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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/101 der Kommission vom 24. Januar 2022 betreffend einen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Entwurf eines Erlasses des Königreichs der Niederlande über Kleinkindergetränke und Kindermilch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 313)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist, wenn Gemeinschaftsbestimmungen fehlen, die Meldung und Bewertung neuer einzelstaatlicher Vorschriften über unter anderem das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln vorgesehen.

(2) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 haben die niederländischen Behörden der Kommission am 28. Juli 2020 einen Entwurf eines Erlasses gemeldet, der Vorschriften für Lebensmittel auf Kuh- oder Ziegenmilchproteinbasis enthält, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren bestimmt sind (Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes).

(3) In Artikel 1 des Erlassentwurfs werden die Begriffe "Kleinkindergetränke" und "Kleinkindermilch" definiert.

(4) In den Artikeln 3 und 4 des Erlassentwurfs werden Anforderungen an die Zusammensetzung von "Kleinkindergetränken" und "Kleinkindermilch" festgelegt, einschließlich Beschränkungen für die Verwendung bestimmter anderer Stoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

(5) In Artikel 3 des Erlassentwurfs sind insbesondere die Mindestanforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Proteine, Lipide und Kohlenhydrate gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 2 der Kommission festgelegt.

(6) Darüber hinaus sieht Artikel 4 des Erlassentwurfs vor, dass im Hinblick auf bestimmte andere Stoffe die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten.

(7) Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass der Maßnahmenentwurf aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. Konkret argumentieren die niederländischen Behörden, dass zur Gewährleistung, dass Kleinkinder sichere Mengen "anderer Stoffe" verzehren, "Kleinkindermilch" und "Kleinkindergetränke" dieselben Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf "andere Stoffe" erfüllen sollten, wie sie in den harmonisierten Rechtsvorschriften für Folgenahrung festgelegt sind.

(8) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, nach dem die Kommission verpflichtet war, zu prüfen, ob besondere Vorschriften für Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, erforderlich sind, hat die Kommission am 31. März 2016 einen Bericht 4 angenommen. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass für diese Lebensmittelkategorie keine besonderen Vorschriften erforderlich sind, da die korrekte und vollständige Anwendung des allgemeinen EU-Lebensmittelrechts ausreichend scheint, die Zusammensetzung von Milchgetränken, die für Kleinkinder bestimmt sind, und die Kommunikation über die Eigenschaften der Produkte angemessen zu regeln. Diese Schlussfolgerungen beruhten auf dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu Kleinkindnahrungen aus dem Jahr 2013 5, in dem festgestellt wurde, dass diesen Erzeugnissen "keine besondere Rolle" zukommt und sie im Vergleich zu anderen Lebensmitteln, die möglicherweise Bestandteil der normalen Ernährung sind, "nicht als notwendig angesehen werden können, um die Nährstoffbedürfnisse von Kleinkindern zu erfüllen".

(9) Für Kleinkinder bestimmte Milchgetränke gelten demnach seit dem 20. Juli 2016 als normale Lebensmittel und fallen somit ausschließlich unter die horizontalen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Europäischen Union.

(10) Wenn ein Mitgliedstaat ein Handelshemmnis einführt, sollte dies unbeschadet der Artikel 34 und 36 des Vertrags erfolgen und angemessen sein bzw. in einem angemessenen Verhältnis zu dem anzustrebenden gerechtfertigten Ziel stehen. Was dieses angemessene Verhältnis betrifft, sollte die Maßnahme nicht über jenes Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um das gerechtfertigte Ziel auf wirksame Weise zu wahren.

(11) Die niederländischen Behörden legen weder wissenschaftliche Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens für auf einzelstaatlicher Ebene zu ergreifende Zusatzbestimmungen vor noch belegen und begründen sie Risiken für die menschliche Gesundheit, die entstehen würden, wenn "Kleinkindergetränke" und "Kleinkindermilch" diese Anforderungen an die Zusammensetzung nicht erfüllen würden. Stattdessen erklären sie, dass der niederländische Gesundheitsrat derzeit Untersuchungen zu Ernährungsstandards und Forschungsarbeiten über die Ernährung von Kindern zwischen der Geburt und dem Alter von zwei Jahren durchführt und dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse und Ratschläge eine Anpassung des Entwurfs eines Erlasses in Betracht gezogen werden kann.

(12) Darüber hinaus wurden seitens der niederländischen Behörden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegt, die die wissenschaftlichen Gutachten der Behörde aus dem Jahr 2013 6 infrage stellen würden, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerungen in ihrem 2016 angenommenen Bericht gestützt hatte. In den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission aus dem Jahr 2016 über Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, wurde festgestellt, dass keine besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung erforderlich sind, wie sie im notifizierten Entwurf für Lebensmittel, die von Kleinkindern verzehrt werden, enthalten sind.

(13) Die niederländischen Behörden legen also keine wissenschaftliche Begründung vor, die die Notwendigkeit untermauern würde, spezifische Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf "andere Stoffe" für die als "Kleinkindergetränke" und "Kleinkindermilch" vermarkteten Erzeugnisse festzulegen.

(14) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 hat die Kommission am 5. Oktober 2020 den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert.

(15) Daher hat die Kommission am 27. Januar 2021 gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 eine ablehnende Stellungnahme zu dem gemeldeten Entwurf, insbesondere zu den Artikeln 3 und 4, abgegeben, und muss das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung einleiten.

(16) Die niederländischen Behörden sollten deshalb aufgefordert werden, Artikel 3 und 4 des genannten Erlassentwurfs nicht anzunehmen, da sie angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht die erforderlichen Begründungen für deren Annahme vorgelegt haben und diese Artikel Gegenstand einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission vom 27. Januar 2021 sind.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Einziger Artikel

Auf der Grundlage der Bemerkungen der Kommission in ihrer ablehnenden Stellungnahme und in dem vorliegenden Beschluss darf das Königreich der Niederlande die Artikel 3 und 4 des Entwurfs eines Erlasses über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch, den es der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 gemeldet hat und der Gegenstand einer den niederländischen Behörden am 27. Januar 2021 übermittelten ablehnenden Stellungnahme der Kommission war, nicht annehmen.

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2022

1) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM/2016/0169 final).

5) EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien, 2013, Scientific Opinion on nutrient requirements and dietary intake of infants and young children in the European Union, EFSA Journal 2013;11(10):3408.

6) Ebenda.

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