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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2026 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hinsichtlich bestimmter befristeter Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktstörungen im Weinsektor und hinsichtlich ihres Anwendungszeitraums
(ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 1, ber. 2022 L 43 S. 93)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission 2 wurden eine Reihe von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Obwohl sich diese Maßnahmen als nützlich erwiesen haben, ist es nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen.
(2) Die COVID-19-Pandemie ist nicht unter Kontrolle. Die Impfkampagnen in einigen Regionen der Union und weltweit sind unzureichend, und in den meisten Ländern gelten nach wie vor Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Abstandsregelungen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch weiterhin Beschränkungen beim Reisen, bei der Anzahl der Teilnehmer an sozialen Zusammenkünften, privaten Feiern und öffentlichen Veranstaltungen sowie bei den Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. Diese Beschränkungen führen zu einem weiteren Rückgang des Weinkonsums in der Union, zu größeren Lagerbeständen und ganz allgemein zu Marktstörungen. In einigen Mitgliedstaaten ist ein Drittel des Weinkonsums auf den Tourismus zurückzuführen. Deshalb ist der Weinkonsum weiter zurückgegangen und die Lagerbestände sind nach wie vor umfangreich. Diese Auswirkungen der Pandemie in Verbindung mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Zöllen und dem Frosteinbruch in Europa im April 2021 haben bei den Weinerzeugern in der Union zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt. Schätzungen zufolge ist der Umsatz im Weinsektor aufgrund all dieser Faktoren in der Union um durchschnittlich 15 % bis 20 % zurückgegangen, wobei einige Unternehmen Verluste von bis zu 40 % meldeten.
(3) Darüber hinaus wird die bestehende schwere Störung des Weinmarktes in der Union weiter verschärft, da unklar ist, wie lange die Krise andauern wird, was aufgrund des schnell mutierenden Virus schwer vorhersehbar ist. Dies bedeutet, dass sich der Sektor langsamer erholen wird, als Anfang 2021 erwartet werden konnte. Daher sollten im Weinsektor der Union weiterhin befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen möglich sein, um die gemeldete Zunahme von Insolvenzen aufzuhalten.
(4) Da Ernteversicherungen ein wichtiges Instrument für das Risikomanagement sind, nicht zuletzt bei Risiken im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, wie den späten und besonders lang anhaltenden schweren Frösten im April 2021, und Risiken im Zusammenhang mit Marktstörungen, wie sie infolge der COVID-19-Pandemie auftraten, ist es angezeigt, Winzern stärkere Anreize dafür zu bieten, Ernteversicherungen abzuschließen, indem die Unterstützung der Union für diese Maßnahme ausgeweitet wird. Dieser Anreiz sollte auch mehr als ein Wirtschaftsjahr abdecken, da die Erfahrung gezeigt hat, dass die Unterstützung für Ernteversicherungen bislang kaum in Anspruch genommen wurde. Daher ist es entscheidend, über ausreichend Zeit zu verfügen, um die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer im Weinsektor zu informieren und sie zu ermutigen, von diesem außergewöhnlichen Unterstützungssatz Gebrauch zu machen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den finanziellen Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 ab dem 16. Oktober 2021 und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2019-2023 zu erhöhen.
(5) Da ferner nicht davon auszugehen ist, dass das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union kurzfristig wiederhergestellt wird, ist es erforderlich, die Anwendung der in Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten Maßnahmen bis zum 15. Oktober 2022 zu verlängern.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um die Kontinuität zwischen den Haushaltsjahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 16. Oktober 2021 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung"
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten."
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden."
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 04.05.2020 S. 6).
ENDE |