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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9379)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 110)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2100 haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Polen, Tschechien und Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet.

(7) Außerdem hat Frankreich der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im französischen Département Nord gemeldet.

(8) Darüber hinaus hat Kroatien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der kroatischen Gespanschaft Sisak Moslavina gemeldet.

(9) Des Weiteren hat Portugal der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Kreis Setúbal gemeldet.

(10) Ferner befinden sich die Herde der in Frankreich bestätigten Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Belgien. Da sich die Überwachungszonen bis in das Hoheitsgebiet Belgiens erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen zusammengearbeitet.

(11) Darüber hinaus befindet sich der Herd eines der in Tschechien bestätigten neuen Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Österreich. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Österreichs erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(12) Außerdem befindet sich der Herd eines der in Irland bestätigten neuen Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zum Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(13) Folglich gelten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 festgelegten Sofortmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Da sich die Überwachungszone im Zusammenhang mit dem in Irland bestätigten Ausbruch auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland erstreckt, haben die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(14) Darüber hinaus unterrichteten die zuständigen Behörden in der Schweiz die Kommission über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Zusammenhang mit einem in diesem Drittland bestätigten HPAI-Ausbruch bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, dessen Herd sich in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland befindet. Angesichts der epidemiologischen Gegebenheiten in Bezug auf die HPAI und des Mindestradius der Schutz- und Überwachungszonen, der gemäß Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei einem Ausbruch dieser Seuche festzulegen ist, haben die zuständigen Behörden Deutschlands beschlossen, die erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen im Zusammenhang mit dem in diesem Drittland bestätigten Ausbruch abzugrenzen und dabei ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden der Schweiz zusammengearbeitet, da sich diese Zonen bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstrecken.

(15) Die zuständigen Behörden Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Irlands, Italiens, Kroatiens, Österreichs, Polens, Portugals, Tschechiens, Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(16) Für Belgien, Frankreich, Kroatien, Portugal und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 keine Gebiete als Schutz- oder Überwachungszonen ausgewiesen.

(17) Die Kommission hat die von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Portugal, Tschechien, Ungarn und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Tschechien und Ungarn, der Überwachungszonen Belgien, Österreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(18) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Tschechien und Ungarn die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, die von Belgien, Österreich und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland abgegrenzten Überwachungszonen rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(19) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Österreich, Polen, Tschechien und Ungarn aufgeführten Gebiete geändert werden.

(20) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Frankreich, Kroatien und Portugal Schutz- und Überwachungszonen und für Belgien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland Überwachungszonen aufgeführt werden.

(21) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Tschechien und Ungarn ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Belgien, Österreich und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ordnungsgemäß abgegrenzten Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(22) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission vom 29. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 428 vom 30.11.2021 S. 3).

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Anhang

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