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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission vom 10. November 2021 über die Einrichtung und Organisation des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7939)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 399 vom 11.11.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegte Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") dient der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Im Einklang mit Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden "Wissensnetz") eingerichtet werden, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenzuführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure aus dem Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden.
(3) Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützt die Kommission mithilfe des Wissensnetzes die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert. Bei der Förderung des kontinuierlichen Austauschs von Wissen und Informationen sollte die Kommission mithilfe des Wissensnetzes strategische Pläne ausarbeiten, in denen die strategische Ausrichtung des Wissensnetzes für die kommenden Jahre dargelegt wird.
(4) Um Synergien mit anderen einschlägigen Gruppen und Netzen zu schaffen, sollte das Wissensnetz eng mit dem in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschuss sowie mit den Expertengruppen der Kommission im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, die im Register der Expertengruppen der Kommission registriert sind, und ähnlichen Einrichtungen zusammenarbeiten. Das Wissensnetz und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) sollen eng zusammenarbeiten, um Komplementarität und gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(5) Bei den Tätigkeiten des Wissensnetzes sollte Doppelarbeit vermieden werden und das Netz sollte die Ergebnisse anderer Initiativen der Kommission, die für das Netzwerk von Belang sind, nutzen.
(6) Für die formelle Einrichtung des Wissensnetzes müssen Vorschriften zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des Wissensnetzes erlassen werden.
(7) Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes sollte Beratungsgremien und ein Sekretariat umfassen. Die Beratungsgremien des Wissensnetzes sind der Verwaltungsrat und die Arbeitsgruppen für jede Säule des Wissensnetzes.
(8) Der Verwaltungsrat sollte in erster Linie als strategisches Forum fungieren, das der Kommission strategische Orientierung bietet, und beratende Aufsichtsfunktionen hinsichtlich des Wissensnetzes wahrnehmen.
(9) Um eine wirksame und effiziente Organisation der Tätigkeit des Wissensnetzes zu gewährleisten, muss ein Sekretariat des Wissensnetzes eingerichtet werden. Das Sekretariat sollte von der Kommission gestellt werden und insbesondere Führungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben für das Wissensnetz wahrnehmen. Die Hauptaufgabe des Sekretariats besteht darin, für Kohärenz, Synergien und einen reibungslosen Informationsfluss innerhalb des Wissensnetzes zu sorgen und die Tätigkeiten des Wissensnetzes im Einklang mit der strategischen Planung zu koordinieren.
(10) Das Wissensnetz und seine Tätigkeiten sollten nach zwei Hauptsäulen gegliedert werden, die den Rahmen für die wichtigsten Tätigkeiten des Wissensnetzwerks bilden und den netzgestützten Austausch innerhalb des jeweiligen Sachbereichs fördern sollten: die Säule "Kapazitätsaufbau" und die Säule "Wissenschaft". Die Säule "Kapazitätsaufbau" sollte darauf abzielen, Initiativen zum Kapazitätsaufbau, die für die Akteure im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement relevant sind, zusammenzubringen, zu fördern und zu stärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Unionsverfahren liegen sollte. Die Säule "Wissenschaft" sollte darauf abzielen, Hochschulen, Fachkräfte aus der beruflichen Praxis und Entscheidungsträger für eine multidisziplinäre, sektorübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit zusammenzubringen, um wissenschaftliche Erkenntnisse effizienter auf das Katastrophenrisikomanagement und insbesondere auf Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.
(11) Die Säule "Kapazitätsaufbau" sollte sich in erster Linie mit bekannten bestehenden Programmen und Projekten befassen, wie dem Ausbildungs- und Übungsprogramm im Rahmen des Unionsverfahrens, dem Austausch von Katastrophenschutzexperten, den Partnerschaften des Wissensnetzes und dem Präventions- und Vorsorgeprogramm im Rahmen des Unionsverfahrens. Diese Programme sollten durch einen schrittweisen und kontinuierlichen Prozess gefestigt und durch weitere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau ergänzt werden. Die Säule "Wissenschaft" sollte auf bestehenden wissenschaftlichen Strukturen und Netzen zur Unterstützung des Unionsverfahrens aufbauen und diese einbeziehen, insbesondere das Wissenszentrum für Katastrophenvorsorge, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission verwaltet wird, sowie einschlägige Programme von Horizont Europa, mit denen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und entsprechende Netzwerkinitiativen im Bereich Katastrophenrisikomanagement finanziert werden.
