Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/917 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten für passiv gefischte Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/917 vom 25.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten jedes Kalenderjahr Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle melden.

(3) In bestimmten Mitgliedstaaten wurden Regelungen eingeführt, um eine alternative Finanzierung der Kosten für die Sammlung und Bewirtschaftung von Meeresmüll aus Fanggeräten oder von passiv gefischten Abfällen an Land bereitzustellen. Zur Überwachung, ob solche Regelungen wirksam sind und wie Fischereifahrzeuge langfristig zur Verringerung der Abfallkontamination der Meeresumwelt beitragen, reicht es aus, alle zwei Jahre Daten über passiv gefischte Abfälle zu melden. Deshalb sollte diese Anforderung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3 vereinfacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Berichte daher künftig für Zeiträume von zwei Kalenderjahren vorlegen müssen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Informationen für Zeiträume von zwei Kalenderjahren. Die Berichte werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des zweiten Jahres, für das die Daten und Informationen für den Bericht erhoben wurden, elektronisch übermittelt. Der erste Bericht wird bis spätestens am 31. Dezember 2026 übermittelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2024

1) ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle (ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 16).

3) COM(2023) 168.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE