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.
Der zuständigen Stelle ist eine Liste aller Inhaltsstoffe im Endprodukt mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, INCI-Nummer und Bezeichnungen (Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe), DID-Nummer 2 (falls vorhanden), Funktion, Form und Konzentration in Massenkonzentration (mit und ohne Wasser), unabhängig von der Konzentration in der Formulierung des Endprodukts. Alle in der Form von Nanomaterialien vorhandenen Stoffe sind eindeutig auf der Liste mit dem Begriff "Nano" in Klammern anzugeben.
Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen.
Für die Beurteilung ist auch eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers erforderlich, dass alle Kriterien erfüllt sind.
Anmerkung: Die dem Produkt beigefügten Informationen von dem Etikett, den Funktionsangaben und/oder der Gebrauchsanweisung sind zur Kategorisierung des Produkts zu verwenden. Wird ein Produkt für verschiedene Zwecke in Verkehr gebracht, so wird dem Produkt die Kategorie zugeordnet, für die strengere Kriterien gelten.
b) Bestimmungsgrenzen
Alle Stoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1: Grenzwerte für Stoffe für Tierpflegeprodukte (Gewichtsprozent, Gew.-%), aufgeschlüsselt nach Kriterium. Abkürzungen: CLP: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; CMR: Karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch; n. z.: nicht zutreffend
Bezeichnung des Kriteriums | Konservierungsstoffe | Farbstoffe | Duftstoffe | Verunreinigungen | Sonstige Stoffe (z.B. Tenside, Enzyme) | |
Kriterium 1: Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 2: Biologische Abbaubarkeit | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3: Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe | Kriterium 3 (a) (i): Beschränkungen für Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingestuft sind | ≥ 0,0100 *2 | ≥ 0,0100 *2 | ≥ 0,0100 | ≥ 0,0100 | ≥ 0,0100 |
Kriterium 3 (a) (ii): Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3 (a) (iii): Produktklassifizierung | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3 (b): Verbotene Stoffe | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3 (c): Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | |
Kriterium 3 (d): Duftstoffe | n. z. | n. z. | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 3 (e): Konservierungsstoffe | keine Untergrenze *1 | n. z. | n. z. | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 3 (f): Farbstoffe | n. z. | keine Untergrenze *1 | n. z. | ≥ 0,0100 | n. z. | |
Kriterium 5: Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | keine Untergrenze *1 | ≥ 0,0100 | keine Untergrenze *1 | |
*1) "keine Untergrenze" bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Stoffe, ausgenommen Verunreinigungen, die bis zu einer Konzentration von 0,0100 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können.
*2) Für Konservierungsstoffe und Farbstoffe, die als H317 und H334 eingestuft sind, lautet der Grenzwert "keine Untergrenze". |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:
KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS FÜR TIERPFLEGEPRODUKTE
Kriterium 1 - Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)
Dieses Kriterium gilt für Endprodukte.
Die KVV-Gesamttoxizität des Produkts darf die Grenzwerte in Tabelle 2 nicht überschreiten:
Tabelle 2: KVV-Grenzwerte
Produkt | KVV (l/g AG) |
Tierpflegeprodukte | 12.000 |
Das KVV wird anhand folgender Gleichung berechnet:
KVV = ∑ KVV (i) = ∑ Gewicht (i) x AW (i) x 1000/TW chronisch (i)
Dabei sind:
Gewicht (i) | - | das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht dem normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG), |
AW (i) | - | der Abbauwert des Inhaltsstoffs, |
TW chronisch (i) | - | der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (in Milligramm/Liter). |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts für das Produkt vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Für die Parameter AW und TW chronisch ist Teil A der DID-Liste maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen siehe Anlage).
Kriterium 2 - Biologische Abbaubarkeit
a) Biologische Abbaubarkeit von Tensiden
Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
b) Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe
Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) oder unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in Tabelle 3 nicht überschreiten:
Tabelle 3: aNBO- und anNBO-Grenzwerte
Produkt | aNBO (mg/g AG) | anNBO (mg/g AG) |
Tierpflegeprodukte | 15 | 15 |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.
