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Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie/Gesundheitswesen, Immissionsschutz

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 hinsichtlich der Berichterstattung über das Produktionsvolumen und zur Berichtigung jenes Durchführungsbeschlusses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 451)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission 2 sind Form und Häufigkeit der jährlichen Übermittlung von Daten zur Berichterstattung über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts festgelegt.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 müssen die Mitgliedstaaten in Sektoren, für die die Kommission Einheiten und Parameter für die Berichterstattung festgelegt hat, für jede betroffene Betriebseinrichtung Daten über das Produktionsvolumen übermitteln.

(3) Um die Wirksamkeit des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR) als umfassende Quelle für Umweltinformationen und die Verwendung der übermittelten Daten für das Benchmarking der Umweltleistung von Industriebetriebseinrichtungen zu verbessern, ist eine obligatorische Berichterstattung über das Produktionsvolumen für jede betroffene Betriebseinrichtung erforderlich und müssen folglich die für diese Berichterstattung zu verwendenden Einheiten und Parameter sowie die Form der Berichterstattung über das Produktionsvolumen detailliert festgelegt werden.

(4) Den Betreibern der betroffenen Betriebseinrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das Produktionsvolumen in der neuen Form übermittelt werden kann. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten sollte daher ab dem Berichtsjahr 2023 gelten.

(5) In den Tabellenvermerken 9 und 10 im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 wird auf den Tabellenvermerk 7 dieses Anhangs verwiesen, der den obligatorischen Charakter und den Zeitpunkt der Anwendung der Berichterstattung über das Produktionsvolumen betrifft, während sie auf den Tabellenvermerk 8 dieses Anhangs hätten verweisen müssen, der die Veröffentlichung einzelner Datenpunkte betrifft.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7) Diese Anstrengungen werden in die Ausblicks- und Prognosedimension des Null-Schadstoff-Überwachungsrahmens des EU-Aktionsplans "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" 3 einfließen und so dazu beitragen, politische Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und die wirksamsten sowie vorbeugende Lösungen zu ermitteln.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741

Artikel 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Abweichend davon werden die administrativen Informationen in den Feldern 2.12, 2.13 und 2.14 der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt."

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741

Im Anhang wird in den Tabellenvermerken 9 und 10 die Angabe "Nummer 7" durch "Nummer 8" ersetzt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2022

1) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" (COM(2021) 400 final).

.

Anhang

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgender Wortlaut eingefügt:

"Teil 1
Administrative und thematische Informationen
".

2. Der Wortlaut des Tabellenvermerks 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Fakultativ für die Berichtsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022. Ab dem Berichtsjahr 2023 ist das Produktionsvolumen für jede Betriebseinrichtung gemäß den in Teil 2 festgelegten Vorschriften zu übermitteln."

3. Folgender Teil 2 wird angefügt:

"Teil 2
Festlegung der von den Mitgliedstaaten bei der Übermittlung des Produktionsvolumens gemäß Feld 2.12 zu verwendenden Einheiten und Parameter
".

