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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3 A;
Beschl. (EU) 2022/142 - ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden die "Verordnung") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus großen Industriebetriebseinrichtungen. Die Kommission nimmt diese Daten in ein elektronisches und öffentlich zugängliches Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (im Folgenden "E-PRTR") auf, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und die Umweltverschmutzung zu verringern.
(2) Zur Verbesserung der Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Industrieemissionen, für die Format, Häufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 3 festgelegt wurden, wurde die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden die "Änderung") geändert, sodass der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, die gemäß der Verordnung bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in dieser Verordnung festgelegte Berichtsformat aufzuheben.
(3) Mit der Änderung wurde hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, und dass es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Mit der Änderung wurde auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Bericht spätestens elf Monate nach Jahresende vorlegen und dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen sollen; unter anderem ist dieses Ziel durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung voranzubringen.
(4) Die derzeit für die Berichterstattung verwendeten Verfahren und Informationstechnologien sollen die hohe Qualität der Daten in den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie im E-PRTR sicherstellen. Das Ziel, der Öffentlichkeit Informationen im Rahmen des E-PRTR früher zugänglich zu machen, sollte die Bereitstellung hochwertiger Informationen weiter voranbringen. Da dieses Ziel die Umsetzung eines schrittweisen Vorgehens und eine sorgfältige Vorbereitung erfordert, einschließlich der Erprobung neuer Berichterstattungsmethoden und der Entwicklung neuer Instrumente zur Berichterstattung vor allem für die Zwecke der Validierung und Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten, sollten die Berichterstattungsfristen im Lichte der Fortschritte in der Informationstechnologie, der Ergebnisse von Pilotprojekten und der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten überprüft werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats.
Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.
Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Abweichend davon werden die administrativen Informationen in den Feldern 2.12, 2.13 und 2.14 der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.
Die thematischen Informationen gemäß Abschnitte 5 bis 10 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.
Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft, um zu bewerten, ob das Ziel des früheren Zugangs der Öffentlichkeit zu E-PRTR-Daten vorangebracht werden kann. Diese Überprüfung umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über nationale bewährte Verfahren und die besten verfügbaren Techniken und Instrumente, die eine frühere Berichterstattung ermöglichen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. September 2019
2) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.08.2018 S. 40).
4) Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97/EG und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115).
Anhang 22 22a |
zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu übermitteln haben
Teil 1
Administrative und thematische Informationen 22
Anmerkung:
Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Informationen sie als vertraulich ansehen, wobei die Gründe zu nennen sind, weshalb die Kommission sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen sollte.
A. Verwaltungsinformation | ||
1. | Melderkennung | |
Art | Format | |
1.1. | Länderkennung | Angabe des Landes, in dem sich die gemeldete Betriebseinrichtung befindet. |
1.2. | Berichtsjahr | Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht. |
2. | Bezeichnung der Betriebseinrichtung 1 2 | |
Art | Format | |
2.1. | inspireId | Eindeutige Kennung der Betriebseinrichtung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. |
2.2. | thematicId 4 | Thematische Objektkennung. |
2.3. | Kennung des Emissionshandelssystems | Fällt die Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, so ist die Kennung für die Berichterstattung gemäß der genannten Richtlinie zu verwenden. |
2.4. | Name der Betriebseinrichtung | Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Betriebseinrichtung. |
2.5 | Name der Muttergesellschaft | Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das die Betriebseinrichtung betreibt, besitzt oder kontrolliert (z.B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) - siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6. |
2.6. | Anschrift | Postanschrift der Betriebseinrichtung (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land). |
