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Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/8 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/116 - ABl. L 22v om 28.01.2020 S. 25, ber. LI 47 S. 8 A;
VO (EU) 2021/2201 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/156 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/2179 - ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/2436 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 8 A;
VO (EU) 2023/428 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 275;
VO (EU) 2023/720 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2798 - ABl. L 2023/2798 vom 12.12.2023;
VO (EU) 2024/212 - ABl. L 2024/212 vom 05.01.2024 A;
VO (EU) 2024/1205 - ABl. L 2024/1205 vom 23.04.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024 A;
VO (EU) 2024/3147 - ABl. L 2024/3147 vom 13.12.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen, durch den die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. Diese Maßnahmen sehen Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden. Diese Personen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt.
(2) Einige der in der Resolution 2374 (2017) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(4) Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, die von der Situation in Mali ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2017/1775 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Artikel 2a - gesrichen - 21 24
(1) Anhang Ia enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,
(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.
(3) Anhang Ia enthält zudem die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3b - gesrichen - 21 24
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Schuldet eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten eingehende
sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(1) Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche in Verbindung mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, dürfen nicht erfüllt werden, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang Ia entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie alle späteren Änderungen mit.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter verarbeiten, soweit vorliegend, einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur insoweit dies für die Ausarbeitung von Anhang Ia erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Die Informationen, die nach dieser Verordnung übermittelt oder nach dieser Verordnung entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.
2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
4) - gestrichen -
5) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
8) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
- gestrichen - | Anhang I 20 20a 21 22 24 24a |
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b | Anhang Ia 21 22 22a 23 24 |
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | DIAW, Malick | Geburtsort:
Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst | Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden "Übergangscharta") verankerte "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden "ECOWAS") hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. | 4.2.2022 |
2. | WAGUÉ, Ismaël | Geburtsort:
Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor | Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020.
Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du peuple, CNSP).Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. | 4.2.2022 |
3. | MAÏGA, Choguel | Geburtsort:
Tabango, Gao, Mali Geburtsdatum: 31.12.1958 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass DA0004473, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger Premierminister | Von Juni 2021 bis November 2024 leitete Choguel Maïga als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an.Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Choguel Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Am 21. November 2024 wurde Choguel Maïga vom Anführer der Junta als Premierminister entlassen, nachdem Choguel Maïga die Militärjunta kritisiert hatte. Premierminister war Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen. Choguel Maïga war auch unmittelbar für die Kündigung des Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali sowie für die von der Übergangsregierung ergriffenen autoritären Maßnahmen verantwortlich. Er hat somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindert und untergraben, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. | 4.2.2022 |
4. | MAÏGA, Ibrahim Ikassa | Geburtsort:
Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: Minister für die Neugestaltung | Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin - Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis - Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut.Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. | 4.2.2022" |
5. | - gestrichen - | |||
6. | Ivan Aleksandrovitch MASLOV | Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk / Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut, All eyes on Wagner" registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) | Ivan Aleksandrovitch Maslov ist Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Präsenz von Wagner in Mali stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem, Moura-Massaker' Ende März 2022. Als örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. | 25.2.2023 |
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission | Anhang II 19 22 24 24a |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |