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Verordnung (EU) 2022/93 der Kommission vom 20. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Fosetyl, Isofetamid, 'Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1', ' Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2', Spinetoram und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 16 vom 25.01.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Isofetamid, Spinetoram und Spirotetramat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und diese Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acrinathrin für die Anwendung bei Pfirsichen und Paprika wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) In Bezug auf Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Tomaten und Wassermelonen gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Gerste, Hafer und Roggen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Zitronen, Limetten, Mandarinen sowie 'Kräutertees aus Blättern und Kräutern' nach der Anwendung von Kaliumphosphonaten gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Strauchbeerenobst gestellt. In Bezug auf Spinetoram wurde ein solcher Antrag für Portulak gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Porree, 'Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln' sowie 'Honig und sonstige Imkereierzeugnisse' gestellt.
(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Bezüglich Spinetoram in Portulak bewertete die Behörde einen Antrag mit Blick auf die Festlegung eines RHG für Kopfsalate und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG 3 ab. In diesem Zusammenhang bewertete sie Rückstandsuntersuchungen im Hinblick auf eine gute landwirtschaftliche Praxis bei Kopfsalaten, woraufhin ein RHG von 4 mg/kg vorgeschlagen wurde. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG 4 ist es angezeigt, basierend auf den bei Kopfsalaten durchgeführten Rückstandsuntersuchungen für Portulak einen RHG von 4 mg/kg festzulegen.
(7) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(8) Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Wirkstoffe mit geringem Risiko Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 wurden in die Kurzfassungen der Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 RHG-Anträge zur Stützung der repräsentativen Verwendungen bei Tomaten entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union aufgenommen. Diese Anträge wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat die Anträge bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 6 vorgelegt. In diesem Zusammenhang erachtete die Behörde eine Festlegung von Referenzwerten für diese Stoffe nicht als erforderlich und empfahl die Aufnahme von Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(9) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2022
2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for acrinathrin in peaches and sweet peppers. EFSA Journal 2021;19(7):6681.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for taufluvalinate in tomatoes and watermelons. EFSA Journal 2021;19(6):6646.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for folpet in barley, oat, rye and wheat. EFSA Journal 2021;19(5):6578.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for potassium phosphonates in lemons, limes and mandarins and in herbal infusions from leaves and herbs. EFSA Journal 2021;19(6):6673.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for isofetamid in raspberries, blackberries and dewberries. EFSA Journal 2021;19(6):6677.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for spirotetramat in leeks, spring onions and honey. EFSA Journal 2021;19(3):6517.
3) Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for spinetoram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5997.
4) Technical guidelines on data requirements for setting maximum residue levels, comparability of residue trials and extrapolation of residue data on products from plant and animal origin (SANTE/2019/12752).
5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
6) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substances Pepino Mosaic Virus, EU strain, mild isolate Abp1 and Pepino Mosaic Virus, CH2 strain, mild isolate Abp2. EFSA Journal 2021;19(1):6388.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen zu Punkt 1 und 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II erhalten die Spalten für Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Isofetamid, Spinetoram und Spirotetramat folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III Teil A erhält die Spalte für Fosetyl folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
3. In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: 'Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1' und 'Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2'.
ENDE |