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Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs
Neufassung (ber.) - Ersetzt Empf. (EU) 2021/2279 - (ABl. L 471 vom 30.12.2021 S. 1)
Neufassung - Ersetzt Empf. 2013/179/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zuverlässige und korrekte Messdaten und Informationen über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen sind für umweltbezogene Entscheidungen vieler Wirtschaftsakteure ausschlaggebend.
(2) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen (im Folgenden "Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks") ermöglichen es Unternehmen, ihre Umweltleistung zu messen und offenzulegen und sich somit auf der Grundlage zuverlässiger Umweltinformationen dem Wettbewerb auf dem Markt zu stellen. Sie enthalten detaillierte Anweisungen, wie die Umweltauswirkungen von Produkten und Organisationen zu modellieren und zu berechnen sind. Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks stützen sich auf international anerkannte Verfahren, Indikatoren und Regeln.
(3) Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Empfehlung 2013/179/EU 1 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen an. Sie rät den Mitgliedstaaten, Gesellschaften, privaten Organisationen und dem Finanzsektor zu ihrer Anwendung entsprechend den zwei Anhängen zur Festlegung der vorgeschlagenen Methoden, die die Empfehlung enthält.
(4) Die Kommission richtete einen Rahmen für die Weiterentwicklung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks und ihre Verfeinerung in einer Pilotphase unter Beteiligung verschiedenster Interessenträger ein, darunter auch die Industrie und vor allem KMU.
(5) In der von 2013 bis 2018 laufenden Pilotphase wurde unter aktiver Beteiligung von Interessenträgern die Entwicklung produktspezifischer Vorschriften (Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten, PEFCR) und sektorspezifischer Vorschriften (Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen, OEFSR-Regeln) getestet.
(6) Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks wurden auch in Bezug auf mehrere technische Aspekte aktualisiert, darunter: 1) Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit ("Handeln, wo es wirklich darauf ankommt"); 2) Festlegung einer Benchmark, die dem Umweltfußabdruckprofil der durchschnittlichen Produktion auf dem Markt, auch repräsentatives Produkt/repräsentative Organisation genannt, entspricht; 3) Einigungen über die Modellierung von Schlüsselaspekten in den Bereichen Klimawandel, Strom, Verkehr, Infrastruktur und Ausrüstung, Verpackung, Ende der Lebensdauer und Landwirtschaft; 4) Einbeziehung von Normierung und Gewichtung; 5) Leitlinien über die Einbeziehung von Biodiversität als zusätzliche Umweltinformation; 6) Verbesserung einiger Folgenabschätzungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf toxizitätsbezogenen Methoden (Humantoxizität - kanzerogene Wirkungen; Humantoxizität - nicht kanzerogene Wirkungen; Ökotoxizität Süßwasser, Wassernutzung, Flächennutzung, Ressourcen und Feinstaub); 7) Festlegung von Charakterisierungsfaktoren auf der Grundlage von REACH-Daten; 8) und ein Leitfaden für mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze.
(7) Die Ergebnisse der Pilotphase wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2019 mit dem Titel "Sustainable Products in a Circular Economy - Towards an EU Product Policy Framework contribution to the Circular Economy" 2 (Nachhaltige Produkte in der Kreislaufwirtschaft - Hin zu einem EU-Rahmen für die Produktpolitik als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft) vorgestellt. In derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird auch auf mögliche Anwendungen der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks bei der Politikgestaltung auf EU-Ebene hingewiesen. Seit 2019 setzte die Kommission im Anschluss an einen an die Industrie gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung die Entwicklung neuer Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten fort.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2019 3 begrüßte der Rat die Erprobung der EU-Methode des Umweltfußabdrucks im Rahmen von Pilotprojekten und alle Initiativen, die der Kommunikation über Umweltauswirkungen auf Grundlage des Pilotprojekts zum Umweltfußabdruck dienen.
(9) Der europäische Grüne Deal 4 zielt darauf ab, die Industrie für eine saubere Kreislaufwirtschaft zu mobilisieren, und hebt hervor, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erforderlich sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der "Grünfärberei" ("Greenwashing") zu verringern.
(10) In ihrer Mitteilung "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" 5 betonte die Kommission, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen anhand von Methoden zur Messung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen belegen sollten, und verpflichtete sich, die Einbeziehung dieser Methoden in das EU-Umweltzeichen zu prüfen.
(11) In der Mitteilung "Neue Verbraucheragenda - Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung" 6 heißt es: "Um mehr freiwilliges unternehmerisches Handeln zu unterstützen, plant die Kommission, die Wirtschaft zu freiwilligen Zusagen zu motivieren, was die Offenlegung des ökologischen Fußabdrucks eines Unternehmens gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, mehr Nachhaltigkeit und verringerte Umweltauswirkungen angeht."
(12) In den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Umweltfußabdruck von Produkten dazu geeignet ist, als eine grundlegende Methodik für verschiedene produktpolitische Instrumente in der EU und für den Rahmen für nachhaltige Produkte herangezogen zu werden, wobei jedoch auch andere geeignete Methoden zu berücksichtigen sind.
(13) Die Verwendung von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks ist im Kontext der EU-Politik und -Rechtsvorschriften, wie beispielsweise in der Taxonomieverordnung 7, der Initiative für nachhaltige Batterien 8 oder der Initiative "Green Consumption Pledge" 9, bereits vorgesehen.
(14) Daher sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission aktualisiert werden, um die technischen Entwicklungen der Pilotphase, insbesondere die Entwicklung von Vorschriften für Kategorien und Sektoren, zu berücksichtigen und so eine solide Basis für die künftige Politikentwicklung und -umsetzung zu schaffen. Sie sollte Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Umweltleistung auf der Grundlage verlässlicher, verifizierbarer und überprüfbarer Informationen zu berechnen, und anderen Akteuren (z.B. Behörden, NRO, Geschäftspartnern) Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Sie sollte auch die Entwicklung einer EU-Datenbank für den Umweltfußabdruck fördern.
(15) KMU fehlen möglicherweise die notwendigen Erfahrungen und Mittel, um der Forderung nach Umweltleistungsdaten nachzukommen. Daher sollten die Kommission sowie die Mitgliedstaaten und Industrieverbände die KMU in diesem Punkt unterstützen.
(16) Bei der Entstehung neuer, international vereinbarter Ansätze wird erwartet, dass die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks aktualisiert werden, um neue Indikatoren oder Modellierungsregeln zu integrieren. Diese Aspekte werden in der Sachverständigengruppe der Kommission im technischen Beirat für den Umweltfußabdruck erörtert. Dort werden derzeit beispielsweise Auswirkungen im Zusammenhang mit der Biodiversität geprüft.
(17) Wie im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt, wird die Kommission die Entwicklung eines Rechtsrahmens für die Zertifizierung der Entfernung von Kohlendioxid auf der Grundlage einer soliden und transparenten CO2-Buchführung prüfen, um die Echtheit des Kohlenstoffabbaus zu überwachen und zu überprüfen. Dieser Rahmen wird in Synergie und Kohärenz mit der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks entwickelt und bei Bedarf in künftigen Aktualisierungen dieser Empfehlung berücksichtigt.
(18) Wenngleich der Schwerpunkt dieser Empfehlung auf Umweltauswirkungen liegt, spielen global gesehen auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen wie Arbeitspraktiken eine zunehmend wichtige Rolle. Die Kommission wird diese Entwicklungen und andere internationale Methoden sowie Methoden zur Analyse der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Produkten, die in der EU konsumiert werden und entlang der Lieferkette Auswirkungen in Drittländern haben, aufmerksam verfolgen.
(19) Diese Empfehlung sollte die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission ersetzen
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Ziel und Geltungsbereich
1.1. Mit dieser Empfehlung wird nahegelegt, bei relevanten Maßnahmen und Programmen, die die Messung und/oder Offenlegung der Umweltleistung von allen Arten von Produkten, einschließlich Waren und Dienstleistungen, und Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, nach den Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks vorzugehen.
1.2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten sowie an private und öffentliche Organisationen gerichtet, die die Umweltleistung entlang des gesamten Lebenswegs ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation messen oder messen wollen und/oder die Informationen über diese Umweltleistung entlang des Lebenswegs gegenüber privaten, öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Interessenträgern in der EU offenlegen oder offenlegen wollen.
1.3. Diese Empfehlung berührt nicht die Durchführung verbindlicher EU-Regelungen, die für die Berechnung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs eine bestimmte Methodik vorsehen. Rechtsvorschriften oder politische Maßnahmen der EU können jedoch auf diese Empfehlung als Methode zur Berechnung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs Bezug nehmen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3. Anwendung der PEF-/OEF-Methode bei Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten sollten
3.1. bei freiwilligen Maßnahmen, die die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung von Produkten bzw. Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, die PEF-Methode bzw. die OEF-Methode und die entsprechenden PEFCR und OEFSR anwenden und gleichzeitig sicherstellen, dass derartige Maßnahmen den freien Warenverkehr in der EU nicht beeinträchtigen;
3.2. bei relevanten nationalen Programmen, die die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung von Produkten bzw. Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen, die Gültigkeit von Informationen oder Aussagen anerkennen, die die nach der PEF-Methode bzw. nach der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR auf Basis des Lebenswegs berechnete Umweltleistung des Produkts bzw. der Organisation betreffen;
3.3. sich bemühen, hochwertige Lebenswegdaten verfügbarer zu machen, und auf der Grundlage der Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze nationale Datenbanken entwickeln, überarbeiten und zugänglich machen sowie Daten in bestehende öffentliche Datenbanken einzuspeisen. Die Kohärenz zwischen den verschiedenen Datenbanken untereinander sollte sichergestellt werden;
3.4. zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;
3.5. KMU behilflich sein, die Umweltleistung ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs auf Basis der PEF-Methode bzw. der OEF-Methode, der PEFCR und OEFSR zu messen, zu verbessern und offenzulegen, auch durch Bereitstellung von Instrumenten. Dabei sollten die Behörden vermeiden, dass bestehende Instrumente dupliziert werden, sofern diese für ihren Zweck geeignet sind;
3.6. die Anwendung der OEF-Methode und entsprechender OEFSR für die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung öffentlicher Organisationen entlang ihres Lebenswegs fördern;
3.7. die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs. Dabei sollten die Behörden erwägen, KMU in den Partnerländern der EU Unterstützung und Instrumente für die Messung und Verbesserung der Umweltleistung etwaiger dort hergestellter Zwischenprodukte oder halbfertiger Produkte bereitzustellen.
4. Anwendung der PEF-/OEF-Methode durch Unternehmen und andere private Organisationen
Unternehmen und andere private Organisationen, die beschließen, die Umweltleistung entlang des Lebenswegs ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation zu messen und offenzulegen, sollten
4.1. die Umweltleistung ihrer Produkte bzw. ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs nach der PEF-Methode bzw. nach der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR messen und offenlegen;
4.2. zur Überarbeitung öffentlicher Datenbanken beitragen und hochwertige Lebenswegdaten, die den Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze entsprechen, in diese Datenbanken einspeisen; zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;
4.3. in Betracht ziehen, Unternehmen, insbesondere KMU, entlang ihrer Lieferkette bei der Bereitstellung PEF- und OEF-basierter bzw. auf PEFCR und OEFSR beruhender Informationen und bei der Verbesserung der Umweltleistung ihrer Organisation und ihrer Produkte entlang ihres Lebenswegs zu unterstützen.
Industrieverbände sollten
4.4. ihren Mitgliedern die Anwendung der PEF-Methode und der OEF-Methode und der entsprechenden PEFCR und OEFSR nahelegen;
4.5. zur Überarbeitung öffentlicher Datenbanken beitragen und hochwertige Lebenswegdaten, die den Anforderungen an mit dem Umweltfußabdruck konforme Datensätze entsprechen, in diese Datenbanken einspeisen; zu den Anstrengungen der Kommission im Hinblick auf die Verfügbarkeit hochwertiger EF-konformer Datensätze beitragen;
4.6. ihren KMU-Mitgliedern durch Bereitstellung vereinfachter Berechnungsinstrumente und Beratung durch Sachverständige helfen, bei der Berechnung der Umweltleistung ihrer Produkte oder ihrer Organisation entlang ihres Lebenswegs nach der PEF-Methode bzw. der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR vorzugehen;
4.7. die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs.
5. Anwendung der PEF-/OEF-Methode und der entsprechenden PEFCR/OEFSR in Programmen zur Messung oder Offenlegung von Umweltleistungen entlang des Lebenswegs
5.1 Programme in Verbindung mit der Messung oder Offenlegung von Umweltleistungen entlang des Lebenswegs sollten die PEF-Methode bzw. die OEF-Methode und die entsprechenden PEFCR und OEFSR als Referenzmethode für die Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs von Produkten und Organisationen anwenden.
6. Anwendung der PEF- und der OEF-Methode und der entsprechenden PEFCR/OEFSR durch den Finanzsektor
Mitglieder des Finanzsektors sollten, soweit angemessen,
6.1. bei der Bewertung finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Umweltleistungen entlang des Lebenswegs von Produkten oder Organisationen die Verwendung von Informationen über lebenswegbasierte Umweltleistungen fördern, die nach der PEF-Methode oder der OEF-Methode und den entsprechenden PEFCR und OEFSR berechnet wurden;
6.2. bei ihrer Bewertung der Leistungsebenen für die Umweltkomponente von Nachhaltigkeitsindizes die Verwendung von auf OEF-Studien basierenden Informationen fördern;
6.3. die Anwendung von PEF- und OEF-Methoden auf internationaler Ebene fördern und unterstützen, auch in multilateralen Foren oder in Bezug auf Programme zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung entlang des Lebenswegs.
7. Verifizierung
7.1. Wenn PEF- und OEF-Studien Dritten offengelegt werden, sollten die Studien unter Berücksichtigung der Anforderungen der PEF- und der OEF-Methode und etwaiger spezifischer Angaben in den PEFCR und OEFSR verifiziert worden sein.
8. Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlung
8.1. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen jährlich mitzuteilen. Die ersten Informationen sollten ein Jahr nach der Annahme dieser Empfehlung übermittelt werden und u. a. Folgendes umfassen:
9. Aufhebung der bisherigen Empfehlung
Die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Empfehlung gelten als Verweise auf die vorliegende Empfehlung.
Brüssel, den 15. Dezember 2021
2) SWD(2019) 91 final.
3) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12791-2019-INIT/de/pdf
4) COM(2019) 640 final.
5) COM(2020) 98 final.
6) COM(2020) 696 final.
7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
8) COM(2020) 798 final.
9) https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/working_document_for_the_green_consumption_pledges_0.pdf
Methode zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks | Anhang I |
Abkürzungen | |
ADEME | Agence de l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie (Französische Agentur für Umwelt und Kontrolle des Energieverbrauchs) |
AF | Allokationsfaktor |
AR | allocation ratio (Allokationsverhältnis) |
B2B | Business-to-Business (Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen) |
B2C | Business-to-Consumer (Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern) |
BoC | bill of components (Bauteileliste) |
BoM | bill of materials (Stückliste) |
BP | bewährte Praktiken |
BSI | British Standards Institution (Britisches Institut für Normung) |
CF | Charakterisierungsfaktor |
FCKW | Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
CFF | Circular Footprint Formula |
CPA | Classification of Products by Activity (Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den |
Wirtschaftszweigen) | |
DC | distribution centre (Vertriebszentrum) |
DMI | dry matter intake (Trockenmasseaufnahme) |
DNM | Data Needs Matrix (Datenbedarfsmatrix) |
DQR | Data Quality Rating (Datenqualitätswert) |
EK | Europäische Kommission |
EF | environmental footprint (Umweltfußabdruck) |
EI | environmental impact (Umweltauswirkungen) |
EMAS | Eco-Management and Audit Scheme (EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) |
EMS | Environmental Management Systems (Umweltmanagementsysteme) |
EoL | end of life (Ende der Lebensdauer) |
EPD | Environmental Product Declaration (Umweltproduktdeklaration) |
FE | Funktionelle Einheit |
GE | gross energy intake (Bruttoenergieaufnahme) |
THG | Treibhausgas |
GeR | geografische Repräsentativität |
GRI | Global Reporting Initiative (Nachhaltigkeitsberichterstattung) |
GWP | global warming potential (Treibhauspotenzial) |
ILCD | International Reference Life Cycle Data System |
ILCD-EL | International Reference Life Cycle Data System - Eingangsebene |
IPCC | Intergovernmental Panel on Climate Change (Weltklimarat) |
ISIC | International Standard Industrial Classification (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige) |
ISO | International Organisation for Standardisation (Internationale Organisation für Normung) |
IUCN | International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen) |
JRC | Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle) |
LCA | life cycle assessment (Ökobilanz) |
LCDN | Life Cycle Data Network (Lebenswegdatennetzwerk) |
LCI | life cycle inventory (Sachbilanz) |
LCIA | life cycle impact assessment (Wirkungsabschätzung) |
LCT | life cycle thinking (Lebenswegdenken/Lebenswegbetrachtung) |
LT | lifetime (Lebensdauer) |
NACE | Nomenclature Générale des Activités Economiques dans les Communautés Européennes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union) |
NDA | non-disclosure agreement (Geheimhaltungsvereinbarung) |
NRO | Nichtregierungsorganisation |
NMVOC | non-methane volatile compounds (flüchtige organische Verbindungen außer Methan) |
OEFSR | organisation environmental footprint sectorial rules (Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen) |
P | Präzision |
PAS | publicly available specification (öffentlich zugängliche Spezifikation) |
PCR | product category rules (Produktkategorieregeln) |
PEF | product environmental footprint (Produktumweltfußabdruck) |
PEFCR | product environmental footprint category rules (Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten) |
PEF-RP | PEF-Studie des repräsentativen Produkts |
RF | Referenzfluss |
RP | repräsentatives Produkt |
SB | system boundary (Systemgrenze) |
SMRS | sustainability measurement and reporting system (Nachhaltigkeitsmess- und Berichterstattungssystem) |
SS | supporting study (unterstützende Studie) |
TeR | technologische Repräsentativität |
TiR | time representativeness (zeitbezogene Repräsentativität) |
TS | Technisches Sekretariat |
UNEP | United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen) |
UUID | Universally Unique Identifier |
WBCSD | World Business Council for Sustainable Development (Weltwirtschaftsrat für nachhaltige Entwicklung) |
WRI | Weltressourceninstitut |
Terminologie: muss, sollte, kann
In Anhang I wird eine präzise Terminologie verwendet, um zwischen Anforderungen, Empfehlungen und Optionen zu differenzieren, für die Unternehmen sich entscheiden können.
Das Wort "muss" zeigt an, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit eine PEF-Studie dieser Methode entspricht.
Das Wort "sollte" zeigt an, dass es sich nicht um eine Anforderung, sondern eine Empfehlung handelt. Jede Abweichung von einer "sollte"-Empfehlung muss vom Studienträger begründet und transparent gemacht werden.
Das Wort "kann" zeigt eine zulässige Option an.
Begriffsbestimmungen
Tätigkeitsdaten - Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen (LCI) mit Prozessen in Verbindung gebracht werden. Die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, werden jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert 1 und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert.
Beispiele für Tätigkeitsdaten sind u. a. die Menge der verbrauchten Kilowattstunden Strom, die Menge des verbrauchten Brennstoffs, der Output eines Prozesses (z.B. Abfall), die Anzahl der Betriebsstunden von Geräten, die zurückgelegte Strecke, die Gebäudefläche.
Synonym für 'nichtelementaren Fluss'.
Versauerung - EF-Wirkungskategorie, bei der es um die Auswirkungen aufgrund von Säurebildnern in der Umwelt geht. Emissionen von NOx, NH3 und SOx führen zur Freisetzung von Wasserstoffionen (H+), wenn die Gase mineralisiert werden. Die Protonen tragen zur Versauerung von Böden und Gewässern bei, wenn sie in Gebieten mit geringer Pufferkapazität freigesetzt werden. Dies führt zu Waldsterben und zur Versauerung von Seen.
Zusätzliche Umweltinformationen - Umweltinformationen außerhalb der EF-Wirkungskategorien, die zusammen mit den PEF-Ergebnissen berechnet und mitgeteilt werden.
Zusätzliche technische Informationen - nicht umweltbezogene Informationen, die zusammen mit den PEFErgebnissen berechnet und mitgeteilt werden.
Aggregierter Datensatz - vollständiger oder teilweiser Lebensweg eines Produktsystems, der - neben den Elementarflüssen (und möglicherweise nicht relevanten Mengen an Abfallflüssen und radioaktiven Abfällen) - ausschließlich die Produkte des Prozesses als Referenzflüsse in der Input-/Output-Liste, aber keine anderen Waren oder Dienstleistungen aufführt.
Aggregierte Datensätze werden auch als 'Sachbilanz-Ergebnisdatensätze' bezeichnet. Der aggregierte Datensatz kann horizontal und/oder vertikal aggregiert worden sein.
Allokation - Ansatz zur Lösung von Multifunktionalitätsproblemen. Der Begriff bezieht sich auf die 'Zuordnung der Input- oder Output-Ströme eines Prozesses oder eines Produktsystems zum untersuchten Produktsystem und zu einem oder mehreren anderen Produktsystemen'.
Anwendungsspezifisch - generischer Aspekt der spezifischen Anwendung, in der ein Material verwendet wird. Beispielsweise die durchschnittliche Recyclingquote von PET in Flaschen.
Attributiv - prozessbezogene Modellierung zur statischen Repräsentation durchschnittlicher Bedingungen, ausgenommen marktvermittelte Effekte.
Durchschnittsdaten - produktionsgewichteter Durchschnitt spezifischer Daten.
Hintergrundprozesse - diejenigen Prozesse im Produktlebensweg, bei denen kein direkter Zugang zu Informationen möglich ist. Beispielsweise gelten die meisten vorgelagerten Lebenswegprozesse und generell alle nachgelagerten Prozesse als Teil der Hintergrundprozesse.
Benchmark - ein Standard oder Bezugspunkt, anhand dessen ein Vergleich vorgenommen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Umweltfußabdruck von Produkten (PEF) bezieht sich der Begriff 'Benchmark' auf die durchschnittliche Umweltleistung des auf dem EU-Markt verkauften repräsentativen Produkts.
Stückliste - eine Stückliste oder Produktstruktur (auch Materialliste, BoM oder zugehörige Liste) ist eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Teilkomponenten und Teile sowie der jeweiligen Mengen davon, die für die Herstellung des in der PEF-Studie betrachteten Produkts erforderlich sind. In einigen Sektoren entspricht sie der Bauteileliste.
Business to Business (B2B) - Transaktionen zwischen Unternehmen, z.B. zwischen einem Hersteller und einem Großhändler oder zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler.
Business to Consumers (B2C) - Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, z.B. zwischen Einzelhändlern und Verbrauchern.
Charakterisierung - Berechnung der Größenordnung des Beitrags der einzelnen klassifizierten Inputs/Outputs zu ihrer jeweiligen EF-Wirkungskategorie und Aggregation der Beiträge innerhalb jeder Kategorie.
Dies erfordert eine lineare Multiplikation der Bilanzdaten mit den Charakterisierungsfaktoren für jeden Stoff und die maßgebliche EF-Wirkungskategorie. Für die EF-Wirkungskategorie 'Klimawandel' beispielsweise wird als Referenzstoff CO2 und als Referenzeinheit kg CO2-Äquivalente gewählt.
Charakterisierungsfaktor - aus einem Charakterisierungsmodell abgeleiteter Faktor, der für die Umrechnung eines zugeordneten Sachbilanzergebnisses in die gemeinsame Einheit des EF-Wirkungsindikators angewendet wird.
Klassifikation - Zuordnung der in der Sachbilanz aufgeführten Inputs und Outputs an Material/Energie zu EF-Wirkungskategorien in Abhängigkeit vom Potenzial jedes Materials, zu den betreffenden EF-Wirkungskategorien beizutragen.
Klimawandel - EF-Wirkungskategorie, bei der alle Inputs oder Outputs berücksichtigt werden, die zu Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) führen. Zu den Folgen zählen steigende globale Durchschnittstemperaturen und plötzliche regionale Klimaveränderungen.
Koppelfunktion - eine von zwei oder mehr Funktionen aus demselben Prozessmodul oder Produktsystem.
Auftraggeber der EF-Studie - Organisation (oder Gruppe von Organisationen) wie z.B. ein gewerbliches Unternehmen oder eine gemeinnützige Organisation, die die EF-Studie gemäß der PEF-Methode und der entsprechenden PEFCR finanziert, sofern vorhanden.
Unternehmensspezifische Daten - direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Anlagen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens (die Begriffe Unternehmen und Organisation werden synonym verwendet) repräsentativ sind. Der Begriff ist synonym mit 'Primärdaten'. Zur Bestimmung der Repräsentativität kann ein Stichprobenverfahren angewandt werden.
Unternehmensspezifischer Datensatz - ein (disaggregierter oder aggregierter) Datensatz, der aus unternehmensspezifischen Daten zusammengestellt wurde. In den meisten Fällen sind die Tätigkeitsdaten unternehmensspezifisch, während die zugrunde liegenden Teilprozesse Datensätze sind, die aus Hintergrunddatenbanken zusammengestellt wurden.
Vergleichende Aussage - eine Umweltaussage zur Überlegenheit oder Gleichwertigkeit eines Produkts im Vergleich zu einem konkurrierenden Produkt, das dieselbe Funktion erfüllt (einschließlich der Benchmark der Produktkategorie).
Vergleich - Ein Vergleich (Grafik oder andere Darstellung) zweier oder mehrerer Produkte auf der Grundlage der Ergebnisse einer PEF-Studie und der für sie geltenden PEFCR, der jedoch keine vergleichende Aussage beinhaltet.
Verbraucher - natürliche Person, die Waren, Immobilien oder Dienstleistungen für private Zwecke erwirbt.
Koppelprodukt - eines von zwei oder mehreren Produkten aus demselben Prozessmodul oder Produktsystem.
Cradle to Gate (Von der Wiege bis zum Werkstor) - partielle Produktlieferkette von der Gewinnung der Rohstoffe (Wiege) bis zum Werkstor des Herstellers. Die Lieferkettenabschnitte Vertrieb, Lagerung, Nutzung und Ende der Lebensdauer werden nicht erfasst.
Cradle-to-Grave (Von der Wiege bis zur Bahre) - Lebensweg eines Produktes von der Rohstoffgewinnung über Verarbeitung, Vertrieb, Lagerung und Nutzung bis bin zur Entsorgung oder zum Recycling. Betrachtet werden alle relevanten Inputs und Outputs in allen Phasen des Produktlebenswegs.
Kritische Prüfung - Verfahren, das dazu dient, die Konsistenz einer PEFCR mit den Grundsätzen und Anforderungen der PEF-Methode sicherzustellen.
Datenqualität - Eigenschaften von Daten in Bezug auf ihre Eignung, festgelegte Anforderungen zu erfüllen. Die Datenqualität deckt verschiedene Aspekte wie technologische, räumliche und zeitliche Repräsentativität sowie die Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten ab.
Datenqualitätswert (DQR) - semiquantitative Bewertung der Qualitätskriterien eines Datensatzes auf der Grundlage von technologischer Repräsentativität, geografischer Repräsentativität, zeitbezogener Repräsentativität und Genauigkeit. Als Datenqualität muss die dokumentierte Qualität des Datensatzes angesehen werden.
Verzögerte Emissionen - Emissionen, die über einen bestimmten Zeitraum, z.B. infolge langer Nutzungs- oder Entsorgungsphasen, freigesetzt werden, im Gegensatz zu einer einzelnen Emission zum Zeitpunkt t.
Direkte Elementarflüsse (auch Elementarflüsse genannt) - alle Output-Emissionen und Input-Ressourcennutzungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Prozess auftreten. Beispiele hierfür sind Emissionen aus einem chemischen Prozess oder diffuse Emissionen aus einem direkt am Standort befindlichen Kessel.
Direkte Landnutzungsänderung - auf einer bestimmten Fläche stattfindender Übergang von einer Art der Landnutzung zu einer anderen, der keine Änderung in einem anderen System bewirkt.
Direkt zuordenbar - bezieht sich auf einen Prozess, eine Tätigkeit oder eine Auswirkung, der bzw. die innerhalb der definierten Systemgrenze stattfindet.
Disaggregation - Verfahren, bei dem ein aggregierter Datensatz in kleinere (horizontale oder vertikale) Prozessmoduldatensätze aufgeschlüsselt wird. Die Disaggregation kann dazu beitragen, Daten spezifischer zu machen. Der Prozess der Disaggregation sollte in keinem Fall die Qualität und Konsistenz des ursprünglichen aggregierten Datensatzes beeinträchtigen oder potenziell gefährden.
Nachgelagert - Abschnitt in der Produktlieferkette nach dem Bezugspunkt.
Ökotoxizität, Süßwasser - EF-Wirkungskategorie für die toxischen Auswirkungen auf ein Ökosystem, die einzelnen Arten schaden und die Struktur und Funktion des Ökosystems verändern. Ökotoxizität ist ein Ergebnis verschiedener toxikologischer Mechanismen unterschiedlicher Art und ist auf die Freisetzung von Stoffen mit direktem Einfluss auf die Gesundheit des Ökosystems zurückzuführen.
EF-Kommunikationsmittel - alle verfügbaren Möglichkeiten, um den Interessenträgern die Ergebnisse der EFStudie zu vermitteln (z.B. Etiketten, Umweltproduktdeklaration, Umweltinformationen, Websites, Infografiken usw.).
EF-konformer Datensatz - in Übereinstimmung mit den EF-Anforderungen entwickelter Datensatz, regelmäßig aktualisiert von der GD JRC 2.
Stromnachverfolgung 3 - Verfahren der Zuordnung von Merkmalen der Stromerzeugung zum Stromverbrauch.
Elementarflüsse - in der Sachbilanz sind Elementarflüsse 'Material oder Energie, das/die dem untersuchten System zugeführt wird und der Umwelt ohne vorherige Behandlung durch den Menschen entnommen wurde, oder Material oder Energie, das/die das untersuchte System verlässt und ohne anschließende Behandlung durch den Menschen an die Umwelt abgegeben wird'.
Elementarflüsse sind beispielsweise der Natur entnommene Ressourcen oder Emissionen in Luft, Wasser oder Boden, die unmittelbar mit den Charakterisierungsfaktoren der EF-Wirkungskategorien zusammenhängen.
Umweltaspekt - Element der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, das mit der Umwelt interagiert oder interagieren kann.
EF-Wirkungsabschätzung - Teil der PEF-Analyse, der dem Erkennen und der Beurteilung von Größe und Bedeutung der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produktsystems im Verlauf des Lebensweges des Produktes dient. Die Wirkungsabschätzungsmethoden sehen Wirkungscharakterisierungsfaktoren für Elementarflüsse vor, um die Wirkung zu aggregieren und so eine begrenzte Anzahl von Midpoint-Indikatoren zu erhalten.
EF-Wirkungsabschätzungsmethode - Protokoll für die Umrechnung von Sachbilanzdaten in quantitative Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung.
EF-Wirkungskategorie - Klasse der Ressourcennutzung oder Umweltauswirkung, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen.
EF-Wirkungskategorie-Indikator - quantifizierbare Darstellung einer EF-Wirkungskategorie.
Umweltauswirkung - jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist.
Umweltauswirkungsmechanismus - System physikalischer, chemischer und biologischer Prozesse für eine bestimmte EF-Wirkungskategorie, das die Sachbilanzergebnisse mit den EF-Wirkungsindikatoren verknüpft.
Eutrophierung - EF-Wirkungskategorie im Zusammenhang mit Nährstoffen (hauptsächlich Stickstoff und Phosphor) aus Abwasserkanälen und von gedüngten landwirtschaftlichen Flächen, die das Wachstum von Algen und anderer Vegetation im Wasser beschleunigen.
Der Abbau organischen Materials verbraucht Sauerstoff, was zu einem Sauerstoffdefizit und in einigen Fällen zu Fischsterben führt. Mit der Eutrophierung wird die Menge der eingetragenen Stoffe in ein einheitliches Maß umgerechnet, ausgedrückt als der zum Abbau abgestorbener Biomasse erforderliche Sauerstoff.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Eutrophierung werden drei EF-Wirkungskategorien verwendet: Eutrophierung - Land; Eutrophierung - Süßwasser; Eutrophierung - Meer.
Externe Kommunikation - Kommunikation mit Dritten, mit Ausnahme des Auftraggebers der Studie oder der die Studie durchführenden Fachkraft.
Extrapolierte Daten - Daten aus einem bestimmten Prozess, die einen ähnlichen Prozess, für den keine Daten zur Verfügung stehen, repräsentieren sollen, in der Annahme, dass sie ausreichend repräsentativ sind.
Flussdiagramm - schematische Darstellung der Flüsse, die in einer oder mehreren Prozessphasen im Lebensweg des untersuchten Produktes vorkommen.
Vordergrund-Elementarflüsse - direkte Elementarflüsse (Emissionen und Ressourcen), für die Zugang zu Primärdaten (oder unternehmensspezifische Informationen) besteht.
Vordergrundprozesse - diejenigen Prozesse im Verlauf des Lebenswegs des Produkts, bei denen ein direkter Zugang zu Informationen besteht. Z. B. der Standort des Herstellers und andere vom Hersteller oder seinen Auftragnehmern durchgeführte Prozesse (Warentransport, Dienstleistungen der Hauptverwaltung usw.).
Funktionelle Einheit - definiert die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktion(en) und/oder Dienstleistung(en) des untersuchten Produkts. Die Definition der funktionellen Einheit beantwortet die Fragen 'was?', 'wie viel?', 'wie gut?' und 'wie lange?'.
Gate to Gate ("von Werkstor zu Werkstor") - eine partielle Produktlieferkette, die nur Produktprozesse innerhalb einer bestimmten Organisation oder an einem bestimmten Standort berücksichtigt.
Gate to Grave ("vom Werkstor zur Bahre") - eine partielle Produktlieferkette, die nur die Lebenswegsabschnitte Vertrieb, Lagerung, Nutzung und Entsorgung oder Recycling eines Produkts berücksichtigt.
Global warming potential (GWP) (Treibhauspotenzial) - Kennzahl für den kumulierten Strahlungsantrieb einer Einheitsmenge eines bestimmten Stoffes über einen bestimmten Zeithorizont. Sie wird in Form eines Referenzstoffs (z.B. CO2-Äquivalent-Einheiten) mit Zeithorizont (z.B. GWP 20, GWP 100, GWP 500, für 20, 100 bzw. 500 Jahre) ausgedrückt.
Indem Informationen über den Strahlungsantrieb (durch Emission des Stoffes verursachter Energiefluss) mit Informationen über die Zeit des Verbleibs in der Atmosphäre kombiniert werden, ist das GWP eine Maßzahl für die Fähigkeit eines Stoffes, die globale mittlere Oberflächenlufttemperatur und infolgedessen verschiedene Klimaparameter und deren Wirkungen wie z.B. Häufigkeit und Intensität von Stürmen, Niederschlagsintensität und Häufigkeit von Überschwemmungen zu beeinflussen.
Horizontale Mittelwertbildung - die Aggregation mehrerer Prozessmoduldatensätze oder aggregierter Prozessdatensätze, wobei jeder den gleichen Referenzfluss liefert, um einen neuen Prozessdatensatz zu erstellen.
Humantoxizität - kanzerogen - EF-Wirkungskategorie für schädliche Auswirkungen der Aufnahme toxischer Stoffe durch Einatmen von Luft, Aufnahme mit Nahrungsmitteln/Wasser, Eindringen durch die Haut auf die Gesundheit des Menschen, soweit sie krebserregend sind.
Humantoxizität - nicht kanzerogen - EF-Wirkungskategorie für die schädlichen Auswirkungen der Aufnahme toxischer Stoffe durch Einatmen von Luft, Aufnahme mit Nahrungsmitteln/Wasser, Eindringen durch die Haut auf die Gesundheit des Menschen, soweit sie nicht kanzerogene Wirkungen betreffen, die nicht durch Feinstaub/Emissionen anorganischer Stoffe oder ionisierende Strahlung verursacht werden.
Unabhängiger externer Sachverständiger - qualifizierte Person, die nicht Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte des Auftraggebers der EF-Studie oder des Nutzers der EF-Methode ist und nicht an der Festlegung des Untersuchungsrahmens oder an der Durchführung der EF-Studie beteiligt ist.
Indirekte Landnutzungsänderung - findet statt, wenn die Nachfrage nach einer bestimmten Art der Landnutzung Änderungen außerhalb der Systemgrenzen bewirkt, d. h. bei anderen Landnutzungsarten. Diese indirekten Wirkungen können vor allem durch die ökonomische Modellierung des Flächenbedarfs oder durch die Modellierung der Verlagerung von Tätigkeiten auf globaler Ebene bewertet werden.
Input-Flüsse - Produkt-, Material- oder Energieflüsse, die einem Prozessmodul zugeführt werden. Produkte und Materialien schließen Rohstoffe, Zwischenprodukte und Koppelprodukte ein.
Zwischenprodukt - Output aus einem Prozessmodul, der der Input in andere Prozessmodule ist und eine weitere Bearbeitung innerhalb des Systems erfordert. Ein Zwischenprodukt ist ein Produkt, das weiter verarbeitet werden muss, bevor es an den Endverbraucher verkauft werden kann.
Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit - EF-Wirkungskategorie für die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe verursachten nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.
Landnutzung - EF-Wirkungskategorie für die Nutzung (Flächenbelegung) und Umwandlung (Flächenänderung) von Landflächen im Rahmen von Tätigkeiten wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Straßen- und Wohnungsbau, Bergbau usw.
Bei der Flächenbelegung sind die Auswirkungen der Landnutzung, die Größe der beanspruchten Fläche und die Dauer der Beanspruchung von Belang (Bodenqualitätsänderungen multipliziert mit Fläche und Dauer). Bei der Landumwandlung werden das Ausmaß der Änderung des Eigenschaftenprofils der Landfläche und die Größe der betroffenen Fläche betrachtet (Bodenqualitätsänderungen multipliziert mit Fläche).
Federführender Verifizierer - Verifizierer, der Teil eines Verifizierungsteams ist und im Vergleich zu den anderen Verifizierern im Team zusätzliche Aufgaben hat.
Lebensweg - aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung bis hin zur endgültigen Entsorgung.
Lebenswegkonzept - Betrachtung des gesamten Spektrums der Ressourcenströme und Umwelteingriffe, die mit einem Produkt entlang der Lieferkette verbunden sind und alle Abschnitte von der Beschaffung der Rohstoffe über die Verarbeitung, den Vertrieb, die Nutzung bis hin zu Prozessen am Ende des Lebenswegs des Produktes sowie alle relevanten damit verbundenen Umweltauswirkungen (und nicht nur einen einzigen Aspekt) umfassen.
Ökobilanz (LCA) - Zusammenstellung und Beurteilung der Input- und Outputflüsse und der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produktsystems im Verlauf seines Lebensweges.
Wirkungsabschätzung (LCIA) - Bestandteil der Ökobilanz, der dem Erkennen und der Beurteilung der Größe und Bedeutung von potenziellen Umweltauswirkungen eines Produktsystems im Verlauf des Lebensweges des Produktes dient.
Die Wirkungsabschätzungsmethoden liefern Wirkungscharakterisierungsfaktoren für Elementarflüsse, die es gestatten, die Wirkung auf eine begrenzte Zahl von Midpoint- und/oder Schadensindikatoren zu konzentrieren.
Sachbilanz (LCI) - der kombinierte Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz.
Sachbilanzdatensatz - ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder eine andere Bezugsgröße (z.B. Standort, Prozess), die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten betreffen. Ein Sachbilanzdatensatz könnte ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein.
Beladungsrate - Verhältnis zwischen der tatsächlichen Beladung und der Vollbeladung bzw. dem Gesamtfassungsvermögen (nach Masse oder Volumen) eines Fahrzeugs je Fahrt.
Materialspezifisch - ein generischer Aspekt eines Materials. Beispielsweise die Recyclingquote von Polyethylenterephthalat (PET).
Multifunktionalität - ein Prozess oder eine Einrichtung mit mehreren Funktionen, d. h. der oder die mehrere Waren und/oder Dienstleistungen liefert bzw. erbringt ('Koppelprodukte'), ist,multifunktional'. In derartigen Fällen müssen alle prozessbedingten Inputs und Emissionen nach klar festgelegten Verfahren zwischen dem untersuchten Produkt und den anderen Koppelprodukten verteilt werden.
Nichtelementare (oder komplexe) Flüsse - in der Sachbilanz sind nichtelementare Flüsse sämtliche Inputs (z.B. Strom, Materialien, Transportprozesse) und Outputs (z.B. Abfall, Nebenprodukte) eines Systems, die weiterer Modellierungsschritte bedürfen, um in Elementarflüsse umgewandelt zu werden.
Synonym für 'Tätigkeitsdaten'.
Normierung - nach der Charakterisierung ist die Normierung der Schritt, bei dem die Ergebnisse der Wirkungsabschätzung durch Normierungsfaktoren dividiert werden, die die Gesamtbilanz einer Referenzeinheit (z.B. ein ganzes Land oder einen durchschnittlichen Bürger) repräsentieren.
Normierte Wirkungsabschätzungsergebnisse geben den relativen Anteil der Wirkungen des untersuchten Systems an den Gesamtbeiträgen zu jeder Wirkungskategorie je Referenzeinheit an.
Werden die normierten Wirkungsabschätzungsergebnisse der verschiedenen Wirkungsbereiche nebeneinander angezeigt, geht daraus hervor, welche Wirkungskategorien durch das untersuchte System am meisten und welche am wenigsten betroffen sind.
Normierte Wirkungsabschätzungsergebnisse spiegeln nur den Beitrag des untersuchten Systems zum Gesamtwirkungspotenzial wider, nicht aber den Schweregrad/die Relevanz der jeweiligen Gesamtwirkung. Normierte Ergebnisse sind dimensionslos, aber nicht additiv.
Output-Flüsse - Produkt-, Material- oder Energieflüsse, die von einem Prozessmodul abgegeben werden.
Produkte und Materialien schließen Rohstoffe, Zwischenprodukte, Koppelprodukte und Emissionen ein. Es wird davon ausgegangen, dass Output-Flüsse auch Elementarflüsse abdecken.
Ozonabbau - EF-Wirkungskategorie für den Abbau des stratosphärischen Ozons aufgrund von Emissionen ozonabbauender Stoffe, z.B. langlebige Chlor und Brom enthaltende Gase (z.B. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), Halone).
Teilweise disaggregierter Datensatz - ein Datensatz mit einer Sachbilanz, die Elementarflüsse und Tätigkeitsdaten enthält, welche zusammen mit ihren ergänzenden zugrunde liegenden Datensätzen einen vollständigen aggregierten Sachbilanzdatensatz ergeben.
Teilweise disaggregierter Datensatz auf Ebene -1 - ein teilweise disaggregierter Datensatz auf Ebene -1 enthält Elementarflüsse und Tätigkeitsdaten aus der unmittelbar darunter liegenden Ebene der Lieferkette, während alle ergänzenden zugrunde liegenden Datensätze in aggregierter Form vorliegen.
Abbildung 1 Beispiel für einen teilweise disaggregierten Datensatz auf Ebene -1
Feinstaub - EF-Wirkungskategorie für die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die durch Emissionen von Feinstaub (PM) und seinen Vorläuferstoffen (NOx, SOx, NH3) verursacht werden.
PEFCR-unterstützende Studie - PEF-Studie auf der Grundlage eines PEFCR-Entwurfs. Sie dient dazu, die im Entwurf der PEFCR gefassten Beschlüsse zu bestätigen, ehe die endgültige PEFCR veröffentlicht wird.
PEF-Profil - die quantifizierten Ergebnisse einer PEF-Studie. Es enthält die Quantifizierung der Auswirkungen für die verschiedenen Wirkungskategorien und die zusätzlichen Umweltinformationen, deren Angabe als notwendig erachtet wird.
