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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie/Gesundheitswesen, Immissionsschutz
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3 A;
Beschl. (EU) 2022/142 - ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden die "Verordnung") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus großen Industriebetriebseinrichtungen. Die Kommission nimmt diese Daten in ein elektronisches und öffentlich zugängliches Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (im Folgenden "E-PRTR") auf, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und die Umweltverschmutzung zu verringern.

(2) Zur Verbesserung der Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Industrieemissionen, für die Format, Häufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 3 festgelegt wurden, wurde die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden die "Änderung") geändert, sodass der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, die gemäß der Verordnung bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in dieser Verordnung festgelegte Berichtsformat aufzuheben.

(3) Mit der Änderung wurde hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, und dass es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Mit der Änderung wurde auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Bericht spätestens elf Monate nach Jahresende vorlegen und dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen sollen; unter anderem ist dieses Ziel durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung voranzubringen.

(4) Die derzeit für die Berichterstattung verwendeten Verfahren und Informationstechnologien sollen die hohe Qualität der Daten in den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie im E-PRTR sicherstellen. Das Ziel, der Öffentlichkeit Informationen im Rahmen des E-PRTR früher zugänglich zu machen, sollte die Bereitstellung hochwertiger Informationen weiter voranbringen. Da dieses Ziel die Umsetzung eines schrittweisen Vorgehens und eine sorgfältige Vorbereitung erfordert, einschließlich der Erprobung neuer Berichterstattungsmethoden und der Entwicklung neuer Instrumente zur Berichterstattung vor allem für die Zwecke der Validierung und Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten, sollten die Berichterstattungsfristen im Lichte der Fortschritte in der Informationstechnologie, der Ergebnisse von Pilotprojekten und der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats.

Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.

Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Abweichend davon werden die administrativen Informationen in den Feldern 2.12, 2.13 und 2.14 der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Die thematischen Informationen gemäß Abschnitte 5 bis 10 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft, um zu bewerten, ob das Ziel des früheren Zugangs der Öffentlichkeit zu E-PRTR-Daten vorangebracht werden kann. Diese Überprüfung umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über nationale bewährte Verfahren und die besten verfügbaren Techniken und Instrumente, die eine frühere Berichterstattung ermöglichen.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2019

1) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

2) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.08.2018 S. 40).

4) Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97/EG und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115).

.

Anhang 22 22a

zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu übermitteln haben

Teil 1
Administrative und thematische Informationen
22

Anmerkung:

Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Informationen sie als vertraulich ansehen, wobei die Gründe zu nennen sind, weshalb die Kommission sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen sollte.

