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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2245 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor
(ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 3)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffern i und iv,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse schädigen seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße die Obst- und Gemüseerzeugung in der Union. Im Jahr 2017 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 2 errichtete Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen und Lettland erhielt konkrete Unterstützung zur Behebung von Schäden, die durch schwere Überschwemmungen im Sommer und Herbst 2017 verursacht worden waren. Aufgrund starker Regenfälle und Überschwemmungen in einigen Teilen der Union (Estland, Lettland, Litauen und Finnland) wurde im Jahr 2018 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 der Kommission 3 eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte eingeführt. Im Frühjahr 2021 kam es in bestimmten Regionen mehrerer Mitgliedstaaten (insbesondere Spanien, Frankreich und Italien) zu schweren Frösten, die vor allem bestimmte Erzeugnisse (Pfirsiche, Nektarinen, Äpfel und andere) schädigten. Dadurch gingen mehr als 50 % der Produktion verloren.
(2) Da Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse immer häufiger auftreten, ist bei der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen eine langfristige Lösung erforderlich, damit sie künftigen Krisen besser standhalten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 4 muss geändert werden, um im Falle von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen, durch die die Erzeugung für den Verzehr und die Verarbeitung unbrauchbar wird, für Flexibilität bei der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen in der Union zu sorgen.
(3) Große Einbrüche beim Wert der vermarkteten Erzeugung infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen haben erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unterstützung durch die Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Geht ein großer Teil der gesamten Ernte verloren, laufen die Erzeugerorganisationen außerdem Gefahr, ihre Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für ihre Anerkennung ein auf nationaler Ebene festgesetzter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung ist. Dies hätte einen doppelten wirtschaftlichen Verlust zur Folge, was die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen gefährden könnte.
(4) Angesichts des häufigeren Auftretens von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen und der hierdurch verursachten deutlich größeren Ernteverluste reicht die Schutzmaßnahme gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht aus, wonach von einem Wert der vermarkteten Erzeugung von 65 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum ausgegangen wird.
(5) Aus diesem Grund und wegen der Notwendigkeit, die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität von Erzeugerorganisationen sicherzustellen, die aufgrund von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen große Einbrüche beim Wert ihrer vermarkteten Erzeugung erlitten haben, sollte der Prozentsatz für die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für einen bestimmten Referenzzeitraum erhöht werden. Angesichts der erheblichen Schäden, die durch die jüngsten widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollte der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Wert der vermarkteten Erzeugung im Falle von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen auf 85 % erhöht werden.
(6) Darüber hinaus sollte eine Lösung gefunden werden, um zu vermeiden, dass Erzeugerorganisationen, die in Präventionsmaßnahmen investieren und dennoch erhebliche Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall erleiden, nicht nur einen Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung hinnehmen müssen, sondern auch weniger finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten. Daher sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf 100 % erhöht werden, wenn die betreffende Erzeugerorganisation nachweist, dass sie die erforderlichen Präventionsmaßnahmen gegen Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall, Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse (z.B. auf Feldern installierte Heizsysteme oder Netze, Versicherungsregelungen oder die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit) ergriffen hat.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Da die operationellen Programme nach Kalenderjahren durchgeführt werden und sich die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung, nach dem sich die maximale Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union bestimmt, nach dem vorangegangenen Kalenderjahr richtet, ist es angezeigt, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, also am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erhält folgende Fassung:
"Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben. Weist die Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die Naturkatastrophe, die Witterungsverhältnisse, die Pflanzenkrankheit oder den Schädlingsbefall ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 100 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2021
2) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002 S. 3).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 der Kommission vom 23. Januar 2018 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands (ABl. L 19 vom 24.01.2018 S. 6).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).
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