PEF-Bericht - Dokument, in dem die Ergebnisse der PEF-Studie zusammengefasst werden.
PEF-Studie des repräsentativen Produkts (PEF-RP) - PEF-Studie, die an den repräsentativen Produkten durchgeführt wurde, um die relevantesten Lebenswegabschnitte, Prozesse, Elementarflüsse, Wirkungskategorien und sonstige wichtige Anforderungen zu ermitteln, die für die Bestimmung der Benchmark für die Produktkategorien/-unterkategorien im Anwendungsbereich der PEFCR erforderlich sind.
PEF-Studie - der Begriff bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die zur Berechnung der PEF-Ergebnisse erforderlich sind. Sie umfasst die Modellierung, Datenerhebung und Analyse der Ergebnisse. Die Ergebnisse der PEF-Studie sind die Grundlage für die Abfassung der PEF-Berichte.
Fotochemische Bildung von Ozon - EF-Wirkungskategorie für die Bildung von bodennahem Ozon in der Troposphäre durch fotochemische Oxidation von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Kohlenmonoxid (CO), wenn Stickoxide (NOx) und Sonnenlicht vorhanden sind.
Hohe Konzentrationen von bodennahem troposphärischem Ozon wirken sich schädlich auf die Vegetation, die menschlichen Atemwege und künstliche Materialien aus, indem sie mit organischen Stoffen reagieren.
Grundgesamtheit - begrenzte oder unbegrenzte Aggregation von nicht zwangsläufig belebten Individuen, die in einer statistischen Studie untersucht wird.
Primärdaten - Daten aus spezifischen Prozessen innerhalb der Lieferkette des Nutzers der PEF-Methode oder der PEFCR.
Diese Daten können Tätigkeitsdaten oder Vordergrund-Elementarflüsse (Sachbilanzen) sein. Primärdaten sind standortspezifisch, unternehmensspezifisch (bei mehreren Standorten für dasselbe Produkt) oder lieferkettenspezifisch.
Primärdaten können durch Zählerstände, Kaufbelege, Rechnungen der Versorgungsbetriebe, Entwicklungsmodelle, direkte Überwachung, Material-/Produktbilanzen, Stöchiometrie oder andere Verfahren zur Erhebung von Daten aus spezifischen Prozessen in der Wertschöpfungskette des Nutzers der PEF-Methode oder der PEFCR erhoben werden.
Bei dieser Methode wird der Begriff Primärdaten synonym zu 'unternehmensspezifische Daten' oder 'lieferkettenspezifische Daten' verwendet.
Produkt - jede Ware oder Dienstleistung.
Produktkategorie - Gruppe von Produkten (oder Dienstleistungen) mit gleichwertiger Funktion.
Produktkategorieregeln (PCR) - Zusammenstellung spezifischer Regeln, Anforderungen oder Leitlinien, um Typ III-Umweltdeklarationen für eine oder mehrere Produktkategorien zu erstellen.
Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEFCR) - produkttypspezifische, auf dem Konzept der Lebenswegbetrachtung gründende Regeln, die allgemeine methodische Anleitungen für PEF-Studien ergänzen, indem sie weitere Spezifikationen für spezifische Produktkategorien enthalten.
PEFCR können dazu beitragen, den Schwerpunkt der PEF-Studie auf diejenigen Aspekte und Parameter zu lenken, die am wichtigsten sind, und somit Relevanz, Reproduzierbarkeit und Konsistenz der Ergebnisse verbessern, indem Kosten gegenüber einer Studie auf der Grundlage der umfassenden Anforderungen der PEF-Methode gesenkt werden.
Es werden ausschließlich PEFCR, die von oder in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission entwickelt oder von der Kommission oder als Rechtsakte der EU angenommen wurden, als mit dieser Methode vereinbar anerkannt.
Produktfluss - Produkte, die von einem anderen Produktsystem zugeführt oder an ein anderes Produktsystem abgegeben werden.
Produktsystem - Zusammenstellung von Prozessmodulen mit Elementar- und Produktflüssen, die eine oder mehrere festgelegte Funktionen erfüllt, welche den Lebensweg eines Produkts modellieren.
Rohstoff - primäres oder sekundäres Material, das zur Herstellung eines Produkts verwendet wird.
Referenzfluss - Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind.
Aufbereitung - das Verfahren der Wiederherstellung eines funktionalen und/oder zufriedenstellenden Zustandes von Komponenten im Vergleich zu den ursprünglichen Vorgaben (mit der gleichen Funktion) unter Verwendung von Methoden wie Oberflächenbehandlung, Neuanstrich usw. Aufbereitete Produkte können auf einwandfreie Funktion getestet und überprüft worden sein.
Freisetzung - Emissionen in die Luft, Einleitungen in Wasser und Verunreinigungen von Böden.
Repräsentatives Produkt (Modell) - kann ein echtes oder ein virtuelles (inexistentes) Produkt sein. Das virtuelle Produkt sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen, nach Verkäufen auf dem europäischen Markt gewichteten Merkmale für alle bestehenden Technologien/Materialien, die unter die Produktkategorie oder -unterkategorie fallen, berechnet werden.
In begründeten Fällen können andere Gewichtungssätze verwendet werden, z.B. gewichteter Durchschnitt auf der Grundlage der Masse (Tonnen des Materials) oder gewichteter Durchschnitt auf der Grundlage von Produkteinheiten (Stück).
Repräsentative Stichprobe - eine repräsentative Stichprobe in Bezug auf eine oder mehrere Variablen ist eine Stichprobe, bei der die Verteilung dieser Variablen genau die gleiche (oder eine ähnliche) ist wie in der Grundgesamtheit, deren Teilmenge die Stichprobe ist.
Ressourcennutzung, fossil - EF-Wirkungskategorie für die Nutzung nicht erneuerbarer fossiler natürlicher Ressourcen (z.B. Erdgas, Kohle, Öl).
Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle - EF-Wirkungskategorie für die Nutzung nicht erneuerbarer abiotischer natürlicher Ressourcen (Mineralien und Metalle).
Prüfung - Verfahren, das dazu dient sicherzustellen, dass die Entwicklung oder Überarbeitung einer PEFCR im Einklang mit den Anforderungen der PEF-Methode und des Anhangs II Teil A erfolgt ist.
Prüfbericht - Dokumentation des Prüfverfahrens, die eine Prüferklärung, alle relevanten Informationen über das Prüfverfahren, die ausführlichen Anmerkungen des Prüfers nebst den entsprechenden Antworten und das Ergebnis enthält. Das Dokument muss die elektronische oder handschriftliche Unterschrift des Prüfers (oder im Falle eines Prüfteams des federführenden Prüfers) tragen.
Prüfteam - Team von Sachverständigen (Prüfern), die die PEFCR prüfen.
Prüfer - unabhängiger externer Sachverständiger, der eine Prüfung der PEFCR durchführt und eventuell Mitglied eines Prüfteams ist.
Stichprobe - eine Teilmenge, die die Merkmale einer größeren Grundgesamtheit enthält. Stichproben werden für statistische Prüfverfahren verwendet, wenn eine Grundgesamtheit zu groß ist, um alle möglichen Elemente oder Beobachtungen in den Test einzubeziehen. Eine Stichprobe sollte die Grundgesamtheit repräsentieren und keine systematische Abweichung in Richtung eines bestimmten Merkmals widerspiegeln.
Sekundärdaten - Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine PEF-Studie durchführt.
Der Begriff bezieht sich auf Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen.
Sekundärdaten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie (z.B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden, aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten) und können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten.
Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten.
Sensitivitätsanalyse - systematisches Verfahren zur Einschätzung der Wirkungen der getroffenen Auswahl an Methoden und Daten auf die Ergebnisse einer PEF-Studie.
Standortspezifische Daten - direkt aus einer Einrichtung (Produktionsstandort) gemessene oder erhobene Daten. Synonym mit 'Primärdaten'.
Gesamtpunktzahl - Summe der gewichteten EF-Ergebnisse aller Umweltauswirkungskategorien.
Spezifische Daten - Direkt gemessene oder erhobene Daten, die für die Tätigkeiten einer bestimmten Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen repräsentativ sind.
Synonym von 'Primärdaten'.
Unterteilung - Disaggregation multifunktionaler Prozesse oder Einrichtungen, um die Inputflüsse zu isolieren, die direkt mit dem Output des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Einrichtung verbunden sind. Der Prozess wird untersucht, um festzustellen, ob er unterteilt werden kann. Ist eine Unterteilung möglich, so sollten nur für diejenigen Prozessmodule Bilanzdaten erhoben werden, die den betreffenden Produkten/Dienstleistungen direkt zuordenbar sind.
Teilgesamtheit - Begrenzte oder unbegrenzte Aggregation von nicht zwangsläufig belebten Individuen, welche in einer statistischen Studie untersucht wird und eine homogene Teilmenge der Grundgesamtheit bildet.
Synonym von 'Schicht'.
Teilprozesse - Prozesse zur Darstellung der Tätigkeiten der Prozesse der Ebene 1 (= Bausteine). Teilprozesse können in (teilweise) aggregierter Form dargestellt werden (siehe Abbildung 1).
Teilstichprobe - Stichprobe einer Teilgesamtheit.
Lieferkette - sämtliche vor- und nachgelagerten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Nutzers der PEF-Methode, einschließlich der Verwendung verkaufter Produkte durch die Verbraucher und der Behandlung verkaufter Produkte am Ende ihrer Lebensdauer nach der Verwendung durch die Verbraucher.
Lieferkettenspezifisch - bezieht sich auf einen spezifischen Aspekt einer spezifischen Lieferkette eines Unternehmens. Beispielsweise den Rezyklatanteil des von einem bestimmten Unternehmen hergestellten Aluminiums.
Systemgrenze - Definition von in die Studie aufgenommenen oder aus ihr ausgeschlossenen Aspekten. Beispiel: Bei einer EF-Analyse mit dem Betrachtungsrahmen 'Wiege bis Bahre' (Cradle-to-Grave) schließt die Systemgrenze alle Tätigkeiten von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu Verarbeitung, Vertrieb, Lagerung, Nutzung, Entsorgung oder Recycling ein.
Systemgrenzendiagramm - grafische Darstellung der für die PEF-Studie festgelegten Systemgrenze.
Temporäre CO2-Speicherung - erfolgt, wenn ein Produkt der Atmosphäre Treibhausgas entzieht oder negative Emissionen generiert, indem es CO2 für eine begrenzte Zeit aus der Atmosphäre aufnimmt und speichert.
Typ III-Umweltproduktdeklaration - Erklärung über die Umweltauswirkungen von Produkten, die quantitative umweltbezogene Daten auf der Grundlage festgelegter Parameter und ggf. ergänzende Umweltinformationen bereitstellt.
Unsicherheitsanalyse - Verfahren zur Bewertung der Unsicherheit in den Ergebnissen einer PEF-Studie aufgrund von Datenvariabilität und wahlbedingter Unsicherheit.
Prozessmodul - Kleinster in der Sachbilanz berücksichtigter Bestandteil, für den Input- und Outputdaten quantifiziert werden.
Prozessmodul, Blackbox - Prozessmodul auf Prozessketten- oder Anlagenebene. Dies umfasst horizontal gemittelte Prozessmodule verschiedener Standorte. Umfasst auch jene multifunktionalen Prozessmodule, bei denen die verschiedenen Koppelprodukte unterschiedliche Verarbeitungsschritte innerhalb der Blackbox durchlaufen, was zu Problemen bei der Zuordnung dieses Datensatzes führt 4.
Prozessmodul, Einzelvorgang - Prozessmodul in der Art eines einheitlichen Vorgangs, das nicht weiter unterteilt werden kann. Umfasst multifunktionale Prozesse in der Art einheitlicher Vorgänge 5.
Vorgelagert - Abschnitt in der Lieferkette eingekaufter Waren/Dienstleistungen vor Eintritt in die Systemgrenze. Nutzer der PEFCR - Interessenträger, der eine PEF-Studie auf der Grundlage einer PEFCR erstellt.
Nutzer der PEF-Methode - Interessenträger, der eine PEF-Studie auf der Grundlage der PEF-Methode erstellt.
Nutzer der PEF-Ergebnisse - Interessenträger, der die PEF-Ergebnisse für interne oder externe Zwecke verwendet.
Validierung - Bestätigung durch den EF-Verifizierer, dass die Informationen und Daten der PEF-Studie, der PEFBericht und die Kommunikationsmittel zuverlässig, glaubwürdig und korrekt sind.
Validierungserklärung - abschließendes Dokument, in dem die Schlussfolgerungen der Verifizierer oder des Verifizierungsteams bezüglich der EF-Studie zusammengefasst sind. Dieses Dokument muss vorgelegt werden und die elektronische oder handschriftliche Unterschrift des Verifizierers oder (im Falle eines Verifizierungsteams) des federführenden Verifizierers tragen.
Verifizierung - Von einem EF-Verifizierer durchgeführtes Verfahren, um nachzuweisen, ob die PEF-Studie im Einklang mit Anhang I durchgeführt wurde.
Verifizierungsbericht - Dokumentation des Verifizierungsverfahrens und der Verifizierungsergebnisse, einschließlich ausführlicher Anmerkungen des Verifizierers, sowie die entsprechenden Antworten. Dieses Dokument muss vorgelegt werden, aber es kann vertraulich sein. Dieses Dokument muss die elektronische oder handschriftliche Unterschrift des Verifizierers oder (im Falle eines Verifizierungsteams) des federführenden Verifizierers tragen.
Verifizierungsteam - Team von Verifizierern, das die Verifizierung der EF-Studie, des EF-Berichts und der EF-Kommunikationsmittel durchführt.
Verifizierer - Unabhängiger externer Sachverständiger, der eine Verifizierung der EF-Studie durchführt und eventuell Mitglied eines Verifizierungsteams ist.
Vertikale Aggregation - Aggregation auf technischer Basis, d. h. vertikale Aggregation von Prozessmodulen, die innerhalb einer einzigen Einrichtung oder eines einzelnen Prozessablaufs direkt miteinander verbunden sind. Die vertikale Aggregation besteht in der Kombination von Prozessmoduldatensätzen (oder aggregierten Prozessdatensätzen), die durch einen Fluss miteinander verbunden sind.
Abfall - Substanzen oder Gegenstände, die der Eigentümer entsorgen will (oder muss).
Wassernutzung - EF-Wirkungskategorie, die dem relativ verfügbaren Wasser entspricht, das nach der Deckung des Bedarfs von Menschen und aquatischen Ökosystemen pro Gebiet in einem Wassereinzugsgebiet verbleibt. Bewertet wird das Potenzial für Wasserknappheit für Menschen oder Ökosysteme auf der Grundlage der Annahme, dass es, je weniger Wasser pro Gebiet zur Verfügung steht, umso wahrscheinlicher ist, dass ein anderer Nutzer benachteiligt wird.
Gewichtung - Schritt, der die Auswertung und Offenlegung der Analyseergebnisse erleichtert. PEF-Ergebnisse werden mit einem Satz von Gewichtungsfaktoren multipliziert (in %), die die empfundene relative Bedeutung der untersuchten Wirkungskategorien widerspiegeln. Gewichtete EF-Ergebnisse können für alle Wirkungskategorien direkt verglichen und hochgerechnet werden, um eine Gesamtpunktzahl zu erhalten.
Beziehung zu anderen Methoden und Normen
Jede Anforderung der PEF-Methode wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen allgemein anerkannter vergleichbarer Methoden und Leitfäden für die Ökobilanzierung von Produkten entwickelt.
Namentlich wurden folgende methodischen Leitlinien berücksichtigt: ISO-Normen, insbesondere:
Eine ausführliche Beschreibung der meisten untersuchten Methoden und des Ergebnisses der Analyse bietet das Dokument 'Analysis of Existing Environmental Footprint Methodologies for Products and Organizations: Recommendations, Rationale, and Alignment' 11.
1. Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEFCR)
Vorrangiges Ziel einer PEFCR ist die Festlegung konsistenter und spezifischer Regeln für die Berechnung der relevanten Umweltinformationen von Produkten der Produktkategorie, für die sie gilt. Ein wichtiges Ziel besteht darin, den Schwerpunkt auf das zu legen, was für eine bestimmte Produktkategorie besonders zählt, um PEF-Studien einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen.
Ein ebenso wichtiges Ziel ist es, Vergleiche und vergleichende Aussagen in allen Fällen zu ermöglichen, in denen dies machbar, relevant und angemessen ist. Vergleiche und vergleichende Aussagen sind nur zulässig, wenn PEF-Studien in Übereinstimmung mit einer PEFCR durchgeführt werden. Alle PEF-Studien müssen in Übereinstimmung mit einer PEFCR durchgeführt werden, wenn eine PEFCR für das betrachtete Produkt verfügbar ist.
Die Anforderungen für die Aufstellung von PEFCR sind Anhang II Teil A zu entnehmen. Eine PEFCR kann Anforderungen der PEF-Methode weiter ausführen und weitere Anforderungen vorsehen, wenn die PEF-Methode mehr als eine Wahl lässt. Es sollte sichergestellt werden, dass PEFCR in Einklang mit der PEF-Methode entwickelt werden und dass sie die Auflagen enthalten, die erfüllt sein müssen, um die Vergleichbarkeit, eine bessere Reproduzierbarkeit, die Konsistenz, Relevanz, Genauigkeit und Effizienz von PEF-Studien zu gewährleisten.
Die PEFCR sollten soweit möglich und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungskontexte mit entsprechenden bestehenden internationalen Produktkategorieregeln (PCR) vereinbar sein. Wenn andere PCR aus anderen Systemen verfügbar sind, müssen diese aufgeführt und evaluiert werden. Sie können, im Einklang mit den Anforderungen in Anhang II, als Grundlage für die Erstellung einer PEFCR verwendet werden.
1.1 Ansatz und Beispiele potenzieller Anwendungen
Die in der PEF-Methode vorgegebenen Regeln ermöglichen es Fachkräften, PEF-Studien durchzuführen, die leichter reproduzierbar, kohärenter, robuster, überprüfbar und vergleichbar sind. Die Ergebnisse von PEF-Studien bilden die Grundlage für die Bereitstellung von Informationen über den Umweltfußabdruck und können in einer Vielzahl potenzieller Anwendungsbereiche verwendet werden.
Anwendungen von PEF-Studien ohne bestehende PEFCR für die betrachteten Produkte sind:
2. Externe Anwendungen (z.B. zwischen Unternehmen (B2B) oder zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)):
Anwendungen von PEF-Studien, die in Übereinstimmung mit einer bestehenden PEFCR für das betrachtete Produkt durchgeführt werden, außer den vorgenannten sind:
2. Allgemeine Erwägungen zu Studien über die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEF)
2.1 Hinweise für die Verwendung dieser Methode
Diese Methode enthält die für die Durchführung einer PEF-Studie erforderlichen Regeln und folgt in ihrer Darstellung den Methodenschritten, die bei der Berechnung eines Umweltfußabdrucks von Produkten durchgeführt werden müssen.
Jeder Abschnitt beginnt gegebenenfalls mit einer allgemeinen Beschreibung des Methodenschritts sowie einem Überblick über die zu berücksichtigenden Aspekte und erläuternden Beispielen.
Wenn zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR festgelegt sind, sind diese in Anhang II zu finden.
2.2 Grundsätze für PEF-Studien
Für die Durchführung einer PEF-Studie müssen die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Hinweis: Bei Unternehmen, die mehr als ein Produkt herstellen, müssen sich die verwendeten Tätigkeitsdaten (einschließlich Stückliste) auf das in der Studie betrachtete Produkt beziehen.
Im Interesse zuverlässiger, reproduzierbarer und nachprüfbarer PEF-Studien, müssen bestimmte analytische Grundsätze eingehalten werden. Diese Grundsätze sind die allgemeine Richtschnur für die Anwendung der PEF-Methode. Sie müssen in jeder Phase einer PEF-Studie, von der Festlegung der Ziele und des Untersuchungsrahmens über die Datenerhebung und Wirkungsabschätzung bis hin zur Berichterstattung und Verifizierung der Studienergebnisse, befolgt werden.
Die Nutzer dieser Methode müssen bei der Durchführung einer PEF-Studie folgende Grundsätze befolgen:
Alle Methoden und Daten, die zur PEF-Quantifizierung angewandt bzw. erhoben werden, müssen so weit wie möglich studienrelevant sein.
Zur PEF-Quantifizierung müssen alle unter Umweltgesichtspunkten relevanten Material-/Energieflüsse und andere Umwelteingriffe erfasst werden, die zur Einhaltung der festgelegten Systemgrenze, der Datenanforderungen und der angewandten Wirkungsabschätzungsmethoden erforderlich sind.
Bei allen Schritten der PEF-Studie muss diese Methode streng eingehalten werden, um die interne Konsistenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um Unsicherheiten in der Modellierung des Produktsystems und bei der Ergebnisberichterstattung zu minimieren.
Informationen über den Umweltfußabdruck müssen so offengelegt werden, dass potenzielle Nutzer die für die Entscheidungsfindung notwendigen Basisinformationen erhalten und Interessenträger die Robustheit und Zuverlässigkeit dieser Informationen beurteilen können.
2.3 Phasen einer PEF-Studie
Bei der Durchführung einer PEF-Studie nach dieser Methode muss eine Reihe von Phasen durchlaufen werden - d. h. die Festlegung der Ziele und des Untersuchungsrahmens, die Sachbilanz, die Wirkungsabschätzung, die Interpretation der PEF-Ergebnisse und die PEF-Berichterstattung - siehe Abbildung 2.
Abbildung 2 Phasen einer PEF-Studie
In der Zielfestlegungsphase werden die Ziele der Studie festgelegt, namentlich die vorgesehene Anwendung, die Gründe für die Durchführung der Studie und die Zielgruppe. In der Phase der Festlegung des Untersuchungsrahmens werden die grundlegenden methodischen Entscheidungen getroffen, z.B. die genaue Definition der funktionellen Einheit, die Bestimmung der Systemgrenze, die Auswahl weiterer ökologischer und technischer Informationen sowie die Aufstellung der wichtigsten Annahmen und Einschränkungen.
Die Sachbilanzphase umfasst die Datenerhebung und das Berechnungsverfahren für die Quantifizierung der Inputs und Outputs des untersuchten Systems. Die Inputs und Outputs betreffen Energie, Rohstoffe und andere physikalische Inputs, Produkte und Koppelprodukte sowie Abfälle und Emissionen in Luft/Wasser/Boden. Die erhobenen Daten betreffen Vordergrund- und Hintergrundprozesse. Die Daten werden in Beziehung zu den Prozesseinheiten und der funktionellen Einheit gesetzt. Die Sachbilanz ist ein iterativer Prozess. Während die Daten erhoben werden und mehr Wissen über das System erworben wird, können neue Datenanforderungen oder -beschränkungen aufkommen, die eine Änderung der Datenerhebungsverfahren erforderlich machen, damit die Ziele der Studie weiterhin erreicht werden können.
In der Wirkungsabschätzungsphase werden die Ergebnisse der Sachbilanz mit den Umweltauswirkungskategorien und -indikatoren verknüpft. Dies geschieht mithilfe von LCIA-Methoden, bei denen die Emissionen zunächst in Wirkungskategorien eingeteilt und dann in einheitlichen Einheiten ausgedrückt werden (z.B. werden die CO2-und die CH4-Emissionen nach Maßgabe ihres Treibhauspotenzials in CO2-Äquivalenten ausgedrückt). Beispiele für Wirkungskategorien sind Klimawandel, Versauerung oder Ressourcennutzung.
In der Auswertungsphase werden die Ergebnisse aus Sachbilanz und Wirkungsabschätzung entsprechend dem festgelegten Ziel und Untersuchungsrahmen interpretiert. In dieser Phase werden die relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse ermittelt. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse können Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen abgegeben werden. Sie umfasst auch die Berichterstattung, in deren Rahmen die Ergebnisse der PEF-Studie im PEF-Bericht zusammengefasst werden.
In der Verifizierungsphase erfolgt eine Konformitätsbewertung, um zu prüfen, ob die PEF-Studie in Übereinstimmung mit der vorliegenden PEF-Methode durchgeführt wurde. Die Verifizierung ist immer dann vorgeschrieben, wenn die PEF-Studie oder ein Teil der darin enthaltenen Informationen für eine beliebige externe Kommunikation verwendet wird.
3. Festlegung des Ziels oder der Ziele und des Untersuchungsrahmens der PEF-Studie
3.1 Zielfestlegung
Die Festlegung des Ziels ist der erste Schritt einer PEF-Studie und gibt den Gesamtstudienkontext vor. Eine genaue Zielfestlegung gewährleistet, dass die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse sowie die beabsichtigten Anwendungen optimal aufeinander abgestimmt sind und alle Studienteilnehmer sich an einer gemeinsamen Vision orientieren können.
Die Wahl der PEF-Methode bedeutet, dass bestimmte Aspekte der Zielfestlegung aufgrund der spezifischen Anforderungen aus der PEF-Methode bereits im Voraus feststehen.
Bei der Zielfestlegung ist es wichtig, die vorgesehenen Anwendungen, den Grad der Untersuchungstiefe und die Stringenz der Studie vorzugeben. Dies muss sich in den festgelegten Studiengrenzen widerspiegeln (Phase der Festlegung des Untersuchungsrahmens).
Die Festlegung der Ziele für eine PEF-Studie muss Folgendes umfassen:
Tabelle 1 Beispiel für die Zielfestlegung - Umweltfußabdruck eines T-Shirts
Aspekte | Einzelheiten |
Beabsichtigte Anwendung(en): | Weitergabe von Produktinformationen an Kunden |
Gründe für die Durchführung der Studie und Entscheidungskontext: | Reaktion auf eine Kundenanfrage |
Zielgruppe: | Externes Fachpublikum, Business-to-Business. |
Verifizierer: | Unabhängiger externer Verifizierer, Herr/Frau Y |
Auftraggeber der Studie: | Unternehmen G GmbH |
3.2 Festlegung des Untersuchungsrahmens
Der Untersuchungsrahmen der PEF-Studie beschreibt ausführlich das zu bewertende System und die technischen Spezifikationen.
Die Festlegung des Untersuchungsrahmens muss sich nach den festgelegten Studienzielen richten und Folgendes einschließen (ausführlichere Beschreibung siehe folgende Abschnitte):
3.2.1 Funktionelle Einheit und Referenzfluss
Die funktionelle Einheit (FE) ist die quantifizierte Leistung eines Produktsystems, die als Referenzeinheit zu verwenden ist. Die funktionelle Einheit entspricht einer qualitativen und quantitativen Beschreibung der Funktion(en) und der Lebensdauer des betrachteten Produkts.
Der Referenzfluss ist die Produktmenge, die nötig ist, um die festgelegte Funktion zu bieten. Alle anderen Input- und Output-Flüsse in der Untersuchung beziehen sich quantitativ auf diesen Referenzfluss. Die Anzahl an Produkten, die zur Vollendung der Lebensdauer des Produkts erforderlich sind, sollte stets aufgerundet werden, außer wenn ein triftiger Grund dagegen vorliegt. Der Referenzfluss kann in direkter Relation zur FE oder eher produktorientiert ausgedrückt werden.
Nutzer der PEF-Methode müssen die FE und den Referenzfluss für die PEF-Studie festlegen. Sie müssen ferner darlegen, welche Aspekte des Produkts von der FE nicht abgedeckt sind, und die Gründe dafür angeben (z.B. weil sie nicht quantifizierbar oder subjektiv sind).
Die FE für eine PEF-Studie muss unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt werden:
Wenn die Haltbarkeit (z.B. durch Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Mindesthaltbarkeitsfrist etwa in Monaten) auf der Verpackung von Lebensmitteln angegeben ist, müssen Lebensmittelverluste auf Lager-, Einzelhandels- und Verbraucherebene quantifiziert werden. Wenn die Art der Verpackung Auswirkungen auf die Haltbarkeit hat, muss dies berücksichtigt werden. Dies ist für den Aspekt 'wie lange' der FE von Belang.
Falls geltende Normen bestehen, müssen diese bei der Festlegung der FE verwendet und in der PEF-Studie angegeben werden. Es ist stets das allgemein als metrisches System bekannte Internationale Einheitensystem zu verwenden.
Beispiel 1
Festlegung der FE eines Dekorationsanstrichs: Die funktionelle Einheit besteht im Schutz und der Dekoration von 1 m2 Untergrund über einen Zeitraum von 50 Jahren bei einem definierten Qualitätsniveau (mindestens 98 % Deckkraft).
Was: Dekoration und Schutz eines UntergrundsWie viel: Abdeckung von 1 m2 Untergrund
Wie gut: mit einer Deckkraft von mindestens 98 %
Wie lange: 50 Jahre (Lebensdauer des Gebäudes)
Referenzfluss: Produktmenge, die erforderlich ist, um die festgelegte Funktion zu erfüllen, in kg Farbe zu messen.
Beispiel 2
Festlegung der FE und des Referenzflusses für den Umweltfußabdruck von Haustierfutter.
Was: Lieferung der empfohlenen täglichen Menge von zubereitetem Haustierfutter in Kilokalorien metabolischer Energie (kcal ME) ('Tagesration') für eine Katze oder einen HundWie viel: Tagesration
Wie gut: Zur Deckung des täglichen Energie- und Nahrungsbedarfs einer durchschnittlichen Katze oder eines durchschnittlichen Hundes (wobei sich der Durchschnittswert auf das Gewicht des Haustiers bezieht: 4 kg für eine Katze und 15 kg für einen Hund)
Wie lange: 1 Tag für die Fütterung einer Katze oder eines Hundes mit zubereitetem Haustierfutter.
Referenzfluss: Produktmenge, die erforderlich ist, um die festgelegte Funktion zu erfüllen, in Gramm (g) pro Tag zu messen.
Bei Zwischenprodukten ist die Festlegung der funktionellen Einheit schwieriger, da sie häufig mehrere Funktionen erfüllen können und der gesamte Lebensweg des Produkts nicht bekannt ist. Daher sollte eine deklarierte Einheit verwendet werden, z.B. Masse (Kilogramm) oder Volumen (Kubikmeter). In diesem Fall kann der Referenzfluss der FE entsprechen.
3.2.2 Systemgrenze
Die Systemgrenze bestimmt, welche Teile des Produktlebenswegs und welche zugehörigen Lebenswegabschnitte und Prozesse zu dem analysierten System gehören (d. h. für die Erfüllung seiner durch die FE definierten Funktion erforderlich sind), mit Ausnahme der Prozesse, die aufgrund der Ausschluss-Regel ausgeschlossen sind (siehe Abschnitt 4.6.4). Etwaige Ausnahmen und ihre potenzielle Bedeutung müssen begründet und dokumentiert werden.
Die Systemgrenze muss unter Berücksichtigung der logischen Reihenfolge der Lieferkette festgelegt werden und alle Abschnitte umfassen, also die Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung, die Herstellung des Hauptprodukts, den Vertrieb und die Lagerung sowie die Nutzungsphase und die Behandlung am Ende der Lebensdauer des Produkts (falls zutreffend, siehe Abschnitt 4.2). Die Koppelprodukte, Nebenprodukte und Abfallströme zumindest des Vordergrundsystems müssen eindeutig bestimmt werden.
Systemgrenzendiagramm
Ein Systemgrenzendiagramm (oder Flussdiagramm) ist eine schematische Darstellung des untersuchten Systems. Darin müssen die Tätigkeiten oder Prozesse, die in die Untersuchung einbezogen werden, sowie jene, die davon ausgenommen sind, eindeutig dargestellt sein. Der Nutzer der PEF-Methode muss aufzeigen, wo unternehmensspezifische Daten verwendet wurden.
Die Tätigkeits- und/oder Prozessbezeichnungen im Systemdiagramm und im PEF-Bericht müssen übereinstimmen. Das Systemdiagramm muss in die Festlegung des Untersuchungsrahmens und in den PEF-Bericht aufgenommen werden.
3.2.3 EF-Wirkungskategorien
Zweck der Wirkungsabschätzung ist es, die erhobenen Sachbilanzdaten entsprechend ihrem jeweiligen Beitrag zur betreffenden EF-Wirkungskategorie zu gruppieren und zu aggregieren. Die gewählten EF-Wirkungskategorien decken ein breites Spektrum relevanter Umweltaspekte der untersuchten Produktlieferkette ab, wobei die allgemeinen Anforderungen an die Vollständigkeit von PEF-Studien erfüllt werden.
EF-Wirkungskategorien 13 sind bestimmte Kategorien von Auswirkungen, die im Rahmen einer PEF-Studie untersucht werden, und sie begründen die EF-Wirkungsabschätzungsmethode. Charakterisierungsmodelle werden verwendet, um den Umweltauswirkungsmechanismus zwischen der Sachbilanz (d. h. Inputs, wie Ressourcen, und Emissionen im Zusammenhang mit dem Lebensweg des Produkts) und dem Kategorie-Indikator für jede EF-Wirkungskategorie zu quantifizieren.
Tabelle 2 enthält eine Standardliste der EF-Wirkungskategorien und der entsprechenden Bewertungsmethoden. Bei einer PEF-Studie müssen ausnahmslos alle EF-Wirkungskategorien angewandt werden. Die vollständige Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist im EF-Referenzpaket 14 enthalten.
Tabelle 2 EF-Wirkungskategorien mit den jeweiligen Wirkungskategorieindikatoren und Charakterisierungsmodellen.
EF-Wirkungskategorie |
Wirkungskategorieindikator |
Einheit |
Charakterisierungsmodell |
Robustheit |
Klimawandel, insgesamt 1 | Erderwärmungspotenzial (GWP100) | kg CO2-Äquivalent | Berner Modell - Erderwärmungspotenziale (GWP) über einen Zeithorizont von 100 Jahren (beruhend auf IPCC 2013) |
I |
Ozonabbau | Ozonabbaupotenzial (ODP) | kg FCKW-11-Äquivalent | EDIP-Modell auf Basis der ODP-Werte der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) über einen unbegrenzten Zeithorizont (WMO 2014 + Integrationen) |
I |
Humantoxizität, kanzerogen | Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) | CTUh | auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in Saouter et al., 2018 |
III |
Humantoxizität, nicht kanzerogen | Toxizitätsvergleichseinheit für den Menschen (CTUh) | CTUh | auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in Saouter et al., 2018 |
III |
Feinstaub | Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit | Krankheitsinzidenz | Feinstaubmodell (Fantke et al., 2016 in UNEP 2016) |
I |
Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit | Wirkungsgrad der Exposition des Menschen gegenüber U235 | kBq U235-Äquivalent | Modell der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, entwickelt von Dreicer et al., 1995 (Frischknecht et al., 2000) |
II |
Fotochemische Bildung von Ozon, menschliche Gesundheit | Anstieg der Konzentration troposphärischen Ozons | kg NMVOC-Äquivalent | LOTOS-EUROS-Modell (Van Zelm et al., 2008), angewandt in ReCiPe 2008 |
II |
Versauerung | Kumulierte Überschreitung (AE) | mol H+-Äquivalent | Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006, Posch et al., 2008) |
II |
Eutrophierung, Land | Kumulierte Überschreitung (AE) | mol N-Äquivalent | Kumulierte Überschreitung (Seppälä et al., 2006, Posch et al., 2008) |
II |
Eutrophierung, Süßwasser | Nährstoffanteil, der in das Süßwasser-Endkompartiment gelangt (P) | kg P-Äquivalent | EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009), angewandt in ReCiPe |
II |
Eutrophierung, Meer | Nährstoffanteil, der in das Meeres-Endkompartiment gelangt (N) | kg N-Äquivalent | EUTREND-Modell (Struijs et al., 2009), angewandt in ReCiPe |
II |
Ökotoxizität, Süßwasser | Toxizitätsvergleichseinheit für Ökosysteme (CTUe) | CTUe | auf der Grundlage des USEtox2.1-Modells (Fantke et al., 2017), angepasst wie in Saouter et al., 2018 |
III |
Landnutzung 2 | Bodenqualitätsindex 3 | Dimensionslos (pt) | Bodenqualitätsindex auf der Grundlage des LANCA-Modells (De Laurentiis et al., 2019) und der LANCA-Charakterisierungsfaktoren Version 2.5 (Horn und Maier, 2018) |
III |
Wassernutzung | Wassermangelpotenzial der Nutzer (Wasserverbrauch gewichtet nach Deprivation) | m3 Wasser-Äquivalent Wasserknappheit | "Available WAter REmaining"-Modell (AWARE-Modell) (Boulay et al., 2018; UNEP 2016) |
III |
Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle | Abiotische Ressourcenerschöpfung (ADP Gesamtausbeute) | kg Sb-Äquivalent | van Oers et al., 2002, wie in CML 2002-Methode, v.4.8 |
III |
Ressourcennutzung, fossil | Abiotische Ressourcenerschöpfung - fossile Brennstoffe (ADP-fossil) 4 | MJ | van Oers et al., 2002, wie in CML 2002-Methode, v.4.8 |
III |
1) Der Indikator "Klimawandel insgesamt" ist eine Kombination von drei Teilindikatoren:
Klimawandel - fossil; Klimawandel - biogen; Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung.
Die Teilindikatoren werden in Anhang I Abschnitt 4.4.10näher beschrieben.
Die Unterkategorien 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' müssen im Bericht separat ausgewiesen werden, wenn ihr jeweiliger Beitrag zum Gesamtwert des Klimawandels 5 % übersteigt.
2) Bezieht sich auf Flächenbelegung und Flächenänderung 3) Dieser Index ist das Ergebnis der von der JRC durchgeführten Aggregation von 4 Indikatoren (biotische Produktion, Erosionsresistenz, mechanische Filtration und Auffüllung des Grundwassers) des LANCA-Modells für die Bewertung der Auswirkungen aufgrund von Landnutzung, berichtet in De Laurentiis et al., 2019. 4) In der Liste der EF-Flüsse sowie für die vorliegende Empfehlung ist Uran in der Liste der Energieträger enthalten und wird in MJ gemessen. |
Weitere Informationen zu den Berechnungen der Wirkungsabschätzung sind Abschnitt 5 dieses Anhangs zu entnehmen.
3.2.4 Zusätzliche Informationen, die für den Umweltfußabdruck von Produkten zu berücksichtigen sind
Ein Produkt kann potenziell relevante Umweltauswirkungen haben, die von den EF-Wirkungskategorien nicht erfasst werden. Es ist wichtig, sie nach Möglichkeit als zusätzliche Umweltinformationen zu berücksichtigen und anzugeben.
Ebenso müssen möglicherweise relevante technische Aspekte und/oder physikalische Eigenschaften des betrachteten Produkts berücksichtigt werden. Diese Aspekte müssen als zusätzliche technische Informationen angegeben werden.
3.2.4.1 Zusätzliche Umweltinformationen
Zusätzliche Umweltinformationen müssen
Die unterstützenden Modelle dieser zusätzlichen Informationen müssen eindeutig referenziert und zusammen mit den zugehörigen Indikatoren dokumentiert werden. Beispielsweise können sich Landnutzungsänderungen an einem bestimmten Standort oder im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit auf die Biodiversität auswirken. Dies kann die Anwendung zusätzlicher EF-Wirkungskategorien, die nicht zu den EF-Wirkungskategorien gehören, oder sogar zusätzliche qualitative Beschreibungen erforderlich machen, wenn sich die Verbindung der Auswirkungen zur Produktlieferkette nicht quantifizieren lässt. Solche zusätzlichen Methoden sollten als Ergänzung der EF-Wirkungskategorien angesehen werden.
Zusätzliche Umweltinformationen dürfen sich nur auf Umweltaspekte beziehen. Informationen und Anweisungen, z.B. Sicherheitsdatenblätter, die keinen Bezug zur Umweltleistung des Produkts haben, dürfen nicht Teil der zusätzlichen Umweltinformationen sein.
Zusätzliche Umweltinformationen können Folgendes enthalten:
Biodiversität
Die PEF-Methode umfasst keine Wirkungskategorie mit der Bezeichnung 'Biodiversität', da derzeit kein internationaler Konsens über eine Methode zur Wirkungsabschätzung besteht, die diese Auswirkungen erfasst. Die PEF-Methode umfasst jedoch mindestens acht Wirkungskategorien, die sich auf die Biodiversität auswirken (nämlich Klimawandel, Eutrophierung - Süßwasser, Eutrophierung - Meer, Eutrophierung - Land, Versauerung, Wassernutzung, Landnutzung, Ökotoxizität - Süßwasser).
Angesichts der großen Bedeutung der Biodiversität für viele Produktgruppen muss in jeder Studie erläutert werden, ob diese für das betrachtete Produkt relevant ist. Ist dies der Fall, muss der Nutzer der PEF-Methode Indikatoren für die Biodiversität in die zusätzlichen Umweltinformationen aufnehmen.
Folgende Optionen können für die Einbeziehung der Biodiversität verwendet werden:
Die Bewertung sollte sich auf Materialien beziehen, die in den Endprodukten enthalten sind, und auf Materialien, die während des Fertigungsprozesses verwendet wurden. Zu nennen wären beispielsweise Holzkohle, die in Prozessen der Stahlerzeugung verwendet wird, oder Soja, das als Futtermittel für Milchkühe verwendet wird.
Der Nutzer der PEF-Methode kann andere einschlägige Indikatoren für die Auswirkungen des Produkts auf die Biodiversität zugrunde legen. In der PEF-Studie muss die Auswahl begründet und die gewählte Methodik beschrieben werden.
3.2.4.2 Zusätzliche technische Informationen
Zusätzliche technische Informationen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung):
Handelt es sich bei dem betrachteten Produkt um ein Zwischenprodukt, dann müssen die zusätzlichen technischen Informationen Folgendes umfassen:
3.2.5 Annahmen/Grenzen
Da die Untersuchungen im Rahmen einer PEF-Studie an bestimmte Grenzen stoßen können, müssen Annahmen aufgestellt werden. Über alle Grenzen (z.B. Datenlücken) und Annahmen muss transparent Bericht erstattet werden.
4. Sachbilanz
Als Grundlage für die Modellierung des Umweltfußabdrucks von Produkten muss für die Produktlieferkette eine Bilanz aller Material-, Energie- und Abfall-Inputs und -Outputs sowie der Emissionen in Luft, Wasser und Boden erstellt werden.
Detaillierte Daten- und Datenqualitätsanforderungen sind in Abschnitt 4.6 beschrieben.
Die Sachbilanz muss folgende Klassifikation der Flüsse übernehmen:
Innerhalb der PEF-Studie müssen alle nichtelementaren Flüsse in der Sachbilanz bis zur Ebene von Elementarflüssen modelliert werden, mit Ausnahme des Produktflusses des betrachteten Produkts. So dürfen beispielsweise Abfallflüsse in der Studie nicht lediglich als kg Haushaltsmüll oder gefährlicher Abfall angegeben werden, sondern müssen von der Behandlung der festen Abfälle bis zur Phase der Emissionen in Wasser, Luft und Boden modelliert werden. Die Sachbilanz-Modellierung ist daher nur dann vollständig, wenn alle nichtelementaren Flüsse als Elementarflüsse ausgedrückt sind. Daher darf der Sachbilanz-Datensatz der PEF-Studie nur Elementarflüsse enthalten, mit Ausnahme des Produktflusses des betrachteten Produkts.
4.1 Screening
Zunächst kann ein Screening der Sachbilanz durchgeführt werden, denn es hilft, die Datenerhebung und die Datenqualitätsprioritäten zu fokussieren. Ein Screening muss die Wirkungsabschätzungsphase umfassen und zu einer weiteren iterativen Verfeinerung des Lebenswegmodells des betrachteten Produkts führen, sobald mehr Informationen verfügbar sind. Im Rahmen eines Screenings sind Ausschlüsse nicht zulässig, und es können leicht verfügbare Primär- oder Sekundärdaten verwendet werden, die die Anforderungen an die Datenqualität (wie in Abschnitt 4.6 definiert) so weit wie möglich erfüllen. Nach Durchführung des Screenings kann der anfangs festgelegte Untersuchungsrahmen verfeinert werden.