A. Verwaltungsinformation
1.Melderkennung
ArtFormat
1.1.LänderkennungAngabe des Landes, in dem sich die gemeldete Betriebseinrichtung befindet.
1.2.BerichtsjahrKalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht.
2.Bezeichnung der Betriebseinrichtung 1 2
ArtFormat
2.1.inspireIdEindeutige Kennung der Betriebseinrichtung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.
2.2.thematicId 4Thematische Objektkennung.
2.3.Kennung des EmissionshandelssystemsFällt die Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, so ist die Kennung für die Berichterstattung gemäß der genannten Richtlinie zu verwenden.
2.4.Name der BetriebseinrichtungOffizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Betriebseinrichtung.
2.5Name der MuttergesellschaftEine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das die Betriebseinrichtung betreibt, besitzt oder kontrolliert (z.B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) - siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
2.6.AnschriftPostanschrift der Betriebseinrichtung (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).
2.7.GeometrieBreite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Betriebseinrichtung), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.
2.8.FlussgebietseinheitDer Flussgebietseinheit eines Wasserlaufs zugeordneter Code und/oder Name.
2.9.FunktionIn der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten. Die Funktion wird durch die Tätigkeiten der Betriebseinrichtung, ausgedrückt als NACE-Code, beschrieben.
2.10.E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang IIn der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten gemäß Anhang I unter Angabe der Haupttätigkeit und aller anderen Tätigkeiten.
2.11.StatusDer Betriebsstatus der Betriebseinrichtung.
2.12.Produktionsvolumen 7; 8
2.13.Zahl der Betriebsstunden im Jahr 9Fakultativ.
2.14.Zahl der Beschäftigten 10Fakultativ.
2.15.InternetadresseInternetadresse der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft, unter welcher der Umweltbericht oder die EMAS-Erklärung der Betriebseinrichtung bzw. der Muttergesellschaft eingesehen werden kann.
2.16.AnmerkungenSonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.
3.Informationen über die für die Betriebseinrichtung zuständige E-PRTR-Behörde
ArtFormat
3.1.Name der zuständigen Behörde
3.2.Anschrift der zuständigen BehördePostanschrift (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).
3.3.E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde
3.4.Telefonnummer der zuständigen Behörde
4.Informationen, wenn die E-PRTR-Betriebseinrichtung Teil eines "Produktionsstandorts" oder mit einem solchen identisch ist 11
ArtFormat
4.1.inspireIdEindeutige Kennung des Produktionsstandorts gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.
4.2.thematicId 12Thematische Objektkennung des Produktionsstandorts.
4.3.GeometrieBreite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.
4.4.Name des ProduktionsstandortsOffizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts.
B. Thematische Informationen
5.Daten zur Freisetzung in die Luft - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
ArtFormat
5.1.Name des SchadstoffsGemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
5.2.Insgesamt freigesetzte MasseGesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

5.3.Unfallbedingt freigesetzte MasseDer auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
6.Daten zur Freisetzung in Gewässer - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
ArtFormat
6.1.Name des SchadstoffsGemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
6.2.Insgesamt freigesetzte MasseGesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

6.3.Unfallbedingt freigesetzte MasseDer auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
7.Daten zur Freisetzung in den Boden - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
ArtFormat
7.1.Name des SchadstoffsGemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
7.2.Insgesamt freigesetzte MasseGesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

7.3.Unfallbedingt freigesetzte MasseDer auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
8.Verbringung außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
ArtFormat
8.1.Name des SchadstoffsGemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
8.2.Insgesamt verbrachte MasseGesamtmasse je Schadstoff aller Verbringungen aus der Betriebseinrichtung (kg/Jahr) Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.
9.Verbringung von gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
ArtFormat
9.1Innerhalb des Landes zur Verwertung (R)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.2Innerhalb des Landes zur Beseitigung (D)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.3In andere Länder zur Verwertung (R)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält.

9.4In andere Länder zur Beseitigung (D)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält.

10.Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
ArtFormat
10.1Zur Verwertung (R)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

10.2Zur Beseitigung (D)Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

1) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallende "Produktionsstätte", in Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013 S. 1) definiert als "[e]ine oder mehrere am selben Ort von derselben natürlichen oder juristischen Person betriebene Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion, Ausführung oder Installation bestimmten Produktions- oder industriellen Zwecken dienen und die gesamte Infrastruktur sowie sämtliche Ausrüstungen und Materialien umfassen".

2) Fällt die Betriebseinrichtung auch unter die Richtlinie 2010/75/EU, so ist die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung dieser Informationen der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135.

3) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

4) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und ist daher kein Pflichtfeld.

5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

7) Fakultativ für die Berichtsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022. Ab dem Berichtsjahr 2023 ist das Produktionsvolumen für jede Betriebseinrichtung gemäß den in Teil 2 festgelegten Vorschriften zu übermitteln.

8) Einzelne Datenpunkte werden unbeschadet der geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht über das E-PRTR veröffentlicht.

9) Siehe Nummer 8 (oben).

10) Siehe Nummer 8 (oben).

11) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallender "Produktionsstandort", in Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 definiert als "[d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien."

12) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.