(12) Die Vorschriften über die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder des Wissensnetzes sollten mit den Verpflichtungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses im Einklang stehen.
(13) Um für Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten der Gremien des Wissensnetzes zu sorgen, sollte die Kommission die einschlägigen Sitzungsunterlagen auf der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Online-Plattform veröffentlichen.
(14) Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden 2 .
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In diesem Beschluss werden die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des Wissensnetzes festgelegt, indem ein Verwaltungsrat, ein Sekretariat und säulenspezifische Arbeitsgruppen eingerichtet, die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien bestimmt und die Regeln für ihre Arbeitsweise festgelegt werden.
Artikel 2 Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz
Das Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz wird eingerichtet.
Es zielt darauf ab, die Ziele und Aufgaben gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU umzusetzen.
Artikel 3 Zusammensetzung des Wissensnetzes
Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes setzt sich aus folgenden Beratungsgremien zusammen:
Artikel 4 Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat berät die Kommission bei der Verwaltung des Wissensnetzes und stellt sicher, dass der allgemeine Zweck des Wissensnetzes und seine Hauptziele gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erfüllt werden.
Artikel 5 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Kommission und einem Vertreter/einer Vertreterin jedes Mitgliedstaats zusammen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ernennen einen Vertreter/eine Vertreterin und einen stellvertretenden Vertreter/eine stellvertretende Vertreterin für den Verwaltungsrat. Eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern wird gefördert.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die die Mitgliedstaaten vertreten, gelten als "Mitglieder des Typs D" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
Artikel 6 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind insbesondere:
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass die Arbeit des Verwaltungsrates in enger Koordinierung mit dem in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschuss sowie mit den Expertengruppen der Kommission im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, die im Register der Expertengruppen der Kommission registriert sind, und ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
Artikel 7 Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen ein Vertreter/eine Vertreterin der Kommission und den Ko-Vorsitz nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin des Mitgliedstaats wahr, der zum Zeitpunkt der Sitzung den vorherigen turnusmäßig wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatte. Der Vertreter/Die Vertreterin der Kommission beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem/der Ko-Vorsitzenden eine Sitzung ein. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden persönlich oder per Videoschaltung statt.
(2) Der/Die Vorsitzende und der/die Ko-Vorsitzende stellen mit Unterstützung des Sekretariats die Tagesordnung auf und übermitteln sie an die Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können spätestens zu Beginn der Sitzung auf eigene Initiative die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat zu Beginn der Sitzung angenommen.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen 3.
(4) Der Verwaltungsrat nimmt unverbindliche Empfehlungen und Berichte einvernehmlich an. Wird kein Konsens erzielt, werden unverbindliche Empfehlungen oder Berichte zur Abstimmung gestellt, bei der eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Die vom Ausschuss angenommenen unverbindlichen Empfehlungen und Berichte dienen der Vorbereitung der Arbeit des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses.
Artikel 8 Erstattung der Kosten von Mitgliedern des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die Reise- und Unterbringungskosten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats in Verbindung mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen der Kommission 4 erstattet.
(3) Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 9 Säulen des Wissensnetzes
(1) Die Säulen des Wissensnetzes sind die Foren, in denen Tätigkeiten angestoßen, geplant, konzipiert und umgesetzt werden, mit dem übergeordneten Ziel, einen Beitrag zu den Zielen des Wissensnetzes gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu leisten.