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Tonnen Erzeugnisse/gewonnene Rohstoffe" bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist, das Gewicht des angegebenen Parameters, einschließlich des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse oder der gewonnenen Rohstoffe, jedoch ohne Verpackung/Behältnis;
  2. "Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten" bezeichnet den Output einer Betriebseinrichtung, ausgedrückt als die Energiemenge, die durch Verbrennen einer Tonne Rohöl freigesetzt wird, wobei der Energiegehalt einer Tonne Rohöl 42 Gigajoule beträgt;
  3. "Gigajoule Nutzenergie" bezeichnet die tatsächlich in Strom oder Wärme umgewandelte Energie, ausgedrückt in Gigajoule, die dem Netz oder dem Endnutzer zugeführt wird;
  4. "Tonnen eingehende Abfälle" bezeichnet das Gewicht aller innerhalb eines Kalenderjahres in einer Betriebseinrichtung eingehenden Abfälle, die im Rahmen der festgelegten und von derselben Betriebseinrichtung durchgeführten Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeit weiter behandelt werden, ausgenommen die ohne Behandlung in andere Betriebseinrichtungen verbrachten Abfallmengen;
  5. "Kubikmeter eingehendes Abwasser" bezeichnet die Wassermenge, die zur Behandlung in die betreffende Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird;
  6. "Tonnen organische Lösungsmittel" bezeichnet das Gewicht der Gesamtmenge an Lösungsmitteln, die bei den in der Betriebseinrichtung durchgeführten Tätigkeiten verbraucht wird;
  7. "Tonnen verwendete und/oder entfernte Lackierung/Farbe" bezeichnet das Gewicht der verbrauchten Lackierung/Farbe, die bestmögliche Schätzung der entfernten Lackierung/Farbe oder - bei der Durchführung von Lackierungstätigkeiten und Tätigkeiten zur Entfernung von Lackierungen/Farbe in derselben Betriebseinrichtung- die Summe beider Werte;
  8. "Zahl der Großvieheinheiten" (GVE) bezeichnet die Umrechnungssätze gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1; die Großvieheinheiten für Tiere, die nicht ausdrücklich unter diese Verordnung fallen, sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, z.B. Masthähnchen 0,007 GVE, Strauße 0,350 GVE.

2. Allgemeine Vorschriften

  1. Sofern nicht anders angegeben, müssen die Daten über das Produktionsvolumen den gesamten rentablen Output einer Betriebseinrichtung abdecken und die Summe aller Outputs des Jahres umfassen, die verkauft, vor Ort gelagert und für die Weiterverarbeitung vor Ort genutzt werden. Die Summe der verdorbenen, abgelehnten oder nicht spezifikationsgemäßen Outputs ist ausgenommen.
  2. Das Feld 2.12 in Teil 1 für das Produktionsvolumen hat eine Multiplizität von "1 bis viele". Die Berichterstattung über das Produktionsvolumen erstreckt sich auf die in der Betriebseinrichtung durchgeführten Tätigkeiten, die unter Bezugnahme auf die betreffende Betriebseinrichtung dem EU-Register für Industriestandorte 2 gemeldet werden. Die Berichterstattung erstreckt sich auf mindestens eine Tätigkeit.
  3. Soweit möglich, werden die Daten zum Produktionsvolumen im Einklang mit der Prodcom-Methode für nationale Statistiken über die Herstellung von Industrieerzeugnissen und der in der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Methode gemeldet.
  4. Zu Teil 1 Feld 2.12 sind die folgenden Daten zu übermitteln:
    1. Menge, ausgedrückt in der Einheit/Parameter gemäß Nummer 3;
    2. Bemerkungen (fakultativ).

