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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2027 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 hinsichtlich der Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

(ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission 3 wurden mehrere befristete Abweichungen von den bestehenden Vorschriften im Weinsektor, unter anderem von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission 4 eingeführt, um Marktteilnehmer zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Obwohl sich diese Maßnahmen als nützlich erwiesen haben, ist es nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen.

(2) Die COVID-19-Pandemie ist nicht unter Kontrolle. Die Impfkampagnen in einigen Regionen der Union und weltweit sind unzureichend, und in den meisten Ländern gelten nach wie vor Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Abstandsregelungen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch weiterhin Beschränkungen beim Reisen, bei der Anzahl der Teilnehmer an sozialen Zusammenkünften, privaten Feiern und öffentlichen Veranstaltungen sowie bei den Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. Diese Beschränkungen führen zu einem weiteren Rückgang des Weinkonsums in der Union, zu größeren Lagerbeständen und ganz allgemein zu Marktstörungen. In einigen Mitgliedstaaten ist ein Drittel des Weinkonsums auf den Tourismus zurückzuführen. Deshalb ist der Weinkonsum weiter zurückgegangen und die Lagerbestände sind nach wie vor umfangreich. Diese Auswirkungen der Pandemie in Verbindung mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Zöllen und dem Frosteinbruch in Europa im April 2021 haben bei den Weinerzeugern in der Union zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt. Schätzungen zufolge ist der Umsatz im Weinsektor aufgrund all dieser Faktoren in der Union um durchschnittlich 15 % bis 20 % zurückgegangen, wobei einige Unternehmen Verluste von bis zu 40 % meldeten.

(3) Darüber hinaus wird die bestehende schwere Störung des Weinmarktes in der Union weiter verschärft, da unklar ist, wie lange die Krise andauern wird, was aufgrund des schnell mutierenden Virus schwer vorhersehbar ist. Dies bedeutet, dass sich der Sektor langsamer erholen wird, als Anfang 2021 erwartet werden konnte. Daher sollten im Weinsektor der Union weiterhin befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen möglich sein, um die gemeldete Zunahme von Insolvenzen aufzuhalten.

(4) Da die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Weinsektor voraussichtlich über das Ende des Jahres 2021 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2022 anhalten werden, ist es notwendig, die Anwendung der in Artikel 2 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2022 zu verlängern.

(5) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ist die Unterstützung für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 10 %, 8 % bzw. 4 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass diese Unterstützungssätze keinen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in ihre Stützungsprogramme für den Weinsektor aufnehmen und die Marktteilnehmer in diesem Rahmen Unterstützung beantragen. Da Fonds auf Gegenseitigkeit ein wichtiges Instrument für das Risikomanagement sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, wie den späten und besonders lang anhaltenden schweren Frösten im April 2021, und im Zusammenhang mit Marktstörungen, wie sie infolge der COVID-19-Pandemie auftraten, ist es angezeigt, die Unterstützungssätze gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zu verdoppeln, um den Anreiz für Marktteilnehmer im Weinsektor zu erhöhen, Fonds auf Gegenseitigkeit einzurichten, und ihnen das Instrument und die Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit sie sich vor künftigen Risiken schützen können.

(6) Dieser verstärkte Anreiz sollte auch mehr als ein Wirtschaftsjahr abdecken, da die Erfahrung gezeigt hat, dass die Unterstützung für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit bislang kaum in Anspruch genommen wurde. Daher ist es entscheidend, über ausreichend Zeit zu verfügen, um die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer im Weinsektor zu informieren und sie zu ermutigen, von diesem außergewöhnlichen Unterstützungssatz Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kann die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit mehr als ein Jahr dauern. Deshalb sollte sich die höhere Unterstützung auf mindestens zwei Jahre erstrecken. Aus all diesen Gründen ist es erforderlich, die finanzielle Beteiligung der Union an der Unterstützung für Fonds auf Gegenseitigkeit bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2019-2023 zu erhöhen.

(7) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/884 und (EU) 2016/1149 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Um die Kontinuität zwischen den Haushaltsjahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 16. Oktober 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden."

2. In den Absätzen 3, 4 und 6 wird das Datum "15. Oktober 2021" durch "15. Oktober 2022" ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 erhält folgende Fassung:

"(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 20 %, 16 % bzw. 8 %."

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 205 vom 29.06.2020 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 1).

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