2.7. | Geometrie | Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Betriebseinrichtung), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau. |
2.8. | Flussgebietseinheit | Der Flussgebietseinheit eines Wasserlaufs zugeordneter Code und/oder Name. |
2.9. | Funktion | In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten. Die Funktion wird durch die Tätigkeiten der Betriebseinrichtung, ausgedrückt als NACE-Code, beschrieben. |
2.10. | E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang I | In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten gemäß Anhang I unter Angabe der Haupttätigkeit und aller anderen Tätigkeiten. |
2.11. | Status | Der Betriebsstatus der Betriebseinrichtung. |
2.12. | Produktionsvolumen 7; 8 | |
2.13. | Zahl der Betriebsstunden im Jahr 9 | Fakultativ. |
2.14. | Zahl der Beschäftigten 10 | Fakultativ. |
2.15. | Internetadresse | Internetadresse der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft, unter welcher der Umweltbericht oder die EMAS-Erklärung der Betriebseinrichtung bzw. der Muttergesellschaft eingesehen werden kann. |
2.16. | Anmerkungen | Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ. |
3. | Informationen über die für die Betriebseinrichtung zuständige E-PRTR-Behörde | |
Art | Format | |
3.1. | Name der zuständigen Behörde | |
3.2. | Anschrift der zuständigen Behörde | Postanschrift (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land). |
3.3. | E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde | |
3.4. | Telefonnummer der zuständigen Behörde | |
4. | Informationen, wenn die E-PRTR-Betriebseinrichtung Teil eines "Produktionsstandorts" oder mit einem solchen identisch ist 11 | |
Art | Format | |
4.1. | inspireId | Eindeutige Kennung des Produktionsstandorts gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. |
4.2. | thematicId 12 | Thematische Objektkennung des Produktionsstandorts. |
4.3. | Geometrie | Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau. |
4.4. | Name des Produktionsstandorts | Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts. |
B. Thematische Informationen | ||
5. | Daten zur Freisetzung in die Luft - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet | |
Art | Format | |
5.1. | Name des Schadstoffs | Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. |
5.2. | Insgesamt freigesetzte Masse | Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
5.3. | Unfallbedingt freigesetzte Masse | Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr). |
6. | Daten zur Freisetzung in Gewässer - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet | |
Art | Format | |
6.1. | Name des Schadstoffs | Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. |
6.2. | Insgesamt freigesetzte Masse | Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
6.3. | Unfallbedingt freigesetzte Masse | Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr). |
7. | Daten zur Freisetzung in den Boden - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet | |
Art | Format | |
7.1. | Name des Schadstoffs | Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. |
7.2. | Insgesamt freigesetzte Masse | Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
7.3. | Unfallbedingt freigesetzte Masse | Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr). |
8. | Verbringung außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet | |
Art | Format | |
8.1. | Name des Schadstoffs | Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. |
8.2. | Insgesamt verbrachte Masse | Gesamtmasse je Schadstoff aller Verbringungen aus der Betriebseinrichtung (kg/Jahr) Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
9. | Verbringung von gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | |
Art | Format | |
9.1 | Innerhalb des Landes zur Verwertung (R) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
9.2 | Innerhalb des Landes zur Beseitigung (D) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
9.3 | In andere Länder zur Verwertung (R) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. Name und Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält. |
9.4 | In andere Länder zur Beseitigung (D) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. Name und Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält. |
10. | Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | |
Art | Format | |
10.1 | Zur Verwertung (R) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
10.2 | Zur Beseitigung (D) | Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).
Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung. |
1) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallende "Produktionsstätte", in Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013 S. 1) definiert als "[e]ine oder mehrere am selben Ort von derselben natürlichen oder juristischen Person betriebene Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion, Ausführung oder Installation bestimmten Produktions- oder industriellen Zwecken dienen und die gesamte Infrastruktur sowie sämtliche Ausrüstungen und Materialien umfassen".