4.2 Lebenswegabschnitte
Die standardmäßig in einer PEF-Studie betrachteten Lebenswegabschnitte müssen mindestens Folgendes umfassen:
Falls die Bezeichnung der Standard-Lebenswegabschnitte geändert wird, muss der Nutzer angeben, welchem Standard-Lebenswegabschnitt die neue Bezeichnung entspricht.
In begründeten Fällen kann der Nutzer der PEF-Methode Lebenswegabschnitte unterteilen oder weitere hinzufügen. Die Begründung muss in den PEF-Bericht aufgenommen werden. So kann beispielsweise der Lebenswegabschnitt 'Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung' in 'Rohstoffbeschaffung', 'Vorbehandlung' und 'Liefertransport für Rohstoffe' unterteilt werden.
Bei Zwischenprodukten müssen folgende Lebenswegabschnitte ausgenommen werden:
4.2.1 Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung
Dieser Lebenswegabschnitt beginnt, wenn Ressourcen aus der Natur entnommen werden, und endet, wenn die Produktbestandteile durch das Werkstor in die Einrichtung gelangen, in der das Produkt hergestellt wird. Beispiele für mögliche Prozesse in dieser Phase:
Die Herstellung von Verpackungen muss als Teil des Lebenswegabschnitts 'Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung' modelliert werden.
4.2.2 Fertigung
Die Fertigungsphase beginnt, wenn die Produktbestandteile am Produktionsstandort eintreffen, und endet, wenn das fertige Produkt die Produktionseinrichtung verlässt. Beispiele für fertigungsbezogene Tätigkeiten:
Die Abfälle von bei der Fertigung verwendeten Produkten müssen bei der Modellierung der Fertigungsphase einbezogen werden. Auf diese Abfälle muss die Circular Footprint Formula (Abschnitt 4.4.8) angewandt werden.
4.2.3 Vertrieb
Die Produkte werden an Nutzer vertrieben und können an verschiedenen Punkten entlang der Lieferkette gelagert werden. Die Vertriebsphase umfasst die Beförderung vom Werkstor zum Lager/Einzelhandel, die Lagerung im Lager/Einzelhandel und die Beförderung vom Lager/Einzelhandel zum Verbraucher.
Beispiele für einzubeziehende Prozesse:
Abfälle von bei Vertrieb und Lagerung verwendeten Produkten müssen in die Modellierung einbezogen werden. Auf diese Abfälle muss die Circular Footprint Formula (Abschnitt 4.4.8) angewandt werden, und die Ergebnisse müssen im Rahmen der Vertriebsphase berücksichtigt werden.
Standardquoten je Produkttyp für Verluste, die während des Vertriebs und beim Verbraucher entstehen, sind Anhang II Abschnitt F zu entnehmen und müssen verwendet werden, wenn keine spezifischen Informationen verfügbar sind. Die Allokationsregeln für den Energieverbrauch bei der Lagerung finden sich in Abschnitt 4.4.5. Für den Transport siehe Abschnitt 4.4.3.
4.2.4 Nutzung
In der Nutzungsphase wird die zu erwartende Verwendung des Produkts durch den Endnutzer (z.B. den Verbraucher) dargestellt. Diese Phase beginnt, wenn der Endnutzer das Produkt verwendet, und dauert an, bis es seinen Nutzungsort verlässt und in die Phase des Endes seiner Lebensdauer (EoL) eintritt (z.B. Recycling oder Endbehandlung).
Die Nutzungsphase umfasst alle Tätigkeiten und Produkte, die für die ordnungsgemäße Verwendung des Produkts erforderlich sind (d. h. die Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Funktion während seines gesamten Lebensweges). Bei der Verwendung des Produkts anfallende Abfälle, wie etwa Lebensmittelabfälle und seine Primärverpackung oder das Produkt selbst, wenn es nicht länger funktionell ist, sind von der Nutzungsphase ausgenommen und müssen dem EoL-Abschnitt des Produkts zugerechnet werden.
Einige Beispiele: Verwendung von Leitungswasser zum Kochen von Teigwaren; Herstellung und Vertrieb sowie Abfälle von Materialien, die für die Wartung, Reparatur oder Aufbereitung erforderlich sind (z.B. Ersatzteile, die für die Reparatur des Produkts benötigt werden; Kühlmittelproduktion und Abfallentsorgung aufgrund von Verlusten). EoL-Kaffeekapseln, Rückstände aus der Zubereitung von Kaffee und die Verpackung von gemahlenem Kaffee gehören zum EoL-Abschnitt.
In manchen Fällen werden einige Produkte für die ordnungsgemäße Nutzung des betrachteten Produkts benötigt und so verwendet, dass sie physisch integriert sind. In diesem Fall gehört die Abfallbehandlung dieser Produkte zum EoL-Abschnitt des betrachteten Produkts. Wenn das betrachtete Produkt beispielsweise ein Waschmittel ist, gehört die Behandlung des Abwassers nach der Nutzung des Waschmittels zu dessen EoL-Abschnitt.
Im Nutzungsszenario muss auch berücksichtigt werden, ob die Nutzung der untersuchten Produkte die Systeme, in denen sie benutzt werden, möglicherweise verändert.
Die folgenden Quellen technischer Informationen über das Nutzungsszenario können berücksichtigt werden:
Die vom Hersteller für die Nutzungsphase empfohlene Methode (z.B. Backen in einem Ofen bei einer bestimmten Temperatur für einen bestimmten Zeitraum) sollte als Grundlage für die Bestimmung der Nutzungsphase eines Produkts dienen. Das tatsächliche Nutzungsmuster kann jedoch von den Empfehlungen abweichen und sollte zugrunde gelegt werden, wenn entsprechende Informationen vorliegen und dokumentiert sind.
Standardverlustquoten je Produkttyp während des Vertriebs und auf Verbraucherebene sind Anhang II Abschnitt F zu entnehmen und müssen verwendet werden, wenn keine spezifischen Informationen verfügbar sind.
Folgende Prozesse sind von der Nutzungsphase ausgenommen:
Abfälle von während der Nutzungsphase verwendeten Produkten müssen bei der Modellierung für die Nutzungsphase einbezogen werden. Auf diese Abfälle muss die Circular Footprint Formula (Abschnitt 4.4.8) angewandt werden.
Die für diese Phase verwendeten Methoden und Annahmen müssen im PEF-Bericht dokumentiert werden. Alle relevanten Annahmen für die Nutzungsphase müssen dokumentiert werden.
Technische Spezifikationen zur Modellierung der Nutzungsphase sind in Abschnitt 4.4.7 aufgeführt.
4.2.5 Ende der Lebensdauer (einschließlich Produktverwertung und -Recycling)
Die Phase "Ende der Lebensdauer" (End of Life, EoL) beginnt, wenn der Benutzer das betrachtete Produkt und dessen Verpackung wegwirft, und endet, wenn das betrachtete Produkt als Abfallprodukt in die Natur zurückgeführt wird oder (als recycelter Input) in den Lebensweg eines anderen Produkts eintritt. Im Allgemeinen umfasst dies die Abfälle vom betrachteten Produkt wie Lebensmittelabfälle und Primärverpackungen.
Abfälle, die in der Fertigungs-, Vertriebs-, Einzelhandels- und Nutzungsphase oder danach anfallen, müssen in den Lebensweg des Produkts einbezogen und in der Lebenswegphase, in der sie anfallen, modelliert werden.
Der EoL-Abschnitt muss mithilfe der Circular Footprint Formula und der in Abschnitt 4.4.8 dargestellten Anforderungen modelliert werden. Der Nutzer der PEF-Methode muss alle EoL-Prozesse des betrachteten Produkts einbeziehen. Beispiele für unter den EoL-Abschnitt fallende Prozesse:
Bei Zwischenprodukten muss das EoL des betrachteten Produkts ausgenommen werden.
4.3 Nomenklatur für die Sachbilanz
Die Sachbilanzdaten müssen den EF-Anforderungen genügen:
4.4 Anforderungen an die Modellierung
Dieser Abschnitt enthält detaillierte Leitlinien für und Anforderungen an die Modellierung spezifischer
Lebenswegabschnitte, Prozesse und anderer Aspekte des Produktlebensweges zur Erstellung der Sachbilanz.
Folgende Aspekte werden berücksichtigt:
4.4.1 Landwirtschaftliche Erzeugung
4.4.1.1 Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen
Die in den LEAP-Leitlinien 19 beschriebenen Regeln sind einzuhalten.
4.4.1.2 Kulturspezifische sowie länder-, regionen- und klimaspezifische Daten
Es müssen kulturspezifische sowie länder-, regionen- und klimaspezifische Daten zu Ertrag, Wasser- und Landnutzung, Landnutzungsänderung, Düngemittelmenge (N- und P-Menge künstlicher und organischer Düngemittel) und Pestizidmenge (je Wirkstoff) pro Hektar und Jahr verwendet werden.
4.4.1.3 Durchschnittsdaten
Die Anbaudaten müssen über einen Zeitraum erhoben werden, der für eine Durchschnittsbewertung der Sachbilanz im Zusammenhang mit den Inputs und Outputs des Anbaus ausreicht, um saisonale Schwankungen auszugleichen. Dies muss gemäß folgenden LEAP-Leitlinien erfolgen:
4.4.1.4 Pestizide
Pestizidemissionen müssen als spezifische Wirkstoffe modelliert werden. Die USEtox-Wirkungsabschätzungsmethode hat ein integriertes Multimedia-Modell, das den Verbleib der Pestizide ausgehend von den verschiedenen Emissionskompartimenten simuliert. Daher sind in der Sachbilanz-Modellierung Standard-Emissionsfraktionen für Umwelt-Emissionskompartimente erforderlich. Auf dem Feld ausgebrachte Pestizide müssen so modelliert werden, als ob sie zu 90 % in das Agrarbodenkompartiment, zu 9 % in die Luft und zu 1 % in das Wasser emittiert wurden (auf der Grundlage von Experteneinschätzungen, wegen aktueller Beschränkungen). Sofern verfügbar können spezifischere Daten verwendet werden.
4.4.1.5 Düngemittel
Die Emissionen von Düngemitteln (und Dung) müssen nach Düngemitteltypen differenziert werden und mindestens Folgendes abdecken:
Das Wirkungsabschätzungsmodell für die Süßwassereutrophierung setzt an, i) wenn P die landwirtschaftliche Fläche verlässt (abfließt), oder ii) ab der Ausbringung von Dung oder Düngemitteln auf der landwirtschaftlichen Fläche.
Im Rahmen der Sachbilanz-Modellierung wird die landwirtschaftliche Fläche (Boden) häufig als Teil der Technosphäre betrachtet und somit in das Sachbilanz-Modell einbezogen. Dies entspricht dem Ansatz i), bei dem das Wirkungsabschätzungsmodell nach dem Abfließen beginnt, d. h., wenn P die landwirtschaftliche Fläche verlässt. Daher sollte im EF-Kontext die Sachbilanz als die Menge an P modelliert werden, die nach dem Abfließen in das Wasser emittiert wird, und es muss das Emissionskompartiment "Wasser" verwendet werden.
Ist diese Menge nicht bekannt, kann die Sachbilanz als die Menge an P modelliert werden, die auf der landwirtschaftlichen Fläche (durch Dung oder Düngemittel) ausgebracht wird, und es muss das Emissionskompartiment "Boden" verwendet werden. In diesem Fall ist das Abfließen aus dem Boden ins Wasser Teil der Wirkungsabschätzungsmethode und wird in den Charakterisierungsfaktor für den Boden einbezogen.
Die Wirkungsabschätzung für die Meereseutrophierung beginnt, nachdem N das Feld (Boden) verlässt. Daher dürfen die N-Emissionen in den Boden nicht modelliert werden. Die Emissionsmenge, die in die verschiedenen Luft- und Wasserkompartimente gelangt, muss in der Sachbilanz nach der Düngemittelmenge modelliert werden, die auf dem Feld ausgebracht wird.
N-Emissionen müssen aus Stickstoffeinträgen des Landwirts auf dem Feld unter Ausschluss externer Quellen (z.B. Regenablagerungen) berechnet werden. Die Zahl der Emissionsfaktoren wird im EF-Kontext durch ein vereinfachtes Konzept festgelegt. Für Stickstoffdünger müssen die Emissionsfaktoren der Stufe 1 in Tabelle 2-4 des IPCC (2006) verwendet werden, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, es sei denn, es sind bessere Daten verfügbar. Wenn bessere Daten verfügbar sind, kann in der PEF-Studie ein umfassenderes Stickstofffeldmodell verwendet werden, sofern i) es mindestens die oben vorgeschriebenen Emissionen abdeckt, ii) N in Inputs und Outputs bilanziert wird und iii) es auf transparente Weise beschrieben wird.
Tabelle 3 Emissionsfaktoren der Stufe 1 in IPCC (2006) (geändert)
Diese Werte dürfen nicht zum Vergleich verschiedener Kunstdüngerarten verwendet werden.
Emissionen | Kompartiment |
Anzuwendender Wert |
N2O- (Kunstdünger und Dung; direkt und indirekt) |
Luft | 0,022 kg N2O/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 (Kunstdünger) |
Luft | kg NH3 = kg N * FracGASF = 1*0,1*(17/14) = 0,12 kg NH3/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 (Dung) |
Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,2*(17/14) = 0,24 kg NH3/kg ausgebrachten stickstoffhaltigen Dungs |
NO3- (Kunstdünger und Dung) | Wasser | kg NO3- = kg N*FracLEACH = 1*0,3*(62/14) = 1,33 kg NO3-/kg ausgebrachten Stickstoffs |
FracGASF: Anteil des auf Böden ausgebrachten N-Kunstdüngers, der sich als NH3 und NOx verflüchtigt. FracLEACH: Anteil von Kunstdüngern und Dung, der durch Auswaschung und Abfließen als NO3- verloren geht. |
Das vorstehende Stickstofffeldmodell hat Grenzen - daher kann eine PEF-Studie, deren Untersuchungsrahmen eine Agrarmodellierung umfasst, den folgenden alternativen Ansatz testen und die Ergebnisse in einem Anhang zum PEF-Bericht angeben.
Die N-Bilanz wird anhand der Parameter in Tabelle 4 und nach der nachstehenden Formel berechnet. Die gesamte NO3-N-Emission ins Wasser gilt als Variable, und ihre Gesamtbilanz muss wie folgt berechnet werden:
'Gesamt NO3-N-Emission ins Wasser' = 'NO3--Basisverlust' + 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser', wobei'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' = 'N-Input mit allen Düngemitteln' + 'N2-Fixierung nach Kulturen' - 'N-Entfernung durch Ernte' - 'NH3-Emissionen in die Luft' - 'N2O-Emissionen in die Luft' - 'N2-Emissionen in die Luft' - 'NO3--Basisverlust'.
Ist in bestimmten Systemen mit niedrigem Input der Wert für 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' negativ, muss er mit '0' angesetzt werden. Darüber hinaus ist in solchen Fällen der absolute Wert der berechneten 'zusätzlichen NO3-N-Emissionen ins Wasser' als zusätzlicher Stickstoffdünger-Input in das System zu bilanzieren, wobei dieselbe Kombination von Stickstoffdünger zugrunde gelegt wird wie bei der untersuchten Kultur.
Dieser letzte Schritt dient dazu, zu Fruchtbarkeitsverlust führende Regelungen zu vermeiden, indem der N-Abbau durch die betrachtete Kultur erfasst wird, der später einen zusätzlichen Düngemittelbedarf nach sich ziehen dürfte, und die Bodenfruchtbarkeit auf demselben Niveau gehalten wird.
Tabelle 4 Alternativer Ansatz für die Stickstoffmodellierung
Emission | Kompartiment |
Anzuwendender Wert |
NO3-Basisverlust (Kunstdünger und Dung) |
Wasser | kg NO3- = kg N*FracLEACH = 1*0,1*(62/14) = 0,44 kg NO3-/kg ausgebrachten Stickstoffs |
N2O- (Kunstdünger und Dung; direkt und indirekt) |
Luft | 0,022 kg N2O/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 - Harnstoff (Kunstdünger) |
Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,15*(17/14) = 0,18 kg NH3/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 - Ammoniumnitrat (Kunstdünger) |
Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,1*(17/14) = 0,12 kg NH3/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 - Sonstige (Kunstdünger) |
Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,02*(17/14) = 0,024 kg NH3/kg ausgebrachten Stickstoffdüngers |
NH3 (Dung) |
Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,2*(17/14) = 0,24 kg NH3/kg ausgebrachten stickstoffhaltigen Dungs |
N2-Fixierung durch Kulturen | Bei Kulturen mit symbiotischer N2-Fixierung: Es wird davon ausgegangen, dass die fixierte Menge mit dem N-Gehalt der geernteten Kultur identisch ist. | |
N2 |
Luft | 0,09 kg N2/kg ausgebrachten Stickstoffs |
4.4.1.6. Schwermetallemissionen
Emissionen von Schwermetallen aus Feldeinträgen müssen als Emissionen in den Boden und/oder als Auswaschung oder Erosion ins Wasser modelliert werden. In der Bilanzierung der Emissionen in das Wasser muss der Oxidationszustand des Metalls angegeben werden (z.B. Cr+3, Cr+6). Da Pflanzen einen Teil der Schwermetallemissionen während ihres Wachstums assimilieren, muss geklärt werden, wie Kulturen, die als Senke agieren, zu modellieren sind.
Zwei verschiedene Modellierungsansätze sind zulässig:
So enden beispielsweise Schwermetalle in Kulturen, die für den menschlichen Verzehr angebaut werden, in der Pflanze. Im EF-Kontext wird der menschliche Verzehr nicht modelliert, der endgültige Verbleib wird nicht weiter modelliert, und die Pflanze agiert als Schwermetallsenke. Daher darf die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur nicht modelliert werden.
Beispielsweise werden Schwermetalle in landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, die als Futtermittel angebaut werden, hauptsächlich im Verdauungstrakt der Tiere landen und als Dung wieder auf dem Feld eingesetzt, auf dem die Metalle in die Umwelt freigesetzt werden, und ihre Auswirkungen werden durch die Wirkungsabschätzungsmethoden erfasst. Daher muss in der Bilanz der Landwirtschaftsphase die Aufnahme von Schwermetallen durch die Kultur berücksichtigt werden. Eine begrenzte Menge endet im Tier, die der Vereinfachung halber vernachlässigt werden kann.
4.4.1.7 Reisanbau
Methanemissionen aus dem Reisanbau müssen auf der Grundlage der Berechnungsregeln in Abschnitt 5.5. des IPCC (2006) eingerechnet werden.
4.4.1.8 Torfböden
Drainierte Torfböden müssen Kohlendioxidemissionen auf der Grundlage eines Modells einschließen, das die Drainagewerte mit der jährlichen Kohlenstoffoxidation in Beziehung setzt.
4.4.1.9 Sonstige Tätigkeiten
Gegebenenfalls müssen bei der Agrarmodellierung folgende Tätigkeiten einbezogen werden, es sei denn, sie dürfen auf der Grundlage der Ausschlusskriterien ausgenommen werden:
Sofern nicht eindeutig dokumentiert ist, dass die Tätigkeiten manuell durchgeführt werden, müssen die Tätigkeiten auf dem Feld über den Gesamtbrennstoffverbrauch oder den Input spezifischer Maschinen, Transporte zum/vom Feld, die Energie für die Bewässerung usw. berücksichtigt werden.
4.4.2 Stromverbrauch
Der Verbrauch von Strom aus dem Netz muss so genau wie möglich modelliert werden, wobei lieferantenspezifischen Daten der Vorzug zu geben ist. Wenn der Strom (zum Teil) aus erneuerbaren Quellen stammt, darf es nicht zu Doppelzählungen kommen. Der Lieferant muss daher garantieren, dass der der Organisation zur Herstellung des Produkts gelieferte Strom tatsächlich aus erneuerbaren Quellen stammt und für andere Verbraucher nicht mehr verfügbar ist.
4.4.2.1 Allgemeine Hinweise
Im folgenden Abschnitt werden zwei Arten von Strommixen vorgestellt: i) der Verbrauchsnetzmix, der den gesamten über ein festgelegtes Netz übertragenen Strommix einschließlich deklariertem oder nachverfolgtem grünen Strom widerspiegelt, und ii) der Restnetzmix, Verbrauchsmix (auch als Restverbrauchsmix bezeichnet), der nur den nicht deklarierten, nicht nachverfolgten oder öffentlich geteilten Strom kennzeichnet.
In PEF-Studien muss der folgende Strommix in hierarchischer Reihenfolge verwendet werden:
Für die Umweltintegrität der Nutzung des lieferantenspezifischen Strommixes muss sichergestellt sein, dass vertragliche Instrumente (zur Nachverfolgung) zuverlässig und eindeutig sind. Andernfalls mangelt es dem PEF an der Genauigkeit und Konsistenz, die als Grundlage für Entscheidungen über die Beschaffung von Strom für Produkte/Unternehmen und für die genaue Prüfung des lieferantenspezifischen Mixes durch Stromkäufer erforderlich sind. Daher wurde ein Satz von Mindestkriterien festgelegt, die sich auf die Integrität der vertraglichen Instrumente als zuverlässige Beförderungsmittel von Informationen über den Umweltfußabdruck beziehen. Sie stellen die Mindestmerkmale dar, die für die Zugrundelegung des lieferantenspezifischen Mixes in PEF-Studien erforderlich sind.
4.4.2.2 Von vertraglichen Instrumenten der Lieferanten zu erfüllende Mindestkriterien
Ein lieferantenspezifisches/r Stromprodukt/Strommix darf nur verwendet werden, wenn der Nutzer der PEF-Methode sicherstellt, dass das vertragliche Instrument die nachstehenden Kriterien erfüllt. Wenn die vertraglichen Instrumente die Kriterien nicht erfüllen, muss bei der Modellierung der landesspezifische Reststromverbrauchsmix zugrunde gelegt werden.
Die nachstehende Liste der Kriterien basiert auf den Kriterien des 'GHG Protocol, Scope 2 Guidance - An Amendment of the GHG-Protocol Corporate Standard' (Mary Sotos, World Resources Institute) 21. Ein bei der Strommodellierung zugrunde gelegtes vertragliches Instrument muss die folgenden Kriterien erfüllen:
Kriterium 1 - Mitteilen der Merkmale
Mitteilen des Energieartenmixes in Verbindung mit der Einheit des erzeugten Stroms.
Der Energieartenmix muss auf der Grundlage des gelieferten Stroms berechnet werden; dabei sind Zertifikate zu berücksichtigen, die im Auftrag der Kunden bezogen und zurückgezogen (erhalten, erworben oder zurückgenommen) wurden. Strom aus Anlagen, für die die Merkmale (mittels Verträgen oder Zertifikaten) veräußert wurden, muss als Strom mit den Umweltmerkmalen des Restverbrauchsmixes des Landes gekennzeichnet werden, in dem sich die Anlage befindet.
Kriterium 2 - Einzige Aussage
Es muss das einzige Instrument sein, welches die Aussage zu dem Umweltmerkmal enthält, das mit der betreffenden Menge erzeugten Stroms assoziiert ist.
Es muss von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag nachverfolgt und eingelöst, zurückgezogen oder annulliert worden sein (z.B. durch eine Prüfung der Verträge, durch eine Zertifizierung durch Dritte oder automatisch durch andere Auskunftsregister, -systeme oder -mechanismen).
Kriterium 3 - so deckungsgleich wie möglich mit dem Geltungszeitraum des vertraglichen Instruments sein
Tabelle 5 Mindestkriterien zur Sicherstellung vertraglicher Instrumente von Lieferanten - Leitlinien zur Erfüllung der Kriterien
Kriterium 1 | MITTEILEN VON UMWELTMERKMALEN UND ERLÄUTERUNG DER BERECHNUNGSMETHODE
Mitteilen des Energieartenmixes (oder anderer damit zusammenhängender Umweltmerkmale) in Verbindung mit der Einheit des erzeugten Stroms. Erläuterung der Methode, die zur Berechnung dieses Mixes verwendet wurde. |
Kontext | Jedes Programm oder jede Maßnahme legt eigene Förderfähigkeitskriterien und die Merkmale fest, über die Aufschluss gegeben werden muss. Diese Kriterien spezifizieren die Art der Energieressourcen und bestimmte Merkmale der Stromerzeugungsanlagen, wie den Technologietyp, das Alter der Anlagen oder die Standorte der Anlagen (wobei sie sich jedoch von Programm/Maßnahme zu Programm/Maßnahme unterscheiden). Diese Merkmale spezifizieren die Art der Energieressourcen und in manchen Fällen einige Merkmale von Energieerzeugungsanlagen. |
Voraussetzungen für die Erfüllung des Kriteriums | 1. Mitteilen des Energiemixes: Wenn in den vertraglichen Instrumenten kein Energieartenmix ausgewiesen ist, bitten Sie Ihren Lieferanten, Ihnen diese Informationen oder andere Umweltmerkmale (z.B. die THG-Emissionsrate) zu übermitteln. Falls der Lieferant die Informationen nicht übermittelt, legen Sie den 'landesspezifischen Restnetzmix, Verbrauchsmix' zugrunde. Wenn der Lieferant die Informationen übermittelt, fahren Sie mit Schritt 2 fort. |
2. Erläutern Sie die angewandte Berechnungsmethode: Bitten Sie Ihren Lieferanten, Einzelheiten zur Berechnungsmethode darzulegen, um sicherzustellen, dass er den vorgenannten Grundsatz befolgt. Wenn Ihr Lieferant diese Einzelheiten nicht darlegt, legen Sie den lieferantenspezifischen Strommix zugrunde, beziehen Sie die erhaltenen Informationen ein und dokumentieren Sie, dass eine Prüfung auf Doppelzählung nicht möglich war. | |
Kriterium 2 | EINDEUTIGE AUSSAGEN
Es muss das einzige Instrument sein, welches die Aussage zum Umweltmerkmal enthält, das mit der betreffenden Menge erzeugten Stroms assoziiert ist. Es muss von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag nachverfolgt und eingelöst, zurückgezogen oder annulliert worden sein (z.B. durch eine Prüfung der Verträge, durch eine Zertifizierung durch Dritte oder automatisch durch andere Auskunftsregister, -systeme oder -mechanismen). |
Kontext | Zertifikate dienen in der Regel vier Hauptzielen: i) Offenlegung des Lieferanten, ii) Kontingente für die Lieferung oder den Verkauf von Strom aus bestimmten Energiequellen durch den Lieferanten, iii) Steuerbefreiung und iv) freiwillige Verbraucherprogramme.
Jedes Programm oder jede Maßnahme legt eigene Förderfähigkeitskriterien fest.
Diese Kriterien spezifizieren bestimmte Merkmale der Stromerzeugungsanlagen wie den Technologietyp, das Alter der Anlagen oder die Standorte der Anlagen (wobei sie sich jedoch von Programm/Maßnahme zu Programm/Maßnahme unterscheiden). Die |
Voraussetzungen für die Erfüllung des Kriteriums | 1. Befindet sich die Anlage in einem Land ohne Nachverfolgungssystem?
Es sollten Informationen von der 'Association of issuing bodies' 1 zugrunde gelegt werden. Wenn ja, legen Sie den 'landesspezifischen Restnetzmix, Verbrauchsmix' zugrunde; Wenn nein, fahren Sie mit der zweiten Frage fort. 2. Befindet sich die Anlage in einem Land, in dem ein Teil des Verbrauchs nicht nachverfolgt wird (> 95 %)? Wenn ja, legen Sie den 'landesspezifischen Restnetzmix, Verbrauchsmix' bei der Berechnung des Restverbrauchsmixes als geeignetste verfügbare Daten zugrunde; Wenn nein, fahren Sie mit der dritten Frage fort. 3. Befindet sich die Anlage in einem Land mit einem Einzelzertifikatssystem oder einem Multizertifikatssystem? Falls sich die Anlage in einer Region/einem Land mit einem Einzelzertifikatssystem befindet, ist das Kriterium der eindeutigen Aussage erfüllt. Legen Sie den im vertraglichen Instrument genannten Energieartenmix zugrunde. Befindet sich die Anlage in einer Region/einem Land mit Multizertifikatssystem, dann ist eine eindeutige Aussage nicht gewährleistet. Wenden Sie sich an die landesspezifische Ausgabestelle (die europäische Organisation, die für das europäische Energiezertifikatssystem zuständig ist (http://www.aib-net.org), um festzustellen, ob es notwendig ist, dass Sie mehr als ein vertragliches Instrument verlangen, damit Sie sichergehen können, dass es zu keiner Doppelzählung kommt. Falls mehr als ein vertragliches Instrument erforderlich ist, fordern Sie beim Lieferanten alle vertraglichen Instrumente an, um Doppelzählungen zu vermeiden; Ist es nicht möglich, Doppelzählungen zu vermeiden, vermerken Sie dies in der PEF-Studie und legen Sie den 'landesspezifischen Restnetzmix, Verbrauchsmix' zugrunde. |
Kriterium 3 | Das vertragliche Instrument muss so zeitnah wie möglich zum Stromverbrauch, für den es gilt, ausgegeben und eingelöst werden. |
1) European Residual Mix | AIB (aib-net.org) |
4.4.2.3. Anleitung für die Modellierung des 'landesspezifischen Restnetzmixes, Verbrauchsmixes'
Der Nutzer der PEF-Methode sollte geeignete Datensätze für Restnetzmix, Verbrauchsmix, alle Energiearten, das Land und die Spannung ermitteln.
In Ermangelung geeigneter Datensätze sollte folgendermaßen vorgegangen werden: Ermitteln Sie den Landesverbrauch (z.B. X % MWh Strom aus Wasserkraft, Y % MWh Kohlestrom) und kombinieren Sie diese Daten mit Sachbilanz-Datensätzen je Energieart und Land/Region (z.B. dem Sachbilanz-Datensatz für die Erzeugung von 1 MWh Strom aus Wasserkraft in der Schweiz).
Diese Daten sollten den Publikationen der Internationalen Energieagentur (IEA) zu entnehmen sein.
4.4.2.4. Einzelstandort mit mehreren Produkten und mehr als einem Strommix
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie vorzugehen ist, wenn nur ein Teil des Stromverbrauchs durch einen lieferantenspezifischen Mix oder die werkseigene Stromerzeugung gedeckt wird, und wie der Strommix der am selben Standort produzierten Produkte zuzuordnen ist. Im Allgemeinen wird die für eine Vielzahl von Produkten verwendete Strommenge auf der Grundlage einer physikalischen Beziehung (z.B. Stückzahl oder Kilogramm Produkt) aufgeteilt. Stammt der verbrauchte Strom aus mehr als einem Strommix, so muss jede im Mix enthaltene Energiequelle je nach ihrem Anteil am Gesamtverbrauch in kWh zugrunde gelegt werden. Stammt beispielsweise ein Teil dieses kWh-Gesamtverbrauchs von einem bestimmten Lieferanten, muss für diesen Teil von einem lieferantenspezifischen Strommix ausgegangen werden. Siehe Abschnitt 4.4.2.7 zur werkseigenen Stromerzeugung.
Eine bestimmte Stromart kann unter folgenden Bedingungen einem bestimmten Produkt zugeordnet werden:
4.4.2.5. Für mehrere Standorte, an denen ein Produkt hergestellt wird
Wird ein Produkt an verschiedenen Standorten hergestellt oder in verschiedenen Ländern verkauft, muss der Strommix den Anteil an der Produktion bzw. am Absatz zwischen den EU-Ländern/Regionen widerspiegeln. Zur Bestimmung des Anteils muss eine physikalische Einheit verwendet werden (z.B. Stückzahl oder Kilogramm des Produkts). Für PEF-Studien, für die solche Daten nicht verfügbar sind, muss der durchschnittliche europäische Restverbrauchsmix (EU+EFTA) oder ein für die jeweiligen Regionen repräsentativer Restmix verwendet werden. Es gelten die vorgenannten allgemeinen Leitlinien.
4.4.2.6. Stromverbrauch in der Nutzungsphase
Für die Nutzungsphase muss der Verbrauchsnetzmix zugrunde gelegt werden. Der Strommix muss die Anteile der Verkäufe zwischen EU-Ländern/Regionen widerspiegeln. Zur Bestimmung des Anteils muss eine physikalische Einheit verwendet werden (z.B. Stückzahl oder Kilogramm des Produkts). Liegen keine solchen Daten vor, muss der durchschnittliche europäische Verbrauchsmix (EU+EFTA) oder der für die Region repräsentative Verbrauchsmix verwendet werden.
4.4.2.7. Werkseigene Stromerzeugung
Wenn die werkseigene Stromerzeugung dem Eigenverbrauch des Standorts entspricht, gelten zwei Situationen:
Wenn die Menge des erzeugten Stroms die vor Ort innerhalb der festgelegten Systemgrenze verbrauchte Menge übersteigt und der Überschuss beispielsweise an das Stromnetz verkauft wird, kann dieses System als multifunktionale Situation betrachtet werden. Das System liefert zwei Funktionen (z.B. Produkt + Strom), und folgende Regeln müssen befolgt werden:
4.4.3 Transport und Logistik
Bei der Modellierung von Transporttätigkeiten müssen folgende Parameter berücksichtigt werden:
In den EF-konformen Datensätzen sind die Kraftstoffproduktion, der Kraftstoffverbrauch des Transportfahrzeugs, die erforderliche Infrastruktur und die Menge zusätzlicher Ressourcen und Werkzeuge, die für logistische Vorgänge benötigt werden (z.B. Kräne und Verlader) in den Transportdatensätzen enthalten.
4.4.3.1 Allokation der Auswirkungen des Transports - Transport per Lkw
EF-konforme Datensätze für den Transport per Lkw werden als tkm (Tonne*km) angegeben, womit die Umweltauswirkungen für 1 Tonne (t) Produkt ausgedrückt werden, die 1 km weit in einem Lkw mit einer bestimmten Ladung transportiert werden. Die Beförderungsnutzlast (= zulässige Höchstmasse) ist im Datensatz angegeben. Hat zum Beispiel ein Lkw von 28-32 t eine Nutzlast von 22 t, weist der Ökobilanz-Datensatz für 1 tkm (vollbeladen) die Umweltauswirkungen für 1 t Produkt aus, die 1 km weit in einem Lkw mit 22 t Ladung befördert wird. Die Transportemissionen werden auf der Grundlage der Masse des beförderten Produkts zugeordnet, sodass lediglich ein Anteil von 1/22 an den Gesamtemissionen des Lkw berücksichtigt wird. Wenn die beförderte Ladung unter der maximalen Ladekapazität liegt (z.B. 10 t), wirkt sich das auf zwei Arten auf die Umweltauswirkung aus. Erstens ist der Kraftstoffverbrauch des Lkw je beförderte Gesamtladung geringer, und zweitens wird die Umweltauswirkung nach der beförderten Ladung ausgewiesen (z.B. 1/10 t). Ist die Masse einer vollen Fracht niedriger als die Nutzlast des Lastwagens (z.B. 10 t), kann der Transport des Produkts als volumenbegrenzt angesehen werden. In diesem Fall muss die Umweltauswirkung nach der Masse der tatsächlichen Ladung berechnet werden.
In EF-konformen Datensätzen sollte die Nutzlast des Transports durch den Ausnutzungsgrad parametrisiert werden. Der Ausnutzungsgrad wirkt sich auf i) den Kraftstoffgesamtverbrauch des Lkw und ii) die Zuordnung zur Auswirkung je Tonne aus. Der Ausnutzungsgrad wird berechnet, indem die tatsächliche Last in kg durch die Nutzlast in kg geteilt wird, und muss bei Verwendung des Datensatzes angepasst werden. Beträgt die tatsächliche Last 0 kg, so muss für die Berechnung eine tatsächliche Last von 1 kg angesetzt werden. Leerfahrten können durch Berücksichtigung des Prozentsatzes der gefahrenen Leerkilometer in den Ausnutzungsgrad einbezogen werden. Wenn z.B. der Lkw für die Lieferung voll beladen ist, aber bei seiner Rückkehr zur Hälfte leer ist, beträgt der Ausnutzungsgrad: 22 t tatsächliche Ladung / 22 t Nutzlast * 50 % km + 11 t tatsächliche Ladung / 22 t Nutzlast * 50 % km) = 75 %.
In PEF-Studien muss der für jeden modellierten Lkw-Transport zu verwendende Ausnutzungsgrad spezifiziert und eindeutig angegeben werden, ob dieser Ausnutzungsgrad Leerfahrten umfasst. Es gelten die folgenden Standardausnutzungsgrade.
4.4.3.2. Allokation der Auswirkungen des Transports - Transport per Lieferwagen
Lieferwagen werden häufig für die Zustellung von z.B. Büchern und Kleidung an Haushalte oder für Lieferungen von Einzelhändlern an Haushalte eingesetzt. Bei Lieferwagen ist der begrenzende Faktor nicht die Masse, sondern das Volumen. Liegen keine spezifischen Informationen für die Durchführung der PEF-Studie vor, muss von einem Transporter von < 1,2 t mit einem Standardausnutzungsgrad von 50 % ausgegangen werden. Ist kein Datensatz für einen Transporter von < 1,2 t verfügbar, so muss als Näherungswert ein Lkw von < 7,5 t mit einem Ausnutzungsgrad von 20 % zugrunde gelegt werden. Ein Lkw von < 7,5 t mit einer Nutzlast von 3,3 t und einem Ausnutzungsgrad von 20 % hat dieselbe Ladung wie ein Lieferwagen mit einer Nutzlast von 1,2 t und einem Ausnutzungsgrad von 50 %.
4.4.3.3. Allokation der Auswirkungen des Transports - Verbrauchertransporte
Die Allokation der Auswirkungen von Pkw muss auf der Grundlage des Volumens geschehen. Das für Verbrauchertransporte zu berücksichtigende maximale Volumen beträgt 0,2 m3 (etwa 1/3 eines Kofferraums von 0,6 m3). Bei Produkten, die größer als 0,2 m3 sind, müssen die Auswirkungen eines Transports in einem voll beladenen Pkw berücksichtigt werden. Bei Produkten, die über Supermärkte oder Einkaufszentren verkauft werden, muss das Produktvolumen (einschließlich Verpackung und Leerräumen wie etwa zwischen Früchten oder Flaschen) zugrunde gelegt werden, um die Transportlasten den beförderten Produkten zuzuordnen. Der Allokationsfaktor muss als Volumen des beförderten Produkts geteilt durch 0,2 m3 berechnet werden. Um die Modellierung zu vereinfachen, müssen alle anderen Arten von Verbrauchertransporten (z.B. Kauf in Fachgeschäften oder kombinierte Fahrten) so modelliert werden, als ob die Produkte im Supermarkt verkauft würden.
4.4.3.4 Standardszenarien - vom Lieferanten zum Werk
Bei Lieferanten, die in Europa ansässig sind, müssen, wenn für die Durchführung der PEF-Studie keine spezifischen Daten verfügbar sind, die nachstehenden Standarddaten verwendet werden:
Für Verpackungsmaterial von der Fertigungs- zur Füllanlage (ausgenommen Glas; Werte nach Eurostat 2015 25), muss folgendes Szenario verwendet werden:
Für die Beförderung leerer Flaschen muss folgendes Szenario verwendet werden:
Für alle anderen Produkte vom Lieferanten bis zum Werk (Werte nach Eurostat 2015 26) muss folgendes Szenario verwendet werden:
Bei Lieferanten, die außerhalb Europas ansässig sind, müssen, wenn für die Durchführung der PEF-Studie keine spezifischen Daten verfügbar sind, die nachstehenden Standarddaten verwendet werden:
4.4.3.5 Standardszenarien - vom Werk zum Endkunden
Der Transport vom Werk zum Endkunden (einschließlich Verbrauchertransport) muss bei der PEF-Studie in die Vertriebsphase einbezogen werden. Liegen keine spezifischen Informationen vor, muss das unten beschriebene Standardszenario zugrunde gelegt werden. Der Nutzer der PEF-Methode muss folgende Werte bestimmen (es sind spezifische Informationen zu verwenden, es sei denn, sie sind nicht verfügbar):
Abbildung 3 Standardtransportszenario
Das folgende Szenario ist das in Abbildung 3 dargelegte Standardtransportszenario.
X % lokale Lieferkette: 1.200 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4)
X % innereuropäische Lieferkette: 3.500 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4)
X % internationale Lieferkette: 1.000 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4) und 18.000 km mit dem Schiff (Überseecontainer). Beachten Sie bitte, dass in Sonderfällen anstelle des Schiffs das Flugzeug oder der Zug verwendet werden kann.
X % lokale Lieferkette: 1.200 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4)
X % innereuropäische Lieferkette: 3.500 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4)
X % internationale Lieferkette: 1.000 km mit dem Lkw (> 32 t, EURO 4) und 18.000 km mit dem Schiff (Überseecontainer). Beachten Sie bitte, dass in Sonderfällen anstelle des Schiffs das Flugzeug oder der Zug verwendet werden kann.
100 % lokal: 250 km Hin- und Rückfahrt per Lieferwagen (Lkw < 7,5 t, EURO 3, Ausnutzungsgrad 20 %).
62 %: 5 km mit dem Pkw (Durchschnitt)
5 %: 5 km Hin- und Rückfahrt mit dem Lieferwagen (Lkw < 7,5 t, EURO 3, Ausnutzungsgrad 20 %)
33 %: keine Auswirkungen modelliert.
Bei wiederverwendbaren Produkten muss der Rücktransport vom Einzelhandel/Vertriebszentrum zum Werk zusätzlich zu dem Transport modelliert werden, der für die Beförderung zum Einzelhandel/Vertriebszentrum erforderlich ist. Es müssen die gleichen Transportstrecken verwendet werden wie vom Werk zum Endkunden (siehe oben); allerdings kann der Lkw-Ausnutzungsgrad je nach Produktart volumenbegrenzt sein. Der Lkw-Ausnutzungsgrad kann je nach Produktart allerdings volumenbegrenzt sein.
Gefrorene oder gekühlte Produkte müssen in Tiefkühl- oder Kühllastwagen befördert werden.
4.4.3.6. Standardszenarien - von der EoL-Sammlung zur EoL-Behandlung
Der Transport von der Sammelstelle von Produkten am Ende ihrer Lebensdauer zum Ort ihrer Behandlung kann bereits in die Ökobilanz-Datensätze zu Deponie, Verbrennung und Recycling einbezogen sein.
Es gibt jedoch einige Fälle, in denen in der PEF-Studie zusätzliche Standarddaten benötigt werden könnten. Falls keine besseren Daten verfügbar sind, müssen folgende Werte verwendet werden:
4.4.4 Investitionsgüter - Infrastruktur und Ausrüstung
Investitionsgüter (einschließlich Infrastrukturen) und ihr EoL sollten ausgenommen werden, es sei denn, aus früheren Studien geht hervor, dass sie relevant sind. Werden Investitionsgüter einbezogen, so muss der PEF-Bericht eine klare und ausführliche Erläuterung ihrer Relevanz enthalten, in der alle zugrunde gelegten Annahmen aufgeführt sind.
4.4.5 Lagerung im Vertriebszentrum oder im Einzelhandel
Bei den Lagertätigkeiten werden Energie und Kühlgase verbraucht. Die folgenden Standarddaten müssen verwendet werden, sofern keine besseren Daten verfügbar sind:
Energieverbrauch im Vertriebszentrum: Der Lagerenergieverbrauch beträgt 30 kWh/m2 im Jahr und 360 MJ gekauft (= im Kessel verbrannt) bzw. 10 Nm3 Erdgas/m2 im Jahr (vergessen Sie bei Verwendung des Wertes per Nm3 nicht, die Emissionen nicht nur aus der Produktion, sondern auch aus der Verbrennung von Erdgas zu berücksichtigen). Bei Zentren, die Kühlsysteme enthalten, beträgt der zusätzliche Energieverbrauch für die Kühl- oder Tiefkühllagerung 40 kWh/m3 im Jahr (bei einer angenommenen Höhe von 2 m für Kühl- und Tiefkühlgeräte). Für Zentren mit Lagerung bei Raumtemperatur und mit Kühllagerung: 20 % der Fläche des Vertriebszentrums wird gekühlt oder tiefgekühlt. Hinweis: die Energie für die Kühl- oder Tiefkühllagerung ist nur die Energie zur Aufrechterhaltung der Temperatur.