3. Einheiten und Parameter

TätigkeitEinheit/Parameter
1. Energiesektor
1 a)Mineralöl- und GasraffinerienTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 b)Vergasungs- und VerflüssigungsanlagenTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 c)Wärmekraftwerke und andere VerbrennungsanlagenGigajoule Nutzenergie
1 d)KokereienTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 e)Anlagen zum Mahlen von KohleTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 f)Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien BrennstoffenTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2 a)Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer ErzeTonnen Erzeugnisse
2 b)Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich StranggießenTonnen Erzeugnisse
2 c) i)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch WarmwalzenTonnen Erzeugnisse
2 c) ii)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit HämmernTonnen Erzeugnisse
2 c) iii)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen SchutzschichtenTonnen Erzeugnisse
2 d)EisenmetallgießereienTonnen Erzeugnisse
2 e) i)Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische VerfahrenTonnen Erzeugnisse
2 e) ii)Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)Tonnen Erzeugnisse
2 f)Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytische oder chemische VerfahrenTonnen Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Input)
3. Mineral verarbeitende Industrie
3 a)Untertage-Bergbau und damit verbundene TätigkeitenTonnen gewonnene Rohstoffe
3 b)Tagebau und SteinbruchTonnen gewonnene Rohstoffe
3 c) i)Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in DrehrohröfenTonnen Erzeugnisse
3 c) ii)Anlagen zur Herstellung von Kalk in DrehrohröfenTonnen Erzeugnisse
3 c) iii)Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen ÖfenTonnen Erzeugnisse
3 d)Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestTonnen Erzeugnisse
3 e)Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von GlasfasernTonnen Erzeugnisse
3 f)Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von MineralfasernTonnen Erzeugnisse
3 g)Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder PorzellanTonnen Erzeugnisse
4. Chemische Industrie
4 a) i)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)Tonnen Erzeugnisse
4 a) ii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, EpoxidharzenTonnen Erzeugnisse
4 a) iii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie schwefelhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) iv)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, IsocyanatenTonnen Erzeugnisse
4 a) v)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie phosphorhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) vi)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie halogenhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) vii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie metallorganischen VerbindungenTonnen Erzeugnisse
4 a) viii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)Tonnen Erzeugnisse
4 a) ix)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie synthetischen KautschukenTonnen Erzeugnisse
4 a) x)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Farbstoffe und PigmenteTonnen Erzeugnisse
4 a) xi)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie TensidenTonnen Erzeugnisse
4 b) i)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, PhosgenTonnen Erzeugnisse
4 b) ii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen SäurenTonnen Erzeugnisse
4 b) iii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, NatriumhydroxidTonnen Erzeugnisse
4 b) iv)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, SilbernitratTonnen Erzeugnisse
4 b) v)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, SiliciumkarbidTonnen Erzeugnisse
4 c)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)Tonnen Erzeugnisse
4 d)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und BiozidenTonnen Erzeugnisse
4 e)Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen VerfahrensTonnen Erzeugnisse
4 f)Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und FeuerwerksmaterialTonnen Erzeugnisse
5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
5 a)Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher AbfälleTonnen eingehende Abfälle
5 b)Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallenTonnen eingehende Abfälle
5 c)Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher AbfälleTonnen eingehende Abfälle
5 d)Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16. Juli 2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist)Tonnen eingehende Abfälle
5 e)Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen AbfällenTonnen eingehende Abfälle
5 f)Kommunale AbwasserbehandlungsanlagenKubikmeter eingehendes Abwasser
5 g)Eigenständig betriebene Industrieabwasser-Behandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen TätigkeitenKubikmeter eingehendes Abwasser
6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
6 a)Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen FaserstoffenTonnen Erzeugnisse
6 b)Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)Tonnen Erzeugnisse
6 c)Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit ChemikalienTonnen Erzeugnisse
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur
7 a) i)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 40.000 Plätzen für GeflügelZahl der Großvieheinheiten
7 a) ii)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)Zahl der Großvieheinheiten
7 a) iii)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 750 Plätzen für SauenZahl der Großvieheinheiten
7 b)Intensive AquakulturTonnen Erzeugnisse
8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
8 a)Anlagen zum SchlachtenTonnen Erzeugnisse
8 b) i)Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen (außer Milch)Tonnen Erzeugnisse
8 b) ii)Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: pflanzlichen RohstoffenTonnen Erzeugnisse
8 c)Behandlung und Verarbeitung von MilchTonnen Erzeugnisse
9. Sonstige Industriezweige
9 a)Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder TextilienTonnen Erzeugnisse
9 b)Anlagen zum Gerben von Häuten oder FellenTonnen Erzeugnisse
9 c)Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder TränkenTonnen organische Lösungsmittel (Input)
9 d)Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder GraphitierenTonnen Erzeugnisse
9 e)Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von SchiffenTonnen verwendete und/oder entfernte Lackierung/Farbe"

1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18).

2) https://cdr.eionet.europa.eu/help/euregistry

3) Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1). "PRODuction COMmunautaire" (französisch für "Gemeinschaftsproduktion"). Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/prodcom/overview.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE