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Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 16 A;
VO (EU) 2024/917 - ABl. L 2024/917 vom 25.03.2024 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Überwachungsdaten über das Volumen und die Menge der passiv gefischten Abfälle gesammelt und der Kommission gemeldet werden.
(2) Als Grundlage für harmonisierte effiziente Abfallstatistiken von hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte das Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat 4 herangezogen werden, um den Vergleich von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
(3) In der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist die elektronische Berichterstattung über die Voranmeldung von Abfällen einschließlich Informationen über passiv gefischte Abfälle vorgesehen, und es ist eine spezifische Methode erforderlich, um Informationen über passiv gefischte Abfälle für Fischereifahrzeuge, die der Richtlinie (EU) 2019/883 unterliegen, aber vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG ausgenommen sind, zu erheben.
(4) Es ist nicht immer möglich oder kosteneffizient, sowohl das Volumen als auch die Masse der passiv gefischten Abfälle zu bestimmen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, mittels einer für die jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Schätzung der Dichte der passiv gefischten Abfälle die Masse anhand des Volumens bzw. das Volumen anhand der Masse zu bestimmen.
(5) Um die Homogenität, Qualität und Vergleichbarkeit der zur Überwachung des Volumens und der Menge der passiv gefischten Abfälle in allen Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten, sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die Methode für die Erhebung von Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle durch die Mitgliedstaaten muss mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat im Einklang stehen.
(2) Für Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle auf der Grundlage der Angaben in der Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883.
(3) Für Fischereifahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle anhand einer der folgenden im Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat beschriebenen Methoden:
(1) Passiv gefischte Abfälle sind je nach den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Bestandteilen zu melden.
(2) Passiv gefischte Abfälle können aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät umfassen, das getrennt von anderem Meeresmüll gemeldet werden kann.
(3) Die obligatorischen und fakultativen Elemente der Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle sind Tabelle 2 des Anhangs zu entnehmen.
(4) Das Berichtsformat für passiv gefischte Abfälle und die Aggregationsmethode sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.
(1) Die Menge der passiv gefischten Abfälle ist in Volumen und Masse anzugeben.
(2) Gegebenenfalls erfolgt die Umrechnung von Volumen (V) in Masse (m) nach folgender Formel:
m = pVDabei gilt: p ist die geschätzte Dichte des Materials (kgm-3), m die Masse (kg) und V das Volumen (m3).
Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Informationen für Zeiträume von zwei Kalenderjahren. Die Berichte werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des zweiten Jahres, für das die Daten und Informationen für den Bericht erhoben wurden, elektronisch übermittelt. Der erste Bericht wird bis spätestens am 31. Dezember 2026 übermittelt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 09.12.2002 S. 1).
3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
4) Handbuch zur Abfallstatistik. Ein Handbuch für die Datenerhebung über Abfallaufkommen und -behandlung [Ausgabe 2013], Eurostat Methodologies and Working Papers, doi:10.2785/4198.
5) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
Anhang |
Tabelle 1: Passiv gefischte Abfälle - Bestandteile
Ebene 1 | Kunststoff | Metall | Gummi | Holz | Textilien | Andere Abfälle |
Ebene 2 |
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Tabelle 2: Verpflichtende und freiwillige Elemente der Berichterstattung
Verpflichtend oder freiwillig | Beschreibung | Zu meldende Felder in Tabelle 3 |
Verpflichtend | Gesamtmasse und Gesamtvolumen aller passiv gefischten Abfälle. | Felder in den Spalten 1 und 4 der Zeile 1 (Fettdruck) |
Freiwillig | Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Ursprung: ALDFG * und anderer Meeresmüll. | Alle Felder in Zeile 1 |
Freiwillig | Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Art des Materials (Kunststoff, Metalle, Gummi und andere Abfälle). | Alle Felder in den Spalten 1 und 4 |
Freiwillig | Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Ursprung und Art des Materials: | Alle Felder in Tabelle 3 |
*) Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät (abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear). |
Tabelle 3: Meldeformat für passiv gefischte Abfälle
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Gesamtmasse (t) | ALDFG * (t) | Anderer Meeresmüll (t) | Gesamtvolumen (m3) | ALDFG * (m3) | Anderer Meeresmüll (m3) | ||
1 | Gesamt | A1+A2 | A1 = B1+C1+D1+E1 | A2 = B2+C2+D2+E2 | F1+F2 | F1 = G1+H1+I1+J1 | F2 = G2+H2+I2+J2 |
2 | Kunststoffe | B1+B2 | B1 | B2 | G1+G2 | G1 | G2 |
3 | Metalle | C1+C2 | C1 | C2 | H1+H2 | H1 | H2 |
4 | Gummi | D1+D2 | D1 | D2 | I1+I2 | I1 | I2 |
5 | Holz, Textilien und andere Abfälle | E1+E2 | E1 | E2 | J1+J2 | J1 | J2 |
*) Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät (abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear). |
ENDE |