Teil 2
Festlegung der von den Mitgliedstaaten bei der Übermittlung des Produktionsvolumens gemäß Feld 2.12 zu verwendenden Einheiten und Parameter
22

1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Tonnen Erzeugnisse/gewonnene Rohstoffe" bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist, das Gewicht des angegebenen Parameters, einschließlich des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse oder der gewonnenen Rohstoffe, jedoch ohne Verpackung/Behältnis;
  2. "Tonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten" bezeichnet den Output einer Betriebseinrichtung, ausgedrückt als die Energiemenge, die durch Verbrennen einer Tonne Rohöl freigesetzt wird, wobei der Energiegehalt einer Tonne Rohöl 42 Gigajoule beträgt;
  3. "Gigajoule Nutzenergie" bezeichnet die tatsächlich in Strom oder Wärme umgewandelte Energie, ausgedrückt in Gigajoule, die dem Netz oder dem Endnutzer zugeführt wird;
  4. "Tonnen eingehende Abfälle" bezeichnet das Gewicht aller innerhalb eines Kalenderjahres in einer Betriebseinrichtung eingehenden Abfälle, die im Rahmen der festgelegten und von derselben Betriebseinrichtung durchgeführten Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeit weiter behandelt werden, ausgenommen die ohne Behandlung in andere Betriebseinrichtungen verbrachten Abfallmengen;
  5. "Kubikmeter eingehendes Abwasser" bezeichnet die Wassermenge, die zur Behandlung in die betreffende Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird;
  6. "Tonnen organische Lösungsmittel" bezeichnet das Gewicht der Gesamtmenge an Lösungsmitteln, die bei den in der Betriebseinrichtung durchgeführten Tätigkeiten verbraucht wird;
  7. "Tonnen verwendete und/oder entfernte Lackierung/Farbe" bezeichnet das Gewicht der verbrauchten Lackierung/Farbe, die bestmögliche Schätzung der entfernten Lackierung/Farbe oder - bei der Durchführung von Lackierungstätigkeiten und Tätigkeiten zur Entfernung von Lackierungen/Farbe in derselben Betriebseinrichtung- die Summe beider Werte;
  8. "Zahl der Großvieheinheiten" (GVE) bezeichnet die Umrechnungssätze gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1; die Großvieheinheiten für Tiere, die nicht ausdrücklich unter diese Verordnung fallen, sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, z.B. Masthähnchen 0,007 GVE, Strauße 0,350 GVE.

2. Allgemeine Vorschriften

  1. Sofern nicht anders angegeben, müssen die Daten über das Produktionsvolumen den gesamten rentablen Output einer Betriebseinrichtung abdecken und die Summe aller Outputs des Jahres umfassen, die verkauft, vor Ort gelagert und für die Weiterverarbeitung vor Ort genutzt werden. Die Summe der verdorbenen, abgelehnten oder nicht spezifikationsgemäßen Outputs ist ausgenommen.
  2. Das Feld 2.12 in Teil 1 für das Produktionsvolumen hat eine Multiplizität von "1 bis viele". Die Berichterstattung über das Produktionsvolumen erstreckt sich auf die in der Betriebseinrichtung durchgeführten Tätigkeiten, die unter Bezugnahme auf die betreffende Betriebseinrichtung dem EU-Register für Industriestandorte 2 gemeldet werden. Die Berichterstattung erstreckt sich auf mindestens eine Tätigkeit.
  3. Soweit möglich, werden die Daten zum Produktionsvolumen im Einklang mit der Prodcom-Methode für nationale Statistiken über die Herstellung von Industrieerzeugnissen und der in der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Methode gemeldet.
  4. Zu Teil 1 Feld 2.12 sind die folgenden Daten zu übermitteln:
    1. Menge, ausgedrückt in der Einheit/Parameter gemäß Nummer 3;
    2. Bemerkungen (fakultativ).