Für die Werte der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie für die aNBO- oder anNBO-Werte für organische Inhaltsstoffe ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse zusammen mit einer toxikologischen Erklärung vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage beschrieben).
Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Adsorptions-/Desorptionstests können gemäß den Leitlinien 106 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt werden.
Kriterium 3 - Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe 23
3 (a) Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Inhaltsstoffe
Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.
Tabelle 4: Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
Akute Toxizität | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorie 3 |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken | H301 Giftig bei Verschlucken |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt | H311 Giftig bei Hautkontakt |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen | H331 Giftig bei Einatmen |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
Spezifische Zielorgantoxizität | |
Kategorie 1 | Kategorie 2 |
H370 Schädigt die Organe | H371 Kann die Organe schädigen |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition | H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut *1 | |
Kategorie 1A | Kategorie 1B |
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
Gewässergefährdend | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorien 3 und 4 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | |
Die Ozonschicht schädigend | |
H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre | |
*1) Enzyme (einschließlich Stabilisatoren und Konservierungsstoffen im Ausgangsstoff des Enzyms) sind ausgenommen, wenn sie in flüssiger Form oder als Granulatkapseln vorliegen; Bei Farbstoffen und Konservierungsstoffen der Gefahrenklasse H317 oder H334 gilt die Anforderung unabhängig von der Konzentration. |
Tabelle 5: Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind
Stoffart |
Anwendungsbereich |
Ausgenommene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise |
Voraussetzungen für die Ausnahme |
Tenside | Tierpflegeprodukte | H412: Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | Gesamtkonzentration im Endprodukt < 20 % |
Tabelle 6: Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch | |
Kategorie 1A und 1B | Kategorie 2 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen | H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
H350 Kann Krebs erzeugen | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
Das Kriterium 3 (a) gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller alle Stoffe und Gemische, die im Endprodukt enthalten sind.
Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Stoffe dürfen in dem Produkt unabhängig von der Konzentration weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein. Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt ebenfalls weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein:
Anmerkungen:
[1] | Bezeichnung des Stoffs = "Alkylphenol" unter: https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals. |
[2] | Diese Stoffe können zugelassen werden, wenn sie als Verunreinigungen vorhanden sind, jedoch nur bis zu einer Gesamtkonzentration von 500 ppm in der Produktformulierung. |
3 (c) Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC)
Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen unabhängig von ihrer Konzentration nicht im Produkt enthalten sein.
3 (d) Duftstoffe
3 (e) Konservierungsstoffe
3 (f) Farbstoffe
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung für alle oben genannten Unterkriterien vor, ergänzt durch Erklärungen der Lieferanten für die Kriterien 3 (a) (ii), 3 (e) und 3 (f), sowie die folgenden Nachweise:
Zum Nachweis der Einhaltung der Unterkriterien 3 (a), 3 (b) und 3 (c) legt der Antragsteller folgende Dokumente vor:
Für Stoffe, die von der Anforderung von Unterkriterium 3 (a) ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers als Konformitätsbeleg ausreichend.
Bezüglich der Anforderung von Unterkriterium 3 (c) sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe 10 genommen werden.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 3 (d) muss der Antragsteller eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 3 (e) muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB aller zugesetzten Konservierungsstoffe und Angaben zu deren BKF- und/oder log Kow-Werten.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 3 (f) muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.
Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Produkt-Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Kriterium 4 - Verpackung 23
Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines flüssigen Tierpflegeprodukts beträgt 150 ml.
a) Primärverpackung
Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung.
Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z.B. Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Sekundärverpackung, in der das Produkt und ein Nachfüllbehälter oder Produkte, die mehrere Elemente für ihre Verwendung umfassen, zusammengefasst sind. Bei Produkten für den häuslichen Gebrauch, die mit Pumpen verkauft werden und die geöffnet werden können, ohne die Konstruktion zu beeinträchtigen, ist eine Nachfüllmöglichkeit in gleicher oder höherer Kapazität der Primärverpackung vorzusehen.
