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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2146 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 433 vom 06.12.2021 S. 23)



Anm. d. Red.: s. Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff N,N-Diethyl-meta-toluamid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Die Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 läuft am 31. Juli 2022 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 26. Januar 2021 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid gestellt.

(3) Am 4. Juni 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. Angesichts der für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur eingeräumten Fristen, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 31. Januar 2025 zu verschieben.

(7) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 wird auf den 31. Januar 2025 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Dezember 2021

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

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