Energieverbrauch im Einzelhandel: Für die gesamte Gebäudefläche muss als Standard von einem allgemeinen Energieverbrauch von 300 kWh/m2 im Jahr ausgegangen werden. Für den auf Nichtlebensmittel/Nichtgetränke spezialisierten Einzelhandel müssen 150 kWh/m2 im Jahr für die gesamte Gebäudefläche berücksichtigt werden. Für den auf Lebensmittel/Getränke spezialisierten Einzelhandel sind 400 kWh/m2 im Jahr für die gesamte Gebäudefläche zuzüglich eines Energieverbrauchs für die Kühl- und Tiefkühllagerung von 1.900 kWh/m2 im Jahr bzw. 2.700 kWh/m2 im Jahr zu berücksichtigen (PERIFEM und ADEME, 2014).
Kühlgasverbrauch und -leckagen in Vertriebszentren mit Kühlsystemen: der Gasgehalt in Kühl- und Tiefkühlgeräten beträgt 0,29 kg R404A je m2 (sektorspezifische Regel zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (OEFSR) für den Einzelhandel 28). Es wird von jährlichen Leckageverlusten von 10 % ausgegangen (Palandre 2003). Vom Anteil der Kühlgase, der am Ende der Lebensdauer in der Ausrüstung verbleibt, werden 5 % am Ende der Lebensdauer emittiert, und der verbleibende Anteil wird als gefährlicher Abfall behandelt.
Nur der Teil der Emissionen und Ressourcen, die in Lagersystemen emittiert bzw. verbraucht werden, darf dem gelagerten Produkt zugeordnet werden. Diese Allokation muss auf dem Raum (in m3) und der Zeit (in Wochen) basieren, die auf das gelagerte Produkt entfallen. Dazu muss die Gesamtlagerkapazität des Systems bekannt sein, und zur Berechnung des Allokationsfaktors (Verhältnis zwischen produktspezifischer Menge*Zeit und Lagerkapazität*Zeit) müssen die produktspezifische Menge und Lagerdauer verwendet werden.
Es wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Vertriebszentrum 60.000 m3 Produkte lagert, wovon 48.000 m3 auf die Lagerung bei Raumtemperatur und 12.000 m3 auf die Lagerung in gekühltem oder tiefgekühltem Zustand entfallen. Für eine Lagerzeit von 52 Wochen muss eine Standardgesamtlagerkapazität von 3.120.000 m3*Wochen/Jahr angenommen werden.
Es wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Einzelhandelsgeschäft während 52 Wochen 2.000 m3 Produkte lagert (wobei angenommen wird, dass 50 % der 2.000 m2 Gebäudefläche von 2 m hohen Regalen eingenommen wird), d. h. es lagert 104.000 m3*Wochen/Jahr.
4.4.6. Stichprobenverfahren
In einigen Fällen benötigt der Nutzer der PEF-Methode ein Stichprobenverfahren, um die Datenerhebung auf eine repräsentative Stichprobe von Werksanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben usw. zu beschränken. Der Nutzer der PEF-Methode muss i) im PEF-Bericht angeben, ob Stichproben gebildet wurden, ii) die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen erfüllen und iii) angeben, welcher Ansatz angewendet wurde.
Das Stichprobenverfahren kann z.B. erforderlich sein, wenn ein Produkt an verschiedenen Produktionsstandorten hergestellt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn derselbe Rohstoff/Input von verschiedenen Standorten stammt oder wenn der gleiche Prozess an mehr als einen Unterauftragnehmer/Anbieter vergeben wird.
Die repräsentative Stichprobe muss als geschichtete Stichprobe gebildet werden, d. h. als Stichprobe, die gewährleistet, dass Teilgesamtheiten (Schichten) einer bestimmten Grundgesamtheit in der gesamten Stichprobe einer Forschungsstudie jeweils angemessen repräsentiert sind.
Eine geschichtete Stichprobe ermöglicht eine größere Genauigkeit als eine einfache Zufallsstichprobe, sofern die Teilgesamtheiten so ausgewählt wurden, dass die Elemente derselben Teilgesamtheit hinsichtlich der betrachteten Merkmale so ähnlich wie möglich sind. Darüber hinaus gewährleistet eine geschichtete Stichprobe eine bessere Erfassung der Grundgesamtheit 29.
Für die Bildung einer repräsentativen geschichteten Stichprobe muss folgendes Verfahren angewandt werden:
4.4.6.1. Bestimmung homogener Teilgesamtheiten (Schichtung)
Schichtung ist das Verfahren der Unterteilung der Elemente der Grundgesamtheit in homogene Untergruppen (Teilgesamtheiten) vor der Stichprobenbildung. Die Teilgesamtheiten sollten sich nicht überschneiden: Jedes Element der Grundgesamtheit darf nur einer Teilgesamtheit zugeordnet werden.
Bei der Ermittlung der Teilgesamtheiten zu berücksichtigende Mindestaspekte:
Es können weitere zu berücksichtigende Aspekte hinzugefügt werden.
Die Anzahl der Teilgesamtheiten muss wie folgt berechnet werden:
Nsp = g * t * c [Gleichung 1]
Werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, dann wird die Anzahl der Teilgesamtheiten berechnet, indem die vorstehende Formel angewandt und das Ergebnis mit der Anzahl der für jeden zusätzlichen Aspekt ermittelten Klassen multipliziert wird (z.B. Standorte, die über ein Umweltmanagement- oder Berichterstattungssystem verfügen).
Beispiel 1
Ermittlung der Anzahl der Teilgesamtheiten für folgende Grundgesamtheit:
350 landwirtschaftliche Betriebe in derselben Region in Spanien haben alle ungefähr dieselbe Jahresproduktion und wenden dieselben Erntemethoden an.
In diesem Fall gilt:
g=1: alle landwirtschaftlichen Betriebe sind im selben Land ansässigt=1: alle landwirtschaftlichen Betriebe wenden dieselben Erntemethoden an
c=1: die Kapazitäten der Betriebe sind nahezu gleich (d. h. sie haben die gleiche Jahresproduktion)
Nsp = g * t * c = 1 * 1 * 1 = 1
Es ist möglich, nur eine Teilgesamtheit zu ermitteln, die für die Grundgesamtheit steht.
Beispiel 2
350 landwirtschaftliche Betriebe sind auf drei verschiedene Länder verteilt (100 in Spanien, 200 in Frankreich und 50 in Deutschland). Es gibt zwei unterschiedliche Erntemethoden, die sich in relevanter Weise unterscheiden (Spanien: 70 Methode A, 30 Methode B; Frankreich: 100 Methode A, 100 Methode B; Deutschland: 50 Methode A). Die Jahresproduktionskapazität der landwirtschaftlichen Betriebe bewegt sich zwischen 10.000 t und 100.000 t. Nach Einschätzung von Sachverständigen bzw. einschlägiger Literatur unterscheiden sich landwirtschaftliche Betriebe mit einer Jahresproduktion von weniger als 50.000 t in Bezug auf die Effizienz völlig von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Jahresproduktion von mehr als 50.000 t. Ausgehend von der Jahresproduktion werden zwei Unternehmensklassen bestimmt: Klasse 1 mit einer Produktion unter 50.000 t und Klasse 2 mit einer Produktion von mehr als 50.000 t. (Spanien: 80 Klasse 1, 20 Klasse 2; Frankreich: 50 Klasse 1, 150 Klasse 2; Deutschland: 50 Klasse 1).
Tabelle 6 enthält die Angaben zur Grundgesamtheit.
Tabelle 6 Ermittlung der Teilgesamtheit für Beispiel 2
Teilgesamtheit |
Land |
Erntemethoden |
Kapazität | |||
1 | Spanien |
100 | Methode A |
70 | Klasse 1 |
50 |
2 | Spanien | Methode A | Klasse 2 |
20 | ||
3 | Spanien | Methode B |
30 | Klasse 1 |
30 | |
4 | Spanien | Methode B | Klasse 2 |
0 | ||
5 | Frankreich |
200 | Methode A |
100 | Klasse 1 |
20 |
6 | Frankreich | Methode A | Klasse 2 |
80 | ||
7 | Frankreich | Methode B |
100 | Klasse 1 |
30 | |
8 | Frankreich | Methode B | Klasse 2 |
70 | ||
9 | Deutschland |
50 | Methode A |
50 | Klasse 1 |
50 |
10 | Deutschland | Methode A | Klasse 2 |
0 | ||
11 | Deutschland | Methode B |
0 | Klasse 1 |
0 | |
12 | Deutschland | Methode B | Klasse 2 |
0 |
In diesem Fall gilt:
g=3: drei Ländert=2: es werden zwei verschiedene Erntemethoden ermittelt
c=2: es werden zwei Produktionsklassen ermittelt
Nsp = g * t * c = 3 * 2 * 2 = 12
Es ist möglich, maximal 12 Teilgesamtheiten zu ermitteln, die zusammengefasst sind in Tabelle 7:
Tabelle 7 Zusammenfassung der Teilgesamtheiten für Beispiel 2
Teilgesamtheit |
Land |
Erntemethoden |
Kapazität |
Zahl der Unternehmen in der Teilgesamtheit |
1 | Spanien | Methode A | Klasse 1 |
50 |
2 | Spanien | Methode A | Klasse 2 |
20 |
3 | Spanien | Methode B | Klasse 1 |
30 |
4 | Spanien | Methode B | Klasse 2 |
0 |
5 | Frankreich | Methode A | Klasse 1 |
20 |
6 | Frankreich | Methode A | Klasse 2 |
80 |
7 | Frankreich | Methode B | Klasse 1 |
30 |
8 | Frankreich | Methode B | Klasse 2 |
70 |
9 | Deutschland | Methode A | Klasse 1 |
50 |
10 | Deutschland | Methode A | Klasse 2 |
0 |
11 | Deutschland | Methode B | Klasse 1 |
0 |
12 | Deutschland | Methode B | Klasse 2 |
0 |
4.4.6.2. Bestimmung des Teilstichprobenumfangs auf der Ebene der Teilgesamtheit
Sobald die Teilgesamtheiten ermittelt sind, muss für jede die Größe der Stichprobe (der Teilstichprobenumfang) berechnet werden. Dabei sind zwei Vorgehensweisen möglich:
Der Nutzer der PEF-Methode muss den Prozentsatz der Produktion jeder Teilgesamtheit ermitteln. Er darf nicht unter 50 % liegen, ausgedrückt in der jeweiligen Einheit. Dieser Prozentsatz bestimmt den Stichprobenumfang innerhalb der Teilgesamtheit.
Der erforderliche Teilstichprobenumfang muss anhand der Quadratwurzel der Teilgesamtheitsgröße berechnet werden.
[Gleichung 1]
Die Vorgehensweise muss im PEF-Bericht angegeben werden. Für alle ausgewählten Teilgesamtheiten muss dieselbe Vorgehensweise gewählt werden.
Beispiel
Tabelle 8 Beispiel: Berechnung der Zahl der Unternehmen in jeder Teilstichprobe
Teilgesamtheit |
Land |
Erntemethoden |
Kapazität |
Zahl der Unternehmen in der Teilgesamtheit |
Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Teilstichprobenumfang, [nSS]) |
1 | Spanien | Methode A | Klasse 1 |
50 |
7 |
2 | Spanien | Methode A | Klasse 2 |
20 |
5 |
3 | Spanien | Methode B | Klasse 1 |
30 |
6 |
4 | Spanien | Methode B | Klasse 2 |
0 |
0 |
5 | Frankreich | Methode A | Klasse 1 |
20 |
5 |
6 | Frankreich | Methode A | Klasse 2 |
80 |
9 |
7 | Frankreich | Methode B | Klasse 1 |
30 |
6 |
8 | Frankreich | Methode B | Klasse 2 |
70 |
8 |
9 | Deutschland | Methode A | Klasse 1 |
50 |
7 |
10 | Deutschland | Methode A | Klasse 2 |
0 |
0 |
11 | Deutschland | Methode B | Klasse 1 |
0 |
0 |
12 | Deutschland | Methode B | Klasse 2 |
0 |
0 |
4.4.6.3. Bildung der Stichprobe für die Gesamtheit
Die repräsentative Stichprobe der Gesamtheit entspricht der Summe der Teilstichproben auf der Teilgesamtheitsebene.
4.4.6.4. Was zu tun ist, wenn gerundet werden muss
Ist eine Rundung erforderlich, muss folgende allgemeine mathematische Regel angewandt werden:
4.4.7 Modellierungsanforderungen für die Nutzungsphase
Die Nutzungsphase umfasst häufig mehrere Prozesse. Es muss zwischen i) produktunabhängigen und ii) produktabhängigen Prozessen unterschieden werden.
Produktabhängige Prozesse müssen in die Systemgrenze der PEF-Studie einbezogen werden. Produktunabhängige Prozesse müssen aus der Systemgrenze ausgenommen werden, und es können qualitative Informationen bereitgestellt werden.
Für Endprodukte müssen die Wirkungsabschätzungsergebnisse für i) den gesamten Lebensweg und ii) den gesamten Lebensweg ohne die Nutzungsphase angegeben werden.
4.4.7.1. Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz
Die Modellierung der Nutzungsphase kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In sehr vielen Fällen werden die damit verbundenen Auswirkungen und Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit modelliert, wie z.B. der gesamte Stromverbrauch beim Betrieb einer Kaffeemaschine oder die gesamte Kochzeit und der entsprechende Gasverbrauch beim Kochen von Teigwaren. In diesen Fällen beziehen sich die Nutzungsphaseprozesse des Kaffeetrinkens oder Nudelessens auf die Hauptfunktion des Produkts ('Hauptfunktionsansatz').
In einigen Fällen kann die Verwendung eines Produkts, wie in den folgenden Beispielen beschrieben, die Umweltauswirkungen eines anderen Produkts beeinflussen.
In diesen Fällen sollten dem Produkt nur die zusätzlichen Tätigkeiten und Prozesse zugeordnet werden (z.B. Papier der wiederaufbereiteten Tonerkartusche bzw. Energie der Batterie). Im Wege der Allokationsmethode werden alle damit verbundenen Produkte (hier Papier und Energie) im System erfasst und der überschüssige Verbrauch dieser Produkte dem Produkt zugeordnet, das für diesen Überschuss verantwortlich gemacht wird. Dies erfordert die Festlegung eines Referenzwerts für die Verbrauchsmenge für jedes zugehörige Produkt (z.B. Energie und Materialien), bei dem es sich um den für die Bereitstellung der Funktion unerlässlichen Mindestverbrauch handelt. Der über diesen Referenzwert hinausgehende Verbrauch (Delta) wird dann dem Produkt zugeordnet ('Delta-Ansatz') 30.
Dieser Ansatz darf nur verwendet werden, um die Auswirkungen zu steigern und den über diesen Referenzwert hinausgehenden Verbrauch hinaus zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzsituation muss, sofern verfügbar, Folgendes berücksichtigt werden:
Der Nutzer der PEF-Methode kann entscheiden, welcher Ansatz gewählt wird, und er muss den angewandten Ansatz (Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz) im PEF-Bericht beschreiben.
4.4.7.2. Modellierung der Nutzungsphase
Anhang II Teil D enthält Standarddaten, die für die Modellierung von Tätigkeiten in der Nutzungsphase zu verwenden sind. Sofern verfügbar, müssen bessere Daten verwendet werden, und ihre Verwendung muss im PEF-Bericht angegeben und begründet werden.
4.4.8 Rezyklatanteil und EoL-Modellierung
Der Rezyklatanteil und das Ende der Lebensdauer müssen mit der Circular Footprint Formula (CFF) in der Lebenszyklusphase, in der die Tätigkeit stattfindet, modelliert werden. In den folgenden Abschnitten werden die Formel und die Parameter beschrieben, die anzuwenden sind, sowie die Art und Weise, wie die Formel und die Parameter auf Endprodukte und Zwischenprodukte angewandt werden müssen (Abschnitt 4.4.8.12).
4.4.8.1. Die Circular Footprint Formula (CFF)
Die Circular Footprint Formula ist eine Kombination aus 'Material + Energie + Entsorgung', d. h.:
Gleichung 3 - Die Circular-Footprint-Formel (CFF)
Parameter der CFF
A: Allokationsfaktor für Belastungen und Gutschriften zwischen Lieferanten und Nutzern von recycelten Materialien.
B: Allokationsfaktor für Energieverwertungsprozesse. Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Gutschriften.
Qsin: Qualität der zugesetzten Sekundärmaterialien, d. h. Qualität der recycelten Materialien zum Zeitpunkt der Substitution.
Qsout: Qualität der abgehenden Sekundärmaterialien, d. h. Qualität der recyclingfähigen Materialien zum Zeitpunkt der Substitution.
Qp: Qualität der Primärmaterialien, d. h. Qualität des Neumaterials.
R1: Anteil der Materialien, die aus einem früheren System recycelt wurden, am Produktionsinput.
R2: Anteil der Materialien im Produkt, die in einem nachfolgenden System recycelt (oder wiederverwendet) werden. Daher muss R2 die Ineffizienzen bei den Sammel- und Recycling- (oder Wiederverwendungs-)Prozessen berücksichtigen. R2 muss am Output der Recyclinganlage gemessen werden.
R3: Anteil der Materialien im Produkt, die am EoL energetisch verwertet werden.
Erecycled (Erec): spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Recyclingprozesses der recycelten (wiederverwendeten) Materialien, einschließlich Sammel-, Sortier- und Transportprozesse.
ErecyclingEoL (ErecEoL): spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Recyclingprozesses am EoL, einschließlich der Sammel-, Sortier- und Transportprozesse.
Ev: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Erwerbs und der Vorbehandlung neuer Materialien.
E*v: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Erwerbs und der Vorbehandlung neuer Materialien, von denen angenommen wird, dass sie durch recyclingfähige Materialien ersetzt werden.
EER: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge der energetischen Verwertung (z.B. Verbrennung mit energetischer Verwertung, Deponierung mit energetischer Verwertung usw.).
ESE,heat und ESE,elec: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit), die durch die spezifische substituierte Energiequelle, d. h. Wärme bzw. Strom, entstanden wären.
ED: spezifische Emissionen und Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge der Entsorgung von Abfall am EoL des untersuchten Produkts, ohne energetische Verwertung.
XER,heat und XER,elec: Effizienz des Prozesses der energetischen Verwertung sowohl bei Wärme als auch bei Strom.
LHV: unterer Heizwert der Materialien im Produkt, die energetisch verwertet werden.
Die Nutzer der PEF-Methode müssen alle verwendeten Parameter angeben. Standardwerte für einige Parameter (A, R1, R2, R3 und Qs/Qp für Verpackungen) finden sich in Anhang II Abschnitt C (weitere Einzelheiten siehe folgende Abschnitte): Nutzer der PEF-Methode müssen angeben, auf welche Fassung von Anhang II Abschnitt C sie sich stützen 31.
4.4.8.2. Der Faktor A
Mit dem Faktor A werden Belastungen und Gutschriften aus dem Recycling und der Herstellung neuer Materialien zwischen zwei Lebenswegen (d. h. dem der Lieferung und dem der Verwendung von recycelten Materialien) aufgeteilt, und es soll den Marktgegebenheiten Rechnung getragen werden.
Ein Faktor A von 1 entspräche einem 100:0-Ansatz (d. h. Gutschriften für den Rezyklatanteil), während ein Faktor A von 0 einem 0:100-Ansatz entsprechen würde (d. h. Gutschriften für die recyclingfähigen Materialien werden erst am EoL verbucht).
In PEF-Studien müssen die Faktor-A-Werte im Bereich 0,2 ≤ A ≤ 0,8 liegen, um stets beide Aspekte des Recyclings (Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit am EoL) zu erfassen.
Ausschlaggebend für die Bestimmung der Werte des Faktors A ist die Analyse der Marktlage. Dies bedeutet:
Standardmäßige anwendungs- und materialspezifische A-Werte sind in Anhang II Teil C aufgeführt. Zur Auswahl des in einer PEF-Studie zu verwendenden A-Werts muss (in hierarchischer Reihenfolge) folgendes Verfahren angewandt werden:
4.4.8.3. Der Faktor B
Der Faktor B wird als Allokationsfaktor für Energieverwertungsprozesse verwendet. Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Gutschriften. Die Gutschriften beziehen sich auf die verkaufte Wärme- und Strommenge und nicht auf die insgesamt erzeugte Menge, wobei z.B. für Wärme relevante Schwankungen über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berücksichtigen sind.
In PEF-Studien muss der B-Wert standardmäßig gleich 0 sein, es sein denn, in Anhang II Teil C ist ein anderer Wert aufgeführt.
Um im Falle einer energetischen Verwertung eine Doppelzählung zwischen dem betrachteten System und dem nachfolgenden System zu vermeiden, muss die Energie aus der energetischen Verwertung, die im nachfolgenden System verbraucht wird, als Primärenergie modelliert werden (wenn der B-Wert im vorgelagerten System mit 0 angesetzt wurde, muss der Nutzer der PEF-Methode sicherstellen, dass keine Doppelzählung erfolgt).
4.4.8.4. Der Substitutionspunkt
Es ist erforderlich, den Substitutionspunkt zu bestimmen, um den 'Material'-Teil der Formel anzuwenden. Der Substitutionspunkt entspricht dem Punkt in der Wertschöpfungskette, an dem Sekundärmaterialien Primärmaterialien ersetzen.
Der Substitutionspunkt sollte in Übereinstimmung mit dem Prozess ermittelt werden, bei dem die Inputflüsse zu 100 % aus Primärquellen und zu 100 % aus Sekundärquellen stammen (Ebene 1 in Abbildung 4). In einigen Fällen kann der Substitutionspunkt ermittelt werden, nachdem eine gewisse Vermischung von Primär- und Sekundärmaterialflüssen erfolgt ist (Ebene 2 in Abbildung 4).
Der Substitutionspunkt auf dieser Ebene darf nur angewandt werden, wenn die zur Modellierung verwendeten Datensätze, z.B. Erec und Ev, den tatsächlichen (durchschnittlichen) Flüsse von Primär- und Sekundärmaterialien Rechnung tragen. Wenn beispielsweise Erec der 'Erzeugung von 1 t Sekundärmaterialien' entspricht (siehe Abbildung 4) und einen durchschnittlichen Input von 10 % Primärmaterialien hat, muss die Menge der Primärmaterialien zusammen mit ihren Umweltbelastungen in den Erec-Datensatz einbezogen werden.
Abbildung 4 Substitutionspunkt auf Ebene 1 und Ebene 2
Abbildung 4 ist eine schematische Darstellung einer generischen Situation (die Flüsse sind zu 100 % primär und zu 100 % sekundär). In der Praxis kann in bestimmten Situationen mehr als ein Substitutionspunkt in verschiedenen Schritten der Wertschöpfungskette ermittelt werden, wie in Abbildung 5 dargestellt, wo z.B. Schrott zweier verschiedener Qualitäten in verschiedenen Schritten verarbeitet wird.
Abbildung 5 Beispiel für Substitutionspunkte auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette.
4.4.8.5. Die Qualitätskennzahlen: Qsin/Qp und Qsout/Qp
In der CFF werden zwei Qualitätskennzahlen verwendet, um die Qualität sowohl der zugesetzten als auch der abgehenden recycelten Materialien zu berücksichtigen: Qsin/Qp und Qsout/Qp.
Zwei verschiedene Fälle werden hervorgehoben.
Die Qualitätskennzahlen müssen zum Zeitpunkt der Substitution und je Anwendung oder Material bestimmt werden.
Die Quantifizierung der Qualitätskennzahlen muss auf Folgendem beruhen.
Verpackungsmaterialien, die von der Industrie verwendet werden, sind in verschiedenen Sektoren und Produktgruppen häufig gleich: Anhang II Teil C enthält ein Arbeitsblatt mit Qsin/Qp und Qsout/Qp-Werten für Verpackungsmaterialien. Das Unternehmen, das eine PEF-Studie durchführt, kann andere Werte verwenden, die im PEF-Bericht angegeben und begründet werden müssen.
4.4.8.6. Rezyklatanteil (R1)
Die angewandten R1-Werte müssen je nach den Informationen, die dem Unternehmen vorliegen, das die PEF-Studie durchführt, unternehmensspezifisch oder Standardwerte für Sekundärmaterialien (anwendungsspezifisch) sein. (Anwendungsspezifische) Standard-R1-Werte sind in Anhang II Teil C aufgeführt. Zur Auswahl des in einer PEF-Studie zu verwendenden R1-Werts muss (in hierarchischer Reihenfolge) folgendes Verfahren angewandt werden:
Die angewandten R1-Werte werden im Zuge der Verifizierung der PEF-Studie geprüft.
4.4.8.7. Leitlinien für die Verwendung unternehmensspezifischer R1-Werte
Bei Verwendung von anderen unternehmensspezifischen R1-Werten als 0 ist die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette obligatorisch. Die folgenden allgemeinen Leitlinien müssen befolgt werden:
Für die Verpackungsindustrie werden die folgenden branchenspezifischen Leitlinien empfohlen.
4.4.8.8. Leitlinien für den Umgang mit Produktionsabfällen
Für den Umgang mit Produktionsabfällen gibt es zwei Optionen.
Option 1: die Auswirkungen der Herstellung des Input-Materials, die zu den betreffenden Produktionsabfällen führt, müssen dem Produktsystem zugeordnet werden, das diese Abfälle erzeugt hat. Die Abfälle werden als Rezyklatanteil aus Produktionsabfällen angegeben. Die Prozessgrenzen und Modellierungsanforderungen bei Anwendung der CFF sind Abbildung 6 zu entnehmen.
Abbildung 6 Modellierungsoption, wenn Produktionsabfälle als Rezyklatanteil aus Produktionsabfällen angegeben werden
Option 2: Material, das innerhalb einer Prozesskette oder eines Pools von Prozessketten zirkuliert, darf nicht als Rezyklatanteil ausgewiesen werden und ist nicht in R1 enthalten. Die Abfälle werden nicht als Rezyklatanteil aus Produktionsabfällen angegeben. Die Prozessgrenzen und Modellierungsanforderungen bei Anwendung der CFF sind Abbildung 7 zu entnehmen.
Abbildung 7 Modellierungsoption, wenn Produktionsabfälle nicht als Rezyklatanteil aus Produktionsabfällen angegeben werden
4.4.8.9 Recycling-Outputquote (R2)
Der Parameter R2 bezieht sich auf die 'Recycling-Outputquote': Abbildung 8 bietet eine visuelle Darstellung. Häufig sind für Nummer 8 32 in Abbildung 8 Werte verfügbar, daher müssen diese Werte unter Berücksichtigung möglicher Prozessverluste auf die tatsächliche Output-Recyclingquote (Nummer 10) korrigiert werden. In Abbildung 8 entspricht die Recycling-Outputquote (R2) Nummer 10.
Abbildung 8 Vereinfachtes Sammel-Recycling-Schema eines Materials
Ob die Materialien eines Produkts tatsächlich für das Recycling geeignet sind, hängt von dessen Gestaltung und Zusammensetzung ab. Daher ist vor der Auswahl des geeigneten R2-Wertes die Recyclingfähigkeit des Materials zu bewerten, und die PEF-Studie muss eine Erklärung zur Recyclingfähigkeit der Materialien/Produkte enthalten.
Die Erklärung zur Recyclingfähigkeit muss zusammen mit einer Bewertung der Recyclingfähigkeit vorgelegt werden, die Nachweise für die folgenden drei Kriterien enthält (gemäß ISO 14021: 2016, Abschnitt 7.7.4 'Bewertungsmethodik').
Ist ein Kriterium nicht erfüllt oder ist die Recyclingfähigkeit den sektorspezifischen Leitlinien zufolge eingeschränkt, muss ein R2-Wert von 0 % angewandt werden. Die Nummern 1 und 3 können durch Recyclingstatistiken nachgewiesen werden, die landesspezifisch sein sollten und von Industrieverbänden oder nationalen Stellen stammen. Eine Annäherung an die Nachweise bei Nummer 3 kann beispielsweise mithilfe des Entwurfs für die Bewertung der Recyclingfähigkeit gemäß EN 13430 Stoffliche Verwertung (Anhänge A und B) oder gegebenenfalls anderer sektorspezifischer Leitlinien für die Recyclingfähigkeit erreicht werden.
Anwendungsspezifische Standard-R2-Werte sind in Anhang II Teil C aufgeführt. Zur Auswahl des in einer PEF-Studie zu verwendenden R2-Werts muss folgendes Verfahren angewandt werden:
Neue R2-Werte können der Kommission zur Aufnahme in Anhang II Teil C übermittelt werden. Neuvorschläge für R2-Werte (auf der Grundlage neuer Statistiken) müssen zusammen mit einem Studienbericht vorgelegt werden, aus dem die Quellen und Berechnungen hervorgehen, und von einer unabhängigen dritten Partei geprüft werden. Die Kommission entscheidet, ob die neuen Werte annehmbar sind und in eine aktualisierte Fassung des Anhangs II Teil C aufgenommen werden können. Sobald die neuen R2-Werte in Anhang II Teil C aufgenommen sind, können sie in jeder PEF-Studie zugrunde gelegt werden.
Die zugrunde gelegten R2-Werte werden verifiziert.
4.4.8.10. Der R3-Wert
Der R3-Wert steht für den Anteil der Materialien im Produkt, die am EoL energetisch verwertet werden. Die angewandten R3-Werte müssen je nach den Informationen, die dem Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, vorliegen, unternehmensspezifisch oder Standardwerte aus Anhang II Teil C sein. Zur Auswahl des in einer PEF-Studie zu verwendenden R3-Werts muss (in hierarchischer Reihenfolge) folgendes Verfahren angewandt werden:
Die zugrunde gelegten R3-Werte werden verifiziert.
4.4.8.11. Erecycled (Erec) und ErecyclingEoL (ErecEoL)
Erec und ErecEoL sind die spezifischen Emissionen und verbrauchten Ressourcen (je funktionelle Einheit) infolge des Recyclingprozesses des recycelten Materials bzw. am EoL. Bei der Systemgrenze von Erec und ErecEoL müssen alle Emissionen und verbrauchten Ressourcen ab der Sammlung und bis zum festgelegten Substitutionspunkt berücksichtigt werden.
Liegt der Substitutionspunkt den Feststellungen zufolge auf 'Ebene 2', müssen Erec und ErecEoL anhand der tatsächlichen Inputflüsse modelliert werden. Wenn ein Teil der Inputflüsse aus Primärrohstoffen stammt, muss er in die Datensätze aufgenommen werden, die für die Modelle Erec und ErecEoL verwendet werden.
In einigen Fällen kann Erec ErecEoL entsprechen, z.B. in Fällen geschlossener Kreisläufe.
4.4.8.12. E*v
E*v sind die spezifischen Emissionen und der Ressourcenverbrauch (je funktionelle Einheit) infolge des Erwerbs und der Vorbehandlung neuer Materialien, von denen angenommen wird, dass sie durch recyclingfähige Materialien ersetzt werden. Ist der Standardwert E*v gleich Ev, muss der Nutzer davon ausgehen, dass ein recyclingfähiges Material am EoL dasselbe neue Material ersetzt, das auf der Inputseite zur Herstellung des recyclingfähigen Materials verwendet wurde.
Unterscheidet sich der Standardwert E*v von Ev, muss der Nutzer nachweisen, dass ein recyclingfähiges Material ein anderes Neumaterial ersetzt als dasjenige, aus dem das recyclingfähige Material hergestellt wurde.
Wenn E*v ≠ Ev, dann steht E*v für die tatsächliche Menge des durch das recyclingfähige Material ersetzten Neumaterials. In solchen Fällen wird E*v nicht mit Qsout/Qp multipliziert, weil dieser Parameter indirekt bei der Berechnung der 'tatsächlichen Menge' des substituierten Neumaterials berücksichtigt wird. Eine solche Menge muss unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet werden, dass das substituierte Neumaterial und das recyclingfähige Material in Bezug auf 'wie lange' und 'wie gut' dieselbe Funktion erfüllen. E*v muss auf der Grundlage von Nachweisen für die tatsächliche Substitution des ausgewählten Neumaterials bestimmt werden.
4.4.8.13. Anwendung der Formel auf Zwischenprodukte (Cradle-to-Gate-Studien)
In Cradle-to-Gate-PEF-Studien dürfen die EoL-Parameter des Produkts (Recyclingfähigkeit am EoL, energetische Verwertung, Entsorgung) nicht berücksichtigt werden.
Wird die Formel in PEF-Studien für Zwischenprodukte (Cradle-to-Gate-Studien) angewandt, muss der Nutzer der PEF-Studie:
Tabelle 9 enthält eine Übersicht über die Anwendung der CFF, je nachdem, ob eine Studie Endprodukte oder Zwischenprodukte betrifft.
Tabelle 9 Übersicht über die Anwendung der CFF in verschiedenen Situationen
A-Wert |
Endprodukte |
Zwischenprodukte |
A = 1 | - | muss (Hotspot und PEF-Profil) |
A = Standard | muss | muss (zusätzliche technische Informationen und EF-konformer Datensatz) |
4.4.8.14. Umgang mit bestimmten Aspekten
Rückgewinnung von Rost- und Kesselasche oder Schlacke aus der Verbrennung
Die Rückgewinnung von Rost- und Kesselasche oder Schlacke muss in den R2-Wert (Recycling-Outputquote) des ursprünglichen Produkts/Materials einbezogen werden. Ihre Behandlung erfolgt im Rahmen von ErecEoL.
Deponierung und Verbrennung mit Energierückgewinnung
Führt ein Prozess wie die Deponierung mit Energierückgewinnung oder die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit Energierückgewinnung zu einer energetischen Verwertung, muss er unter dem Teil 'Energie' in Gleichung 3 (CFF) modelliert werden. Die Gutschrift wird auf der Grundlage der außerhalb des Prozesses verbrauchten Output-Energie berechnet.
Siedlungsabfälle
Anhang II Teil C enthält Standardwerte pro Land, die zur Quantifizierung des Anteils, der deponiert wird, und des Anteils, der verbrannt wird, verwendet werden müssen, es sei denn, es liegen lieferkettenspezifische Werte vor.
Kompost und anaerobe Zersetzung/Abwasserbehandlung
Kompost, einschließlich Rückständen aus der anaeroben Zersetzung, muss im Teil 'Material' (Gleichung 3) wie Recycling mit A = 0,5 behandelt werden. Der energetische Teil der anaeroben Zersetzung muss als normaler Prozess der energetischen Verwertung im Teil 'Energie' der Gleichung 3 (CFF) behandelt werden.
Als Brennstoff verwendete Abfallstoffe
Werden Abfallstoffe als Brennstoff verwendet (z.B. Kunststoffabfälle, die als Brennstoff in Zementöfen verwendet werden), muss dies als ein Prozess der energetischen Verwertung im Teil 'Energie' der Gleichung 3 (CFF) behandelt werden.
Modellierung komplexer Produkte
Bei der Betrachtung komplexer Produkte (z.B. bedruckte Schalttafeln) mit komplexem EoL-Management können die Standarddatensätze für EoL-Behandlungsprozesse die CFF bereits implementieren. Die Standardwerte der Parameter müssen sich auf die in Anhang II Teil C aufgeführten Werte beziehen und müssen im Datensatz als Metadaten-Information verfügbar sein. Die Stückliste sollte als Ausgangspunkt für Berechnungen dienen, wenn keine Standarddaten verfügbar sind.
Wiederverwendung und Aufbereitung
Führt die Wiederverwendung/Aufbereitung eines Produkts zu einem Produkt mit anderen Produktspezifikationen (mit einer anderen Funktion), muss dies in der CFF als eine Form des Recyclings berücksichtigt werden. Alte Teile, die während der Aufbereitung ausgetauscht wurden, müssen nach der CFF modelliert werden.
In diesem Fall fallen Wiederverwendungs-/Aufbereitungstätigkeiten unter den Parameter ErecEoL, während die neue Funktion (bzw. die vermiedene Herstellung von Teilen oder Komponenten) unter den Parameter E*v fällt.
4.4.9 Verlängerte Produktlebensdauer
Die Verlängerung der Lebensdauer eines Produkts durch Wiederverwendung oder Aufbereitung kann folgendes Ergebnis nach sich ziehen.
In diesem Fall wird die Produktlebensdauer auf das Produkt mit den ursprünglichen Produktspezifikationen (mit derselben Funktion) ausgedehnt und muss in die funktionelle Einheit und den Referenzfluss einbezogen werden. Der Nutzer der PEF-Methode muss beschreiben, wie die Wiederverwendung oder Aufbereitung in die Berechnungen des Referenzflusses und des vollständigen Lebenswegmodells einbezogen wird, wobei das 'wie lange' der funktionellen Einheit zu berücksichtigen ist.
Dies muss in der CFF als eine Form des Recyclings berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 4.4.8.13 Anwendung der Formel auf Zwischenprodukte (Cradle-to-Gate-Studien)). Ferner müssen alte Teile, die während der Aufbereitung ausgetauscht wurden, mit der CFF modelliert werden.
4.4.9.1. Wiederverwendungsquoten (Situation 1 in Abschnitt 4.4.9)
Die Wiederverwendungsquote ist die Häufigkeit der Verwendung eines Materials im Werk. Dies wird häufig auch als Fahrtenquote, Wiederverwendungszeit oder Umlaufzahl bezeichnet. Diese Wiederverwendungsquote kann als absolute Wiederverwendungszahl oder in Prozent ausgedrückt werden.
Beispiel: eine Wiederverwendungsquote von 80 % entspricht fünf Wiederverwendungen. Gleichung 4 beschreibt die Umrechnung:
Anzahl der Wiederverwendungen =[Gleichung 1]
Die hier angewandte Wiederverwendungszahl bezieht sich auf die Gesamtzahl der Verwendungen während der Lebensdauer des Materials. Sie umfasst sowohl die erste Verwendung als auch alle folgenden Wiederverwendungen.
4.4.9.2. Anwendung und Modellierung der 'Wiederverwendungsquote' (Situation 1 in Abschnitt 4.4.9)
Die Häufigkeit der Wiederverwendung eines Materials wirkt sich auf das Umweltprofil des Produkts in verschiedenen Lebenswegabschnitten aus. In den folgenden fünf Schritten wird am Beispiel von Verpackungen erläutert, wie der Nutzer die verschiedenen Lebenswegabschnitte mit wiederverwendbaren Materialien modellieren muss.
4.4.9.3. Wiederverwendungsquoten für Verpackungen
Ein System für die Rückgabe von Verpackungen wird organisiert von:
Dies kann sich sowohl auf die Lebensdauer des Materials als auch auf die zu verwendende Datenquelle auswirken. Daher ist es wichtig, diese beiden Rücknahmesysteme voneinander zu trennen.
Bei unternehmenseigenen Verpackungsbeständen muss die Wiederverwendungsquote anhand von lieferkettenspezifischen Daten berechnet werden. Je nach den im Unternehmen verfügbaren Daten können zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden angewandt werden (siehe nachstehende Optionen 'a' und 'b'). Als Beispiel werden Glas-Pfandflaschen verwendet; die Berechnungen gelten jedoch auch für andere wiederverwendbare unternehmenseigene Verpackungen.
Option 'a': Verwendung lieferkettenspezifischer Daten auf der Grundlage der während der Lebensdauer des vorherigen Glasflaschenbestandes gesammelten Erfahrungen. Dies ist die genaueste Methode zur Berechnung der Wiederverwendungsquote von Flaschen für den vorherigen Flaschenbestand und eine angemessene Schätzung für den aktuellen Flaschenbestand. Folgende lieferkettenspezifische Daten werden erhoben:
Wiederverwendungsquote des Flaschenbestandes =![]() | [Gleichung 1] |
Nettoglasverbrauch (kg Glas/l Getränk) =![]() | [Gleichung 1] |
Diese Berechnungsoption muss verwendet werden: i
Die Daten müssen lieferkettenspezifisch sein und werden im Zuge des Verifizierungs- und Validierungsprozesses überprüft; dies gilt auch für die Begründung der Wahl der Methode.
Option 'b': Werden keine realen Daten nachverfolgt, muss die Berechnung teilweise auf der Grundlage von Annahmen erfolgen. Diese Option ist aufgrund der zugrunde gelegten Annahmen weniger genau, und daher müssen konservative/sichere Schätzungen verwendet werden. Folgende Daten werden benötigt.
Wiederverwendungsquote des Flaschenbestandes =![]() | [Gleichung 1] |
Diese Berechnungsoption muss verwendet werden, wenn Option 'a' nicht anwendbar ist (z.B. wenn der vorherige Bestand als Bezugsgrundlage unbrauchbar ist). Die verwendeten Daten müssen im Zuge des Verifizierungs- und Validierungsprozesses überprüft werden, einschließlich der Begründung der Wahl zwischen den Optionen 'a' und 'b'.
4.4.9.4. Durchschnittliche Wiederverwendungsquoten für unternehmenseigene Bestände
PEF-Studien, die unternehmenseigene Bestände wiederverwendbarer Verpackungen betrachten, müssen unternehmensspezifische Wiederverwendungsquoten verwenden, die nach den in Abschnitt 4.4.9.3 dargelegten Regeln berechnet werden.
4.4.9.5. Durchschnittliche Wiederverwendungsquoten für Bestände Dritter
In PEF-Studien, die Bestände wiederverwendbarer Verpackungen von Dritten betrachten, müssen folgende Wiederverwendungsquoten verwendet werden, es sei denn, es liegen Daten von besserer Qualität vor:
Der Nutzer der PEF-Methode kann andere Werte verwenden, wenn dies begründet wird und Datenquellen genannt werden.
Der Nutzer der PEF-Methode muss angeben, ob unternehmenseigene oder Bestände Dritter betrachtet wurden und welche Berechnungsmethode oder Standard-Wiederverwendungsquoten verwendet wurden.
4.4.10 Emissionen und Abbau von Treibhausgasen
Die PEF-Methode unterscheidet drei Hauptkategorien von Emissionen und Abbau von Treibhausgasen (THG), die zu dem jeweiligen Niveau in einer spezifischen Unterkategorie der Wirkungskategorie 'Klimawandel' beitragen:
Gutschriften im Zusammenhang mit vorübergehender und dauerhafter CO2-Speicherung und/oder verzögerten Emissionen dürfen bei der Berechnung des Klimawandelindikators nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen als 'jetzt' emittiert verbucht werden müssen und keine Emissionen im Zeitverlauf abgezogen werden dürfen (gemäß ISO 14067:2018). Etwaige Entwicklungen werden berücksichtigt, um die Methode an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und expertenbasierten Konsens anzupassen.
Die Unterkategorien 'Klimawandel - fossil', 'Klimawandel - biogen' und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' müssen getrennt ausgewiesen werden, wenn ihr Beitrag zum Gesamtwert des Klimawandels mehr als 5 % 37 beträgt.
4.4.10.1. Unterkategorie 1: Klimawandel - fossil
Diese Kategorie umfasst THG-Emissionen in alle Medien, die aus der Oxidation und/oder Reduktion fossiler Brennstoffe durch deren Umwandlung oder Abbau (z.B. Verbrennung, Zersetzung, Deponierung usw.) stammen. Zu dieser Wirkungskategorie gehören Emissionen aus (als Brennstoff verwendetem) Torf und Kalzinierung sowie Aufnahmen durch Carbonisierung.
Die Aufnahme von fossilem CO2 und die entsprechenden Emissionen (z.B. durch Carbonisierung) müssen bei der Berechnung des PEF-Profils in vereinfachter Weise modelliert werden (d. h., Emissionen oder Aufnahmen werden nicht modelliert). Wenn die Menge von aufgenommenem fossilem CO2 für zusätzliche Umweltinformationen benötigt wird, kann die Aufnahme von CO2 mit dem Fluss,CO2 (fossil) 'Aufnahme aus der Luft' modelliert werden.
