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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1926 der Kommission vom 5. November 2021 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 9)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2020/2102

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 kann die Kommission auf Antrag eines Drittlands bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 und im Hinblick auf den Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) am 31. Dezember 2020 hatte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Anerkennung von Kontrollen auf Konformität mit bestimmten Vermarktungsnormen übermittelt, die das Vereinigte Königreich vor der Einfuhr in die Union durchführt. Das Vereinigte Königreich hatte sich insbesondere verpflichtet, nach Ablauf des Übergangszeitraums die Anforderungen an die Vermarktung von Obst und Gemüse zu erfüllen, und hatte die amtliche Behörde und die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 benannt.

(3) Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission 3 die vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse anerkannt, die amtliche Behörde, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, sowie die für die ordnungsgemäße Kontrolle in Großbritannien zuständigen Kontrollstellen festgelegt und das Vereinigte Königreich mit einer Fußnote in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen.

(4) Obwohl die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland im Zusammenhang mit Anhang 2 des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gilt, wird mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Protokolls festgelegt, dass in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen sind, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Folglich sollten von Kontrollstellen für Nordirland durchgeführte Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Protokolls als von einem Drittland durchgeführt gelten.

(5) Die Kommission sollte daher auch die mit der Durchführung der Kontrollen für Nordirland beauftragte Kontrollstelle, die vom Vereinigten Königreich am 9. April 2020 notifiziert wurde, benennen und den das Vereinigte Königreich betreffenden Eintrag in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 präzisieren.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2102 aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anerkennung von Konformitätskontrollen

Die vom Vereinigten Königreich vor der Einfuhr in die Union durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse werden anerkannt.

Artikel 2 Amtliche Behörde und Kontrollstellen

(1) Die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment, Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).

(2) Die Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beauftragt sind, sind für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate, für Schottland die Horticulture and Marketing Unit und für Nordirland das Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 wird aufgehoben.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 84).

.

Anhang

"Anhang IV
Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 anerkannt wurden, mit den betreffenden Erzeugnissen
LandErzeugnisse
SchweizFrisches Obst und Gemüse
MarokkoFrisches Obst und Gemüse
SüdafrikaFrisches Obst und Gemüse
Israel *Frisches Obst und Gemüse
IndienFrisches Obst und Gemüse
NeuseelandÄpfel, Birnen und Kiwis
SenegalFrisches Obst und Gemüse
KeniaFrisches Obst und Gemüse
TürkeiFrisches Obst und Gemüse
Vereinigtes Königreich:
  • Großbritannien
  • Nordirland **
Frisches Obst und Gemüse
*) Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt.

**) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieses Protokolls sind jedoch in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

"


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