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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 398 vom 11.11.2021 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen 3 . Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2) Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen. Da der Wert der nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berechneten Schwellenwerte sich vom Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte unterscheidet, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte neu festzusetzen.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.
(4) Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird "428.000 EUR" ersetzt durch "431.000 EUR";
2. in Buchstabe b wird "5.350.000 EUR" ersetzt durch "5.382.000 EUR".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2021
2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 1).
3) ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 2.
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