2) Fällt die Betriebseinrichtung auch unter die Richtlinie 2010/75/EU, so ist die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung dieser Informationen der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135. 3) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1). 4) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und ist daher kein Pflichtfeld. 5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32). 6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19). 7) Fakultativ für die Berichtsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022. Ab dem Berichtsjahr 2023 ist das Produktionsvolumen für jede Betriebseinrichtung gemäß den in Teil 2 festgelegten Vorschriften zu übermitteln. 8) Einzelne Datenpunkte werden unbeschadet der geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht über das E-PRTR veröffentlicht. 11) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallender "Produktionsstandort", in Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 definiert als "[d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien." 12) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1. |
Teil 2
Festlegung der von den Mitgliedstaaten bei der Übermittlung des Produktionsvolumens gemäß Feld 2.12 zu verwendenden Einheiten und Parameter 22
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Allgemeine Vorschriften
3. Einheiten und Parameter
Tätigkeit | Einheit/Parameter | |
1. Energiesektor | ||
1 a) | Mineralöl- und Gasraffinerien | Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten |
1 b) | Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen | Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten |
1 c) | Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen | Gigajoule Nutzenergie |
1 d) | Kokereien | Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten |
1 e) | Anlagen zum Mahlen von Kohle | Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten |
1 f) | Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen | Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten |
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
2 a) | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze | Tonnen Erzeugnisse |
2 b) | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen | Tonnen Erzeugnisse |
2 c) i) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen | Tonnen Erzeugnisse |
2 c) ii) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern | Tonnen Erzeugnisse |
2 c) iii) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten | Tonnen Erzeugnisse |
2 d) | Eisenmetallgießereien | Tonnen Erzeugnisse |
2 e) i) | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren | Tonnen Erzeugnisse |
2 e) ii) | Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) | Tonnen Erzeugnisse |
2 f) | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytische oder chemische Verfahren | Tonnen Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Input) |
3. Mineral verarbeitende Industrie | ||
3 a) | Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten | Tonnen gewonnene Rohstoffe |
3 b) | Tagebau und Steinbruch | Tonnen gewonnene Rohstoffe |
3 c) i) | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen | Tonnen Erzeugnisse |
3 c) ii) | Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen | Tonnen Erzeugnisse |
3 c) iii) | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen | Tonnen Erzeugnisse |
3 d) | Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Tonnen Erzeugnisse |
3 e) | Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern | Tonnen Erzeugnisse |
3 f) | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern | Tonnen Erzeugnisse |
3 g) | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan | Tonnen Erzeugnisse |
4. Chemische Industrie | ||
4 a) i) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen) | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) ii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) iii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) iv) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) v) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) vi) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) vii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie metallorganischen Verbindungen | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) viii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) ix) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie synthetischen Kautschuken | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) x) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Farbstoffe und Pigmente | Tonnen Erzeugnisse |
4 a) xi) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Tensiden | Tonnen Erzeugnisse |
4 b) i) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen | Tonnen Erzeugnisse |
4 b) ii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren | Tonnen Erzeugnisse |
4 b) iii) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid | Tonnen Erzeugnisse |
4 b) iv) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat | Tonnen Erzeugnisse |
4 b) v) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid | Tonnen Erzeugnisse |
4 c) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) | Tonnen Erzeugnisse |
4 d) | Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden | Tonnen Erzeugnisse |
4 e) | Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens | Tonnen Erzeugnisse |
4 f) | Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial | Tonnen Erzeugnisse |
5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung | ||
5 a) | Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle | Tonnen eingehende Abfälle |
5 b) | Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen | Tonnen eingehende Abfälle |
5 c) | Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle | Tonnen eingehende Abfälle |
5 d) | Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16. Juli 2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist) | Tonnen eingehende Abfälle |
5 e) | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen | Tonnen eingehende Abfälle |
5 f) | Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen | Kubikmeter eingehendes Abwasser |
5 g) | Eigenständig betriebene Industrieabwasser-Behandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten | Kubikmeter eingehendes Abwasser |
6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz | ||
6 a) | Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | Tonnen Erzeugnisse |
6 b) | Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) | Tonnen Erzeugnisse |
6 c) | Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien | Tonnen Erzeugnisse |
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur | ||
7 a) i) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 40.000 Plätzen für Geflügel | Zahl der Großvieheinheiten |
7 a) ii) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg) | Zahl der Großvieheinheiten |
7 a) iii) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 750 Plätzen für Sauen | Zahl der Großvieheinheiten |
7 b) | Intensive Aquakultur | Tonnen Erzeugnisse |
8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor | ||
8 a) | Anlagen zum Schlachten | Tonnen Erzeugnisse |
8 b) i) | Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen (außer Milch) | Tonnen Erzeugnisse |
8 b) ii) | Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: pflanzlichen Rohstoffen | Tonnen Erzeugnisse |
8 c) | Behandlung und Verarbeitung von Milch | Tonnen Erzeugnisse |
9. Sonstige Industriezweige | ||
9 a) | Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien | Tonnen Erzeugnisse |
9 b) | Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen | Tonnen Erzeugnisse |
9 c) | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken | Tonnen organische Lösungsmittel (Input) |
9 d) | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren | Tonnen Erzeugnisse |
9 e) | Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen | Tonnen verwendete und/oder entfernte Lackierung/Farbe |
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18).
2)https://cdr.eionet.europa.eu/help/euregistry
3) Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1). "PRODuction COMmunautaire" (französisch für "Gemeinschaftsproduktion"). Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/prodcom/overview.
ENDE |