Anmerkung: | Kartons, die für den Transport der Erzeugnisse zu den Einzelhandelsgeschäften verwendet werden, gelten nicht als Sekundärverpackungen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung und einschlägige Nachweise vor (z.B. Bilder der vermarkteten Produkte).
b) Wirkungsquotient der Verpackung
Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,20 Gramm Verpackung je Gramm Produkt betragen. In metallenen Aerosolbehältern verpackte Produkte sind von dieser Anforderung ausgenommen. Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung separat) wie folgt berechnet:
PIR = (W + (Wnachf. × F) + N + (Nnachf. × F))/(D + (Dnachf. × F))
Dabei sind:
W | - | das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
Wnachf. | - | das Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
N | - | das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Verpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
Nnachf. | - | das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) |
D | - | Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g) |
Dnachf. | - | Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g) |
F | - | die Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten: |
F = V × R/Vnachf.
Dabei sind:
V | - | die Volumenkapazität der Originalpackung (ml) |
Vnachf. | - | die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml) |
R | - | die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt werden kann. Ist F keine ganze Zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. |
Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen:
PIR = (W + N)/D
Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden.
Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bestehen.
Anmerkung:[1] | Proportionales Gewicht der Umverpackung (z.B. 50 % des Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen verkauft werden). |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des PIR-Werts für das Produkt vor. Auf der Website des EU-Umweltzeichens steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung vom Hersteller der Verpackung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie gegebenenfalls eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt erhältlich sind. Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die Rückverfolgbarkeit der enthaltenen Post-Consumer-Recyclingkunststoffe gewährleisten. Zur Untermauerung der Überprüfung kann eine Bescheinigung von Recyclingunternehmen nach einem Zertifizierungssystem gemäß der Norm EN 15343 und Bescheinigungen der Produktherstellung nach einem Zertifizierungssystem nach einem Chargenmassenbilanz-Ansatz (kontrollierte Mischung) gemäß der Beschreibung in der Norm ISO 22095 verwendet werden.
c) Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung
i) Angaben auf der Primärverpackung
Dosierung und Nachfüllpackungen: Der Antragsteller gibt die richtige Dosierung oder die angemessene Gebrauchsmenge auf dem Etikett der Primärverpackung zusammen mit dem folgenden Satz an:
"Die Verwendung des Produkts in der richtigen Dosierung minimiert die Umweltauswirkungen und spart Geld."
In den Fällen, in denen die richtige Dosierung für ein bestimmtes Produkt nicht festgelegt werden kann, weil sie von Verbraucheraspekten abhängt (z.B. von der Länge des Fells), ist stattdessen der folgende Satz anzugeben:
"Das Produkt ist sorgfältig zu dosieren, um einen übermäßigen Verbrauch zu vermeiden."
Bei nachfüllbaren Produkten fügt der Antragsteller einen Hinweis darauf hinzu, dass Nachfüllpackungen verwendet werden sollten, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und Geld zu sparen.
"End of Life"-Informationen: Der Antragsteller muss einen Satz oder ein Piktogramm in Bezug auf die Entsorgung der leeren Produktverpackung hinzufügen (z.B."Die leere Verpackung/der leere Behälter sollte in einem speziell für das Recycling bestimmten Sammelbehälter entsorgt werden.").
Anmerkung: | Produkte, deren Abmessungen aufgrund fehlenden Platzes oder schlechter Lesbarkeit keine ordnungsgemäße Darstellung von Informationen erlauben, sind von dieser Anforderung ausgenommen. |
ii) Design der Primärverpackung
Der Antragsteller muss die korrekte Dosis oder die angemessene Gebrauchsmenge auf dem Etikett der Primärverpackung angeben sowie einen Satz, der unterstreicht, dass es wichtig ist, die korrekte Dosis zu verwenden, um den Energie- und Wasserverbrauch zu minimieren, die Wasserverschmutzung zu verringern und Geld zu sparen.
Die Primärverpackung ist so zu konzipieren,
dass gewährleistet ist, dass sich mindestens 95 % des Produkts leicht aus dem Behälter entnehmen lassen.
Die im Behälter verbleibende Restmenge (R) an Produkt, die weniger als 5 % betragen muss, wird wie folgt berechnet:
R = ((m2 - m3)/(m1 - m3)) × 100 (%)
Dabei sind:
m1 - | Primärverpackung und Produkt (g) |
m2 - | Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g) |
m3 - | Primärverpackung, leer und gesäubert (g) |
Rinse-off-Produkte, deren Primärverpackung manuell geöffnet werden kann und deren Produktreste durch Hinzufügen von Wasser entnommen werden können, sind von der Anforderung unter Buchstabe b ausgenommen.
Anmerkungen:[1] | Bei Flüssigseife dürfen keine Pumpe und kein Spender, die mit dem Produkt verkauft werden, mit jedem vollständigen Herunterdrücken mehr als 2 g (oder 3 ml) Seife spenden. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung des Dosierspenders (z.B. schematische Darstellung, Bilder), den Prüfbericht mit den Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge des Produkts (Restmenge) und ein hochauflösendes Bild der Produktverpackung vor, das die unter Unterkriterium 5 (c) (i) genannten Sätze (falls zutreffend) deutlich zeigt. Der Antragsteller legt dokumentierte Nachweise dafür vor, welcher Fall nach Unterkriterium 5 (c) (i) für sein(e) Produkt(e) gilt. Die Prüfmethode für das Messen der Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren Benutzerhandbuch beschrieben.
d) Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen
Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h., es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtungen dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 7 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten.
Von dieser Anforderung ausgenommen sind Pumpen und Sprühdosen.
Tabelle 7: Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind
Verpackungsbestandteil |
Ausgeschlossene Materialien und Komponenten * |
Etikett oder Manschette |
|
Verschluss |
|
Barrierebeschichtungen |
|
*) EVA - Ethylenvinylacetat, EVOH - Ethylenvinylalkohol, HDPE - Hartpolyethylen, LDPET - Polyethylenterephthalat geringer Dichte, PET - Polyethylenterephthalat, PETC - kristallines Polyethylenterephthalat, PETG - glycolmodifiziertes Polyethylenterephthalat, PP - Polypropylen, PS - Polystyrol, PSL - Pressure Sensitive Label, PVC - Polyvinylchlorid |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Probe der Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht, untermauert durch Dokumentation des Herstellers.
Kriterium 5 - Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten
Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltsstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus deren Derivaten müssen 100 Gew.-% der erneuerbaren Inhaltsstoffe die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO), Industrie, Finanzinstitutionen und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Beständen an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.
Beurteilung und Prüfung: Als Konformitätsnachweis sind von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die im Produkt oder zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Plantagen stammen. Für Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems Roundtable for Sustainable Palm Oil (RSPO) oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen:
Für Derivate von Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems RSPO oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Erzeugung anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: identity preserved, segregated, and mass balance.
Für Palmöl, Palmkernöl und ihre Derivate sind eine Berechnung der Massenbilanz und/oder Rechnungen/Lieferscheine des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Anteil zertifizierter Rohstoffe der Menge zertifizierter Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und/oder ihrer Derivate entspricht.
Alternativ ist eine Erklärung des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass alle angekauften Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und oder ihre Derivate zertifiziert sind.
Die zuständigen Stellen überprüfen jährlich die Gültigkeit der Zertifikate für jedes zertifizierte Produkt/jeden zertifizierten Inhaltsstoff. [1]
Anmerkungen:[1] | Die Überprüfung kann über die RSPO-Website erfolgen, auf der der Status der Zertifikate in Echtzeit angezeigt wird: https://www.rspo.org/certification/search-for-supply-chain-certificate-holders |
Kriterium 6 - Gebrauchstauglichkeit
Die Fähigkeit des Tierpflegeprodukts, seine Hauptfunktion (z.B. Waschen, Pflegen) und etwaige Nebenfunktionen (z.B. Farbschutz, feuchtigkeitsspendende Eigenschaften) zu erfüllen, ist durch geeignete und überprüfbare Studien, Daten und Informationen über Inhaltsstoffe zu belegen.
Die Durchführung von Tierversuchen mit endgültigen Formulierungen, Inhaltsstoffen oder Kombinationen von Inhaltsstoffen ist streng untersagt.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Studien, Daten und Informationen über Inhaltsstoffe oder die endgültige Formulierung vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt.
Kriterium 7 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Umweltzeichen enthält im Textfeld die folgenden Angaben:
Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, belegt durch Bildmaterial mit hoher Auflösung, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und gegebenenfalls die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind.
1) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf,
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf
2) Die DID-Nummer entspricht der Nummer des Inhaltsstoffs in der DID-Liste.
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59).
6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
9) https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf
10) https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table
DID-Liste | Anlage |
Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Detergenzienformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von Stoffen, die in Wasch- und Reinigungsmitteln Verwendung finden. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z.B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind.
Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:
https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID%20List%20PART%20A%202016%20FINAL.pdf
https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID_List_PART_B_2016_FINAL.pdf
Bei Stoffen, bei denen keine Daten zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):
Worst-Case-Ansatz:
Akute Toxizität | Chronische Toxizität | Abbaubarkeit | |||||||
Zugesetzter Inhaltsstoff | LC50/EC50 | SW(akut) | TW(akut) | NOEC (1) | SW(chronisch) 1 | TW(chronisch) | AW | Aerob | Anaerob |
"Name" | 1 mg/l | 10.000 | 0,0001 | 0,0001 | 1 | P | N | ||
1) Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt. |
Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit
Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:
1. Bis zum 1. Dezember 2015.
Die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 1 genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.
Der Grundsatz des "10-Tage-Fensters" kommt bei Tensiden nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.
oder
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.
2. Nach dem 1. Dezember 2015:
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.
Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen
Als Bezug für die Prüfung auf anaerobe biologische Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine endgültige biologische Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der endgültigen biologischen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.
Extrapolation für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe
Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:
Nachweis der Bioakkumulation
Es sind folgende Prüfverfahren für die Bioakkumulation zu verwenden:
1. Bis zum 1. März 2009.
Der Referenztest für Bioakkumulation ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test. Zum Bestehen ist ein Ergebnis von < 500 oder log Kow < 4,0 erforderlich.
OECD-Test 305 an Fischen. Bei BKF < 500 gilt der Stoff als nicht bioakkumulierbar. Liegt ein gemessener BKF-Wert vor, so wird bei der Bewertung des Bioakkumulationspotenzials eines Stoffes stets der höchste gemessene BKF-Wert verwendet.
2. Nach dem 1. März 2009:
Der Referenztest für Bioakkumulierung ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test mit der Anforderung eines Ergebnisses von < 500 oder log Kow < 4,0.
Nachweis der aquatischen Toxizität
Es ist der niedrigste verfügbare NOEC/ECx/EC/LC50-Wert zu verwenden. Sind chronische Werte verfügbar, so sind sie anstelle akuter Werte zu verwenden.
Zur Ermittlung der akuten aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 201, 202 und 203 * in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen.
Zur Ermittlung der chronischen aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 210 *, 211, 215 * und 229 * in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen. OECD 201 kann als Test auf chronische aquatische Toxizität verwendet werden, wenn chronische Endpunkte gewählt werden.
____
1) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).
*) Die Kommission hat Tierversuche für Tests von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel seit März 2009 verboten. Zur Ermittlung der aquatischen Toxizität betrifft dieses Verbot jedoch nur Versuche mit Fischen (ohne Wirbellose). Daher dürfen die OECD-Testrichtlinien Nr. 203 (akute Toxizität - Fische), 210, 215 und 229 (chronische Toxizität - Fische) nicht zum Nachweis der akuten/chronischen Toxizität verwendet werden. Die Ergebnisse von Tests der akuten/chronischen Toxizität mit Fischen, die vor März 2009 erstellt wurden, dürfen jedoch weiterverwendet werden.
ENDE |