(2) Ziel der Säule "Kapazitätsaufbau" ist es, Initiativen zum Kapazitätsaufbau, die für die Akteure im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement relevant sind, zusammenzubringen, zu fördern und zu stärken, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Unionsverfahren.
(3) Ziel der Säule "Wissenschaft" ist es, Hochschulen, Fachkräfte aus der beruflichen Praxis und Entscheidungsträger für eine multidisziplinäre, sektorübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit zusammenzubringen, um wissenschaftliche Erkenntnisse effizienter auf das Katastrophenrisikomanagement und insbesondere auf Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.
Artikel 10 Zusammensetzung und Arbeitsweise der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
(1) Die säulenspezifischen Arbeitsgruppen setzen sich aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Kommission sowie einem Vertreter/einer Vertreterin jedes Mitgliedstaats und jedes Teilnehmerstaats des Unionsverfahrens zusammen.
(2) Mitglieder dieser Arbeitsgruppen, die die Mitgliedstaaten vertreten, gelten als "Mitglieder des Typs D" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
Mitglieder dieser Arbeitsgruppen, die die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens vertreten, gelten als "Mitglieder des Typs E" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(3) Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter der Kommission.
(4) Die Arbeitsweise der säulenspezifischen Arbeitsgruppen wird in der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 angenommenen Geschäftsordnung des Wissensnetzes festgelegt.
(5) Die Arbeitsgruppen nehmen keine Empfehlungen oder Berichte an.
Artikel 11 Aufgaben der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppen der Säule "Kapazitätsaufbau" und der Säule "Wissenschaft" unterstützen die Arbeit des Wissensnetzes.
(2) Die Aufgaben der säulenspezifischen Arbeitsgruppen sind insbesondere:
(3) Die Arbeitsgruppen können auf eigene Initiative Untergruppen zu spezifischen Themen auf der Grundlage des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder risiko- oder szenariobasierter Prioritäten einsetzen.
(4) Die Arbeitsgruppen sorgen für einen angemessenen Informationsfluss und die geeignete Koordinierung zwischen den beiden Säulen und ihren jeweiligen Tätigkeiten.
Artikel 12 Erstattung der Kosten von Mitgliedern der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
Artikel 8 gilt für die Reise- und Unterbringungskosten der Mitglieder der säulenspezifischen Arbeitsgruppen.
Artikel 13 Beobachter
(1) Die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens haben Beobachterstatus im Verwaltungsrat. Jeder Teilnehmerstaat ernennt einen Vertreter/eine Vertreterin und einen stellvertretenden Vertreter/eine stellvertretende Vertreterin für den Verwaltungsrat als Beobachter. Eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern wird gefördert.
(2) Beobachter nehmen an den Beratungen teil und stellen Fachwissen zur Verfügung. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Beobachter gelten als "Mitglieder des Typs E" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
Artikel 14 Sekretariat
(1) Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Gremien des Wissensnetzes, um Koordinierung, Kohärenz und Informationsaustausch unter ihnen zu gewährleisten.
(2) Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
(3) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
(4) Das Sekretariat unterstützt erforderlichenfalls die Sitzungen der Beratungsgremien des Wissensnetzes.
Artikel 15 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Sekretariats und der säulenspezifischen Arbeitsgruppen sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 5 aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Verschlusssachen der Union verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission entsprechende Maßnahmen.
Artikel 16 Transparenz
(1) In Bezug auf die Zusammensetzung des Wissensnetzes werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission und auf der Online-Plattform veröffentlicht, die die Durchführung der verschiedenen Aufgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützen und erleichtern soll:
(2) Alle Sitzungsunterlagen der Gremien des Wissensnetzes, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen der Kommission verfügbar gemacht und auf der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Online-Plattform veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung und im Anschluss daran zeitnah die Protokolle veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung werden beschränkt auf Fälle, in denen durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 6 beeinträchtigt würde.
Artikel 17 Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 18 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. November 2021
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
3) Anhang 3 des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
4) Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 - Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden
5) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).
6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
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