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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2021/1871 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7514)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 49)



Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden die Kriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt.

(3) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 3 haben die Kommissionsdienststellen bewertet, wie relevant eine Änderung sein könne, um eine hohe Inanspruchnahme der Regelung für diese Produktgruppe zu gewährleisten. Auch öffentliche Interessenträger wurden konsultiert.

(4) Bei dieser Bewertung hat sich bestätigt, dass für das Pigment Titandioxid (TiO2), CAS-Nr. 13463-67-7, und für den Pigmentzusatzstoff Trimethylolpropan (TMP), CAS-Nr. 77-99-6, eine Ausnahme gemacht werden muss, um sicherzustellen, dass die Kriterien weiter in vollem Umfang angewandt werden können.

(5) Nach Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission 4 wurde das Pigment TiO2 in Trockenpulverform der harmonisierten Einstufung "karzinogen bei Einatmen" (Kategorie 2) mit dem dazugehörigen Gefahrencode H351 und dem Gefahrenhinweis "Kann vermutlich Krebs erzeugen" zugeordnet, wenn mindestens 1 % der TiO2-Partikel einen aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10μm hat. Diese Einstufung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft, sodass Titandioxid ab diesem Datum in Farb- und Lackprodukten mit EU-Umweltzeichen nicht mehr in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verwendet werden darf, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Ausnahme von den Anforderungen des im Anhang des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission festgelegten Kriteriums 5(a)(i) gemacht.

(6) Nach Auskunft von Interessenträgern aus der Industrie, Mitgliedern des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen und Inhabern einer Lizenz für das EU-Umweltzeichen wird TiO2 derzeit in mindestens 91 % der Farb- und Lackprodukte mit EU-Umweltzeichen verwendet (der typische Gehalt von TiO2 beträgt 3-30 % Massenanteil in Farben und Lacken und bis zu 65 % in Abtönpasten). Bei anderen Umweltzeichen des Typs I nach ISO 14024 wird in der Union bereits eine Ausnahme für die Verwendung von TiO2 in flüssigen Farben und Lacken, die nicht den Gefahrencode H351 tragen, gemacht, und zwar unabhängig von der jeweiligen Konzentration.

(7) TiO2 ist aufgrund seiner hohen Helligkeit und des hohen Brechungsindex ein höherwertiges Pigment als alle bekannten Alternativen. Um eine bestimmte Opazität einer Beschichtung zu gewährleisten, müssten Farben und Lacke mit alternativen Pigmenten wie Zirkoniumoxid, Zinkoxid, Bariumsulfat oder Zinksulfat einen höheren Pigmentgehalt haben oder in dichteren Schichten aufgebracht werden, was die Umwelt stärker belasten würde.

(8) Der Antrag auf eine Ausnahme für die Verwendung von TiO2 in Farben und Lacken mit EU-Umweltzeichen sollte nur für Gemische gelten, bei denen das Vorhandensein von TiO2 nicht dazu führt, dass dem Endprodukt der Gefahrencode H351 zugeordnet wird. Allerdings muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, mit dem in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen EUH211-Hinweis versehen werden: "Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen."

(9) Im März 2020 wurde im Rahmen einer gemeinsamen Vorlage für das von der Europäischen Chemikalienagentur geführte Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Pigmentzusatz TMP als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 mit dem Gefahrencode H361fd und dem Gefahrenhinweis "Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen" eingestuft. TMP wird von Farbenherstellern nicht direkt verwendet, kann aber als Zusatzstoff von Pigmenten in Konzentrationen von bis zu 1,0 % Massenanteil des Pigments enthalten sein (meist bis zu 0,6 %). TMP-behandelte Pigmente dürfen in Farb- und Lackprodukten mit EU-Umweltzeichen nicht verwendet werden, wenn die TMP-Konzentration im Farb- und Lackprodukt 0,010 % Massenanteil überschreitet. Um die Verwendung von TMP-behandelten Pigmenten zu vereinfachen, muss für das Vorhandensein von TMP ausdrücklich eine Ausnahme von den Anforderungen des Kriteriums 5(a) "Allgemeine Beschränkungen, die für Gefahreneinstufungen und Risikosätze gelten" des Beschlusses 2014/312/EU gemacht werden.

(10) Nach Auskunft von Interessenträgern aus der Industrie, Mitgliedern des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen und Inhabern einer Lizenz für das EU-Umweltzeichen werden Pigmente mit TMP behandelt, um den Massenfluss bei der Dosierung und die Dispersion beim Mischen zu verbessern. TMP-behandelte Pigmente ermöglichen höhere Dispersionswerte und kürzere Mischzeiten (geschätzte Verringerung um 30 %) und damit Energieeinsparungen und eine höhere Produktivität der Anlagen. Derzeit gibt es keine bekannten Alternativen, die hinsichtlich Massenfluss und Dispersion die gleichen Vorteile bieten wie TMP. Schätzungen zufolge dürften Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu ungefährlichen oder weniger gefährlichen Alternativen zu TMP mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen, ohne dass garantiert werden könnte, dass sie zum Erfolg führen. Die fortgesetzte Verwendung von TMP-behandelten Pigmenten in Farb- und Lackprodukten wurde in der Union bereits bei mehreren anderen Umweltzeichen des Typs I nach ISO 14024 zugelassen.

(11) Die Notwendigkeit von Ausnahmen für TiO2 und TMP nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses 2014/312/EU sollte bei der Überarbeitung der entsprechenden Kriterien sorgfältig geprüft werden. Die Industrie wird ermutigt, bis dahin sicherere Alternativen zu diesen Stoffen zu finden.

(12) Aus Gründen der Klarheit muss in der Anlage zum Anhang des Beschlusses 2014/312/EU unter Nummer 1 Ziffer iii der Schwellenwert vom 0,0200 % für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT), CAS-Nr. 2682-20-4, EG-Nr. 220-239-6, durch den Schwellenwert 0,0015 % ersetzt werden, um das Kriterium 5(a) dieses Anhangs inhaltlich an die 13. Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt 6 anzugleichen, die seit dem 1. Mai 2020 gilt.

(13) Mit der 13. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wurde die MIT-Schwellenkonzentration, die zur Einstufung des Gemisches als hautsensibilisierendes Gemisch der Kategorie 1A mit dem Gefahrencode H317 und dem Gefahrenhinweis "Kann allergische Hautreaktionen verursachen" führt, auf 0,0015 % gesenkt. Nach Kriterium 5(a) darf ein Farb- oder Lackendprodukt mit EU-Umweltzeichen nicht in den Gefahrencode H317 eingestuft worden sein, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Ausnahme gemacht. Daher ist der in der Anlage zum Anhang des Beschlusses 2014/312/EU zum EU-Umweltzeichen für MIT angegebene Schwellenwert von 0,0200 % widersprüchlich und sollte durch den Schwellenwert 0,0015 % ersetzt werden.

(14) Aus Gründen der Klarheit muss in der Anlage zum Anhang des Beschlusses 2014/312/EU unter Nummer 1 Ziffer iii der Schwellenwert von 0,0500 % für 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on (OIT), CAS-Nr. 26530-20-1, EG-Nr. 247-761-7, durch den Schwellenwert 0,0015 % ersetzt werden, um das Kriterium 5(a) dieses Anhangs inhaltlich an die 15. Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzugleichen, die ab dem 1. März 2022 gelten wird.

(15) Mit der 15. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird die OIT-Schwellenkonzentration, die zur Einstufung des Gemisches als hautsensibilisierendes Gemisch der Kategorie 1A mit dem Gefahrencode H317 und dem Gefahrenhinweis "Kann allergische Hautreaktionen verursachen" führen würde, auf 0,0015 % gesenkt. Nach Kriterium 5(a) darf ein Farb- oder Lackendprodukt mit EU-Umweltzeichen nicht in den Gefahrencode H317 eingestuft worden sein, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Ausnahme gemacht. Daher wäre der in der Anlage zum EU-Umweltzeichen für OIT angegebene Schwellenwert von 0,0500 % ab dem 1. März 2022 widersprüchlich und sollte ab diesem Datum durch den Schwellenwert 0,0015 % ersetzt werden.

(16) Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Einziger Artikel

Der Anhang des Beschlusses 2014/312/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2021

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 45).

3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. L 44 vom 18.02.2020 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 05.10.2018 S. 1).

.

Anhang

Die Anlage zum Anhang des Beschlusses 2014/312/EU wird wie folgt geändert:

(1) In Abschnitt "1. Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugesetzt werden" wird Ziffer iii) "Zulässige Gesamtmengen an Isothiazolinonstoffen und -verbindungen im gebrauchsfertigen Produkt" wie folgt geändert:

a) Der Grenzwert von 0,0200 % für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on wird wie folgt ersetzt:

"2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0015 %";

b) der Grenzwert von 0,0500 % für 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on wird wie folgt ersetzt:

"2-Octyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0500 % (bis zum 28. Februar 2022); 0,0015 % (ab dem 1. März 2022)".

(2) In Abschnitt "5. Diverse funktionsbezogene Stoffe mit allgemeiner Anwendung" erhält Buchstabe f ("Pigmente") folgende Fassung:

StoffgruppeUmfang der Beschränkung und/oder AusnahmeKonzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)Beurteilung und Prüfung
"f) Pigmente
Anwendbarkeit: Alle Produkte
Beschränkung: Metallhaltige Pigmente dürfen nur verwendet werden, wenn Labortests zeigen, dass das Metallchromophor in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist.
Ausnahme: Die folgenden metallhaltigen Pigmente sind für die Verwendung ohne Labortests zugelassen:
  • Bariumsulfat
  • Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter
  • Cobalt-Aluminium-Spinell (blau)
  • Cobaltchromit-Spinell (blaugrün)
nicht angegebenPrüfung: Ergebnisse der Prüfungen, die belegen, dass das Pigmentchromophor in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist.
Prüfmethode:
DIN 53770-1 oder gleichwertig
Ausnahme zum Kriterium 5(a): Karz. Kat. 2, H351 (bei Einatmen):
  • Nur für Titandioxid (TiO2) und nur in Fällen, in denen das Vorhandensein von TiO2 nicht zur Einstufung des zu lizensierenden Farb- oder Lackprodukts in Karz. 2, H351 führt.
nicht angegebenPrüfung: Der Antragsteller muss nachweisen, dass sowohl er als auch der TiO2-Lieferant über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber trockenem TiO2-Pulver am Arbeitsplatz verfügt (z.B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche, persönliche Schutzausrüstung).
Ausnahme zum Kriterium 5(a): Repr. Kat. 2, H361fd:
  • Für Trimethylolpropan (TMP) und nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Pigmenten.
0,50 %Prüfung: Der Pigmentlieferant legt eine Erklärung vor, der zufolge der TMP-Gehalt 0,50 % Massenanteil des Pigments nicht übersteigt."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE