Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates 2 wird der Beschluss (GASP) 2017/1775 wirksam, der das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vorsieht, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden.
(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 werden Kriterien für die Aufnahme in die eigenständige Liste der Union festgelegt.
(3) Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2021/2208 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."
2. Folgende Artikel werden nach Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2a
(1) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses:
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
Artikel 2b
(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:
(2) Anhang Ia enthält auch die Gründe für die Aufnahme der dort gelisteten Personen und Einrichtungen.
(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen."
3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;"
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; und"
5. Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
"in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, und wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat."
6. In Artikel 3 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass:
(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine solche Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung."
7. Folgende Artikel werden nach Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3a
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3b
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, sofern diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
8. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
9. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus die Absicht mit, die Genehmigung zu erteilen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
10. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 eingefroren werden."
11. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den benannten, in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen;"
12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.
(2) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Anhang Ia.
(3) Der Rat setzt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 von dem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(5) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
(6) Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern."
13. Folgender Artikel wird nach Artikel 13 eingefügt:
"Artikel 13a
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I und Ia erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu 'Verantwortlichen' im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
14. Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:
"Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a";
15. Der folgende Anhang wird nach Anhang I eingefügt:
"Anhang Ia
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
2) Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1).
3) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
ENDE |