Die Flüsse, die unter diese Definition fallen, müssen in Übereinstimmung mit den Elementarflüssen im aktuellsten EF-Referenzpaket und unter Verwendung der Bezeichnungen modelliert werden, die mit der Angabe '(fossil)' enden (z.B. 'Kohlendioxid (fossil)' und 'Methan (fossil)').
4.4.10.2. Unterkategorie 2: Klimawandel - biogen
Diese Unterkategorie umfasst i) THG-Emissionen in die Luft (CO2, CO und CH4), die sich aus der Oxidation und/oder Reduktion oberirdischer Biomasse durch Umwandlung oder Abbau (z.B. Verbrennung, Zersetzung, Kompostierung, Deponierung) ergeben und ii) die CO2-Aufnahme aus der Atmosphäre durch Photosynthese während des Biomassewachstums, d. h. entsprechend dem Kohlenstoffgehalt von Produkten, Biokraftstoffen oder oberirdischen Pflanzenrückständen wie Streu und Totholz. Der Kohlenstoffaustausch aus Primärwald 38 muss in der Unterkategorie 3 modelliert werden (einschließlich der damit verbundenen Bodenemissionen, Folgeprodukte oder Rückstände).
Modellierungsanforderungen: Die unter diese Definition fallenden Flüsse müssen in Übereinstimmung mit den Elementarflüssen in der neuesten Fassung des EF-Pakets und unter Verwendung von Flussnamen, die mit der Angabe '(biogen)' enden, modelliert werden. Bei der Modellierung der biogenen Kohlenstoffflüsse muss die Massenallokation angewandt werden.
Es sollte ein vereinfachtes Modellierungskonzept verwendet werden, wenn nur die Flüsse modelliert werden, die die Ergebnisse der Klimaauswirkungen beeinflussen (nämlich biogene Methanemissionen). Diese Option kann beispielsweise für PEF-Studien im Lebensmittelbereich angewandt werden, da dadurch eine Modellierung der menschlichen Verdauung vermieden wird und letztlich eine Nullbilanz erreicht wird. In diesem Fall gelten folgende Regeln:
Bei Zwischenprodukten (Cradle-to-Gate) muss der Gehalt an biogenem Kohlenstoff am Werkstor (physischer Gehalt) stets als 'zusätzliche technische Information' ausgewiesen werden.
4.4.10.3. Unterkategorie 3: Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung (LULUC)
In dieser Unterkategorie werden die Kohlenstoffaufnahmen und -emissionen (CO2, CO und CH4) erfasst, die sich aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen und Landnutzung ergeben. Diese Unterkategorie umfasst den biogenen Kohlenstoffaustausch durch Entwaldung, Straßenbau oder andere die Böden betreffende Tätigkeiten (einschließlich Emissionen von Kohlenstoff aus dem Boden). Bei Primärwäldern werden alle verbundenen CO2-Emissionen in diese Unterkategorie einbezogen und dort modelliert (einschließlich zusammenhängender Bodenemissionen, aus Primärwäldern gewonnener Produkte 39 und Rückstände), während ihre CO2-Aufnahme ausgenommen ist.
Es wird zwischen direkten und indirekten Landnutzungsänderungen unterschieden. Eine direkte Landnutzungsänderung ist das Ergebnis des Übergangs von einer Landnutzungsart zu einer anderen, der in einer bestimmten Bodenbedeckung/-fläche erfolgt und Änderungen der Kohlenstoffbestände der betreffenden Landfläche nach sich ziehen kann, aber keine Änderung in einem anderen System bewirkt. Beispiele für direkte Landnutzungsänderungen sind die Umwandlung von Flächen, die für den Anbau von Kulturpflanzen genutzt werden, in eine industrielle Nutzung oder die Umwandlung von Waldflächen in Ackerflächen.
Eine indirekte Landnutzungsänderung liegt vor, wenn eine bestimmte Änderung der Landnutzung oder der Nutzung der auf einem bestimmten Grundstück angebauten Rohstoffe zu Änderungen in der Landnutzung außerhalb der Systemgrenze, d. h. bei anderen Landnutzungsarten, führt. Bei der PEF-Methode werden nur direkte Landnutzungsänderungen berücksichtigt, während indirekte Landnutzungsänderungen aufgrund des Fehlens einer anerkannten Methodik in PEF-Studien nicht berücksichtigt werden dürfen. Indirekte Landnutzungsänderungen können in die Rubrik zusätzliche Umweltinformationen aufgenommen werden.
Modellierungsanforderungen: die unter diese Definition fallenden Flüsse müssen in Übereinstimmung mit den Elementarflüssen in der neuesten Fassung des EF-Pakets und unter Verwendung der Flussnamen, die mit der Angabe '(Landnutzungsänderung)' enden, modelliert werden. Die Aufnahme von biogenem Kohlenstoff und die Emissionen müssen für jeden Elementarfluss getrennt erfasst werden. Landnutzungsänderungen: alle Emissionen und der Abbau von Kohlendioxid müssen gemäß den Leitlinien für die Modellierung aus PAS 2050:2011 (BSI 2011) und dem ergänzenden Dokument PAS2050-1:2012 (BSI 2012) für Gartenbauerzeugnisse modelliert werden.
Zitat aus PAS 2050:2011 (BSI 2011):
'Infolge von Landnutzungsänderungen kann es zu großen THG-Emissionen kommen. Ein Abbau als direkte Folge von Landnutzungsänderungen (und nicht als Folge langfristiger Bewirtschaftungspraktiken) tritt in der Regel nicht auf, obwohl anerkannt ist, dass dies unter bestimmten Umständen geschehen könnte. Beispiele für direkte Landnutzungsänderungen sind die Umwandlung von Flächen, die für den Anbau von Kulturpflanzen genutzt werden, in eine industrielle Nutzung oder die Umwandlung von Waldflächen in Ackerflächen. Alle Formen von Landnutzungsänderungen, die zu Emissionen oder einem Abbau führen, sind einzubeziehen. Der Begriff 'indirekte Landnutzungsänderungen' bezieht sich auf Umwandlungen in der Landnutzung infolge von Landnutzungsänderungen an anderer Stelle. Treibhausgasemissionen resultieren zwar auch aus indirekten Landnutzungsänderungen, aber die Methoden und Datenanforderungen an die Berechnung dieser Emissionen sind noch nicht vollständig entwickelt. Daher wird die Bewertung der Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt.
Die THG-Emissionen und der THG-Abbau infolge direkter Landnutzungsänderungen müssen für jeden Input in den Lebensweg eines von diesen Flächen stammenden Produkts bewertet und in die Bewertung der THG-Emissionen einbezogen werden. Die Emissionen aus dem Produkt müssen auf der Grundlage der in PAS 2050:2011 Anhang C angegebenen Standardwerte für Landnutzungsänderungen bewertet werden, sofern keine besseren Daten verfügbar sind. Bei Ländern und Landnutzungsänderungen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, müssen die Emissionen aus dem Produkt anhand der THG-Emissionen und des THG-Abbaus infolge direkter Landnutzungsänderungen bewertet werden, die in den einschlägigen Abschnitten des IPCC (2006) aufgeführt sind. Die Bewertung der Auswirkungen von Landnutzungsänderungen muss alle direkten Landnutzungsänderungen umfassen, die nicht mehr als 20 Jahre oder eine Ernteperiode vor der Durchführung der Bewertung zurückliegen (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist). Die THG-Gesamtemissionen und der THG-Abbau infolge direkter Landnutzungsänderungen während des Zeitraums müssen in die Quantifizierung der THG-Emissionen von Produkten aus diesen Flächen auf der Grundlage der gleichen Allokation für jedes Jahr des Zeitraums einbezogen werden 40.
Die folgende Hierarchie muss für die Bestimmung der THG-Emissionen und des THG-Abbaus infolge von Landnutzungsänderungen, die nicht länger als 20 Jahre oder eine einzelne Ernteperiode vor der Bewertung auftreten (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist), angewandt werden:
Das Wissen über die vorherige Flächennutzung lässt sich anhand einer Reihe von Informationsquellen wie Satellitenbildern und Landvermessungsdaten nachweisen. Liegen keine Aufzeichnungen vor, so können lokale Kenntnisse über die vorherige Flächennutzung genutzt werden. Länder, in denen eine Kultur angebaut wird, können anhand von Einfuhrstatistiken ermittelt werden, und es kann eine Ausschlussgrenze von nicht weniger als 90 % des Gewichts der Einfuhren angewandt werden. Datenquellen, Ort und Zeitpunkt von Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit Inputs für Produkte stehen, müssen angegeben werden.
Für Zwischenprodukte (Cradle-to-Gate) aus Primärwäldern müssen stets folgende Angaben als Metadaten (im Abschnitt 'Zusätzliche technische Informationen' des PEF-Berichts) gemacht werden: i) ihr Kohlenstoffgehalt (physischer Gehalt und zugewiesener Gehalt) und ii) die entsprechenden CO2-Emissionen müssen mit Elementarflüssen modelliert werden, die auf '(Landnutzungsänderung)' enden.
Für Kohlenstoffbestände im Boden: Emissionen von Kohlenstoff im Boden (z.B. von Reisfeldern) müssen in diese Unterkategorie einbezogen und darin modelliert werden. Emissionen von Kohlenstoff aus oberirdischen Rückständen (außer aus Primärwäldern) müssen in der Unterkategorie 2 modelliert werden, wie z.B. das Aufbringen von Rückständen aus Nichtprimärwäldern oder Stroh. Die Aufnahme (Akkumulation) von Kohlenstoff im Boden, z.B. aus Grünland oder einer verbesserten Bodenbewirtschaftung durch Bodenbearbeitungstechniken oder andere Bewirtschaftungsmaßnahmen landwirtschaftlicher Flächen, muss aus den Ergebnissen ausgenommen werden. Die Speicherung von Kohlenstoff im Boden darf nur als zusätzliche Umweltinformation in die PEF-Studie aufgenommen werden und sofern ein Nachweis erbracht wird. Wenn die Gesetzgebung andere Modellierungsanforderungen für den Sektor enthält, wie etwa den Beschluss der EU über die Anrechnung und Verbuchung von Treibhausgasen aus dem Jahr 2013 41, worin die Anrechnung von Kohlenstoffbeständen angegeben ist, muss diese gemäß der einschlägigen Gesetzgebung modelliert und als zusätzliche Umweltinformation bereitgestellt werden.
4.4.11. Kompensationsprojekte (Offsets)
Mit dem Begriff 'Offset' werden häufig Tätigkeiten dritter Parteien zur Minderung von Treibhausgasemissionen bezeichnet wie z.B. Regelungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (der ehemalige Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, gemeinsame Umsetzung), neue Mechanismen, die im Rahmen der Verhandlungen über Artikel 6 des Übereinkommens von Paris erörtert werden, oder freiwillige Regelungen. Offsets sind THG-Reduktionen, die dazu dienen, Treibhausgasemissionen andernorts auszugleichen, z.B. um ein freiwilliges oder verbindliches THG-Ziel oder eine verbindliche Obergrenze zu erreichen. Sie werden anhand eines Referenzwertes berechnet, der der hypothetischen Menge an Treibhausgasen entspricht, die ohne das Kompensationsprojekt ausgestoßen worden wären. Beispiele sind Emissionsneutralisierungen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, CO2-Gutschriften und andere systemexterne Kompensationsprojekte.
Offsets dürfen nicht in die Wirkungsabschätzung der PEF-Studie aufgenommen werden, sondern müssen als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt werden.
4.5 Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen
Hat ein Prozess oder eine Anlage mehrere Funktionen, d. h. liefert bzw. erbringt er/sie mehrere Waren und/oder Dienstleistungen ('Koppelprodukte'), so ist er/sie 'multifunktional'. In solchen Fällen müssen alle Prozess-Inputs und Prozessemissionen dem untersuchten Produkt und den anderen Koppelprodukten nach festen Grundsätzen zugeordnet werden. Systeme mit multifunktionalen Prozessen müssen gemäß der nachstehenden Entscheidungshierarchie modelliert werden.
Spezifische Allokationsanforderungen in anderen Abschnitten dieser Methode (z.B. in den Abschnitten 4.4.2 über Strom, 4.4.3 über Transporte, 4.4.10 über Treibhausgasemissionen oder 4.5.1 über Tätigkeiten von Schlachthöfen) haben stets Vorrang vor den in diesem Abschnitt genannten Allokationsanforderungen.
Entscheidungshierarchie
1. Unterteilung oder Systemerweiterung
Nach ISO 14044:2006 sollte, wo immer möglich, eine Unterteilung oder Systemerweiterung vorgenommen werden, um eine Allokation zu vermeiden. Der Begriff Unterteilung bezieht sich auf die Disaggregierung multifunktionaler Prozesse oder Einrichtungen, um Input-Flüsse, die direkt mit dem jeweiligen Prozess- oder Einrichtungsoutput zusammenhängen, zu isolieren. Der Begriff Systemerweiterung bezieht sich auf die Erweiterung des Systems durch Einbeziehung zusätzlicher, die Koppelprodukte betreffender Funktionen. Zunächst muss untersucht werden, ob es möglich ist, den analysierten Prozess zu unterteilen oder zu erweitern. Ist eine Unterteilung möglich, dann dürfen Bilanzdaten nur für diejenigen Prozessmodule erhoben werden, die den betreffenden Waren/Dienstleistungen direkt zugeordnet werden können 42. Ist eine Systemerweiterung möglich, dann müssen die zusätzlichen Funktionen in die Untersuchung einbezogen werden, wobei die Ergebnisse nicht für die individuellen Koppelprodukte, sondern für das gesamte erweiterte System mitzuteilen sind.
2. Allokation auf Basis einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung
Wenn es nicht möglich ist, eine Unterteilung oder Systemerweiterung vorzunehmen, sollte eine Allokation erfolgen: die Inputs und Outputs des Systems sollten dessen verschiedenen Produkten oder Funktionen so zugeordnet werden, dass die zugrunde liegenden physikalischen Beziehungen zwischen ihnen widergespiegelt werden (ISO 14044:2006).
Der Begriff Allokation auf Basis einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung bezieht sich auf die Aufteilung der Input- und Outputflüsse eines multifunktionalen Prozesses oder einer multifunktionalen Einrichtung entsprechend einer relevanten quantifizierbaren physikalischen Beziehung zwischen den Prozessinputs und den Koppelprodukt-Outputs (z.B. einer physikalischen Eigenschaft der Inputs und Outputs, die für die Funktion des betreffenden Koppelprodukts relevant ist). Eine Allokation auf Basis einer physikalischen Beziehung kann durch direkte Substitution modelliert werden, sofern es möglich ist, ein direkt substituierbares Produkt zu identifizieren.
Um nachzuweisen, dass der direkte Substitutionseffekt robust ist, muss der Nutzer der PEF-Methode nachweisen, dass
Zur Allokation von Input/Output auf Basis einer anderen relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung, die die Inputs und Outputs mit der vom System bereitgestellten Funktion in Beziehung setzt, muss der Nutzer der PEF-Methode demonstrieren, dass es möglich ist, eine relevante physikalische Beziehung zu definieren, auf deren Grundlage die Allokation der festgelegten Funktion des Produktsystems zuordenbaren Flüsse erfolgen kann: Ist diese Bedingung erfüllt, kann der Nutzer der PEF-Methode eine Allokation auf Basis dieser physikalischen Beziehung vornehmen.
3. Allokation auf Basis einer anderen Beziehung
Eine Allokation auf Basis einer anderen Beziehung kann möglich sein. Eine wirtschaftliche Allokation bedeutet z.B. die Zuordnung der mit multifunktionalen Prozessen zusammenhängenden Inputs und Outputs zu den Koppelprodukt-Outputs im Verhältnis zu ihrem relativen Marktwert. Der Marktpreis der Koppelfunktionen sollte sich auf die spezifische Bedingung und den Punkt beziehen, unter der bzw. an dem die Koppelprodukte hergestellt werden. Um die physikalische Repräsentativität der PEF-Ergebnisse weitestgehend zu gewährleisten, muss in jedem Fall genau begründet werden, warum 1 und 2 verworfen und in Schritt 3) eine bestimmte Allokationsregel gewählt wurde.
Eine Allokation auf Basis einer anderen Beziehung kann auf eine der folgenden alternativen Weisen vorgenommen werden:
Die Circular Footprint Formula (siehe Abschnitt 4.4.8.1) gibt den Ansatz vor, nach dem die Gesamtemissionen aus einem bestimmten Prozess berechnet werden müssen, zu dem auch das Recycling und/oder die energetische Verwertung gehören. Dies gilt im Übrigen auch für die innerhalb der Systemgrenzen generierten Abfallflüsse.
4.5.1 Allokation in der Tierhaltung
Dieser Abschnitt enthält Anweisungen zur Behandlung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit der Modellierung von landwirtschaftlichen Betrieben, Schlachthöfen und der Tierkörperbeseitigung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. Insbesondere werden Anweisungen erteilt zu:
4.5.1.1. Allokation innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebsmoduls
Beim landwirtschaftlichen Betriebsmodul muss die Unterteilung für Prozesse verwendet werden, die bestimmten Outputs direkt zugeordnet werden (z.B. Energieverbrauch und Emissionen im Zusammenhang mit Melkprozessen). Können die Prozesse nicht unterteilt werden, weil keine separaten Daten vorliegen oder dies technisch nicht möglich ist, muss die vorgelagerte Belastung, z.B. die Futtermittelproduktion, unter Verwendung einer biophysikalischen Allokationsmethode den landwirtschaftlichen Outputs zugewiesen werden. Standardwerte für die Durchführung der Allokation sind für jede Tierart den folgenden Abschnitten zu entnehmen. Diese Standardwerte müssen in PEF-Studien verwendet werden, sofern nicht unternehmensspezifische Daten erhoben werden. Eine Änderung der Allokationsfaktoren ist nur zulässig, wenn unternehmensspezifische Daten erhoben und für das landwirtschaftliche Betriebsmodul verwendet werden. Werden Sekundärdaten für das landwirtschaftliche Betriebsmodul verwendet, ist eine Änderung der Allokationsfaktoren nicht zulässig.
4.5.1.2. Allokation innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebsmoduls für Rinder
Es muss die Allokationsmethode der International Dairy Federation (IDF) (2015) zwischen Milch- und Schlachtkühen sowie überzähligen Kälbern angewandt werden. Tote Tiere und alle Produkte, die von toten Tieren stammen, müssen als Abfall behandelt werden, und es muss die Circular Footprint Formula angewandt werden. In diesem Fall muss jedoch die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die von toten Tieren stammen, gewährleistet sein, damit PEF-Studien diesen Aspekt berücksichtigen können.
Dung, der in einen anderen Betrieb ausgeführt wird, gilt als Folgendes:
Der Allokationsfaktor (AF) für Milch muss anhand folgender Gleichung berechnet werden:
AF = 1 - 6.04 * | [Gleichung 1] |
Dabei ist Mmeat die Masse des Lebendgewichts aller verkauften Tiere, einschließlich Stierkälbern und gekeulten ausgewachsenen Tieren, pro Jahr, und Mmilk ist die Masse der fett- und proteinkorrigierten Milch (FPCM), die pro Jahr verkauft wird (korrigiert auf 4 % Fett und 3,3 % Protein). Die Konstante 6,04 beschreibt den kausalen Zusammenhang zwischen dem Energiegehalt in Futtermitteln relativ zu Milch und Lebendgewicht der erzeugten Tiere. Die Konstante wird auf der Grundlage einer Studie ermittelt, in die Daten aus 536 Milchviehbetrieben in den USA eingeflossen sind 44 (Thoma et al., 2013). Der IDF geht zwar von US-amerikanischen Betrieben aus, ist aber der Auffassung, dass dieser Ansatz auf europäische Bewirtschaftungssysteme angewendet werden kann.
Die FPCM (korrigiert auf 4 % Fett und 3,3 % Protein) muss nach folgender Formel berechnet werden:
FPCM = Production
* (0.1226 * True Fat % + 0.0776 * True Protein % + 0.2534) [Gleichung 1]
Wird ein Standardwert von 0,02 kgmeat/kgmilk für das Verhältnis zwischen dem Lebendgewicht der Tiere und der erzeugten Milch nach Gleichung 9 verwendet, ergibt die Gleichung Standardallokationsfaktoren von 12 % zum Lebendgewicht der Tiere und 88 % zur Milch (Tabelle 10). Diese Werte müssen als Standardwerte für die Allokation der vorgelagerten Belastungen zu Milch und Lebendgewicht von Rindern eingesetzt werden, wenn Sekundärdatensätze verwendet werden. Werden unternehmensspezifische Daten für die Betriebsphase erhoben, dann müssen die Allokationsfaktoren anhand der Gleichungen in diesem Abschnitt geändert werden.
Tabelle 10 Standardallokationsfaktoren für Rinder in der Landwirtschaft
Koppelprodukt |
Allokationsfaktor |
Tiere, Lebendgewicht | 12 % |
Milch | 88 % |
4.5.1.3. Allokation innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebsmoduls für Schafe und Ziegen
Für die Allokation der vorgelagerten Belastungen zu den verschiedenen Koppelprodukten von Schafen und Ziegen muss ein biophysikalischer Ansatz angewandt werden. Die IPCC-Leitlinien für nationale THG-Inventare von 2006 (IPCC, 2006) enthalten ein Modell zur Berechnung des Energiebedarfs, das für Schafe und - stellvertretend - für Ziegen verwendet werden muss. Dieses Modell wird im vorliegenden Dokument angewandt.
Tote Tiere und alle Produkte, die von toten Tieren stammen, müssen als Abfälle angesehen werden, und es muss die Circular Footprint Formula (CFF, Abschnitt 4.4.8.1) angewandt werden. In diesem Fall muss jedoch die Rückverfolgbarkeit von Produkten aus toten Tieren gewährleistet sein, damit dieser Aspekt in PEF-Studien berücksichtigt werden kann.
Die Verwendung der in diesem Dokument enthaltenen Standardallokationsfaktoren ist vorgeschrieben, wann immer Sekundärdatensätze für den Lebenswegabschnitt der Schaf- und Ziegenhaltung verwendet werden. Werden für diesen Lebenswegabschnitt unternehmensspezifische Daten verwendet, dann müssen die Allokationsfaktoren mit den unternehmensspezifischen Daten anhand der vorgelegten Gleichungen berechnet werden.
Die Allokationsfaktoren müssen wie folgt berechnet werden 45:
Zur Berechnung der Energie für Wolle (NEwool), Energie für Milch (NEl) und Energie für Fleisch (NEg) mit unternehmensspezifischen Daten müssen die im IPPC (2006) enthaltenen und nachstehend aufgeführten Gleichungen verwendet werden. Falls stattdessen Sekundärdaten verwendet werden, müssen die in diesem Dokument angegebenen Standardwerte für die Allokationsfaktoren verwendet werden.
Energie für Wolle, NEwool
Newool =![]() | [Gleichung 1] |
NEwool = zur Herstellung von Wolle benötigte Nettoenergie, in MJ Tag-1.
EVwool = Brennwert je kg produzierter Wolle (nach dem Trocknen, aber vor dem Reinigen gewogen), in MJ kg-1. Für diese Schätzung muss ein Standardwert von 157 MJ kg-1 (NRC, 2007) verwendet werden 46.
Produktionwool = Jährliche Wollproduktion je Schaf in kg Jahr-1.
Die Standardwerte, die für die Berechnung von NEwool und dem sich daraus ergebenden Nettoenergiebedarf zu verwenden sind, sind in Tabelle 11 angegeben.
Tabelle 11 Für die Berechnung von NEwool bei Schafen und Ziegen zu verwendende Standardwerte
Parameter |
Wert |
Quelle |
EVwool - Schaf | 157 MJ kg-1 | NRC, 2007 |
Productionwool - Schaf | 7,121 kg | Durchschnitt der vier Werte aus Tabelle 1 in 'Application of LCA to sheep production systems: investigating co-production of wool and meat using case studies from major global producers 1.' |
NEwool- Schaf | 3,063 MJ/Tag | Berechnet anhand von Gl. 14 |
NEwool - Ziege | 2,784 MJ/Tag | Berechnet aus NEwool - Schaf anhand von Gl. 17 |
1) Wiedemann et al., Int J. of LCA 2015. |
Energie für Milch, NEl
NEl = Milk · EVmilk | [Gleichung 1] |
NEl = Nettoenergie für die Laktation, MJ Tag-1.
Milch = erzeugte Milchmenge, kg je Milchtag-1.
EVmilk = die für die Erzeugung von 1 kg Milch erforderliche Nettoenergie. Es muss ein Standardwert von 4,6 MJ/kg (AFRC, 1993) verwendet werden, der einem Milchfettgehalt von 7 % Massenanteil entspricht.
Die Standardwerte, die für die Berechnung von NEl und dem sich daraus ergebenden Nettoenergiebedarf zu verwenden sind, sind in Tabelle 12 angegeben.
Tabelle 12 Für die Berechnung von NEl bei Schafen und Ziegen zu verwendende Standardwerte
Parameter |
Wert |
Quelle |
EVmilk - Schaf | 4,6 MJ kg-1 | AFRC, 1993 |
Milk - Schaf | 2,08 kg/Tag | Geschätzte Milcherzeugung: 550 lbs (ca. 250 kg) Schafmilch pro Jahr (Durchschnittswert); Milcherzeugung für 120 Tage im Jahr geschätzt. |
NEl - Schaf | 9,568 MJ/Tag | Berechnet anhand von Gl. 15 |
NEl - Ziege | 8,697 MJ/Tag | Berechnet aus NEl - Schaf anhand von Gl. 17 |
Energie für Fleisch, NEg
NEg = WGlamb | [Gleichung 1] |
NEg = für das Wachstum benötigte Nettoenergie, MJ Tag-1
WGlamb = Gewichtszunahme von Lämmern (BWf - BWi), kg Jahr-1
BWi = Lebendgewicht bei Entwöhnung, kg.
BWf = Lebendgewicht im Alter von 1 Jahr oder bei der Schlachtung (Lebendgewicht), falls vor Vollendung des ersten Lebensjahrs geschlachtet, kg.
a, b = Konstanten wie in Tabelle 13 beschrieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Lämmer über mehrere Wochen entwöhnt werden, während sie zusätzlich zur Muttermilch um Weidefutter oder zugeführtes Futter aufnehmen. Als Zeitpunkt der Entwöhnung sollte der Moment zugrunde gelegt werden, an dem sie die Hälfte ihrer Energie aus der Muttermilch beziehen. Die für Schafe verwendete NEg-Gleichung umfasst zwei empirische Konstanten (a und b), die sich je nach Tierart/Tierkategorie (Tabelle 13) unterscheiden.
Tabelle 13 Konstanten für die Berechnung von NEg für Schafe 1
Tierart/Tierkategorie |
a (MJ kg-1) |
b (MJ kg-2) |
Unkastrierte männliche Tiere |
2,5 |
0,35 |
Kastraten |
4,4 |
0,32 |
Weibliche Tiere |
2,1 |
0,45 |
1) Basierend auf der PEF-Screening-Studie (v 1.0, November 2015) des Pilotprojekts 'Fleisch', abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/pages/viewpage.action?pageId=81474527 |
Werden unternehmensspezifische Daten für die Haltungsphase verwendet, müssen die Allokationsfaktoren neu berechnet werden. In diesem Fall müssen die Parameter 'a' und 'b' als gewichteter Durchschnitt berechnet werden, wenn mehr als eine Tierkategorie vorhanden ist.
Standardwerte, die für die Berechnung von NEg zu verwenden sind, werden in Tabelle 14 genannt.
Tabelle 14 Für die Berechnung von NEg bei Schafen und Ziegen zu verwendende Standardwerte
Parameter |
Wert |
Quelle |
WGlamb - Schaf | 26,2- 15 = 11,2 kg | Errechnet |
BWi - Schaf | 15 kg | Es wird davon ausgegangen, dass die Entwöhnung im Alter von sechs Wochen beginnt. Gewicht im Alter von sechs Wochen gemäß Abbildung 1 in 'A generic model of growth, energy metabolism and body composition for cattle and sheep', Johnson et al., 2015 - Journal of Animal Science. |
BWf - Schaf | 26,2 kg | Durchschnitt der Werte für das Schlachtgewicht, Schafe gemäß Anlage 5, Greenhouse gas emissions and fossil energy demand from small ruminant supply chains, FAO 2016b. |
a - Schaf | 3 | Mittelwert der drei in Tabelle 13 angegebenen Werte. |
b - Schaf | 0,37 | Mittelwert der drei in Tabelle 13 angegebenen Werte. |
NEg - Schaf | 0,326 MJ/Tag | Berechnet anhand von Gl. 16. |
NEg - Ziege | 0,296 MJ/Tag | Berechnet aus dem NEg - Schaf anhand von Gl. 17. |
Die zu verwendenden Standardallokationsfaktoren für PEF-Studien für Schafe und Ziegen sind in Tabelle 14 zusammen mit den Berechnungen angegeben. Dieselben Gleichungen 47 und Standardwerte, die für die Berechnung des Energiebedarfs von Schafen verwendet werden, werden für die Berechnung des Energiebedarfs von Ziegen nach Anwendung eines Korrekturfaktors verwendet.
Net energy requirement, goat = × Net energy requirement sheep [Gleichung 1]
Gewicht Schaf: 64,8 kg, Durchschnitt männlicher und weiblicher Schafe für verschiedene Regionen der Welt, Daten aus Anlage 5, Greenhouse gas emissions and fossil energy demand from small ruminant supply chains, FAO (2016b).
Gewicht Ziege: 57,05 kg, Durchschnitt männlicher und weiblicher Ziegen für verschiedene Regionen der Welt, Daten aus Anlage 5, Greenhouse gas emissions and fossil energy demand from small ruminant supply chains, FAO (2016b).
Net energy requirement, goat = [(57.05) / (64.8)]0.75 • Net energy requirement, sheep [Gleichung 1]
Tabelle 15 Zu verwendende Standardallokationsfaktoren für PEF-Studien für Schafe in der Haltungsphase
Schaf |
Ziege 1 | |
Allokationsfaktor, Fleisch | % meat =![]() | 2,51 % |
Allokationsfaktor, Milch | % milk =![]() | 73,85 % |
Allokationsfaktor, Wolle | % wool =![]() | 23,64 % |
1) Die Allokationsfaktoren für Ziegen werden ausgehend vom Nettoenergiebedarf für Ziegen berechnet, der aus dem Nettoenergiebedarf für Schafe geschätzt wird, wobei gilt: Gewicht Schaf = 64,8 kg und Gewicht Ziege = 57,05 kg. |
4.5.1.4. Allokation innerhalb des Betriebsmoduls für Schweine
Die Allokation zwischen Ferkeln und Sauen in der Phase der Tierhaltung muss im Wege der wirtschaftlichen Allokation erfolgen. Die zu verwendenden Standardallokationsfaktoren sind in Tabelle 16 angegeben.
Tabelle 16 Allokation zwischen Ferkeln und Sauen in der Phase der Tierhaltung
Einheit |
Preis |
Allokationsfaktoren | |
Ferkel |
24,8 p | 40,80 Euro/Schwein | 92,63 % |
Sauen bis zur Schlachtung |
84,8 kg | 0,95 Euro/kg Lebendgewicht | 7,37 % |
4.5.1.5. Allokation innerhalb des Schlachthofs
Schlachthof- und Tierkörperverwertungsprozesse erzeugen vielfältige Outputs, die für die Lebens- und Futtermittelkette oder andere Wertschöpfungsketten für Nichtlebens- oder Nichtfuttermittel (z.B. die Lederindustrie oder chemische oder energetische Rückgewinnungsketten) bestimmt sind.
Im Schlachthof- und Tierkörperverwertungsmodulphase muss die Unterteilung für jene Prozessflüsse verwendet werden, die bestimmten Outputs direkt zugeordnet werden können. Ist eine Unterteilung der Prozesse nicht möglich, müssen die verbleibenden Flüsse (z.B. ohne diejenigen, die bereits der Milch für Milcherzeugungssysteme oder der Wolle für Wollerzeugungssysteme zugeordnet sind) dem Schlachthof zugewiesen werden, wobei die Ergebnisse anhand wirtschaftlicher Allokationen ermittelt werden. Die folgenden Abschnitte enthalten Standardallokationsfaktoren für Rinder, Schweine und kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen). Diese Standardwerte müssen in PEF-Studien verwendet werden. Änderungen der Allokationsfaktoren sind nicht zulässig.
4.5.1.6. Allokation im Schlachthof für Rinder
Im Schlachthof werden die Allokationsfaktoren für die fünf in Tabelle 17 genannten Produktkategorien angewandt. Wenn vorzugsweise Allokationsfaktoren zur Unterteilung der Auswirkungen des Schlachtkörpers auf die verschiedenen Teilstücke verwendet werden, müssen sie in der PEF-Studie definiert und begründet werden.
Die Nebenprodukte des Schlachthofs und der Tierkörperverwertung werden in drei Kategorien eingeteilt.
Kategorie 1: Risikomaterial, z.B. infizierte/kontaminierte Tiere oder tierische Nebenprodukte:
Kategorie 2: Dung und Magen- und Darminhalt, für den menschlichen Verzehr ungeeignete Produkte tierischen Ursprungs:
Kategorie 3: Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet, aber aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind, einschließlich Häute und Bälge, die für die Lederindustrie bestimmt sind (Hinweis: Bälge und Häute können je nach Zustand und Art, die in den beigefügten Hygieneunterlagen festgelegt sind, auch anderen Kategorien zugeordnet werden):
Die vorgelagerten Belastungen der Outputs von Schlachthöfen und Tierkörperverwertungsanstalten müssen wie folgt zugewiesen werden:
Für den menschlichen Verzehr geeignete Materialien: Produkt mit Allokation vorgelagerter Belastungen.
Material der Kategorie 1: grundsätzlich keine Allokation vorgelagerter Belastungen, da es als tierisches Nebenprodukt gilt, das nach der CFF als Abfall behandelt wird.
Material der Kategorie 2: grundsätzlich keine Allokation vorgelagerter Belastungen, da es als tierisches Nebenprodukt gilt, das nach der CFF als Abfall behandelt wird.
Material der Kategorie 3 mit dem gleichen Schicksal wie das Material der Kategorien 1 und 2 (für Fett, das verbrannt werden soll, oder Knochen- und Fleischmehl) und ohne wirtschaftlichen Wert am Tor des Schlachthofs: grundsätzlich keine Allokation vorgelagerter Belastungen, da es als tierisches Nebenprodukt gilt, das nach der CFF als Abfall behandelt wird.
Kategorie 3 Häute und Bälge (sofern nicht als Abfall und/oder entsprechend den Kategorien 1 und 2 eingestuft): Produkt mit Allokation vorgelagerter Belastungen.
Materialien der Kategorie 3, nicht eingeschlossen in den vorgenannten Kategorien: Produkt mit Allokation vorgelagerter Belastungen.
In PEF-Studien müssen die Standardwerte aus Tabelle 17 verwendet werden. Änderungen der Allokationsfaktoren sind nicht zulässig.
Tabelle 17 Wirtschaftliche Allokationsquoten für Rindfleisch 1
Massenanteil |
Preis |
Wirtschaftliche Allokation (EA) |
Allokationsquote* (AR) | |
% |
Euro/kg |
% |
| |
a) Frischfleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | 49,0 | 3,00 | 92,957 | 1,90 |
b) Für den menschlichen Verzehr geeignete Knochen | 8,0 | 0,19 | 1,0 | 0,12 |
c) Für den menschlichen Verzehr geeignetes Fett | 7,0 | 0,40 | 1,8 | 0,25 |
d) Schlachtnebenerzeugnisse der Kategorie 3 | 7,0 | 0,18 | 0,8 | 0,11 |
e) Bälge und Häute | 7,0 | 0,80 | 3,5 | 0,51 |
f) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Abfälle | 22,0 | 0,00 | 0,0 | 0,00 |
1) Basierend auf der PEF-Screening-Studie (v 1.0, November 2015) des Pilotprojekts 'Fleisch', abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/pages/viewpage.action?pageId=81474527
*) Die AR wurden als 'wirtschaftliche Allokation' geteilt durch 'Massenanteil' berechnet. |
Die AR müssen zur Berechnung der Umweltauswirkungen eines Produktmoduls anhand der nachstehenden Gleichung verwendet werden:
EIi = EIw * ARi | [Gleichung 1] |
EIi ist die Umweltauswirkung pro Masseneinheit des Produkts i (i = ein in Tabelle 17 aufgeführter Output des Schlachtbetriebs), EIw ist die Umweltauswirkung des gesamten Tieres dividiert durch das Lebendgewicht des Tieres und ARi ist die Allokationsquote für das Produkt i (berechnet als wirtschaftlicher Wert von i geteilt durch den Massenanteil von i).
EIw muss die vorgelagerten Auswirkungen, die nicht unmittelbar auf ein bestimmtes Produkt zurückzuführenden Auswirkungen von Schlachthöfen und die Auswirkungen der Bewirtschaftung von Schlachtabfällen (Materialien der Kategorien 1 und 2 sowie Abfälle in Tabelle 17) umfassen.
Die in Tabelle 17 aufgeführten Standardwerte für ARi müssen in EF-Studien verwendet werden, um die europäische Durchschnittssituation darzustellen.
4.5.1.7. Allokation im Schlachthof für Schweine
In PEF-Studien, in denen eine Allokation in Schlachthöfen für Schweine erfolgt, müssen die Standardwerte aus Tabelle 18 verwendet werden. Eine Änderung der Allokationsfaktoren auf der Grundlage unternehmensspezifischer Daten ist nicht zulässig.
Tabelle 18 Wirtschaftliche Allokationsquoten für Schweine 1
Massenanteil |
Preis |
Wirtschaftliche Allokation (EA) |
Allokationsquote* (AR) | |
% |
Euro/kg |
% |
| |
a) Frischfleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
67,0 |
1,08 |
98,67 |
1,54 |
b) Für den menschlichen Verzehr geeignete Knochen |
11,0 |
0,03 |
0,47 |
0,04 |
c) Für den menschlichen Verzehr geeignetes Fett |
3,0 |
0,02 |
0,09 |
0,03 |
d) Schlachtnebenerzeugnisse der Kategorie 3 |
19,0 |
0,03 |
0,77 |
0,04 |
e) Bälge und Häute (klassifiziert als Produkte der Kategorie 3) |
0,0 |
0,00 |
0 |
0 |
Insgesamt |
100,0 |
|
100,0 |
|
1) Basierend auf der PEF-Screening-Studie (Fg. 1.0, November 2015) des Pilotprojekts 'Fleisch', abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/pages/viewpage.action?pageId=81474527 |
4.1.5.8. Allokation im Schlachthof für Schafe und Ziegen
In PEF-Studien, die die Allokation in Schlachthöfen für Schafe und Ziegen betreffen, müssen die Standardwerte aus Tabelle 19 verwendet werden. Eine Änderung der Allokationsfaktoren auf der Grundlage unternehmensspezifischer Daten ist nicht zulässig. Für Ziegen müssen dieselben Allokationsfaktoren wie für Schafe angewandt werden.
Tabelle 19 Wirtschaftliche Allokationsquoten für Schafe 1
Massenanteil |
Preis |
Wirtschaftliche Allokation (EA) |
Allokationsquote* (AR) | |
% |
Euro/kg |
% |
| |
a) Frischfleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
44,0 |
7 |
97,860 |
2,22 |
b) Für den menschlichen Verzehr geeignete Knochen |
4,0 |
0,01 |
0,0127 |
0,0032 |
c) Für den menschlichen Verzehr geeignetes Fett |
6,0 |
0,01 |
0,0190 |
0,0032 |
d) Schlachtnebenerzeugnisse der Kategorie 3 |
13,0 |
0,15 |
0,618 |
0,05 |
e) Bälge und Häute (klassifiziert als Produkte der Kategorie 3) |
14,0 |
0,35 |
1,6 |
0,11 |
f) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Abfälle |
19 |
0 |
0 |
0 |
Insgesamt |
100 |
|
100 |
|
1) Basierend auf der PEF-Screening-Studie (Fg. 1.0, November 2015) des Pilotprojekts 'Fleisch', abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/pages/viewpage.action?pageId=81474527 |
4.6 Anforderungen an die Datenerhebung und Datenqualität
4.6.1 Unternehmensspezifische Daten
In diesem Abschnitt werden unternehmensspezifische Sachbilanzdaten beschrieben, das heißt Daten, die direkt in einer bestimmten Einrichtung oder Reihe von Einrichtungen gemessen oder erhoben werden und die für eine oder mehrere Tätigkeiten oder Prozesse innerhalb der Systemgrenze repräsentativ sind.
Die Daten müssen alle bekannten Prozess-Inputs und -Outputs umfassen. Beispiele für Inputs: Verbrauch/Nutzung von Energie, Wasser, Boden, Material. Beispiele für Outputs: Produkte, Koppelprodukte, Emissionen und Abfälle. Die Emissionen werden in drei Kompartimente unterteilt (Emissionen in Luft, Wasser und Boden).
Unternehmensspezifische Emissionsdaten können auf verschiedene Weise erhoben werden. Sie können z.B. direkt gemessen oder anhand unternehmensspezifischer Tätigkeitsdaten und damit verbundener Emissionsfaktoren (z.B. Liter Kraftstoffverbrauch und Emissionsfaktoren für die Verbrennung in einem Fahrzeug oder Kessel) berechnet werden. Fällt der Sektor des betrachteten Produkts unter die EU-EHS-Überwachungsvorschriften, sollte der Nutzer der PEF-Methode die in der Verordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Quantifizierungsanforderungen für die dort erfassten Prozesse und THG befolgen. Für die CO2-Abscheidung und -Speicherung gelten die Anforderungen dieses Anhangs. Die Daten müssen möglicherweise skaliert, aggregiert oder in anderer Form mathematisch bearbeitet werden, um sie mit der funktionellen Einheit und dem Referenzfluss des Prozesses in Einklang zu bringen.
Typische Quellen unternehmensspezifischer Daten sind:
Alle neuen Datensätze, die bei der Durchführung einer PEF-Studie erstellt werden, müssen EF-konform sein.
Alle unternehmensspezifischen Daten müssen in unternehmensspezifischen Datensätzen modelliert werden.
Die Stückliste 48 besteht aus zwei Teilen: der Liste der Materialien/Zutaten und der jeweils verwendeten Mengen.
Die Tätigkeitsdaten der Stückliste müssen für das betrachtete Produkt spezifisch sein und mit unternehmensspezifischen Daten modelliert werden. Bei Unternehmen, die mehr als ein Produkt herstellen, müssen die verwendeten Tätigkeitsdaten (einschließlich Stückliste) für das in der Studie betrachtete Produkt spezifisch sein.
Die Modellierung der Fertigungsprozesse muss auf der Grundlage unternehmensspezifischer Daten erfolgen (z.B. Energie, die für die Montage der Materialien/Komponenten des betrachteten Produkts benötigt wird). Bei Unternehmen, die mehr als ein Produkt herstellen, müssen die verwendeten Tätigkeitsdaten (einschließlich Stückliste) für das in der Studie betrachtete Produkt spezifisch sein.
4.6.2 Sekundärdaten
Sekundärdaten beziehen sich auf Daten, die nicht auf direkten Messungen oder auf der Berechnung der jeweiligen Prozesse innerhalb der Systemgrenze beruhen. Sekundärdaten sind entweder sektorspezifisch, d. h. spezifisch für den Sektor, der für die PEF-Studie berücksichtigt wird, oder sektorübergreifend. Beispiele für Sekundärdaten sind:
Alle Sekundärdaten müssen in Sekundärdatensätzen modelliert werden, die der Datenhierarchie gemäß Abschnitt 4.6.3 entsprechen und die Anforderungen an die Datenqualität gemäß Abschnitt 4.6.5 erfüllen müssen. Die verwendeten Datenquellen müssen klar dokumentiert und im PEF-Bericht angegeben werden.
