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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1876 der Kommission vom 20. Oktober 2021 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019
(ABl. L 378 vom 26.10.2021 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission 3 festgelegt. Die jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten wurden im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission 4 angepasst.
(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die jährliche Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2019, die der Kommission im März 2021 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission 5 festgelegten Verfahren übermittelt wurden.
(3) Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der jährlichen Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.
(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2019, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).
3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.03.2013 S. 106).
4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 01.11.2013 S. 19).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 23).
Anhang |
Mitgliedstaat | Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2019 (Tonnen Kohlendioxidäquivalent) |
Belgien | 72.013.554 |
Bulgarien | 25.814.515 |
Tschechien | 60.543.276 |
Dänemark | 32.050.593 |
Deutschland | 444.262.722 |
Estland | 6.208.760 |
Irland | 45.579.575 |
Griechenland | 44.744.947 |
Spanien | 201.878.747 |
Frankreich | 336.358.317 |
Kroatien | 16.058.241 |
Italien | 274.938.773 |
Zypern | 4.377.563 |
Lettland | 8.650.111 |
Litauen | 14.298.998 |
Luxemburg | 9.239.043 |
Ungarn | 44.894.942 |
Malta | 1.427.261 |
Niederlande | 97.096.843 |
Österreich | 50.218.754 |
Polen | 209.084.930 |
Portugal | 41.527.062 |
Rumänien | 75.211.340 |
Slowenien | 10.809.900 |
Slowakei | 20.087.964 |
Finnland | 29.643.287 |
Schweden | 31.679.703 |
Vereinigtes Königreich | 329.100.245 |
ENDE |