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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/2090 der Kommission vom 25. November 2021 zur Verweigerung der Zulassung von Titandioxid als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 160)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung darin festgelegt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Titandioxid wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Farbstoff (Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind) für Katzen und Hunde zugelassen. Es wurde zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch für Futtermittel für alle anderen Tierarten als Katzen und Hunde auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Titandioxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen". Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") stellte in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 3 fest, dass keine abschließende Aussage über die Sicherheit von Titandioxid für die Zieltierart, die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Umwelt getroffen werden konnte, da keine spezifischen Daten zur Verwendung von Titandioxid als Futtermittelzusatzstoff vorliegen und die Genotoxizität von Titandioxid-Partikeln nicht ausgeschlossen werden konnte; dies wirft potenzielle Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Zusatzstoffs für die Zieltierart (insbesondere für langlebige Tiere und Zuchttiere), Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Nutzerinnen und Nutzer auf. Da die entsprechenden Studien mit Titandioxid nicht vorliegen, konnte die Behörde keine Aussage über die Prüfung der Auswirkungen des Zusatzstoffs auf Augen und Haut treffen. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass Titandioxid beim Einatmen potenziell ein karzinogenes Risiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstelle und - da die Genotoxizität von Titandioxid-Partikeln nicht ausgeschlossen werden kann - dies als zusätzliches potenzielles Problem für Nutzerinnen und Nutzer, die den Zusatzstoff handhaben, anzusehen sei. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5) Aus dem Gutachten der Behörde vom 5. Mai 2021 geht daher hervor, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass Titandioxid als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe "Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen" keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat.

(6) Die Bewertung von Titandioxid hat somit ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht erfüllt sind, und daher sollte die Zulassung von Titandioxid als Futtermittelzusatzstoff der Funktionsgruppe "Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen" verweigert werden.

(7) Daher sollten der Futtermittelzusatzstoff Titandioxid sowie Futtermittel, die diesen enthalten, so bald wie möglich vom Markt genommen werden. Jedoch sollte ein begrenzter Zeitraum für die Rücknahme der vorhandenen Bestände dieser Produkte vom Markt gewährt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten der Rücknahmepflicht ordnungsgemäß nachkommen können.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verweigerung der Zulassung

Die Zulassung von Titandioxid (E 171) als Zusatzstoff zur Verwendung in der Tierernährung in der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen" wird verweigert.

Artikel 2 Rücknahme vom Markt

(1) Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, werden bis zum 20. März 2022 vom Markt genommen.

(2) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die vor dem 20. März 2022 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen nach Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 20. Juni 2022 vom Markt genommen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA Journal 2021;19(6):6630.

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