4.6.3 Zu verwendende Datensätze
In PEF-Studien müssen, soweit verfügbar, EF-konforme Sekundärdatensätze verwendet werden. Bei der Erstellung EF-konformer Sekundärdatensätze muss der Leitfaden für EF-konforme Datensätze befolgt werden 49. Falls kein EF-konformer Sekundärdatensatz verfügbar ist oder erstellt werden kann, muss die Auswahl der zu verwendenden Datensätze nach den folgenden Regeln in hierarchischer Reihenfolge erfolgen:
4.6.4 Ausschluss
Ausschlüsse müssen vermieden werden, es sei denn, es werden folgende Regeln eingehalten.
Bis zu 3,0 % (kumuliert) der Prozesse und Elementarflüsse können auf der Grundlage von Material- und Energieflüssen und der Umweltrelevanz (Gesamtpunktzahl) ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossenen Prozesse müssen im PEF-Bericht ausdrücklich angegeben und begründet werden, insbesondere mit Bezug auf die Umweltrelevanz des angewandten Ausschlusses.
Dieser Ausschluss muss zusätzlich zu den in den Hintergrunddatensätzen bereits enthaltenen Ausschlüssen berücksichtigt werden. Diese Regel gilt sowohl für Zwischen- als auch für Endprodukte.
Prozesse, die (kumuliert) weniger als 3,0 % des Material- und Energieflusses ausmachen, sowie die Umweltauswirkungen für jede Wirkungskategorie können von PEF-Studien ausgeschlossen werden.
Es wird eine Screening-Studie empfohlen, um Prozesse zu ermitteln, die ausgeschlossen werden können.
4.6.5 Anforderungen an die Datenqualität
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Datenqualität von EF-konformen Datensätzen bewertet wird. Die Anforderungen an die Datenqualität sind Tabelle 20 zu entnehmen.
Sobald die für das untersuchte System repräsentativen Prozesse und Produkte ausgewählt sind und ihre Sachbilanzen erfasst sind, wird anhand des Vollständigkeitskriteriums bewertet, inwieweit die Sachbilanzen alle Emissionen und Ressourcen der Prozesse und Produkte abdecken, die für die Berechnung sämtlicher EF-Wirkungskategorien erforderlich sind. Die Erfüllung des Vollständigkeitskriteriums und die vollständige Übereinstimmung mit der PEF-Methode sind Voraussetzungen für EF-konforme Datensätze. Daher werden diese beiden Kriterien nicht qualitativ bewertet. Im Leitfaden für EF-konforme Daten ist dargelegt, wie sie im Datensatz auszuweisen sind. 51
Tabelle 20 Datenqualitätskriterien, Dokumentation, Nomenklatur und Prüfung 1
Mindestanforderungen | Vollständigkeit
Methodische Eignung und Konsistenz 2 |
Datenqualitätskriterien (bewertet) | Technologische Repräsentativität 3 (TeR)
Geografische Repräsentativität 4 (GeR) Zeitbezogene Repräsentativität 5 (TiR) Präzision 6 (P) |
Dokumentation | Entspricht dem ILCD-Format und den zusätzlichen Anforderungen an die Metadateninformationen des Leitfadens für EF-konforme Datensätze 7. |
Nomenklatur | Entspricht der Struktur der ILCD-Nomenklatur (Verwendung von EF-Referenzelementarflüssen für IT-kompatible Inventare; detaillierte Anforderungen siehe Abschnitt 4.3). |
Prüfung | Prüfung durch einen 'qualifizierten Prüfer' Separater Prüfbericht |
1) Detaillierte Anforderungen an die Dokumentation und Prüfung sind abrufbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.
2) Der im Zusammenhang mit dieser Verfahrensmethode verwendete Begriff 'methodische Eignung und Konsistenz' entspricht dem Begriff 'Konsistenz' in der Norm ISO 14044:2006. 3) Der in dieser Verfahrensmethode verwendete Begriff 'technologische Repräsentativität' entspricht dem Begriff 'technologischer Erfassungsbereich' in der Norm ISO 14044:2006. 4) Der in dieser Verfahrensmethode verwendete Begriff 'geografische Repräsentativität' entspricht dem Begriff 'geografischer Erfassungsbereich' in der Norm ISO 14044:2006. 5) Der in dieser Verfahrensmethode verwendete Begriff 'zeitbezogene Repräsentativität' entspricht dem Begriff 'zeitbezogener Erfassungsbereich' in der Norm ISO 14044:2006. 6) Der in dieser Verfahrensmethode verwendete Begriff 'Parameterunsicherheit' entspricht dem Begriff 'Präzision' in der Norm ISO 14044:2006. 7) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf |
Jedes zu bewertende Datenqualitätskriterium (TeR, GeR, TiR und P) wird anhand der fünf in Tabelle 21 aufgeführten Niveaus bewertet.
Tabelle 21 Datenqualitätswert (DQR) und Datenqualitätsniveaus für jedes Datenqualitätskriterium
DQR von Datenqualitätskriterien (TeR, GeR, TiR, P) | Datenqualitätsniveau |
1 | Ausgezeichnet |
2 | Sehr gut |
3 | Gut |
4 | Zufriedenstellend |
5 | Mangelhaft |
4.6.5.1 DQR-Formel
Im EF-Kontext muss die Datenqualität jedes neuen EF-konformen Datensatzes und der PEF-Gesamtstudie berechnet und angegeben werden. Die Berechnung des DQR muss sich auf die vier Datenqualitätskriterien technologische Repräsentativität (TeR), geografische Repräsentativität (GeR), zeitbezogene Repräsentativität (TiR) und Präzision (P) stützen.
DQR = [Gleichung 1]
Die Repräsentativität (technologisch, geografisch und zeitbezogen) beschreibt das Maß, in dem die gewählten Prozesse und Produkte das untersuchte System abbilden, während die Präzision die Art und Weise, in der die Daten erhoben werden, und das damit verbundene Maß an Unsicherheit angibt.
Beim DQR werden fünf Qualitätsniveaus (von ausgezeichnet bis mangelhaft) unterschieden. Sie sind in Tabelle 22 zusammengefasst.
Tabelle 22 Datenqualitätsniveau der EF-konformen Datensätze insgesamt, entsprechend dem erreichten Datenqualitätswert (DQR)
DQR insgesamt |
Datenqualitätsniveau insgesamt |
DQR ≤ 1,5 | 'Ausgezeichnet' |
1,5 < DQR ≤ 2,0 | 'Sehr gut' |
2,0 < DQR ≤ 3,0 | 'Gut' |
3 < DQR ≤ 4,0 | 'Zufriedenstellend' |
DQR > 4 | 'Mangelhaft' |
Die DQR-Formel ist anwendbar auf
4.6.5.2 DQR unternehmensspezüischer Datensätze
Bei der Erstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes muss die Datenqualität i) der unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten und ii) der unternehmensspezifischen direkten Elementarflüsse (i. e. Emissionsdaten) getrennt bewertet werden. Der DQR der mit den Tätigkeitsdaten verknüpften Teilprozesse (siehe Abbildung 9) wird anhand der Anforderungen in der Datenbedarfsmatrix (Abschnitt 4.6.5.4) bewertet.
Abbildung 9 Grafische Darstellung eines unternehmensspezifischen Datensatzes
Wenn ein unternehmensspezifischer Datensatz teilweise disaggregiert ist, muss der DQR der Tätigkeitsdaten und der direkten Elementarflüsse bestimmt werden. Der DQR der Teilprozesse muss anhand der Datenbedarfsmatrix bestimmt werden.
Der DQR des neu entwickelten Datensatzes muss folgendermaßen berechnet werden.
Die Tätigkeitsdaten 1 machen 30 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Dieser Prozess trägt 37,5 % (zu verwendende Gewichtung) zum Gesamtwert von 80 % bei.Die Tätigkeitsdaten 2 machen 50 % der gesamten Umweltauswirkungen des Datensatzes aus. Dieser Prozess trägt 62,5 % (zu verwendende Gewichtung) zum Gesamtwert von 80 % bei.
DQR = [Gleichung 1]
Tabelle 23 Zuordnung der Werte zu den DQR-Kriterien bei Verwendung unternehmensspezifischer Informationen. Die Kriterien dürfen nicht geändert werden.
Wert |
PEF und PAD |
TiR-EF und TiR-AD |
TeR-EF und TeR-AD |
GeR-EF und GeR-AD |
1 | Gemessen/berechnet und extern verifiziert. | Die Daten beziehen sich auf das letzte Verwaltungsjahr in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. | Die Elementarflüsse und die Tätigkeitsdaten bilden ausdrücklich die Technologie des neu entwickelten Datensatzes ab. | Die Tätigkeitsdaten und Elementarflüsse spiegeln die genaue Geografie wider, in der die Modellierung des Prozesses in dem neu geschaffenen Datensatz stattfindet. |
2 | Gemessen/berechnet und intern verifiziert, Plausibilitätsprüfung durch den Prüfer. | Die Daten beziehen sich auf maximal zwei Verwaltungsjahre in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. | Die Elementarflüsse und die Tätigkeitsdaten sind ein Stellvertreter der Technologie des neu entwickelten Datensatzes. | Die Tätigkeitsdaten und Elementarflüsse spiegeln teilweise die Geografie wider, in der die Modellierung des Prozesses in dem neu geschaffenen Datensatz stattfindet. |
3 | Gemessen/berechnet/Literatur und Plausibilität nicht vom Prüfer nachgeprüft ODER qualifizierte Schätzung auf der Grundlage von Berechnungen, die vom Prüfer nachgeprüft wurden. | Die Daten beziehen sich auf maximal drei Verwaltungsjahre in Bezug auf das Veröffentlichungsdatum des EF-Berichts. | Entfällt. | Entfällt. |
4-5 | Entfällt. | Entfällt. | Entfällt. | Entfällt. |
PEF: Präzision Elementarflüsse; PAD: Präzision Tätigkeitsdaten; TiR-EF: zeitbezogene Repräsentativität Elementarflüsse; TiR-AD: zeitbezogene Repräsentativität Tätigkeitsdaten; TeR-EF: technologische Repräsentativität Elementarflüsse; TeR-AD: technologische Repräsentativität Tätigkeitsdaten; GeR-EF: geografische Repräsentativität Elementarflüsse; GeR-AD: geografische Repräsentativität Tätigkeitsdaten. |
4.6.5.3. DQR von in PEF-Studien verwendeten Sekundärdatensätzen
In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Berechnung des DQR von in PEF-Studien verwendeten Sekundärdatensätzen beschrieben. Dabei ist der (vom Datenlieferanten berechnete) DQR des EF-konformen Sekundärdatensatzes neu zu berechnen, wenn er für die Modellierung der relevantesten Prozesse verwendet wird (siehe Abschnitt 4.6.5.4), damit der Nutzer der PEF-Methode die kontextspezifischen DQR-Kriterien (TeR' TiR und GeR der relevantesten Prozesse) bewerten kann. Die Kriterien TeR' TiR und GeR werden auf der Grundlage von Tabelle 24 neu bewertet. Änderungen der Kriterien sind nicht zulässig. Der Gesamt-DQR des Datensatzes muss mithilfe von Gleichung 19 neu berechnet werden.
Tabelle 24 Zuordnung der Werte zu den DQR-Kriterien bei Verwendung von Sekundärdatensätzen
Wert |
TiR |
TeR |
GeR |
1 | Das Datum der Veröffentlichung des EF-Berichts liegt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Datensatzes. | Die in der EF-Studie verwendete Technologie ist identisch mit der Technologie, die Gegenstand des Datensatzes ist. | Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in dem Land statt, für das der Datensatz gültig ist. |
2 | Der EF-Bericht wurde spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes veröffentlicht. | Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind im Technologiemix des Datensatzes enthalten. | Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in der geografischen Region (z.B. Europa) statt, für die der Datensatz gültig ist. |
3 | Der EF-Bericht wurde spätestens vier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes veröffentlicht. | Die in der EF-Studie verwendeten Technologien sind nur teilweise in den Umfang des Datensatzes einbezogen. | Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einer der geografischen Regionen statt, für die der Datensatz gültig ist. |
4 | Der EF-Bericht wurde spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes veröffentlicht. | Die in der EF-Studie verwendeten Technologien ähneln denen, die in den Datensatz aufgenommen wurden. | Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem Land statt, das nicht zu der/den geografischen Region/en gehört, für die der Datensatz gültig ist, doch werden auf Grundlage der Einschätzung von Sachverständigen ausreichende Ähnlichkeiten angenommen. |
5 | Der EF-Bericht wurde mehr als sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Datensatzes veröffentlicht oder die Gültigkeitsdauer ist nicht angegeben. | Die in der EF-Studie verwendeten Technologien unterscheiden sich von den Technologien, die in den Umfang des Datensatzes fallen. | Der in der EF-Studie modellierte Prozess findet in einem anderen Land statt als dem, für das der Datensatz gültig ist. |
TiR: zeitbezogene Repräsentativität; TeR: technologische Repräsentativität; GeR: geografische Repräsentativität. |
4.6.5.4. Die Datenbedarfsmatrix (DNM)
Die Datenbedarfsmatrix muss verwendet werden, um alle Prozesse zu bewerten, die erforderlich sind, um das betrachtete Produkt entsprechend seinen Datenanforderungen zu modellieren (siehe Tabelle 25). Sie gibt an, für welche Prozesse unternehmensspezifische Daten oder Sekundärdaten verwendet werden müssen oder können, je nachdem, wie viel Einfluss das Unternehmen auf den Prozess hat. In der DNM sind die folgenden drei, nachstehend erläuterten Fälle erfasst:
Der Nutzer der PEF-Methode muss Folgendes tun:
Tabelle 25 DNM - Anforderungen an ein Unternehmen, das eine PEF-Studie durchführt
Die für die einzelnen Situationen angegebenen Optionen sind nicht in hierarchischer Reihenfolge aufgeführt.
Datenanforderungen | ||
Situation 1: vom Unternehmen durchgeführter Prozess |
Option 1 | Stellen Sie unternehmensspezifische Daten (sowohl Tätigkeitsdaten als auch direkte Emissionen) bereit und erstellen Sie einen unternehmensspezifischen Datensatz (DQR ≤ 1,5). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes gemäß den Regeln in Abschnitt 4.6.5.2. |
Situation 2: nicht vom Unternehmen durchgeführter Prozess, aber mit Zugang zu |
Option 1 | Stellen Sie unternehmensspezifische Daten bereit und erstellen Sie einen unternehmensspezifischen Datensatz (DQR ≤ 1,5). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes gemäß den Regeln in Abschnitt 4.6.5.2. |
Option 2 | Verwenden Sie einen EF-konformen Sekundärdatensatz, wenden Sie unternehmensspezifische Tätigkeitsdaten für den Transport (Strecke) an und ersetzen Sie die für den Strommix und den Transport verwendeten Teilprozesse durch lieferkettenspezifische EF-konforme Datensätze (DQR ≤ 3,0). Berechnen Sie den DQR des verwendeten Datensatzes neu (siehe Abschnitt 4.6.5.6). | |
Situation 3: nicht vom Unternehmen durchgeführter Prozess ohne Zugang zu |
Option 1 | Verwenden Sie einen EF-konformen Sekundärdatensatz in aggregierter Form (DQR ≤ 3,0). Berechnen Sie den DQR des Datensatzes neu, wenn es sich um einen relevantesten Prozess handelt (siehe Abschnitt 4.6.5.7) |
Für alle EF-konformen Sekundärdatensätze kann ein ILCD-EL-konformer Datensatz verwendet werden. Dies bis zu 10 % der Gesamtpunktzahl des betrachteten Produkts beitragen (siehe Abschnitt 4.6.3). Für diese Datensätze muss der DQR nicht neu berechnet werden.
4.6.5.5. DNM Situation 1
Für alle Prozesse des Unternehmens und falls das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der Datenqualitätswert des neu entwickelten EF-konformen Datensatzes gemäß Abschnitt 4.6.5.2 bewertet werden.
4.6.5.6. DNM Situation 2
Wenn ein Prozess der Situation 2 zuzuordnen ist (d. h. das Unternehmen, das die PEF-Studie vornimmt, führt den Prozess nicht durch, hat aber Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), gibt es zwei Möglichkeiten:
Situation 2/Option 1
Im Falle aller nicht vom Unternehmen durchgeführten Prozesse und wenn das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, unternehmensspezifische Daten verwendet, muss der DQR des neu entwickelten EF-konformen Datensatzes gemäß Abschnitt 4.6.5.2 bewertet werden.
Situation 2/Option 2
Für Prozesse in Situation 2/Option 2 wird ein disaggregierter EF-konformer Sekundärdatensatz verwendet. Das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, muss:
Es können unternehmensspezifische R1-Werte verwendet werden. Der Nutzer der PEF-Methode muss die DQR-Kriterien für die Prozesse in Situation 2/Option 2 neu berechnen. Der Datenqualitätswert muss durch eine Neubewertung von TeR und TiR mithilfe der Tabelle 24 kontextspezifisch gemacht werden. Der Wert des Kriteriums GeR muss um 30 % gesenkt und der ursprüngliche Wert des Kriteriums P muss beibehalten werden.
4.6.5.7. DNM Situation 3
Ist ein Prozess der Situation 3 zuzuordnen (d. h., das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, führt den Prozess nicht durch und hat auch keinen Zugang zu unternehmensspezifischen Daten), muss das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, EF-konforme Sekundärdatensätze verwenden.
Wenn es sich um einen relevantesten Prozess handelt, muss der Nutzer der PEF-Methode die DQR-Kriterien nach dem in Abschnitt 7.3 beschriebenen Verfahren durch Neubewertung von TeR, TiR und GeR mithilfe der Tabelle 24 kontextspezifisch machen. Der ursprüngliche Wert des Parameters P muss beibehalten werden.
Für die nicht relevantesten Prozesse muss das Unternehmen, das die PEF-Studie durchführt, nach dem in Abschnitt 7.3 beschriebenen Verfahren die DQR-Werte aus dem ursprünglichen Datensatz verwenden.
4.6.5.8. DQR einer PEF-Studie
Zur Berechnung des durchschnittlichen DQR der PEF-Studie muss der Nutzer der PEF-Methode die TeR, TiR, GeR und P der PEF-Studie getrennt berechnen. Sie müssen als gewichteter Durchschnitt der DQR-Punktzahlen aller relevantesten Prozesse auf der Grundlage ihres relativen Umweltbeitrags zur Gesamtpunktzahl anhand von Gleichung 20 berechnet werden.
5. EF-Wirkungsabschätzung
Sobald die Sachbilanz (LCI) erstellt ist, muss anhand sämtlicher EF-Wirkungskategorien und -modelle die EF-Wirkungsabschätzung 54 durchgeführt werden, um die Umweltleistung des Produkts zu berechnen. Die EF-Wirkungsabschätzung umfasst vier Schritte: Klassifikation, Charakterisierung, Normierung und Gewichtung. Die Ergebnisse einer PEF-Studie müssen als charakterisierte, normierte und gewichtete Ergebnisse für jede EF-Wirkungskategorie und als eine Gesamtpunktzahl auf der Grundlage der in Abschnitt 6.5.2.2 genannten Gewichtungsfaktoren berechnet und im PEF-Bericht angegeben werden. Die Ergebnisse müssen für i) den gesamten Lebensweg und ii) den gesamten Lebensweg ohne die Nutzungsphase angegeben werden.
5.1 Klassifikation und Charakterisierung
5.1.1 Klassifikation
Eine Klassifikation setzt voraus, dass die in der Sachbilanz erfassten Material-/Energieinputs und -outputs der relevanten EF-Wirkungskategorie zugeordnet werden. Während der Klassifikationsphase werden z.B. alle THG-Emissionen herbeiführenden Inputs/Outputs der Kategorie "Klimawandel" zugeordnet. Gleichermaßen werden Inputs/Outputs, die Emissionen ozonabbauender Stoffe bewirken, der Kategorie "Abbau der Ozonschicht" zugeteilt. In bestimmten Fällen kann ein Input/Output mehreren EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden (so tragen beispielsweise Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowohl zum Klimawandel als auch zum Abbau der Ozonschicht bei).
Es ist wichtig, die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe auszudrücken, für die Charakterisierungsfaktoren (siehe nächster Abschnitt) verfügbar sind. Beispielsweise müssen die Daten für einen NPK-Mehrnährstoffdünger disaggregiert und nach den N-, P- und K-Fraktionen klassifiziert werden, weil jeder Inhaltsstoff zu unterschiedlichen EF-Wirkungskategorien beiträgt. In der Praxis kann ein Großteil der Sachbilanzdaten aus bestehenden öffentlichen oder kommerziellen Sachbilanzdatenbanken bezogen werden, bei denen die Klassifikation bereits erfolgt ist. In derartigen Fällen muss z.B. vom Lieferanten sichergestellt werden, dass die Klassifikation und die entsprechenden EF-Wirkungsabschätzungspfade den Anforderungen der PEF-Methode genügen.
Alle während der Erstellung der Sachbilanz erfassten Inputs/Outputs müssen anhand der von der JRC der Europäischen Kommission bereitgestellten Klassifikationsdaten 55 den EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden, zu denen sie beitragen.
Für die Klassifikation der Sachbilanz sollten, soweit wie möglich, die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe ausgedrückt werden, für die Charakterisierungsfaktoren verfügbar sind.
5.1.2 Charakterisierung
Charakterisierung bezieht sich auf die Berechnung der Größenordnung des Beitrags jedes klassifizierten Inputs/Outputs zu den jeweiligen EF-Wirkungskategorien und Aggregation der Beiträge innerhalb jeder Kategorie. Dazu werden die Werte in der Sachbilanz mit dem einschlägigen Charakterisierungsfaktor für jede EF-Wirkungskategorie multipliziert.
Die Charakterisierungsfaktoren sind stoff- oder ressourcenspezifisch. Sie stehen für die Wirkungsintensität eines Stoffs im Vergleich zu einem gemeinsamen Referenzstoff für eine EF-Wirkungskategorie (Wirkungskategorie-Indikator). Beispielsweise werden bei der Berechnung der Auswirkungen auf den Klimawandel alle in der Sachbilanz erfassten THG-Emissionen nach ihrer Wirkungsintensität bezogen auf Kohlendioxid, den Referenzstoff für diese Kategorie, gewichtet. Dies ermöglicht es, die Wirkungspotenziale zu aggregieren und in Form eines einzigen Äquivalenzwertes für die betreffende EF-Wirkungskategorie (in diesem Fall als CO2-Äquivalent) auszudrücken.
Allen klassifizierten Inputs/Outputs in den einzelnen EF-Wirkungskategorien müssen Charakterisierungsfaktoren zugeordnet werden, die dem Beitrag je Input-/Outputeinheit zu dieser Kategorie entsprechen, wobei die vorgegebenen Charakterisierungsfaktoren zu verwenden sind 56. Anschließend müssen die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse für die einzelnen EF-Wirkungskategorien berechnet werden, und zwar durch Multiplikation der jeweiligen Input-/Outputmenge mit dem zugehörigen Charakterisierungsfaktor und Addition der Beiträge der Inputs/Outputs innerhalb jeder Kategorie, um einen in den relevanten Referenzeinheiten ausgedrückten einheitlichen Wert zu erhalten.
5.2 Normierung und Gewichtung
Nach den Schritten der Klassifikation und Charakterisierung muss die EF-Wirkungsabschätzung durch die Schritte der Normierung und Gewichtung ergänzt werden.
5.2.1 Normierung der Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung
Die Normierung ist der Schritt, bei dem die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse durch Normierungsfaktoren dividiert werden, um die Größenordnung ihrer Beiträge zu den EF-Wirkungskategorien gemessen an einer Referenzeinheit zu berechnen und zu vergleichen. Das Resultat sind dimensionslose, normierte Ergebnisse. Diese spiegeln die dem Produkt zuzuordnenden Belastungen bezogen auf die Referenzeinheit wider. Im Rahmen der PEF-Methode werden die Normierungsfaktoren pro Kopf beruhend auf einem globalen Wert 57 ausgedrückt.
Normierte EF-Ergebnisse geben jedoch keinen Aufschluss über den Schweregrad oder die Relevanz der jeweiligen Wirkungen.
In PEF-Studien dürfen normierte Ergebnisse nicht aggregiert werden, da dies eine gleiche Gewichtung impliziert. Charakterisierte Ergebnisse müssen zusammen mit den normierten Ergebnissen angegeben werden.
5.2.2 Gewichtung der Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung
Die Gewichtung ist ein obligatorischer Schritt in PEF-Studien und erleichtert die Auswertung und Mitteilung der Analyseergebnisse. In diesem Schritt werden normierte Ergebnisse mit einem Satz von Gewichtungsfaktoren (in %) multipliziert, die die empfundene relative Bedeutung der untersuchten EF-Wirkungskategorien widerspiegeln. Die gewichteten Ergebnisse verschiedener Wirkungskategorien können dann verglichen werden, um ihre relative Bedeutung zu ermitteln. Sie können auch wirkungskategorienübergreifend aggregiert werden, um eine Gesamtpunktzahl zu erhalten.
Der Prozess, der der Entwicklung von EF-Gewichtungsfaktoren zugrunde liegt, ist dem Bericht von Sala et al. von 2018 zu entnehmen. Die Gewichtungsfaktoren 58, die in PEF-Studien verwendet werden müssen, sind online abrufbar 59 60.
Die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzung vor der Gewichtung (d. h. charakterisiert und normiert) müssen zusammen mit den gewichteten Ergebnissen im PEF-Bericht mitgeteilt werden.
6. Auswertung von PEF-Ergebnissen
6.1 Einführung
Mit der Auswertung der Ergebnisse der PEF-Studie werden zwei Ziele verfolgt.
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Auswertungsphase in den Schritten ablaufen, die in diesem Abschnitt beschrieben sind.
6.2 Bewertung der Robustheit des PEF-Modells
Bei der Bewertung der Robustheit des PEF-Modells wird evaluiert, inwieweit methodische Entscheidungen, beispielsweise über Systemgrenzen, Datenquellen und Allokationen, die Untersuchungsergebnisse beeinflussen.
Die Robustheit des PEF-Modells sollte anhand der nachstehenden Instrumente bewertet werden.
Etwaige Fragen, die bei dieser Bewertung aufgezeigt werden, können als Grundlage für iterative Verbesserungen der PEF-Studie dienen.
6.3 Identifizierung von kritischen Punkten (Hotspots): relevanteste Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse
Sobald sich der Nutzer der PEF-Methode vergewissert hat, dass das PEF-Modell robust ist und allen Aspekten des festgelegten Ziels und Untersuchungsrahmens genügt, müssen die wichtigsten zu den PEF-Ergebnissen beitragenden Elemente identifiziert werden. Dieser Schritt kann auch als Untersuchung der 'kritischen Punkte' (Hotspot-Analyse) bezeichnet werden. Der Nutzer der PEF-Methode muss unter den nachfolgenden Aspekten die jeweils relevantesten ermitteln und im PEF-Bericht (zusammen mit dem prozentualen Anteil) auflisten:
Es besteht ein erheblicher operativer Unterschied zwischen den relevantesten Wirkungskategorien und Lebenswegabschnitten einerseits und den relevantesten Prozessen und Elementarflüssen andererseits. Die relevantesten Wirkungskategorien und Lebenswegabschnitte können im Zusammenhang mit der Kommunikation der Ergebnisse einer PEF-Studie von besonderer Bedeutung sein. Sie können dazu dienen, Umweltbereiche aufzuzeigen, auf die die Organisation ihre Aufmerksamkeit richten sollte.
Die Ermittlung der relevantesten Prozesse und Elementarflüsse ist vor allem für Ingenieure und Produktgestalter von Bedeutung, damit sie Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtfußabdrucks identifizieren können, wie etwa die Umgehung, Änderung oder weitere Optimierung eines Prozesses, die Anwendung umweltschonender Technologien usw. Dies ist besonders wichtig für interne Studien, damit eingehender untersucht wird, wie die Umweltleistung des Produkts verbessert werden kann. Das Verfahren, das zur Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und Elementarflüsse befolgt werden muss, wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.
6.3.1 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien
Die Ermittlung der relevantesten Wirkungskategorien muss auf der Grundlage der normierten und gewichteten Ergebnisse erfolgen. Die relevantesten Wirkungskategorien sind alle diejenigen, die zusammen mindestens 80 % zu der Gesamtpunktzahl beitragen. Dabei muss vom größten zum kleinsten Beitrag vorgegangen werden.
Mindestens drei relevante Wirkungskategorien müssen als relevanteste Wirkungskategorien identifiziert werden. Der Nutzer der PEF-Methode kann die Liste der relevantesten Wirkungskategorien erweitern, er darf jedoch keine dieser Kategorien streichen.
6.3.2 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte
Die relevantesten Lebenswegabschnitte sind diejenigen, die zusammen mehr als 80 % zu einer der ermittelten relevantesten Wirkungskategorien beitragen. Dabei muss vom größten zum kleinsten Beitrag vorgegangen werden. Der Nutzer der PEF-Methode kann die Liste der relevantesten Lebenswegabschnitte erweitern, er darf jedoch keinen Abschnitt streichen. Es müssen zumindest die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Lebenswegabschnitte berücksichtigt werden.
Entfallen auf die Nutzungsphase mehr als 50 % der Gesamtauswirkung einer relevantesten Wirkungskategorie, so muss das Verfahren unter Ausschluss der Nutzungsphase erneut durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Liste der relevantesten Lebenswegabschnitte diejenigen umfassen, die durch das vorgenannte Verfahren ausgewählt wurden, zuzüglich der Nutzungsphase.
6.3.3 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Prozesse
Jede relevanteste Wirkungskategorie muss weiter untersucht werden, indem die relevantesten Prozesse ermittelt werden, die bei der Modellierung des betrachteten Produkts verwendet werden. Die relevantesten Prozesse sind diejenigen, die zusammen mehr als 80 % zu einer der ermittelten relevantesten Wirkungskategorien beitragen. Identische Prozesse 61, die in verschiedenen Lebenswegabschnitten stattfinden (z.B. Transport, Stromverbrauch), müssen getrennt berücksichtigt werden. Identische Prozesse, die im selben Lebenswegabschnitt stattfinden, müssen zusammen berücksichtigt werden. Die Liste der relevantesten Prozesse muss zusammen mit dem jeweiligen Lebenswegabschnitt (oder gegebenenfalls mehreren Lebenswegabschnitten) und dem prozentualen Beitrag in den PEF-Bericht aufgenommen werden. Die Ermittlung der relevantesten Prozesse muss gemäß Tabelle 26 erfolgen.
Tabelle 26 Kriterien für die Auswahl der Ebene des Lebenswegabschnitts zur Ermittlung der relevantesten Prozesse
- Beitrag der Nutzungsphase zur Gesamtwirkung einer relevantesten Wirkungskategorien | - Relevanteste Prozesse, ermittelt auf der Ebene |
- ≥ 50 % | - gesamter Lebensweg ohne Nutzungsphase und
- Nutzungsphase |
- < 50 % | - gesamter Lebensweg |
Über diese Analyse muss für jede der relevantesten Wirkungskategorien getrennt berichtet werden. Der Nutzer der PEF-Methode kann die Liste der relevantesten Prozesse erweitern, er darf jedoch keinen Prozess streichen.
6.3.4 Verfahren zur Ermittlung der relevantesten Elementarflüsse
Die relevantesten Elementarflüsse sind definiert als diejenigen Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zu der Gesamtwirkung der jeweiligen relevantesten spezifischen Wirkungskategorie für jeden relevantesten Prozess beitragen, beginnend mit denjenigen mit dem größten Beitrag und absteigend zu denen mit dem geringsten Beitrag. Über diese Analyse muss für jede der relevantesten Wirkungskategorien getrennt berichtet werden.
Elementarflüsse, die zum Hintergrundsystem eines der relevantesten Prozesse gehören, können die Auswirkung dominieren. Deshalb sollte der Nutzer der PEF-Methode für jeden relevantesten Prozess ebenfalls die relevantesten direkten Elementarflüsse ermitteln, sofern disaggregierte Datensätze vorliegen.
Relevanteste direkte Elementarflüsse sind die direkten Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtwirkung der direkten Elementarflüsse des Prozesses für jede der relevantesten Wirkungskategorien beitragen. Die Untersuchung muss auf die direkten Emissionen der auf Ebene -1 disaggregierten Datensätze begrenzt werden 62. Dies bedeutet, dass der kumulierte Beitrag von 80 % nur anhand der Auswirkungen der direkten Emissionen und nicht anhand der Gesamtauswirkungen des Prozesses berechnet werden darf.
Der Nutzer der PEF-Methode kann die Liste der relevantesten Elementarflüsse erweitern, er darf jedoch keinen dieser Flüsse streichen. Die Liste der relevantesten Elementarflüsse (oder gegebenenfalls direkten Elementarflüsse) muss, auf den jeweiligen relevantesten Prozess bezogen, im PEF-Bericht angegeben werden.
6.3.5 Behandlung negativer Zahlen
Bei der Ermittlung des prozentualen Wirkungsbeitrags eines Prozesses oder Elementarflusses ist es wichtig, dass absolute Werte verwendet werden. Dadurch kann die Relevanz von Gutschriften (z.B. aus Recycling) ermittelt werden. Bei Prozessen oder Flüssen, deren Auswirkung negativ zu Buche schlägt, muss folgendes Verfahren angewandt werden:
Dieses Verfahren gilt nicht für die Ermittlung der relevantesten Lebenswegabschnitte.
6.3.6 Übersicht über die Anforderungen
Tabelle 27 enthält eine Übersicht über die Anforderungen zur Bestimmung der relevantesten Beiträge.
Tabelle 27 Übersicht über die Anforderungen an die Bestimmung der relevantesten Beiträge
Element |
Auf welcher Ebene muss die Relevanz ermittelt werden? |
Schwellenwert |
Relevanteste Wirkungskategorien | Gesamtpunktzahl | Wirkungskategorien, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtpunktzahl beitragen |
Relevanteste Lebenswegabschnitte | für jede relevanteste Wirkungskategorie | alle Lebenswegabschnitte, die zusammen mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen.
Entfallen auf die Nutzungsphase mehr als 50 % der Gesamtauswirkung einer relevantesten Wirkungskategorie, so muss das Verfahren unter Ausschluss der Nutzungsphase erneut durchgeführt werden. |
Relevanteste Prozesse | Für jede relevanteste Wirkungskategorie | alle Prozesse, die zusammen (während des gesamten Lebenswegs) mehr als 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen, wobei absolute Werte zugrunde gelegt werden. |
Relevanteste Elementarflüsse | Für jeden relevantesten Prozess unter Berücksichtigung der relevantesten Wirkungskategorien | alle Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zur Gesamtwirkung einer relevantesten Wirkungskategorie für jeden relevantesten Prozess beitragen. Falls disaggregierte Daten vorliegen: Für jeden relevantesten Prozess alle direkten Elementarflüsse, die zusammen mindestens 80 % zu dieser Wirkungskategorie beitragen (nur durch direkte Elementarflüsse verursacht). |
6.3.7 Beispiel
Nachstehend finden Sie fiktive Beispiele, die sich nicht auf spezifische PEF-Studienergebnisse stützen.
Relevanteste Wirkungskategorien
Tabelle 28 Beitrag der verschiedenen Wirkungskategorien auf der Grundlage normierter und gewichteter Ergebnisse - Beispiel
Wirkungskategorie |
Beitrag zur Gesamtauswirkung (%) |
Klimawandel | 21,5 |
Ozonabbau | 3,0 |
Humantoxizität, kanzerogen | 6,0 |
Humantoxizität, nicht kanzerogen | 0,1 |
Feinstaub | 14,9 |
Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit | 0,5 |
Fotochemische Bildung von Ozon, menschliche Gesundheit | 2,4 |
Versauerung | 1,5 |
Eutrophierung, Land | 1,0 |
Eutrophierung, Süßwasser | 1,0 |
Eutrophierung, Meer | 0,1 |
Ökotoxizität, Süßwasser | 0,1 |
Wirkungskategorie | Beitrag zur Gesamtauswirkung (%) |
Landnutzung | 14,3 |
Wassernutzung | 18,6 |
Ressourcennutzung, Mineralien und Metalle | 6,7 |
Ressourcennutzung, fossil | 8,3 |
Relevanteste Wirkungskategorien insgesamt (%) | 84,3 |
Auf der Basis der normierten und gewichteten Ergebnisse sind die relevantesten Wirkungskategorien Klimawandel, Feinstaub, Wassernutzung, Landnutzung und Ressourcennutzung (Mineralien, Metalle und fossile Brennstoffe), mit einem kumulierten Beitrag von 84,3 % zur Gesamtauswirkung.
Relevanteste Lebenswegabschnitte
Tabelle 29 Beitrag der verschiedenen Lebenswegabschnitte zur Kategorie "Auswirkungen auf den Klimawandel" (auf der Grundlage der charakterisierten Sachbilanzergebnisse) - Beispiel
Lebenswegabschnitt |
Beitrag (%) |
Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung |
46,3 |
Herstellung des Hauptprodukts |
21,2 |
Produktvertrieb und Lagerung |
16,5 |
Nutzungsphase |
5,9 |
EoL |
10,1 |
Relevanteste Lebenswegabschnitte insgesamt (%) |
88,0 |
Die drei rot hinterlegten Lebenswegabschnitte sind diejenigen, die den Feststellungen zufolge für den Klimawandel 'am relevantesten' sind, da sie mehr als 80 % dazu beitragen. Die Rangfolge muss beim größten Beitrag beginnen.
Dieses Verfahren muss für alle ausgewählten relevantesten EF-Wirkungskategorien wiederholt werden.
Relevanteste Prozesse
Tabelle 30 Beitrag verschiedener Prozesse zur Kategorie "Auswirkungen auf den Klimawandel" (auf der Grundlage der charakterisierten Sachbilanzergebnisse) - Beispiel
Lebenswegabschnitt |
Prozessmodul |
Beitrag (%) |
Rohstoffbeschaffung und Vorbehandlung | Prozess A |
4,9 |
Prozess B |
41,4 | |
Herstellung des Hauptprodukts | Prozess C |
18,4 |
Prozess D |
2,8 | |
Produktvertrieb und Lagerung | Prozess E |
16,5 |
Nutzungsphase | Prozess F |
5,9 |
EoL | Prozess G |
10,1 |
Relevanteste Prozesse insgesamt (%) |
86,4 |
Nach dem vorgeschlagenen Verfahren müssen die Prozesse B, C, E und G als 'relevanteste Prozesse' ausgewählt werden.
Dieses Verfahren muss für alle ausgewählten relevantesten Wirkungskategorien wiederholt werden.
Umgang mit negativen Zahlen und identischen Prozessen in verschiedenen Lebenswegabschnitten
Tabelle 31 Beispiel für den Umgang mit negativen Zahlen und identischen Prozessen in verschiedenen Lebenswegabschnitten
6.4 Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Der letzte Schritt der Auswertungsphase der EF-Berechnung umfasst Folgendes:
Der PEF ergänzt andere Bewertungen und Instrumente wie z.B. standortspezifische Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Risikobewertungen von Chemikalien.
Es sollten Verbesserungsmöglichkeiten wie beispielsweise der Einsatz saubererer Technologien oder Produktionstechniken, Änderungen der Produktgestaltung, die Anwendung von Umweltmanagementsystemen (z.B. Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder ISO 14001:2015) oder andere systematische Ansätze herausgearbeitet werden.
Bei den Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Einschränkungen muss den vorab festgelegten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der PEF-Studie Rechnung getragen werden. Die Schlussfolgerungen sollten eine Übersicht über die entlang der Lieferkette identifizierten 'Hotspots' und die potenziellen Verbesserungen durch Managementinterventionen beinhalten.
7. Berichterstattung über den Umweltfußabdruck von Produkten
7.1 Einführung
Ein PEF-Bericht ergänzt die PEF-Studie und beinhaltet eine relevante, umfassende, konsistente, genaue und transparente Zusammenfassung der Studie. Er präsentiert die besten verfügbaren Informationen so, dass sein Nutzen für aktuelle und künftige Zielgruppen optimiert wird, und macht gleichzeitig die Einschränkungen transparent. Eine wirksame PEF-Berichterstattung muss mehrere Kriterien erfüllen, die sowohl das Verfahren (Qualität) als auch die Substanz (Inhalt) des Berichts betreffen. Anhang II Teil E enthält eine Vorlage für den PEF-Bericht. Diese Vorlage enthält die Informationen, die in einem PEF-Bericht mindestens anzugeben sind.
Mindestelemente eines PEF-Berichts: Zusammenfassung, Hauptbericht, aggregierter EF-konformer Datensatz und Anhang. Vertrauliche und unternehmensinterne Angaben können in einem vierten Teil - einem ergänzenden vertraulichen Bericht - gemacht werden. Prüfberichte werden als Anhang beigefügt.
7.1.1 Zusammenfassung
Die Zusammenfassung muss für sich alleine stehen können, ohne dass die Ergebnisse und etwaige Schlussfolgerungen/Empfehlungen verfälscht werden. Sie muss in Bezug auf Transparenz, Konsistenz usw. dieselben Kriterien erfüllen wie der ausführliche Bericht. Die Zusammenfassung sollte möglichst in einer für ein Publikum ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Weise abgefasst sein.
7.1.2 Aggregierter EF-konformer Datensatz
Für jedes in der PEF-Studie betrachtete Produkt stellt der Nutzer einen aggregierten EF-konformen Datensatz zur Verfügung.
Veröffentlicht der Nutzer der PEF-Methode oder der PEFCR einen solchen EF-konformen Datensatz, dann muss auch der PEF-Bericht, auf dessen Grundlage der Datensatz erstellt wird, veröffentlicht werden.
7.1.3 Hauptbericht
Der Hauptbericht 63 muss mindestens folgende Elemente enthalten:
7.1.4 Validierungserklärung
Siehe Abschnitt 8.5.3.
7.1.5 Anhänge
In den Anhängen werden die technischeren Grundlagen für den Hauptbericht dokumentiert (z.B. detaillierte Berechnungen für die Bewertung der Datenqualität, alternativer Ansatz für ein Stickstofffeldmodell, wenn der Untersuchungsrahmen einer PEF-Studie eine Agrarmodellierung umfasst, Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse, Bewertung der Robustheit des PEF-Modells, Quellenangaben).
7.1.6 Vertraulicher Bericht
Der vertrauliche Bericht ist fakultativ. Wenn er beigefügt wird, muss er alle vertraulichen und unternehmensinternen Daten (einschließlich Rohdaten) und Informationen enthalten, die nicht extern offengelegt werden dürfen. Der vertrauliche Bericht muss für das Verifizierungs- und Validierungsverfahren der PEF-Studie vorgelegt werden (siehe Abschnitt 8.4.3).
8. Verifizierung und Validierung von PEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln
Wenn in Strategien zur Umsetzung der PEF-Methode spezifische Anforderungen an die Verifizierung und Validierung von PEF-Studien, -Berichten und -Kommunikationsmitteln festgelegt sind, haben diese Anforderungen Vorrang.
8.1 Festlegung des Verifizierungsrahmens
Die Verifizierung und Validierung der PEF-Studie ist immer dann vorgeschrieben, wenn die Studie oder ein Teil der darin enthaltenen Informationen für eine beliebige externe Kommunikation verwendet wird (d. h. Kommunikation an andere interessierte Parteien als den Auftraggeber oder den Nutzer der PEF-Methode der Studie).
Verifizierung ist das von Verifizierern des Umweltfußabdrucks durchgeführte Verfahren, um nachzuprüfen, ob die PEF-Studie im Einklang mit Anhang I durchgeführt wurde.
Validierung ist die Bestätigung durch die Verifizierer, die die Verifizierung vorgenommen haben, dass die Informationen und Daten in der PEF-Studie, dem PEF-Bericht und den Kommunikationsmitteln zum Zeitpunkt der Validierung zuverlässig, glaubwürdig und korrekt sind.
