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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2310 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9889)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 461 vom 27.12.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Frankreich, Kroatien, Polen, Portugal, Tschechien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2186 haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Polen und Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet. Außerdem hat Schweden der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Gemeinde Skurup gemeldet.

(7) Ferner befinden sich die Herde der in Belgien bestätigten Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenzen zu Frankreich und den Niederlanden. Da sich die Überwachungszonen bis in die Hoheitsgebiete Frankreichs und der Niederlande erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(8) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet. Zudem befinden sich die Herde der in Irland bestätigten neuen Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zum Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(9) Folglich gelten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 festgelegten Sofortmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Da sich eine der Schutzzonen und die Überwachungszonen im Zusammenhang mit dem in Irland bestätigten neuen Ausbruch auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland erstreckt, haben die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(10) Darüber hinaus befindet sich der Herd eines der im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland bestätigten neuen Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Irland. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Irlands erstreckt, haben die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(11) Die zuständigen Behörden Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Irlands, Italiens, der Niederlande, Polens, Schwedens, Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(12) Für Belgien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 keine Gebiete als Schutzzonen und für Schweden keine Gebiete als Schutz- oder Überwachungszonen ausgewiesen.

(13) Die Kommission hat die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, Schweden, Ungarn und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Polen, Ungarn, Schweden und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland und der Überwachungszone in den Niederlanden, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(14) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Polen, Schweden, Ungarn und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland die von diesen Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen rasch auf Unionsebene auszuweisen. Zudem ist es erforderlich, in Zusammenarbeit mit den Niederlanden die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzte Überwachungszone rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(15) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Polen, Ungarn und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland aufgeführten Gebiete geändert werden.

(16) Außerdem sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutzzonen für Belgien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland sowie Schutz- und Überwachungszonen für Schweden aufgeführt werden.

(17) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Polen, Schweden, Ungarn und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von den Niederlanden ordnungsgemäß abgegrenzte Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(18) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 110).

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Anhang

"Anhang

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