Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren

(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 62 und 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren festgelegt. Gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Lands oder dieses Gebiets. Um zu klarzustellen, wie der nichtpräferenzielle Ursprung von pflanzlichen Erzeugnissen zu bestimmen ist, die als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt anzusehen sind, ist Artikel 31 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass die pflanzlichen Erzeugnisse nicht nur in dem betreffenden Land oder Gebiet geerntet, sondern auch dort angebaut worden sein müssen.

(2) Um die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren anzupassen, bei denen die Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob diese unter Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen oder nicht, ist Artikel 33 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass der größere Teil der verwendeten Vormaterialien auf der Grundlage des Kriteriums des Gewichts oder des Wertes der genannten Vormaterialien zu bestimmen ist. Diese Spezifizierung sollte je nach Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren erfolgen, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde (im Folgenden das "Harmonisierte System").

(3) Gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten Minimalbehandlungen nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungen, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führen. Daher ist für Fälle, in denen die letzte Be- oder Verarbeitung der Waren in einer Minimalbehandlung besteht, eine Methode festzulegen, die die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs der betreffenden Waren ermöglicht. Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte dahin gehend ergänzt werden, dass festgelegt wird, dass diese Waren als ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung in dem Land oder Gebiet unterzogen gelten, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat, und zwar je nach Kapitel des Harmonisierten Systems auf der Grundlage des Gewichts oder des Wertes dieser Materialien,

(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten wesentliche Ersatzteile für in bestimmten Abschnitten der Kombinierten Nomenklatur erfasste Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. Im Interesse der Kohärenz sollte die Definition des Begriffs "wesentliche Ersatzteile" in Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass der Hinweis in Buchstabe a der genannten Bestimmung auf bereits früher ausgeführte Waren gestrichen wird.

(5) Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in der Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-01 entsprechend aktualisiert werden.

(6) In Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Waren als Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gelten. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 geändert wurde, sollte auch Anhang 22-03 entsprechend aktualisiert werden.

(7) In Anhang 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die im Zusammenhang mit dem APS von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Vormaterialien aufgeführt. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Vormaterialien insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-04 entsprechend aktualisiert werden.

(8) Die Fassung des Harmonisierten Systems von 2022 gilt erst ab dem 1. Januar 2022; die Änderungen der Anhänge 22-01, 22-03 und 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf der Fassung von 2022 des Harmonisierten Systems beruhen, sollten daher ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 31 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;";

(2) Artikel 33 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.";

(3) in Artikel 34 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.";

(4) Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und";

(5) Anhang 22-01 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;

(6) Anhang 22-03 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert;

(7) Anhang 22-04 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 5, 6 und 7 gelten ab 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2021

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

.

Anhang I

Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1) In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung:

"'Harmonisiertes System' oder 'HS' bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden 'HS 2022').";

(2) im gesamten Text wird der Ausdruck "HS-Code 2017" durch den Ausdruck "HS-Code 2022" ersetzt;

(3) Abschnitt IV Kapitel 20 Nummer 2 der Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50 % der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht der Trockenmasse - über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.";

(4) in Abschnitt IV, Kapitel 22 erhält der Text unter dem Titel "Restregel zum Kapitel" am Ende des Kapitels folgende Fassung:

"Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.";

(5) in der Tabelle in Abschnitt XVI Kapitel 85 erhält der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position 8541 folgende Fassung:

"Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch andere Leuchtdioden (LED) enthaltend; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle.".

.

Anhang II

Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1) In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen wird folgender Satz angefügt:

"'Harmonisiertes System' oder 'HS' bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 geänderten Fassung (im Folgenden 'HS 2022').";

(2) Im Titel von Spalte 1 der Tabelle in Teil II des Anhangs wird der Ausdruck "HS-Position" durch den Ausdruck "HS-Code 2022" ersetzt;

(3) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position 0305 erhält folgende Fassung:

"Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart";

(4) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position ex 0306 erhält folgende Fassung:

"Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake";

(5) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position ex 0307 erhält folgende Fassung:

"Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart";

(6) zwischen der Zeile für die Position ex 0307 und der Zeile "Kapitel 4" werden zwei neue Zeilen eingefügt:

"ex 0308Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegartHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.
ex 0309Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbarHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.";

(7) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile "ex Kapitel 15" erhält folgende Fassung:

"Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:";

(8) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile "1516 und 1517" erhält folgende Fassung:

"Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516";

(9) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile "Kapitel 16" erhält folgende Fassung:

"Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren und von Insekten";

(10) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der ersten Zeile für die Position ex 1702 erhält folgende Fassung:

"Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert";

(11) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position 6306 erhält folgende Fassung:

"Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen";

(12) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für die Position 8548 erhält folgende Fassung:

"Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen";

(13) zwischen der Zeile für die Position 8548 und der Zeile "Kapitel 86" wird eine neue Zeile eingefügt:

"8549Abfälle und Schrott von elektrischen und elektronischen Gerätena) LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

B9 Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet"

(14) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile "Kapitel 94" erhält folgende Fassung:

"Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude".

.

Anhang III

Anhang 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1) In der Tabelle wird im Titel der ersten Spalte der Wortlaut "Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur" durch den Wortlaut "HS-Code 2022 oder Code der Kombinierten Nomenklatur" ersetzt;

(2) der Text in der Spalte "Warenbezeichnung" der Zeile für den Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur "2009" erhält folgende Fassung:

"Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln".


UWS Umweltmanagement GmbHENDE