Die Verifizierung und Validierung müssen die folgenden drei Bereiche abdecken:
Die Verifizierung der PEF-Studie muss sicherstellen, dass die PEF-Studie in Übereinstimmung mit Anhang I oder der geltenden PEFCR durchgeführt wird.
Die Validierung der in der PEF-Studie enthaltenen Informationen muss sicherstellen, dass
Die Verifizierung und Validierung des PEF-Berichts muss sicherstellen, dass
Hinweis: | Vertrauliche Informationen müssen validiert werden, können jedoch aus dem PEF-Bericht ausgeklammert werden. |
Bei der Validierung des technischen Inhalts des Kommunikationsmittels muss sichergestellt werden, dass |
8.2 Verifizierungsverfahren
Das Verifizierungsverfahren umfasst die folgenden Schritte.
Erhält der Verifizierer Kenntnis von einem Vorgang, der ihn zu der Annahme veranlasst, dass ein Betrug oder eine Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften vorliegt, muss er dies dem Auftraggeber der Studie unverzüglich mitteilen.
8.3 Verifizierer
Dieser Abschnitt lässt spezifische Bestimmungen von EU-Rechtsvorschriften unberührt.
Die Verifizierung/Validierung kann von einem einzelnen Verifizierer oder einem Verifizierungsteam durchgeführt werden. Der unabhängige Verifizierer darf nicht der Organisation angehören, die die PEF-Studie durchgeführt hat.
In allen Fällen ist die Unabhängigkeit der Verifizierer zu gewährleisten, d. h., sie müssen die in den Anforderungen von ISO/IEC 17020:2012 in Bezug auf Drittverifizierer dargelegten Zwecke erfüllen, und sie dürfen keine Interessenkonflikte in Bezug auf die betreffenden Produkte haben.
Die Mindestanforderungen und -punktzahl für die Verifizierer, die nachstehend aufgeführt sind, müssen erfüllt sein. Wird die Verifizierung/Validierung von einem einzelnen Verifizierer durchgeführt, dann muss er alle Mindestanforderungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen (siehe Abschnitt 9.3.1); wird die Verifizierung/Validierung von einem Team durchgeführt, so muss das Team als Ganzes alle Mindestanforderungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen. Die Nachweise der Qualifikation des Verifizierers werden dem Verifizierungsbericht als Anhang beigefügt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Wird ein Verifizierungsteam eingesetzt, so wird eines der Mitglieder des Teams zum federführenden Verifizierer ernannt.
8.3.1 Mindestanforderungen an die Verifizierer
Dieser Abschnitt lässt spezifische rechtliche Bestimmungen der Union unberührt.
Die Kompetenzen des Verifizierers oder Verifizierungsteams werden mithilfe eines Punktesystems bewertet, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) die Verifizierungs- und Validierungserfahrung; ii) EF-/Ökobilanz-Methodik und Praxis; sowie iii) Kenntnis der relevanten Technologien, Prozesse oder anderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit den im Rahmen der Studie betrachteten Produkten bzw. den Organisationen.
Tabelle 32 gibt Aufschluss über das Punktesystem für jede relevante Kompetenz und Erfahrung.
Sofern im Kontext der beabsichtigten Anwendung nicht anders angegeben, stellt die auf dem Punktesystem basierende Eigenerklärung des Verifizierers die Mindestanforderung dar. Der Verifizierer muss eine Eigenerklärung über seine Qualifikationen (z.B. Hochschulabschluss, Arbeitserfahrung, Zertifizierungen) vorlegen, aus der die Punktzahl für jedes Kriterium und die Gesamtpunktzahl hervorgehen. Diese Eigenerklärung muss Teil des PEF-Verifizierungsberichts sein.
Eine Verifizierung der PEF-Studie muss entsprechend den Anforderungen der vorgesehenen Anwendung durchgeführt werden. Sofern nicht anders angegeben, beträgt die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Verifizierer oder Verifizierungsteam sechs Punkte, einschließlich jeweils mindestens eines Punkts für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Verifizierungs- und Validierungspraxis, PEF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnis der für die PEF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten).
Tabelle 32 Punktesystem für die einzelnen relevanten Kompetenzen und Erfahrungen zur Bewertung der Kompetenzen von Verifizierern
Punktzahl | |||||||
Thema | Kriterien | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | |
Verbindliche Kriterien | Verifizierungs- und Validierungspraxis | Jahre Erfahrung 1 | < 2 | 2 ≤ x < 4 | 4 ≤ x < 8 | 8 ≤ x < 14 | ≥14 |
Anzahl Verifizierungen 2 | ≤ 5 | 5 < x ≤ 10 | 11 ≤ x ≤ 20 | 21 ≤ x ≤ 30 | > 30 | ||
Ökobilanz-Methodik und -Praxis | Jahre Erfahrung 3 | < 2 | 2 ≤ x < 4 | 4 ≤ x < 8 | 8 ≤ x < 14 | ≥14 | |
Zahl der LCA- Studien oder - Prüfungen 4 | ≤ 5 | 5 < x ≤ 10 | 11 ≤ x ≤ 20 | 21 ≤ x ≤ 30 | > 30 | ||
Kenntnis des spezifischen Sektors | Jahre Erfahrung 5 | < 1 | 1 ≤ x < 3 | 3 ≤ x < 6 | 6 ≤ x < 10 | ≥10 | |
Weitere Kriterien | Prüfungs- /Verifizierungs- und Validierungspraxis | Fakultative Punkte für die Verifizierung/Vali dierung |
| ||||
1) Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Umweltverifizierung und/oder der Prüfung von Ökobilanz-/PEF-/EPD-Studien.
2) Zahl der Verifizierungen von EMAS-, ISO 14001:2015-, internationalen EPD- und anderen Umweltmanagementsystemen. 3) Jahre Erfahrung im Bereich Ökobilanz-Modellierung. Arbeit während des Master- und Bachelorstudiums muss ausgeschlossen werden. Arbeit im Zuge eines einschlägigen Promotionsstudiengangs muss berücksichtigt werden. Die Erfahrung mit der Ökobilanz-Modellierung schließt auch Folgendes ein:
4) Studien, die einer der folgenden Normen/Methoden entsprechen: PEF, OEF, ISO 14040-44, ISO 14067:2018, ISO 14025:2010. 5) Jahre Erfahrung in einem mit den untersuchten Produkten zusammenhängenden Sektor. Die Erfahrung in diesem Bereich kann durch Ökobilanz-Studien oder durch andere Arten von Tätigkeiten gewonnen werden. Die Ökobilanz-Studien müssen im Namen und mit Zugang zu Primärdaten der produzierenden/arbeitenden Industrie durchgeführt werden. Fachkenntnisse über Technologien und andere Tätigkeiten werden nach den NACE-Codes klassifiziert (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2). Es können auch gleichwertige Klassifikationen anderer internationaler Organisationen verwendet werden. Erfahrungen mit Technologien oder Prozessen in einem Gesamtsektor werden für jeden seiner Teilsektoren als gültig betrachtet. |
8.3.2 Die Rolle des federführenden Verifizierers im Verifizierungsteam
Der federführende Verifizierer ist ein Teammitglied mit zusätzlichen Aufgaben. Der federführende Verifizierer muss
8.4 Anforderungen an die Verifizierung und Validierung
Der Verifizierer muss alle Ergebnisse im Zusammenhang mit der Verifizierung der PEF-Studie und der Validierung der PEF-Studie, des PEF-Berichts und der PEF-Kommunikationsmittel vorlegen und dem Auftraggeber der PEF-Studie die Möglichkeit geben, die Arbeit gegebenenfalls zu verbessern. Je nach Art der Ergebnisse können zusätzliche Schritte für Stellungnahmen und Antworten erforderlich sein. Alle in Reaktion auf die Ergebnisse der Verifizierung oder Validierung vorgenommenen Änderungen müssen im Verifizierungs- oder Validierungsbericht dokumentiert werden. Eine entsprechende Übersicht Zusammenfassung kann in den jeweiligen Berichten in Form einer Tabelle gegeben werden. Die Übersicht muss die Anmerkung(en) des Verifizierers, die Reaktion des Auftraggebers und die Gründe für die Änderungen enthalten.
Die Verifizierung kann nach Abschluss oder parallel (zeitgleich) zu der PEF-Studie erfolgen; die Validierung muss stets nach Abschluss der Studie erfolgen.
Die Verifizierung/Validierung kombiniert die Prüfung der Dokumente und die Validierung der Modelle.
Der Verifizierer muss sicherstellen, dass die Datenvalidierung Folgendes umfasst:
Die Verifizierung und Validierung der PEF-Studie müssen gemäß den in Abschnitt 8.4.1 aufgeführten Mindestanforderungen erfolgen.
8.4.1 Mindestanforderungen an die Verifizierung und Validierung der PEF-Studie
Der Verifizierer muss die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der bei den Berechnungen in der Studie verwendeten quantitativen Informationen validieren. Da dies sehr ressourcenintensiv sein kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Der Verifizierer muss nachprüfen, ob der aggregierte EF-konforme Datensatz des betrachteten Produkts der Europäischen Kommission übermittelt wurde 69. Der Auftraggeber der PEF-Studie kann beschließen, den Datensatz öffentlich zugänglich zu machen.
Zusätzliche umweltbezogene und technische Informationen erfüllen die Anforderungen in Abschnitt 3.2.4.1.
8.4.2 Verifizierungs- und Validierungstechniken
Der Verifizierer muss bewerten und bestätigen, ob die angewandten Berechnungsmethoden annehmbar genau, zuverlässig und zweckdienlich sind und die Durchführung in Übereinstimmung mit der PEF-Methode erfolgt ist. Der Verifizierer muss die korrekte Umrechnung der Maßeinheiten bestätigen.
Der Verifizierer muss nachprüfen, ob die angewandten Stichprobenverfahren dem in der PEF-Methode festgelegten Stichprobenverfahren gemäß Abschnitt 4.4.6 entsprechen. Die gemeldeten Daten müssen mit der Quelldokumentation abgeglichen werden, um ihre Konsistenz zu überprüfen.
Der Verifizierer muss bewerten, ob die Methoden, nach denen Schätzungen vorgenommen werden, angemessen sind und durchgängig angewandt wurden.
Der Verifizierer kann Alternativen zu den vorgenommenen Schätzungen oder Entscheidungen bewerten, um zu ermitteln, ob eine konservative Wahl getroffen wurde.
Der Verifizierer kann Unsicherheiten aufzeigen, die größer sind als erwartet, und die Auswirkungen der festgestellten Unsicherheit auf die abschließenden PEF-Ergebnisse bewerten.
8.4.3 Vertraulichkeit der Daten
Für die Validierung müssen systematisch umfassende Daten vorgelegt werden. Alle Projektunterlagen zur Unterstützung der Validierung einer PEF-Studie müssen dem Verifizierer zur Verfügung gestellt werden, einschließlich EF-Modell, vertraulichen Informationen und Daten und PEF-Bericht. Der Verifizierer muss alle Informationen und Daten, die verifiziert/validiert werden, vertraulich behandeln und darf sie nur während der Verifizierung/Validierung verwenden.
Der Auftraggeber der PEF-Studie kann vertrauliche Daten und Informationen aus dem PEF-Bericht ausschließen, sofern
Geschäftsdaten könnten aufgrund von Wettbewerbsaspekten, Rechten an geistigem Eigentum oder ähnlichen rechtlichen Beschränkungen vertraulich sein. Daher müssen Geschäftsdaten, die als vertraulich eingestuft und während des Validierungsprozesses bereitgestellt werden, vertraulich behandelt werden. Folglich darf der Verifizierer Informationen, die ihm während der Verifizierung/Validierung offengelegt werden, nicht ohne Einverständnis der Organisation verbreiten oder auf andere Weise zur Verwendung zurückbehalten. Der Auftraggeber der PEF-Studie kann den Verifizierer auffordern, eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zu unterzeichnen.
8.5 Ergebnisse des Verifizierungs-/Validierungsverfahrens
8.5.1 Inhalt des Verifizierungs- und Validierungsberichts
Der Verifizierungs- und Validierungsbericht 70 enthält alle Ergebnisse des Verifizierungs-/Validierungsverfahrens, die vom Auftraggeber zur Beantwortung der Anmerkungen des Verifizierers ergriffenen Maßnahmen und die abschließende Schlussfolgerung. Der Bericht muss vorgelegt werden, kann aber als vertraulich eingestuft werden. Vertrauliche Informationen werden nur an die Europäische Kommission oder die Stelle, die die Entwicklung der PEFCR überwacht, und an das PEFCR-Prüfteam weitergegeben.
Die abschließenden Schlussfolgerungen können unterschiedlich ausfallen:
Aus dem Verifizierungs- und Validierungsbericht muss eindeutig hervorgehen, welche PEF-Studie verifiziert wurde. Der Bericht muss folgende Informationen enthalten:
8.5.2 Inhalt der Validierungserklärung
Die Validierungserklärung ist verbindlich und muss stets als Anhang zum PEF-Bericht vorgelegt werden.
Der Verifizierer muss mindestens die folgenden Elemente und Aspekte in die Validierungserklärung aufnehmen:
8.5.3 Gültigkeit des Verifizierungs- und Validierungsberichts und der Validierungserklärung
Ein Verifizierungs- und Validierungsbericht und eine Validierungserklärung dürfen sich nur auf einen bestimmten PEF-Bericht beziehen. Aus dem Verifizierungs- und Validierungsbericht und der Validierungserklärung muss eindeutig hervorgehen, welche PEF-Studie verifiziert wurde (z.B. durch Aufnahme des Titels, des Auftraggebers der PEF-Studie, des Nutzers der PEF-Methode - siehe Abschnitte 8.5.1 und 8.5.2), sowie die explizite Fassung des PEF-Abschlussberichts, für den der Verifizierungs- und Validierungsbericht und die Validierungserklärung gelten (z.B. durch Aufnahme des Berichtsdatums, der Nummer der Fassung).
Sowohl der Verifizierungs- und Validierungsbericht als auch die Validierungserklärung müssen auf der Grundlage des endgültigen PEF-Berichts und nach Durchführung der vom Verifizierer verlangten Korrekturmaßnahmen fertiggestellt werden. Sie müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 71 die handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Verifizierers tragen.
Die Gültigkeitsdauer des Verifizierungs- und Validierungsberichts und der Validierungserklärung darf drei Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung nicht überschreiten.
Für die Gültigkeitsdauer der Verifizierung müssen zwischen dem Auftraggeber der PEF-Studie und dem Verifizierer Kontrollen (als Folgemaßnahmen) vereinbart werden, um zu bewerten, ob der Inhalt noch mit der aktuellen Situation übereinstimmt (die vorgeschlagene Periodizität für diese Folgemaßnahmen ist einmal pro Jahr, zwischen dem Auftraggeber der PEF-Studie und dem Verifizierer zu vereinbaren).
Die periodischen Kontrollen müssen sich auf die Parameter konzentrieren, die nach Auffassung des Verifizierers zu relevanten Änderungen der Ergebnisse der PEF-Studie führen könnten. In der Folge müssen die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Änderungen der betreffenden Parameter neu berechnet werden. Zu diesen Parametern zählen:
Anlässlich der periodischen Kontrolle sollten auch die Gründe für die Nichtoffenlegung von Informationen überprüft werden. Die Kontrolle kann als Dokumentenprüfung und/oder durch Inspektionen vor Ort erfolgen.
Unabhängig von der Gültigkeit muss die PEF-Studie (und folglich der PEF-Bericht) während des Kontrollzeitraums aktualisiert werden, wenn sich die Ergebnisse einer der mitgeteilten Wirkungskategorien im Vergleich zu den verifizierten Daten um mehr als 10,0 % verschlechtert haben oder wenn sich die aggregierte Gesamtpunktzahl im Vergleich zu den verifizierten Daten um mehr als 5,0 % verschlechtert hat.
Wenn sich diese Änderungen auch auf den Inhalt der Kommunikationsmittel auswirken, muss es entsprechend aktualisiert werden.
Quellen
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Boucher, O., P. Friedlingstein, B. Collins und K. P. Shine (2009). The indirect global warming potential and global temperature change potential due to methane oxidation (Das indirekte Erderwärmungspotenzial und globale Temperaturanstiegspotenzial infolge von Methanoxidation). Environ. Res. Lett., 4, 044007.
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Europäische Kommission (2005): Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.06.2005 S. 22).
Europäische Kommission (2010): Beschluss (C(2010) 3751) der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 151 vom 17.06.2010 S. 19).
Europäische Kommission (2011): Mitteilung COM(2011) 571: Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa - {SEC(2011) 1067 final} {SEC(2011) 1068 final}.
Europäische Kommission (2012): Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 337 vom 11.12.2012 S. 31).
Europäische Kommission (2012): Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. COM(2012) 595 final. {SWD(2012) 343 final} {SWD(2012) 344 final}.
Europäische Kommission (2013): Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 80).
Europäische Kommission (2013): 'Anhang II: Leitfaden für den Umweltfußabdruck von Produkten in der Empfehlung der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (2013/179/EU).' (ABl. L 124 vom 04.05.2013 S. 6).
Europäische Kommission (2016): Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 163 final.
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2009): Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2018): Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109).
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World Resources Institute (WRI) und World Business Council for Sustainable Development WBCSD (2015): THG-Protokoll Scope 2 Guidance. Ergänzung zum THG-Protokoll. Corporate Standard.
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1) Auf der Grundlage der Definition von Scope 3 des THG-Protokolls aus dem Corporate Accounting and Reporting Standard (World Resources Institute, 2011).
2) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf
3) https://ec.europa.eu/energy/intelligent/projects/en/projects/e-track-ii
4) Weitere Einzelheiten sind dem Leitfaden für EF-konforme Datensätze zu entnehmen: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf.
5) Weitere Einzelheiten sind dem Leitfaden für EF-konforme Datensätze zu entnehmen: https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf.
6) Online abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/?page_id=86
7) Global Footprint Network Standards Committee (2009), Ecological Footprint Standards 2009.
8) WRI/WBCSD 2011, Treibhausgasprotokoll - Standard für die Lebenswegbilanzierung und Berichterstattung für Produkte.
9) Zurückgezogen im Mai 2016.
10) ENVIFOOD Protocol, Environmental Assessment of Food and Drink Protocol, European Food Sustainable Consumption and Production Round Table (SCP RT), Arbeitsgruppe 1, Brüssel, Belgien.
11) Europäische Kommission - Gemeinsame Forschungsstelle - Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit (2011b). Analysis of Existing Environmental Footprint methodologies for Products and Organizations: Recommendations, Rationale, and ALIGNment. EK - IES - JRC, Ispra, November 2011.
12) Im Rahmen dieser Methode wird anstelle des in ISO 14044:2006 verwendeten Begriffs "Wirkungskategorie" der Begriff "EF-Wirkungskategorie" verwendet.
13) Im Rahmen der gesamten PEF-Methode wird anstelle des in ISO 14044:2006 verwendeten Begriffs "Wirkungskategorie" der Begriff "EF-Wirkungskategorie" verwendet.
14) Das EF-Referenzpaket enthält alle Informationen für die Durchführung der Wirkungsabschätzung (im ILCD-Format), einschließlich Referenzelementen wie Elementarflüssen, Flusseigenschaften, Einheitsgruppen, Wirkungsabschätzungsmethoden usw. und ist abrufbar unter https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.
15) Die UGP-Richtlinie und die dazugehörigen Leitlinien sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/lawtopic/consumers/unfair-commercial-practices-law/unfair-commercial-practices-directive en
16) ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 3.
17) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml
18) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/repository/EF
19) Environmental performance of animal feed supply chains (S. 36-43), FAO 2016, abrufbar unter http://www.fao.org/partnerships/leap/publications/en/.
20) Siehe ISO 14067:2018.
21) https://ghgprotocol.org/sites/default/files/standards/Scope%202%20Guidance_Final_Sept26.pdf
22) Für einige Länder ist diese Option der beste und nicht der schlimmste Fall.
23) Die Laderate ist das Verhältnis zwischen tatsächlicher Beladung und Vollbeladung bzw. Gesamtfassungsvermögen (z.B. Masse oder Volumen) eines Fahrzeugs je Fahrt.
24) Laut Eurostat 2015 entfallen 21 % der Fahrkilometer des Lkw-Verkehrs auf Leerfahrten und 79 % auf Fahrten mit (unbekannter) Ladung. Nur in Deutschland beträgt die durchschnittliche Lkw-Ladung 64 %.
25) Berechnet als massegewichteter Durchschnitt der Güterkategorien 06, 08 und 10 unter Verwendung der RamonGüterklassifikation für die Transportstatistik nach 2007. Die Kategorie 'nichtmetallische mineralische Produkte' ist ausgenommen, da es zu Doppelzählungen mit Glas kommen kann.
26) Berechnet als massengewichteter Durchschnitt der Waren aller Kategorien.
27) https://www.searates.com/services/distances-time/ oderhttps://co2.myclimate.org/en/flight_calculators/new
28) Die OEFSR für den Einzelhandel (Version 1.0) sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/OEFSR-Retail 15052018.pdf.
29) Der Forscher hat die Kontrolle über die Teilgesamtheiten, die in der Stichprobe enthalten sind, während eine einfache Zufallsstichprobe nicht gewährleistet, dass Teilgesamtheiten (Schichten) einer bestimmten Grundgesamtheit in der endgültigen Stichprobe angemessen repräsentiert sind. Ein wesentlicher Nachteil bei geschichteten Stichproben ist allerdings, dass die Ermittlung geeigneter Teilgesamtheiten für eine Grundgesamtheit schwierig sein kann.
30) Specifications for drafting and revising product category rules (10.12.2014), ADEME.
31) Die Europäische Kommission überprüft und aktualisiert die Liste der Standardwerte in Anhang II Teil C regelmäßig; Nutzer der PEF-Methode werden gebeten, die jeweils aktuellsten Standardwerte zu verwenden, die hier abrufbar sind: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml
32) Statistische Daten, die Nummer 8 in Abbildung 8 entsprechen, können als Grundlage für die Berechnung der RecyclingOutputquote herangezogen werden. Nummer 8 entspricht den nach der allgemeinen Regel der Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 berechneten Recyclingzielen. In einigen Fällen können unter strengen Bedingungen und abweichend von der allgemeinen Regel Daten unter Nummer 6 in Abbildung 8 verfügbar sein, die für die Berechnung der RecyclingOutputquote herangezogen werden können.
33) Schätzung auf der Grundlage des Monopolsystems von Finnland. http://ec.europa.eu/environment/waste/studies/packaging/finland.pdf
34) Technische Annäherung, da keine Datenquelle gefunden werden konnte. Die technischen Spezifikationen garantieren eine Lebensdauer von 10 Jahren. Als erste Annäherung wird ein dreimaliger Rücklauf pro Jahr (zwischen 2 und 4 Mal) angenommen.
35) Es wird die weniger konservative Zahl verwendet.
36) Als Näherungswert wird die Hälfte der Angabe zu Kunststoffpaletten zugrunde gelegt.
37) Beispiel: Angenommen 'Klimawandel - biogen' trägt mit 7 % (unter Verwendung absoluter Werte) und 'Klimawandel - Landnutzung und Landnutzungsänderung' mit 3 % zu den Gesamtauswirkungen des Klimawandels bei. In diesem Fall müssen die Gesamtauswirkungen auf den Klimawandel und der 'Klimawandel - biogen' angegeben werden.
38) Primärwald bezeichnet Primärwald oder nicht degradierten, langfristig bewirtschafteten Wald. Die Definition wurde aus Tabelle 8 des Beschlusses K(2010)3751 zu Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG übernommen und angepasst. Diese Definition schließt kurzfristig bewirtschaftete Wälder, degradierte Wälder, bewirtschaftete Wälder und Wälder mit kurz- oder langfristigen Fruchtfolgen grundsätzlich aus.
39) Gemäß dem Ansatz der sofortigen Oxidation in IPCC 2013 (Abschnitt 2).
40) Bei Schwankungen der Produktion im Laufe der Jahre sollte eine Massenallokation vorgenommen werden.
41) Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 80).
42) 'Direkt zugeordnet' bezieht sich auf einen Prozess, eine Tätigkeit oder eine Auswirkung innerhalb der festgelegten Systemgrenze.
43) Eine indirekte Substitution tritt ein, wenn ein Produkt substituiert wird, aber nicht genau bekannt ist, durch welche Produkte.
44) Thoma et al., 2013.
45) Es werden dieselben Bezeichnungen verwendet wie in IPCC (2006).
46) Der ursprünglich im IPPC-Dokument enthaltene Standardwert von 24 MJ kg-1 wurde aufgrund der Angabe in FAO - Greenhouse gas emissions and fossil energy demand from small ruminant supply chains Guidelines for assessment (2016) in 157 MJ kg-1 geändert.
47) Seite 10.24 von IPCC (2006).
48) In einigen Sektoren entspricht sie der Bauteileliste.
49) Siehe https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide EF DATA.pdf.
50) Wird ein ILCD-EL-konformer Proxydatensatz verwendet, muss die Nomenklatur der Elementarflüsse mit der neuesten Fassung des EF-Referenzpakets in Einklang gebracht werden, das für die EF-konformen Datensätze im Modell verwendet wurde (abrufbar von der Seite des EF-Entwicklers unter folgendem Link: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.).
51) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf
52) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf
53) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/Guide_EF_DATA.pdf
54) Die EF-Wirkungsabschätzung ist nicht dazu bestimmt, andere (regulatorische) Methoden mit anderem Untersuchungsrahmen oder anderer Zielsetzung zu ersetzen, wie beispielsweise die Bewertung von Umweltrisiken (Environmental Risk Assessment, ERA), die standortspezifische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder produktspezifische Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bzw. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Insbesondere ist es nicht Ziel der EF-Wirkungsabschätzung, vorherzusagen, ob an einem bestimmten Standort zu einem bestimmten Zeitpunkt Schwellen überschritten werden oder tatsächliche Wirkungen eintreten. Sie beschreibt vielmehr die bestehenden Umweltbelastungen. Damit ergänzt die EF-Wirkungsabschätzung andere bewährte Instrumente durch Einbeziehung der Lebenswegperspektive.
55) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml
56) Online abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml
57) Die zu verwendenden EF-Normierungsfaktoren sind abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.
58) Nähere Informationen über bestehende Gewichtungskonzepte für den Umweltfußabdruck von Produkten sind in den JRC-Berichten zu finden, die online abrufbar sind unter http://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/documents/2018 JRC Weighting EF.pdf.
59) http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml
60) Bitte beachten Sie, dass die Gewichtungsfaktoren in % ausgedrückt sind und daher vor ihrer Anwendung in den Berechnungen durch 100 dividiert werden müssen.
61) Zwei Prozesse sind identisch, wenn sie dasselbe universell eindeutige Kennzeichen (UUID) haben.
62) Beschreibung der auf Ebene -1 disaggregierten Datensätze siehe http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.
63) Der hier beschriebene Hauptbericht steht so weit wie möglich im Einklang mit den Berichtspflichten gemäß ISO 14044:2006 für Studien, die keine für die Veröffentlichung vorgesehenen vergleichenden Aussagen enthalten.
64) Fehler gelten dann als wesentlich, wenn sie das Endergebnis für eine der Wirkungskategorien oder die ermittelten relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte und Prozesse um mehr als 5 % verändern.
65) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
66) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52013DC0196
67) Verfügbar unter: http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtml
68) https://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developer.xhtml
69) Bitte übermitteln Sie Ihre Datensätze an ENV-ENVIRONMENTAL-FOOTPRINT@ec.europa.eu.
70) Die beiden Schritte, Validierung und Verifizierung, sind in einem Bericht enthalten.
71) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).
Anhang II |
Teil A
Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR und Durchführung von PEF-Studien im Einklang mit einer bestehenden Produktkategorieregel zur Berechnung des Umweltfußabdrucks
Die Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCR) enthalten spezifische Anforderungen an die Berechnung der potenziellen Umweltauswirkungen von Produkten während ihres Lebensweges. Anhang II Teil A enthält alle zusätzlichen methodischen Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR und die Durchführung von PEF-Studien im Einklang mit einer bestehenden PEFCR.
Eine PEFCR muss allen Anforderungen dieses Dokuments genügen, sie muss (ausformuliert) alles enthalten, was in diesem Anhang gefordert wird, und muss gegebenenfalls auf die in der PEF-Methode enthaltenen Anforderungen Bezug nehmen (ohne den entsprechenden Text zu kopieren). Sie muss diese Anforderungen dort weiter spezifizieren, wo die PEF-Methode eine Wahl lässt, und kann gegebenenfalls neue Anforderungen hinzufügen, die mit der PEF-Methode in Einklang stehen. Weiter spezifizierte Anforderungen in einer PEFCR haben stets Vorrang vor jenen aus der PEF-Methode.
Die Bestimmungen dieses Anhangs lassen Bestimmungen unberührt, die in künftige EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden.
A.1 Einführung
In Normen für andere Arten von Produktangaben, die auf dem Lebensweg beruhen, wie z.B. EN ISO 14025:2010 (Typ III-Umweltdeklarationen), gibt es ähnliche Regeln wie die PEFCR. Die abweichende Bezeichnung für die PEFCR wurde gewählt, um Verwechslungen mit anderen vergleichbaren Regeln zu vermeiden und sie eindeutig als Regeln nach der PEF-Methode zu kennzeichnen.
Gestützt auf eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Jahr 2010 durchgeführte Untersuchung 1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehenden lebenswegbasierten Normen nicht hinreichend spezifiziert sind, um sicherzustellen, dass zur Vergleichbarkeit von Umweltaussagen bei Produkten mit gleicher Funktion die gleichen Annahmen, Messungen und Berechnungen gemacht werden. PEFCR zielen darauf ab, die Vergleichbarkeit, Reproduzierbarkeit, Konsistenz, Relevanz, Genauigkeit und Effizienz von PEF-Studien zu verbessern.
Eine PEFCR sollte in einem Format erarbeitet und geschrieben werden, das von Personen mit dem nötigen fachlichen Hintergrund (bezüglich Ökobilanzen wie auch der betreffenden Produktkategorie) verstanden und für die Durchführung einer PEF-Studie verwendet werden kann.
Jede PEFCR muss den Grundsatz der Wesentlichkeit umsetzen, d. h., eine PEF-Studie muss sich auf die Aspekte und Parameter konzentrieren, die für die Umweltverträglichkeit eines bestimmten Produkts am relevantesten sind. Dadurch werden Zeit, Aufwand und Kosten für die Durchführung der Untersuchung verringert.
In jeder PEFCR wird die Mindestliste der Prozesse (verbindliche Prozesse) festgelegt, die stets mit unternehmensspezifischen Daten modelliert werden müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass Nutzer der PEFCR ohne Zugang zu den relevanten unternehmensspezifischen (Primär-) Daten und nur unter Verwendung von Standarddaten eine PEF-Studie durchführen und ihre Ergebnisse offenlegen können. Die PEFCR legt diese verbindliche Liste von Prozessen auf der Grundlage ihrer Relevanz und der Möglichkeit des Zugangs zu unternehmensspezifischen Daten fest.
Die Begriffsbestimmungen in Anhang I gelten auch für diesen Anhang.
A.1.1 Bedeutung von PEFCR und Bezug zu vorhandenen Produktkategorieregeln (PCR)
Bei der Entwicklung einer PEFCR sollten, soweit möglich, bereits vorhandene technische Dokumente und PCR anderer Systeme berücksichtigt werden.
Gemäß Norm EN ISO 14025:2010 beinhalten Produktkategorieregeln (PCR) 2 Zusammenstellungen spezifischer Regeln, Anforderungen und Leitlinien, die der Erstellung von 'Typ III-Umweltdeklarationen' für Produktkategorien dienen (d. h. für Waren und/oder Dienstleistungen mit gleichwertigen Funktionen). 'Typ III-Umweltdeklarationen' sind quantitative, auf Ökobilanzen beruhende Aussagen zu den Umweltaspekten 3 einer bestimmten Ware oder Dienstleistung, z.B. quantitative Angaben zu potenziellen Umweltauswirkungen. Typ III-Umweltdeklarationen können z.B. eine potenzielle Anwendung einer PEF-Studie sein.
Die Norm EN ISO 14025:2010 beschreibt das Verfahren für die Aufstellung und Prüfung von PCR und enthält Anforderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit verschiedener sogenannter 'Typ III-Umweltdeklarationen'. Die Leitlinien für die Aufstellung von PEFCR tragen dem Mindestinhalt eines PCR-Dokuments entsprechend den Anforderungen von EN ISO 14025:2010 Rechnung.
A.1.2 Wie mit Modularität umzugehen ist
Bei Zwischenprodukten wird die PEFCR zu einem 'Modul', das bei der Entwicklung von PEFCR für nachfolgende Produkte derselben Lieferkette zu verwenden ist. Dies gilt auch, wenn das Zwischenprodukt in verschiedenen Lieferketten verwendet werden kann (z.B. Metallbleche). Die Entwicklung von 'Modulen' ermöglicht ein höheres Maß an Konsistenz zwischen verschiedenen Lieferketten, die dieselben Module als Teil ihrer Ökobilanz verwenden. Darüber hinaus ist die Entwicklung von 'Modulen' von wesentlicher Bedeutung, damit die Anzahl der PEFCR übersichtlich bleibt.
Die Möglichkeit, solche Module zu erstellen, sollte stets auch für Endprodukte in Betracht gezogen werden, insbesondere für Produkte, die sich einen Teil der Produktionskette teilen und dann aufgrund unterschiedlicher Funktionen ausdifferenziert werden (z.B. Reinigungsmittel).
Es gibt verschiedene Szenarien, die einen modularen Ansatz erfordern können:
Für Szenario a muss die neue PEFCR festlegen, wie die Produktinformationen auf der Grundlage der Umweltrelevanz des Produkts und der Datenbedarfsmatrix (Data Needs Matrix, DNM) zu handhaben sind (siehe Abschnitt A.4.4.4.4). Das bedeutet, dass unternehmensspezifische Daten gemäß den Vorschriften der PEFCR, in deren Anwendungsbereich das Modul fällt 4, angefordert werden müssen, wenn das Produkt 'am relevantesten' ist und der Kontrolle des Unternehmens unterliegt. Falls es nicht der betrieblichen Kontrolle des Unternehmens unterliegt, aber zu den 'relevantesten' Prozessen zählt, kann der Nutzer der PEFCR entweder unternehmensspezifische Daten bereitstellen oder den EF-konformen Sekundärdatensatz 5 verwenden, der mit der PEFCR bereitgestellt wird, in deren Anwendungsbereich das Modul fällt.
In Szenario b muss das Technische Sekretariat (Rolle und Mitgliedschaft siehe Abschnitt A.2.2) bewerten, ob die gleichen Modellierungsannahmen und Sekundärdatensätze angewendet werden können, die in der bestehenden PEFCR aufgeführt sind. Falls dies machbar ist, muss das Technische Sekretariat die gleichen Modellierungsannahmen und Datensätze zur Verwendung in seiner eigenen PEFCR übernehmen. Ist dies nicht machbar, einigt sich das Technische Sekretariat mit der Kommission auf eine Lösung.
A.2 Das Verfahren der Aufstellung und Überarbeitung einer PEFCR
Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen Bestimmungen unberührt, die in künftige EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden.
Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Aufstellung und Überarbeitung einer PEFCR. Folgende Situationen können auftreten:
Aufstellung einer neuen PEFCR
In den Fällen a und b ist das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren (siehe Abbildung A-1) anzuwenden.
Fall c ist nur zulässig, wenn das Modell des repräsentativen Produkts (RP, siehe Abschnitt A.2.3) mit korrigierten/neuen Daten oder Datensätzen aktualisiert wird und offensichtliche Fehler korrigiert werden und sich die Ergebnisse des repräsentativen Produkts mit einem bestimmten Höchstwert ändern:
Wenn sich die Ergebnisse des repräsentativen Produkts in mindestens einer Wirkungskategorie (charakterisierte Ergebnisse) um > 10 % oder in Bezug auf die Gesamtpunktzahl um > 5 % ändern, ist Fall c nicht anwendbar und eine vollständige Überarbeitung der PEFCR erforderlich. In Fall c muss das Technische Sekretariat dem Prüfteam eine aktualisierte PEFCR zur Verfügung stellen, und die letzten drei Schritte aus Abbildung A-1 sind zu befolgen (d. h. Prüfung durch ein Prüfteam, abschließender PEFCR-Entwurf, endgültige Genehmigung der PEFCR).
Abbildung J-1 Verfahrensablauf zur Erstellung/Überarbeitung einer PEFCR. PEF-RP: PEF-Studie des repräsentativen Produkts
A.2.1. Wer eine PEFCR aufstellen kann
Zur Ausarbeitung einer PEFCR wird ein Technisches Sekretariat eingerichtet. Das Technische Sekretariat muss mindestens 51 % des Verbrauchs auf dem EU-Markt (verkauft), gemessen am wirtschaftlichen Umsatz, repräsentieren. Das Technische Sekretariat muss diese Marktabdeckung direkt durch die daran beteiligten Unternehmen und/oder indirekt über die EU-Marktabdeckung durch Mitglieder, die durch einen Wirtschaftsverband vertreten werden, erreichen. Das Technische Sekretariat muss bei seiner Einrichtung der Kommission einen vertraulichen Bericht zum Nachweis der Marktabdeckung vorlegen.
A.2.2. Die Rolle des Technischen Sekretariats
Das Technische Sekretariat (TS) ist für folgende Tätigkeiten zuständig:
A.2.3. Definition der repräsentativen Produkte
Das Technische Sekretariat muss ein 'Modell' des repräsentativen Produkts (RP) entwickeln, das auf dem EU-Markt verkauft wird. Das repräsentative Produkt muss die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entwicklung der PEFCR widerspiegeln. Dies bedeutet beispielsweise, dass künftige Technologien, künftige Transportszenarien oder künftige Behandlungen am Ende der Lebensdauer ausgeschlossen werden müssen. Die verwendeten Daten müssen realistische Marktdurchschnitte widerspiegeln und (insbesondere für sich rasch entwickelnde Technologieprodukte) auf dem neuesten Stand sein. Konservative Werte oder Schätzungen müssen vermieden werden.
Das repräsentative Produkt kann ein echtes oder ein virtuelles (inexistentes) Produkt sein. Das virtuelle Produkt sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen, nach Verkäufen auf dem europäischen Markt gewichteten Merkmale aller bestehenden Technologien/Materialien, die unter die Produktkategorie oder -unterkategorie fallen, berechnet werden. In begründeten Fällen können andere Gewichtungssätze verwendet werden, z.B. gewichteter Durchschnitt auf der Grundlage der Masse (Tonnen von Materialien) oder gewichteter Durchschnitt auf der Grundlage von Produkteinheiten (Stück).
Bei der Ermittlung des repräsentativen Produkts besteht die Gefahr, dass unterschiedliche Technologien mit sehr unterschiedlichen Marktanteilen vermischt und Technologien mit einem relativ geringen Marktanteil übersehen werden. In solchen Fällen muss das Technische Sekretariat die fehlenden Technologien/Produkte (sofern sie in den Anwendungsbereich fallen) in die Definition des repräsentativen Produkts aufnehmen oder eine schriftliche Begründung abgeben, wenn dies technisch nicht möglich ist.
Das repräsentative Produkt bildet die Grundlage für die PEF-Studie des repräsentativen Produkts (PEF-RP). Das repräsentative Produkt kann ein End- oder ein Zwischenprodukt sein. Auch für Endprodukte und Zwischenprodukte, für die eine Benchmark festgelegt ist, ist es die Grundlage für die Ermittlung der entsprechenden Benchmark. In Abschnitt A.3.1 wird erläutert, für welche Produktkategorien oder -unterkategorien ein RP entwickelt werden soll, während in Abschnitt A.3.2.3 dargelegt wird, was in der PEFCR zu dokumentieren ist.
A.2.4. Erste PEF-Studie der repräsentativen Produkte
Zu jedem repräsentativen Produkt muss eine erste PEF-Studie durchgeführt werden (erste PEF-RP). Mit der ersten PEF-RP werden folgende Ziele verfolgt:
Das Technische Sekretariat führt die erste PEF-RP am 'Modell' der repräsentativen Produkte durch. Ein Mangel an verfügbaren Daten und geringe Marktanteile dürfen kein Argument für den Ausschluss von Technologien oder Produktionsprozessen sein.
Das Technische Sekretariat muss, sofern verfügbar, EF-konforme Datensätze für die PEF-RP verwenden. Liegt kein EF-konformer Datensatz vor, muss folgendes Verfahren in hierarchischer Reihenfolge angewandt werden:
In der ersten PEF-RP sind Ausschlüsse von Prozessen, Emissionen in die Umwelt und Umweltressourcen nicht zulässig. Alle Lebenswegabschnitte und -prozesse müssen abgedeckt werden (einschließlich Investitionsgüter). Ausgenommen werden dürfen jedoch Tätigkeiten wie das Pendeln von Personal, Kantinen an Produktionsstätten, Verbrauchsgüter, die nicht in engem Zusammenhang mit Produktionsprozessen stehen, Marketing, Geschäftsreisen sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Ausschlüsse können nur auf der Grundlage der in der PEF-Methode und in Anhang I und diesem Anhang enthaltenen Regeln in die endgültige PEFCR aufgenommen werden.
Es muss ein Bericht über die erste PEF-RP vorgelegt werden (nach der Vorlage in Teil E von Anhang II), der die charakterisierten, normierten und gewichteten Ergebnisse enthält.
Die erste PEF-RP und der Bericht darüber müssen vom Prüfteam überprüft und ein öffentlicher Prüfbericht muss als Anhang beigefügt werden.
A.2.5. Erster PEFCR-Entwurf
Auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten PEF-RP muss das Technische Sekretariat einen ersten PEFCR-Entwurf erstellen, der für die Durchführung der PEFCR-unterstützenden Studien verwendet wird. Er muss gemäß den Anforderungen dieses Anhangs und der in Teil B dieses Anhangs bereitgestellten Vorlage erstellt werden. Er muss alle Anforderungen enthalten, die für die unterstützenden Studien erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf unternehmensspezifische Datenerhebungstabellen und -verfahren.
A.2.6. Unterstützende Studien
Ziel der unterstützenden Studien ist es, die Anwendbarkeit des ersten PEFCR-Entwurfs zu testen sowie, in geringerem Maße, Anhaltspunkte für die Eignung der ermittelten relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse und direkten Elementarflüsse zu liefern.
Für jedes repräsentative Produkt müssen mindestens drei PEF-unterstützende Studien durchgeführt werden.
Die unterstützenden Studien müssen allen Anforderungen des ersten PEFCR-Entwurfs und des Anhangs I entsprechen. Folgende zusätzliche Regeln müssen befolgt werden:
Jede unterstützende Studie muss von einer Stelle durchgeführt werden, die weder an der Ausarbeitung der PEFCR beteiligt noch im Prüfteam vertreten ist. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, müssen jedoch mit der Europäischen Kommission abgesprochen werden. Der Europäischen Kommission muss kein aggregierter EF-konformer Datensatz zur Verfügung gestellt werden.
Jede unterstützende Studie muss durch einen PEF-Bericht ergänzt werden, der eine relevante, vollständige, kohärente, genaue und transparente Zusammenfassung der Studie enthält. Teil E dieses Anhangs enthält die für die unterstützenden Studien zu verwendende PEF-Berichtsvorlage. Die Vorlage enthält die Informationen, die in einem PEF-Bericht mindestens anzugeben sind. Die unterstützenden Studien (und der zugehörige PEF-Bericht) sind vertraulich. Sie werden nur an die Europäische Kommission oder die Stelle, die die Entwicklung der PEFCR überwacht, und an das Prüfteam weitergegeben. Das Unternehmen, das die unterstützende Studie durchführt, kann allerdings entscheiden, auch anderen Interessenträgern Zugang zu gewähren.
A.2.7. Zweite PEF-Studie des repräsentativen Produkts
Die Durchführung der PEF-Studie des repräsentativen Produkts ist ein iterativer Prozess. Auf der Grundlage der bei der ersten Konsultation gesammelten Informationen und der unterstützenden Studien muss das Technische Sekretariat eine zweite PEF-RP durchführen. Diese zweite PEF-RP muss EF-konforme Datensätze, aktualisierte Standardtätigkeitsdaten und alle Annahmen, die den Anforderungen des zweiten PEFCR-Entwurfs zugrunde liegen, umfassen. Auf der Grundlage der zweiten PEF-RP muss das Technische Sekretariat einen zweiten PEF-RP-Bericht erstellen.
Das Technische Sekretariat muss EF-konforme Datensätze verwenden, sofern diese kostenlos verfügbar sind. Falls keine EF-konformen Datensätze verfügbar sind, müssen die folgenden Regeln in hierarchischer Reihenfolge befolgt werden:
In der zweiten PEF-RP müssen alle Anforderungen der endgültigen PEFCR festgelegt werden, darunter die endgültige Liste der relevantesten Wirkungskategorien, Lebenswegabschnitte, Prozesse, direkten Elementarflüsse, Ausschlüsse usw. Für Endprodukte müssen auch die Werte für die Benchmark ermittelt werden.
Es muss ein zweiter Bericht über die erste PEF-RP vorgelegt werden (nach der Vorlage in Teil E dieses Anhangs), der die charakterisierten, normierten und gewichteten Ergebnisse enthalten muss.
Die zweite PEF-RP und ihr Bericht müssen vom Prüfteam überprüft werden, und ein öffentlicher Prüfbericht muss als Anhang beigefügt werden.
A.2.8. Der zweite Entwurf der PEFCR
Das Technische Sekretariat muss den zweiten PEFCR-Entwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unterstützenden Studien und der zweiten PEF-RP erstellen. Alle Abschnitte der PEFCR-Vorlage (siehe Teil B dieses Anhangs) müssen ausgefüllt werden.
In der PEFCR muss klargestellt werden, dass alle darin enthaltenen Datenlücken während der gesamten Geltungsdauer der Regel weiterhin Datenlücken bleiben, da sie direkte Auswirkungen auf die Benchmark haben. Daher sind Datenlücken indirekt Teil der Systemgrenze der PEFCR, um einen fairen Vergleich mit der Benchmark zu ermöglichen.
A.2.9. Die PEFCR-Prüfung
A.2.9.1. Prüfteam
Das Technische Sekretariat muss für die PEFCR-Prüfung ein externes unabhängiges Prüfteam zur Drittprüfung einsetzen.
Das Prüfteam muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (von denen eines den Vorsitz führt). Falls eine PEFCR mehr als fünf RP umfasst, könnte das Prüfteam um mehr Mitglieder und zusätzliche Ko-Vorsitzende erweitert werden. Dem Prüfteam müssen ein Sachverständiger für den Umweltfußabdruck/Ökobilanzen (mit Hintergrundwissen zur betreffenden Produktkategorie oder dem betreffenden Sektor und produktbezogenen Umweltaspekten), ein Branchenexperte und, wenn möglich, ein Vertreter einer Nichtregierungsorganisation angehören. Ein Mitglied muss als federführenden Prüfer ausgewählt werden.
Die Prüfer müssen aus rechtlicher Sicht voneinander unabhängig sein. Dem Gremium dürfen keine Vertreter der Mitglieder 6 des Technischen Sekretariats oder anderer an der Arbeit des Technischen Sekretariats beteiligter Einrichtungen oder Mitarbeiter der Unternehmen angehören, die die unterstützenden Studien durchführen. Ausnahmen von dieser Regel sind mit der Europäischen Kommission zu erörtern und zu vereinbaren.
Ein Prüfteam kann sich während der Entwicklung einer PEFCR ändern. Mitglieder können zwischen zwei Prüfschritten ausscheiden oder neu hinzukommen. Es ist jedoch Aufgabe des federführenden Prüfers, dafür zu sorgen, dass die Kriterien für das Prüfteam bei jedem einzelnen Schritt des PEFCR-Entwicklungsprozesses erfüllt werden. Die neuen Mitglieder werden vom federführenden Prüfer über die vorangegangenen Schritte und erörterten Themen informiert.
Es kann ein anderer federführender Prüfer eingesetzt werden, solange einer der anderen Prüfer dessen Aufgaben übernimmt und die Kontinuität der Arbeit gewährleistet. Das Prüfverfahren wird Etappenziele umfassen, z.B. 1) erste PEF-RP und erster PEFCR-Entwurf, 2) unterstützende Studien, zweite PEF-RP und zweiter PEFCR-Entwurf, 3) endgültiger PEFCR-Entwurf, 4) endgültige PEFCR. Innerhalb derselben Etappe sollte Kontinuität gewährleistet werden. Die vorgenannte Anforderung bedeutet, dass mindestens ein Mitglied des Prüfteams im Projekt aktiv bleiben muss. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, beginnt das Prüfverfahren mit der letzten Etappe, bei der die Anforderungen erfüllt wurden.
Die Kompetenzen der Mitglieder des Prüfteams werden mithilfe eines Punktesystems bewertet, das ihre Erfahrung, ihre Kompetenzen in den Bereichen EF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie ihre Kenntnisse der relevanten Techniken, Prozesse oder anderer Tätigkeiten in Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich der PEFCR fallenden Produkten berücksichtigt. Anhang I Tabelle 32 gibt Aufschluss über das Punktesystem für die einzelnen relevanten Kompetenzen und Erfahrungen.
Die Mitglieder des Prüfteams müssen eine Eigenerklärung über ihre Qualifikationen und die von ihnen für jedes Kriterium erreichte Punktzahl sowie die Gesamtpunktzahl abgeben. Diese Eigenerklärung muss in den PEFCR-Prüfbericht aufgenommen werden.
Die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Prüfer beträgt sechs Punkte, davon jeweils mindestens ein Punkt für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Prüfpraxis, Kompetenzen in EF-/Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnisse der für die EF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten).
A.2.9.2. Prüfverfahren
Bei der Unterzeichnung des Prüfungsvertrags muss das Technische Sekretariat mit dem Prüfteam das Prüfverfahren vereinbaren. Insbesondere muss das Technische Sekretariat den Zeitraum vereinbaren, der dem Prüfteam nach der Freigabe eines jeden Dokuments durch das Technische Sekretariat zur Verfügung gestellt wird, und festlegen, wie die eingegangenen Stellungnahmen zu behandeln sind.
Das Prüfteam ist für die unabhängige Prüfung folgender Dokumente zuständig (siehe Abbildung 1):
Wenn sich die zweite Konsultation oder die PEFCR-Prüfung auf die Ergebnisse der zweiten PEF-RP auswirkt, dann muss die zweite PEF-RP aktualisiert werden und die Ergebnisse müssen im endgültigen Entwurf der PEFCR umgesetzt werden. In diesem Fall werden der endgültige PEFCR-Entwurf und die endgültige PEFCR vom Prüfteam überprüft.
Das Prüfteam muss dem Technischen Sekretariat die Prüfung eines jeden Dokuments zur Analyse und Erörterung zustellen. Das Technische Sekretariat muss die Anmerkungen und Vorschläge des Prüfteams überprüfen und jeweils gesondert darauf eingehen.
Für alle Dokumente muss das Technische Sekretariat schriftliche Antworten in Form von Prüfberichten erstellen, die Folgendes umfassen können:
Die Dokumente, die das Prüfverfahren durchlaufen müssen, sind in Abbildung A-1 mit einem Kreuz versehen.
Abbildung A-11 PEFCR-Entwicklungsprozess
A.2.9.2.1. Überprüfung der ersten PEF-RP
Die erste PEF-RP und der zugehörige PEF-RP-Bericht müssen vom Prüfteam entsprechend dem Verifizierungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 8.4 geprüft werden. Es sind jedoch keine Werksbesichtigungen vorgesehen, und wenn es sich beim RP um ein virtuelles Produkt handelt, müssen die Prüfer mit dem Technischen Sekretariat Methoden zur Validierung der Tätigkeitsdaten vereinbaren. Wenn in der PEFCR mehrere RP festgelegt sind, muss bei der Überprüfung kontrolliert werden, ob alle in der PEFCR festgelegten RP in den Geltungsbereich der verschiedenen PEF-RP einbezogen sind.
Zusätzlich zu den Leitlinien in Abschnitt 8.4 sind folgende Prüfschritte durchzuführen:
A.2.9.2.2. Überprüfung der unterstützenden Studie
Die unterstützenden Studien und ihre PEF-Berichte müssen vom Prüfteam geprüft werden. Das Prüfteam muss mindestens drei unterstützende Studien pro RP prüfen. Das Prüfteam muss sicherstellen, dass jede unterstützende Studie von Unternehmen/Beratern durchgeführt wird, die weder an der Ausarbeitung der PEFCR beteiligt noch Teil des Prüfteams sind.
Die Überprüfung der unterstützenden Studie ähnelt der Verifizierung der PEF-Studie mit einigen Besonderheiten, z.B. sind keine Werksbesichtigungen vorgesehen. Zusätzlich zu den Prüfschritten gemäß den Leitlinien in Anhang I Abschnitt 8.4 sind folgende Prüfschritte durchzuführen:
A.2.9.2.3. Überprüfung der zweiten PEF-RP
Die zweite PEF-RP und der zugehörige PEF-RP-Bericht müssen vom Prüfteam entsprechend dem Verifizierungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 8.4 geprüft werden. Es sind jedoch keine Werksbesichtigungen vorgesehen.
Zusätzlich zu den Prüfschritten gemäß den Leitlinien in Anhang I Abschnitt 8.4 muss geprüft werden, dass
A.2.9.3. Prüfkriterien für das PEFCR-Dokument
Die Prüfer müssen untersuchen, ob die PEFCR i) im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I und dieses Anhangs entwickelt wurde und ii) die Erstellung glaubwürdiger, relevanter und konsistenter PEF-Profile unterstützt. Darüber hinaus müssen folgende Prüfkriterien angewendet werden:
A.2.9.4. Prüfbericht/Prüfungserklärungen
Das Prüfteam muss Folgendes vorlegen:
Für jede PEF-RP: einen öffentlichen Prüfbericht als Anhang zum PEF-RP-Bericht. Der öffentliche Prüfbericht muss die öffentliche Prüferklärung, alle relevanten Informationen über das Prüfverfahren, die Stellungnahmen der Prüfer nebst den Antworten des Technischen Sekretariats und das Ergebnis enthalten.
Die endgültige PEFCR muss folgende Anhänge enthalten: i) den entsprechenden öffentlichen Prüfbericht, ii) die Prüfberichte der einzelnen PEF-RP und iii) die öffentlichen Validierungserklärungen zu jeder geprüften unterstützenden Studie.
A.2.10. Endgültiger PEFCR-Entwurf
Nach Abschluss der Arbeiten an den Entwürfen muss das Technische Sekretariat der Kommission folgende Dokumente zustellen:
A.2.10.1. Excel-Modelle repräsentativer Produkte
Das 'Modell' des repräsentativen Produkts muss im Format MS Excel zur Verfügung gestellt werden. Falls das Modell des repräsentativen Produkts auf mehreren Untermodellen (z.B. sehr unterschiedlichen Technologien) aufbaut, muss für jedes dieser Untermodelle zusätzlich zu der Excel-Datei des Gesamtmodells eine separate Excel-Datei vorgelegt werden. Die Excel-Datei wird nach der Vorlage auf der JRC-Website 7 erstellt.
A.2.10.2. Datensätze, die in der PEFCR aufgeführt sind
Alle in der PEFCR verwendeten EF- und ILCD-EL-konformen Datensätze müssen auf einem Knoten des Lebensweg-Datennetzes 8 in aggregierter und in (auf Ebene 1) disaggregierter Form verfügbar sein.
A.2.10.3. EF-konforme Datensätze, welche die repräsentativen Produkte repräsentieren
Die EF-konformen Datensätze, die die repräsentative(n) Produkte repräsentieren, müssen in aggregierter und disaggregierter Form vorgelegt werden. Die Disaggregation muss der Ebene der jeweiligen PEFCR entsprechen. Daten können zum Schutz vertraulicher Informationen aggregiert werden.
Die Liste der technischen Anforderungen, denen der Datensatz genügen muss, um EF-konform zu sein, ist abrufbar unter http://eplca.jrc.ec.europa.eu/LCDN/developerEF.xhtml.
A.3 Definition des Anwendungsbereichs der PEFCR
A.3.1. Produktkategorien und -unterkategorien
Produkte mit vergleichbaren Funktionen und Anwendungen sollten innerhalb derselben PEFCR zusammengefasst werden. Der Anwendungsbereich der PEFCR muss so gewählt werden, dass er hinreichend weit gefasst ist, um verschiedene Anwendungen und/oder Technologien abzudecken. In einigen Fällen kann eine Produktkategorie zur Erfüllung dieser Anforderung in mehrere Unterkategorien unterteilt werden. Das Technische Sekretariat muss entscheiden, ob Unterkategorien erforderlich sind, um das Hauptziel der PEFCR zu erreichen und somit das Risiko zu vermeiden, dass die kritischen Punkte (Hotspots) unterschiedlicher Technologien vermischt oder die Ergebnisse derjenigen mit geringem Marktanteil versehentlich nicht berücksichtigt werden 9. Es ist erforderlich, bei der Festlegung der Produktkategorie und -unterkategorien so spezifisch wie möglich zu sein, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
Die PEFCR muss so strukturiert werden, dass ein Abschnitt die 'horizontalen' Regeln, die für alle unter die PEFCR fallenden Produkte gelten, und jeweils ein weiterer Abschnitt für jede Unterkategorie die spezifischen 'vertikalen' Regeln enthält, die nur für die jeweilige Unterkategorie gelten (Abbildung A-3).
Grundsätzlich haben die horizontalen Vorschriften Vorrang vor den vertikalen; in Einzelfällen sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig, wenn sie angemessen begründet werden. Diese Struktur wird es erleichtern, den Anwendungsbereich einer bestehenden PEFCR durch die Hinzufügung weiterer Produktunterkategorien zu erweitern.
Jede Unterkategorie muss in der Definition des Anwendungsbereichs der PEFCR klar beschrieben werden, und jede Unterkategorie muss ihr eigenes repräsentatives Produkt und ihre eigene Benchmark 10 sowie ihre eigene Auswahl relevantester Prozesse, Lebenswegabschnitte, direkten Elementarflüsse und Wirkungskategorien haben. Für jedes RP (und damit jede Unterkategorie) sind mindestens drei PEF-unterstützende Studien durchzuführen (siehe Abschnitt A.3.6).
Abbildung L-3 Beispiel für eine PEFCR-Struktur mit produktkategoriespezifischen horizontalen Regeln, verschiedenen Produktunterkategorien und produktunterkategoriespezifischen vertikalen Regeln
Bei Endprodukten muss die PEFCR den Vergleich von Produkten derselben Produktkategorie und/oder -unterkategorie zulassen (siehe Tabelle A-1). Sind Unterkategorien Teil des PEFCR-Anwendungsbereichs, dann muss ein Vergleich von Produkten derselben Unterkategorie stets zulässig sein.
Das Technische Sekretariat kann jedoch entscheiden, ob ein Vergleich zwischen allen Produkten der übergreifenden Produktkategorie zulässig ist, und muss dies in der PEFCR ausdrücklich angeben. In diesem Fall gilt:
Das Technische Sekretariat kann entscheiden, ob ein Quervergleich von Produkten, die zu zwei oder mehr verschiedenen Unterkategorien gehören, zulässig ist, und muss dies in der PEFCR ausdrücklich angeben. Die Definition einer Benchmark auf der Ebene der übergreifenden Kategorie ist nicht erforderlich.
Tabelle GG-1 Überblick über die Anforderungen an PEFCR für einzelne Produktkategorien und an PEFCR für Unterkategorien. Die Anforderungen gelten für Endprodukte.
PEFCR für einzelne Produktkategorien |
PEFCR für Kategorie und Unterkategorien | ||
Innerhalb der Kategorie |
Innerhalb der Unterkategorie | ||
Definition eines repräsentativen Produkts |
Muss |
Kann |
Muss |
Vergleichende Aussage durch Benchmark für Endprodukte |
Muss |
Kann |
Muss |
Vergleichende Aussage zwischen Endprodukten |
Muss |
Kann |
Muss |
Alle Anforderungen des Anhangs II gelten für Produktkategorien und -unterkategorien (falls zutreffend).
A.3.2. Anwendungsbereich der PEFCR
Aussagekräftige Vergleiche können nur vorgenommen werden, wenn die Produkte dieselbe Hauptfunktion (ausgedrückt durch die funktionelle Einheit) erfüllen. Daher sollte der Anwendungsbereich einer PEFCR für Endprodukte auf der Grundlage der Funktion festgelegt werden, wobei Abweichungen zu begründen sind.
Der Anwendungsbereich sollte so viele Produkte wie möglich umfassen, die auf dem Markt verfügbar sind und dieselbe Hauptfunktion erfüllen: Dieser Ansatz ermöglicht auch die Verknüpfung der Produktkategorie mit den Codes der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und entspricht der Definition einer Produktkategorie nach EN ISO 14025:2010 (d. h. einer Gruppe von Produkten, die gleichwertige Funktionen erfüllen können).
Der Abschnitt über den Anwendungsbereich der PEFCR muss mindestens folgende Angaben enthalten:
A.3.2.1 Allgemeine Beschreibung des Anwendungsbereichs der PEFCR
Die Definition des PEFCR-Anwendungsbereichs umfasst eine allgemeine Beschreibung der Produktkategorie, einschließlich der Granularität des Anwendungsbereichs, die (gegebenenfalls) einbezogenen Produktunterkategorien, eine Beschreibung der erfassten Produkte und ihrer technischen Leistung. Wenn ein Produkt mehr als eine Funktion erfüllt und diese zusätzlichen Funktionen nicht in den PEFCR-Anwendungsbereich fallen, und wenn andere Produkte dieselbe Funktion erfüllen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der PEFCR einbezogen sind, dann müssen diese Auslassungen erläutert und dokumentiert werden (siehe Abschnitt A.3.2.4).
A.3.2.2 Verwendung von CPA-Codes
Die CPA-Codes für die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte werden in der PEFCR aufgeführt.
Die CPA-Codes beziehen sich auf Tätigkeiten, die anhand von NACE-Codes definiert werden (d. h. anhand der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft). Jedes CPA-Produkt ist nur einer NACE-Tätigkeit zugeordnet; folglich entspricht die CPA-Struktur auf allen Ebenen der NACE-Struktur. Die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification, ISIC) und die NACE haben auf den höchsten Ebenen dieselben Codes; die NACE ist auf den unteren Ebenen jedoch detaillierter.
A.3.2.3 Definition des repräsentativen Produkts (RP)
Die PEFCR muss in der Darstellung des Anwendungsbereichs eine kurze Beschreibung der repräsentativen Produkte enthalten.
Das Technische Sekretariat muss Informationen über alle Schritte bereitstellen, die zur Festlegung des 'Modells' des repräsentativen Produkts unternommen wurden, und die gesammelten Informationen in einem Anhang zur PEFCR mitteilen. Enthält der Anhang vertrauliche Informationen, sollte er ausschließlich zur Prüfung (durch die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden oder Prüfer) bereitgestellt werden.
A.3.2.4 Funktionelle Einheit (FE)
Die funktionelle Einheit eines PEFCR-Systems muss die Funktion des Produkts in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend den vier Tabelle HH-2 genannten Aspekten beschreiben. Die Tabelle enthält zusätzliche Anforderungen an PEFCR für Lebensmittel und Nichtlebensmittel, die in den jeweiligen PEFCR angepasst werden müssen.
Falls geltende Normen vorhanden sind, dann müssen sie verwendet und in der PEFCR zitiert werden.
Bei Zwischenprodukten ist die Definition der funktionellen Einheit schwieriger, da sie häufig mehrere Funktionen erfüllen können und nicht der gesamte Lebensweg des Produkts bekannt ist. Daher kann ein materialbasierter Ansatz (oder eine deklarierte Einheit) gewählt werden. Beispielsweise Masse (Kilogramm) oder Volumen (Kubikmeter).
In der Definition der funktionellen Einheit der PEFCR muss jede Auslassung der Funktionen des Produkts erläutert und dokumentiert sowie begründet werden.
Tabelle HH-2 Vier Aspekte der funktionellen Einheit mit zusätzlichen Anforderungen an PEFCR für Lebensmittel und Nichtlebensmittel
Elemente der funktionellen Einheit |
Nichtlebensmittelerzeugnisse |
Lebensmittelerzeugnisse |
1. Gebotene Funktionen/erbrachte Dienstleistungen: 'Was?' | PEFCR-spezifisch | Die funktionelle Einheit muss auf der Ebene des Produktverbrauchs gemessen werden und sollte nicht essbare Teile 1 ausschließen. |
2. Umfang der Funktion oder Dienstleistung: 'Wie viel?' | PEFCR-spezifisch | PEFCR-spezifisch |
3. Erwartetes Qualitätsniveau: 'Wie gut?' | PEFCR-spezifisch, soweit möglich. | PEFCR-spezifisch, soweit möglich. |
4. Lebensdauer des Produkts: 'Wie lange?' | Muss quantifiziert werden, wenn auf sektoraler Ebene technische Standards oder vereinbarte Verfahren bestehen oder entwickelt werden können. | Lebensmittelverluste auf Lager-, Einzelhandels- und Verbraucherebene müssen quantifiziert werden, wenn die Haltbarkeitsdauer (etwa als 'Mindesthaltbarkeitsdatum' oder 'Verbrauchsdatum') auf der Verpackung angegeben ist (z.B. Anzahl der Monate). Wenn die Art der Verpackung Auswirkungen auf die Haltbarkeit hat, muss dies berücksichtigt werden. |
1) Der Begriff 'nicht essbare Teile' wird vom Technischen Sekretariat in der PEFCR definiert. |
In der PEFCR muss beschrieben werden, i) wie sich jeder Aspekt der funktionellen Einheit auf den Umweltfußabdruck des Produkts auswirkt, ii) wie diese Auswirkung in die EF-Berechnungen einzubeziehen ist und iii) wie ein geeigneter Referenzfluss berechnet werden muss. Für den Fall, dass Berechnungsparameter benötigt werden, muss die PEFCR Standardwerte vorsehen oder diese Parameter müssen über die Liste der obligatorischen unternehmensspezifischen Informationen angefordert werden. Die PEFCR muss ein Berechnungsbeispiel enthalten.
Beispiel
Die Art der Verpackung kann sich auf die Menge der vom Einzelhandel oder in der Nutzungsphase weggeworfenen Salate auswirken. Folglich wirkt sich die Art der Verpackung auf die Menge Salat aus, die für die Erfüllung der in der funktionellen Einheit beschriebenen Aspekte 'wie lange' und 'wie viel' erforderlich ist. Die PEFCR muss die potenziellen Auswirkungen der Verpackung auf Lebensmittelabfälle beschreiben und eine Tabelle mit dem prozentualen Anteil von Salatabfällen je Verpackungsart enthalten. Schließlich muss die PEFCR beschreiben, wie der Anteil der Salatabfälle aus der Tabelle in den Referenzfluss integriert und zur funktionellen Einheit von 1 kg verzehrtem Salat addiert wird. Alle bei der Analyse erhobenen quantitativen Input- und Output-Daten müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss von 1 kg zuzüglich Abfallanteil berechnet werden.
A.3.2.5. Systemgrenze
In der PEFCR sind die Prozesse und Lebenswegabschnitte anzugeben, die in die Produktkategorie/-unterkategorie einbezogen sind. Die PEFCR muss eine kurze Beschreibung der Prozesse und Lebenswegabschnitte enthalten.
In der PEFCR müssen die Prozesse angegeben werden, die aufgrund der Ausschlussregel (siehe Abschnitt A.4.3.3) ausgenommen werden müssen, oder es ist anzugeben, dass kein Ausschluss gilt.
Die PEFCR muss ein Systemdiagramm enthalten, aus dem hervorgeht, für welche Prozesse verbindliche unternehmensspezifische Daten erforderlich sind und welche Prozesse von der Systemgrenze ausgenommen sind.
A.3.2.6. Liste der EF-Wirkungskategorien
In der PEFCR müssen die 16 in Anhang I Tabelle 2 genannten EF-Wirkungskategorien aufgeführt werden, die für die Berechnung des PEF-Profils zu verwenden sind. Von den 16 Wirkungskategorien müssen in der PEFCR diejenigen aufgeführt werden, die für die betreffende Produktkategorie und/oder -unterkategorien am relevantesten sind (siehe Anhang II Abschnitt A.6.1.1).
In der PEFCR muss angegeben werden, ob der Nutzer der PEFCR die Teilindikatoren für den Klimawandel getrennt berechnen und melden muss (siehe Abschnitt A.4.2.9).
In der PEFCR muss die Fassung des zu verwendenden EF-Referenzpakets angegeben werden 11.
A.3.2.7. Zusätzliche Informationen
A.3.2.7.1. Zusätzliche Umweltinformationen
In der PEFCR muss angegeben werden, welche zusätzlichen Umweltinformationen mitzuteilen sind und ob es sich dabei um obligatorische oder empfohlene zusätzliche Umweltinformationen handelt. Die Anwendung von 'sollte'-Anforderungen sollte vermieden werden. Zusätzliche Umweltinformationen dürfen nur einbezogen werden, wenn in der PEFCR die Methode angegeben ist, die für ihre Berechnung verwendet werden muss.
Biodiversität
Bei der Entwicklung einer PEFCR muss die Biodiversität im Rahmen zusätzlicher Umweltinformationen nach folgendem Verfahren behandelt werden:
Obgleich das Technische Sekretariat festlegen kann, wie die Biodiversität (sofern relevant) bewertet und in der PEFCR angegeben werden muss, wird Folgendes vorgeschlagen:
A.3.2.7.2. Zusätzliche technische Informationen
In der PEFCR müssen die zusätzlichen technischen Informationen aufgeführt werden, die mitgeteilt werden müssen/sollten/können.
Handelt es sich bei dem betrachteten Produkt um ein Zwischenprodukt, muss die PEFCR folgende zusätzliche technische Informationen verlangen:
A.3.2.8. Annahmen und Grenzen
Die PEFCR muss die Liste der Grenzen beinhalten, die einer PEF-Studie gesetzt sind, selbst wenn sie im Einklang mit der PEFCR durchgeführt wird.
Die PEFCR muss die Bedingungen aufführen, unter denen ein Vergleich oder eine vergleichende Aussage vorgenommen werden kann.
Die PEFCR muss die ILCD-EL-konformen Proxydatensätze, die bei der Modellierung des repräsentativen Produkts oder der repräsentativen Produkte verwendet werden, sowie die Datenlücken aufführen.
A.4 Sachbilanz
A.4.1. Lebenswegabschnitte
In der PEFCR müssen alle Prozesse aufgeführt werden, die in den einzelnen Lebenswegabschnitten stattfinden: Für jeden Prozess muss sie die vom Nutzer zu verwendenden Standard-Sekundärdatensätze einbeziehen, es sei denn, der Prozess ist durch verbindliche unternehmensspezifische Daten abgedeckt.
Die Standard-Lebenswegabschnitte sind in Anhang I Abschnitt 4.2 aufgeführt und werden in Anhang I Abschnitte 4.2.1-4.2.5 näher erläutert.
A.4.2. Anforderungen an die Modellierung
A.4.2.1. Agrarproduktion
Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten müssen für die repräsentativen Produkte die Modellierungsleitlinien in Anhang I Abschnitt 4.4.1 befolgt und in die PEFCR aufgenommen werden. Etwaige Ausnahmen müssen vorab Anwendung mit der Kommission abgesprochen werden.
A.4.2.1.1. Düngemittel
Für stickstoffhaltige Düngemittel sollten die Emissionsfaktoren der Stufe 1 der Tabelle 2-4 des IPCC (2006) verwendet werden, wie in Anhang I Tabelle 3 dargestellt.
Das in Anhang I Tabelle 3 dargestellte Stickstofffeldmodell hat Grenzen und sollte in Zukunft verbessert werden. Daher müssen PEFCR, in deren Anwendungsbereich eine Agrarmodellierung fällt, im Rahmen der beiden PEF-RP (mindestens) den folgenden alternativen Ansatz testen:
Die N-Bilanz wird anhand der Parameter in Tabelle II-3 und nach der nachstehenden Formel berechnet. Die gesamte NO3-N-Emission ins Wasser gilt als Variable, und ihre Gesamtbilanz muss wie folgt berechnet werden:
'Gesamt NO3-N-Emission ins Wasser' = 'NO3-Basisverlust' + 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser', wobei'Zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' = 'N-Input mit allen Düngemitteln' + 'N2-Fixierung nach Kulturen' - 'N-Entfernung durch Ernte' - 'NH3-Emissionen in die Luft' - 'N2O-Emissionen in die Luft' - 'N2-Emissionen in die Luft' - 'NO3-Basisverlust'.
Ist in bestimmten Systemen mit niedrigem Input der Wert für 'zusätzliche NO3-N-Emissionen ins Wasser' negativ, muss er mit,0' angesetzt werden. Darüber hinaus ist in solchen Fällen der absolute Wert der berechneten 'zusätzlichen NO3-N-Emissionen ins Wasser' als zusätzlicher N-Dünger-Input in das System zu bilanzieren, wobei dieselbe Kombination von N-Düngemitteln zugrunde gelegt wird wie bei der untersuchten Kultur. Damit sollen zu Fruchtbarkeitsverlust führende Regelungen vermieden werden, indem der N-Abbau durch die untersuchte Kultur erfasst wird, der zu einem späteren Zeitpunkt den Bedarf an zusätzlichem Düngemittel nach sich ziehen dürfte, damit die Bodenfruchtbarkeit auf demselben Niveau gehalten wird.
Tabelle II-3 Alternativer Ansatz für die Stickstoffmodellierung
Emission |
Kompartiment |
Anzuwendender Wert |
NO3--Basisverlust (Kunstdünger und Dung) | Wasser | kg NO3- = kg N*FracLEACH = 1*0,1*(62/14) = 0,44 kg NO3- /kg ausgebrachtem N |
N2O (Kunstdünger und Dung; direkt und indirekt) | Luft | 0,022 kg N2O/kg ausgebrachten N-Düngers |
NH3 - Harnstoff (Kunstdünger) | Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,15*(17/14) = 0,18 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers |
NH3 - Ammoniumnitrat (Kunstdünger) | Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,1*(17/14) = 0,12 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers |
NH3 - Sonstige (Kunstdünger) | Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,02*(17/14) = 0,024 kg NH3/kg ausgebrachten N-Düngers |
NH3 (Dung) | Luft | kg NH3 = kg N*FracGASF = 1*0,2*(17/14) = 0,24 kg NH3/kg ausgebrachten N-Dungs |
N2-Fixierung durch Kulturen | Bei Kulturen mit symbiotischer N2-Fixierung: es wird davon ausgegangen, dass die fixierte Menge mit dem N-Gehalt der geernteten Kultur identisch ist. | |
N2 | Luft | 0,09 kg N2/kg ausgebrachten N |
Das Technische Sekretariat kann beschließen, den oben genannten Ansatz für die N-basierte Modellierung anstelle des in Anhang I vorgesehenen Ansatzes in seine PEFCR aufzunehmen. Beide Ansätze müssen in den unterstützenden Studien getestet werden, und auf der Grundlage der gesammelten Nachweise kann das Technische Sekretariat entscheiden, welcher der beiden anzuwenden ist. Dies muss vom Prüfteam der PEFCR validiert werden.
Als zweite Alternative, und falls bessere Daten vorliegen, kann in der PEFCR ein umfassenderes Stickstofffeldmodell verwendet werden, sofern i) es mindestens die in Anhang I Tabelle 3 verlangten Emissionen abdeckt, ii) N in Input und Output bilanziert wird und iii) es auf transparente Weise beschrieben wird.
A.4.2.2. Stromverbrauch
Es gelten die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4.4.2, es sei denn, die PEFCR behandelt Strom als Hauptprodukt (z.B. Photovoltaiksysteme).
A.4.2.2.1. Strommodellierung für Benchmark-Berechnungen
Bei den Benchmark-Berechnungen muss der folgende Strommix in hierarchischer Reihenfolge verwendet werden:
Wird die Benchmark an verschiedenen Standorten hergestellt oder in verschiedenen Ländern verkauft, muss der Strommix den Anteil an der Produktion bzw. den Verkäufen unter den EU-Ländern/Regionen widerspiegeln. Zur Bestimmung des Anteils muss eine physikalische Einheit verwendet werden (z.B. Stückzahl oder Kilogramm Produkt). Liegen keine solchen Daten vor, muss der durchschnittliche EU-Mix (EU+EFTA+UK) oder der regional repräsentative Mix verwendet werden.
A.4.2.3. Transport und Logistik
Die PEFCR muss Standard-Transportszenarien vorsehen, die zu verwenden sind, falls diese Daten nicht als verbindliche unternehmensspezifische Informationen aufgeführt sind (siehe Abschnitt A.4.4.1) und keine lieferkettenspezifischen Informationen verfügbar sind. Die Standard-Transportszenarien spiegeln den europäischen Durchschnitt des Verkehrs wider, einschließlich aller verschiedenen Transportoptionen innerhalb der aktuellen Produktkategorie (z.B. einschließlich der Lieferung nach Hause, falls zutreffend).
Liegen keine PEFCR-spezifischen Daten 13 vor, müssen die in Anhang I Abschnitt 4.4.3 beschriebenen Standardszenarien und -werte verwendet werden. Wenn die in Abschnitt 4.4.3 angegebenen Standardwerte durch PEFCR-spezifische Werte ersetzt werden, muss dies in der PEFCR klar angegeben und begründet werden.
Der (End- und Zwischen-) Abnehmer des Produkts muss in der PEFCR definiert werden 14. Der Endkunde kann ein Verbraucher (d. h. eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen) oder ein Unternehmen sein, das das Produkt für den Endverbrauch nutzt, wie Restaurants, Malerfachbetriebe oder Baufirmen. Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Wiederverkäufer und Einführer Zwischenkunden und keine Endkunden.
A.4.2.3.1. Allokation der Auswirkungen des Verkehrs - Lkw-Verkehr
Die PEFCR muss den für jeden modellierten Lkw-Transport zu verwendenden Ausnutzungsgrad nennen und eindeutig angeben, ob der Ausnutzungsgrad Leerfahrten umfasst.
A.4.2.3.2. Allokation der Auswirkungen des Verkehrs - Verbrauchertransporte
Die PEFCR muss gegebenenfalls den Standardallokationswert vorschreiben, der für den Verbrauchertransport zu verwenden ist.
A.4.2.3.3. Standardszenarien - vom Lieferanten zum Werk
In der PEFCR müssen Standardtransportstrecken, Beförderungsarten (spezifischer Datensatz) und Lkw-Ladungsfaktoren angegeben werden, die für den Transport von Produkten vom Lieferanten zum Werk zu verwenden sind. Stehen keine PEFCR-spezifischen Daten zur Verfügung, müssen die in Anhang I Abschnitt 4.4.3.4 angegebenen Standarddaten in der PEFCR vorgeschrieben werden.
A.4.2.3.4. Standardszenarien - vom Werk zum Endkunden
Der Transport vom Werk zum Endkunden (einschließlich Verbrauchertransporte) muss in der Vertriebsstufe der PEFCR beschrieben werden. Dies erleichtert einen fairen Vergleich zwischen Produkten, die über traditionelle Geschäfte verkauft werden und jenen, die nach Hause geliefert werden.
Ist kein PEFCR-spezifisches Transportszenario verfügbar, muss das in Anhang I Abschnitt 4.4.3.5 beschriebene Standardszenario zusammen mit einer Reihe von PEFCR-spezifischen Werten verwendet werden:
Bei wiederverwendbaren Produkten muss der Rücktransport vom Einzelhandels-/Vertriebszentrum zum Werk zusätzlich zu dem Transport modelliert werden, der für die Beförderung zum Einzelhandels-/Vertriebszentrum erforderlich ist. Es müssen die gleichen Transportstrecken verwendet werden, wie diejenigen vom Werk zum Endkunden (siehe Anhang I Abschnitt 4.4.3.5); allerdings kann der Lkw-Ausnutzungsgrad je nach Produktart volumenbegrenzt sein. Die PEFCR muss den Ausnutzungsgrad angeben, der für den Rücktransport verwendet werden muss.
A.4.2.4. Investitionsgüter - Infrastruktur und Ausrüstung
Während der Durchführung der PEF-RP müssen alle Prozesse ohne Ausschluss in die Modellierung einbezogen werden, und die verwendeten Modellierungsannahmen und Sekundärdatensätze müssen eindeutig dokumentiert werden.
Aus der PEFCR muss hervorgehen, ob auf der Grundlage der Ergebnisse der PEF-RP Investitionsgüter einer Ausschlussregelung unterliegen oder nicht. Sind Investitionsgüter in die PEFCR einbezogen, sind klare Regeln für ihre Berechnung anzugeben.
A.4.2.5. Stichprobenverfahren
In einigen Fällen ist für den Nutzer einer PEFCR ein Stichprobenverfahren erforderlich, um die Datenerhebung auf eine repräsentative Stichprobe von Anlagen/landwirtschaftlichen Betrieben usw. zu beschränken. Beispiele für Fälle, in denen die Bildung von Stichproben erforderlich sein könnte, sind Fälle, in denen mehrere Produktionsstätten an der Produktion derselben Bestandseinheit (Stock Keeping Unit, SKU) beteiligt sind; z.B. wenn derselbe Rohstoff bzw. dasselbe Input-Material von mehreren Standorten stammt oder wenn derselbe Prozess an mehr als einen Unterauftragnehmer/Lieferanten ausgelagert wird.
Für PEFCR muss eine geschichtete Stichprobe verwendet werden, d. h. eine Probe, die sicherstellt, dass Teilgesamtheiten (Schichten) einer bestimmten Grundgesamtheit in der gesamten Stichprobe einer Forschungsstudie angemessen vertreten sind. Bei dieser Art der Stichprobenahme ist gewährleistet, dass Elemente aus jeder Teilgesamtheit in die endgültige Stichprobe einbezogen werden, während eine einfache Zufallsstichprobe nicht gewährleistet, dass Teilgesamtheiten in der Stichprobe gleichmäßig oder proportional repräsentiert sind.
Das Technische Sekretariat entscheidet, ob die Bildung von Stichproben in seiner PEFCR zulässig ist oder nicht. Das Technische Sekretariat kann die Verwendung von Stichprobenverfahren in der PEFCR ausdrücklich untersagen. In diesem Fall ist die Bildung von Stichproben in PEF-Studien nicht zulässig, und der Nutzer der PEFCR muss Daten aus allen Anlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben erheben. Wenn das Technische Sekretariat die Bildung von Stichproben zulässt, muss die PEFCR folgenden Satz enthalten: 'Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, muss sie gemäß dieser PEFCR durchgeführt werden. Die Bildung von Stichproben ist jedoch nicht verbindlich, und jeder Nutzer dieser PEFCR kann beschließen, die Daten von allen Werksanlagen oder landwirtschaftlichen Betrieben zu erheben, ohne eine Stichprobe zu bilden.'
Falls die PEFCR die Verwendung von Stichproben zulässt, muss die PEFCR die Anforderungen an die Berichterstattung durch den Nutzer der PEFCR festlegen. Die für die PEF-Studie verwendete Grundgesamtheit und die gebildete Stichprobe müssen im PEF-Bericht eindeutig beschrieben werden (z.B. als prozentualer Anteil an der Gesamtproduktion oder als prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Standorte gemäß den in der PEFCR genannten Anforderungen).
A.4.2.5.1. Wie homogene Teilgesamtheiten bestimmt werden (Schichtung)
Die PEF-Methode verlangt die Berücksichtigung bestimmter Aspekte bei der Ermittlung der Teilgesamtheiten (siehe Anhang I Abschnitt 4.4.6.1):
In der PEFCR können zusätzliche Aspekte aufgeführt werden, die innerhalb einer bestimmten Produktkategorie zu berücksichtigen sind.
Werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, dann wird die Zahl der Teilgesamtheiten berechnet, indem die in Anhang I Abschnitt 4.4.6.1 genannte Formel (Gleichung 1) angewandt und das Ergebnis mit der Anzahl der für jeden zusätzlichen Aspekt ermittelten Klassen multipliziert wird (z.B. Standorte, die über ein Umweltmanagement- oder Berichterstattungssystem verfügen).
A.4.2.5.2. Bestimmung des Teilstichprobenumfangs auf der Ebene der Teilgesamtheit
In der PEFCR muss angegeben werden, welcher der beiden in Anhang I Abschnitt 4.4.6.2 genannten Ansätze gewählt wurde. Für alle ausgewählten Teilgesamtheiten muss derselbe Ansatz angewandt werden.
Wurde der erste Ansatz gewählt, dann muss in der PEFCR die Maßeinheit für die Produktion festgesetzt werden (z.B. t, m3, m2, Wert in EUR). In der PEFCR muss der von jeder Teilgesamtheit abzudeckende Prozentsatz der Produktion angegeben werden, der nicht unter 50 % liegen darf, ausgedrückt in der jeweiligen Einheit. Dieser Prozentsatz bestimmt den Stichprobenumfang innerhalb der Teilgesamtheit.
A.4.2.6. Nutzungsphase
A.4.2.6.1. Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz
In der PEFCR muss beschrieben werden, welcher Ansatz anzuwenden ist (Hauptfunktions- oder Delta-Ansatz; Anhang I Abschnitt 4.4.7.1).
Wird der Delta-Ansatz gewählt, muss in der PEFCR für jedes zugehörige Produkt (z.B. Energie und Materialien) ein Referenzverbrauch festgelegt werden. Der Referenzverbrauch bezieht sich auf den Mindestverbrauch, der für die Bereitstellung der Funktion unerlässlich ist. Der Verbrauch oberhalb dieses Referenzwerts (Delta) wird dann dem Produkt zugeordnet. Bei der Bestimmung der Referenzsituation muss gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt werden:
A.4.2.6.2. Modellierung der Nutzungsphase
Für alle Prozesse in der Nutzungsphase (sowohl für die relevantesten als auch für die anderen) gilt:
Tabelle JJ-4 PEFCR-Leitlinien für die Nutzungsphase
Der spezifische Prozess der Nutzungsphase ist |
Vom Technischen Sekretariat zu ergreifende Maßnahmen | ||
produktabhängig? | der relevanteste? | Modellierungsleitlinien | Wo zu melden |
ja | ja | In die PEFCR-Systemgrenze aufzunehmen. Standarddaten bereitstellen | Vorgeschrieben: PEF-Bericht, gesondert gemeldet* |
nein | Fakultativ: Kann in die PEFCR- Systemgrenze aufgenommen werden, wenn die Unsicherheit quantifiziert werden kann (Standarddaten bereitstellen) | Fakultativ: PEF- Bericht, gesondert gemeldet* | |
nein | ja/nein | Aus der PEFCR-Systemgrenze ausgenommen | Fakultativ: qualitative Informationen |
*) Für Endprodukte müssen die Wirkungsabschätzungsergebnisse für i) die Summe aller Lebenswegabschnitte einschließlich der Nutzungsphase und ii) den gesamten Lebensweg ohne die Nutzungsphase angegeben werden. Die Ergebnisse der Nutzungsphase dürfen nicht als zusätzliche umweltbezogene oder technische Informationen gemeldet werden. |
Anhang II Teil D enthält Standarddaten, die vom Technischen Sekretariat zur Modellierung von Tätigkeiten zu verwenden sind, die für mehrere Produktgruppen bereichsübergreifend sein könnten. Sie müssen verwendet werden, um die Datenlücken zu schließen und die Konsistenz zwischen den PEFCR zu gewährleisten. Bessere Daten können verwendet werden, dies muss jedoch in der PEFCR begründet werden.
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