3. Einheiten und Parameter

TätigkeitEinheit/Parameter
1. Energiesektor
1 a)Mineralöl- und GasraffinerienTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 b)Vergasungs- und VerflüssigungsanlagenTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 c)Wärmekraftwerke und andere VerbrennungsanlagenGigajoule Nutzenergie
1 d)KokereienTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 e)Anlagen zum Mahlen von KohleTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
1 f)Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien BrennstoffenTonnen Erzeugnisse in Rohöläquivalenten
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2 a)Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer ErzeTonnen Erzeugnisse
2 b)Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich StranggießenTonnen Erzeugnisse
2 c) i)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch WarmwalzenTonnen Erzeugnisse
2 c) ii)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit HämmernTonnen Erzeugnisse
2 c) iii)Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen SchutzschichtenTonnen Erzeugnisse
2 d)EisenmetallgießereienTonnen Erzeugnisse
2 e) i)Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische VerfahrenTonnen Erzeugnisse
2 e) ii)Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)Tonnen Erzeugnisse
2 f)Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytische oder chemische VerfahrenTonnen Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Input)
3. Mineral verarbeitende Industrie
3 a)Untertage-Bergbau und damit verbundene TätigkeitenTonnen gewonnene Rohstoffe
3 b)Tagebau und SteinbruchTonnen gewonnene Rohstoffe
3 c) i)Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in DrehrohröfenTonnen Erzeugnisse
3 c) ii)Anlagen zur Herstellung von Kalk in DrehrohröfenTonnen Erzeugnisse
3 c) iii)Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen ÖfenTonnen Erzeugnisse
3 d)Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestTonnen Erzeugnisse
3 e)Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von GlasfasernTonnen Erzeugnisse
3 f)Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von MineralfasernTonnen Erzeugnisse
3 g)Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder PorzellanTonnen Erzeugnisse
4. Chemische Industrie
4 a) i)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)Tonnen Erzeugnisse
4 a) ii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, EpoxidharzenTonnen Erzeugnisse
4 a) iii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie schwefelhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) iv)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, IsocyanatenTonnen Erzeugnisse
4 a) v)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie phosphorhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) vi)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie halogenhaltigen KohlenwasserstoffenTonnen Erzeugnisse
4 a) vii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie metallorganischen VerbindungenTonnen Erzeugnisse
4 a) viii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)Tonnen Erzeugnisse
4 a) ix)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie synthetischen KautschukenTonnen Erzeugnisse
4 a) x)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie Farbstoffe und PigmenteTonnen Erzeugnisse
4 a) xi)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie TensidenTonnen Erzeugnisse
4 b) i)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, PhosgenTonnen Erzeugnisse
4 b) ii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen SäurenTonnen Erzeugnisse
4 b) iii)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, NatriumhydroxidTonnen Erzeugnisse
4 b) iv)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, SilbernitratTonnen Erzeugnisse
4 b) v)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, SiliciumkarbidTonnen Erzeugnisse
4 c)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)Tonnen Erzeugnisse
4 d)Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und BiozidenTonnen Erzeugnisse
4 e)Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen VerfahrensTonnen Erzeugnisse
4 f)Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und FeuerwerksmaterialTonnen Erzeugnisse
5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
5 a)Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher AbfälleTonnen eingehende Abfälle
5 b)Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallenTonnen eingehende Abfälle
5 c)Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher AbfälleTonnen eingehende Abfälle
5 d)Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16. Juli 2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist)Tonnen eingehende Abfälle
5 e)Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen AbfällenTonnen eingehende Abfälle
5 f)Kommunale AbwasserbehandlungsanlagenKubikmeter eingehendes Abwasser
5 g)Eigenständig betriebene Industrieabwasser-Behandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen TätigkeitenKubikmeter eingehendes Abwasser
6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
6 a)Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen FaserstoffenTonnen Erzeugnisse
6 b)Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)Tonnen Erzeugnisse
6 c)Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit ChemikalienTonnen Erzeugnisse
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur
7 a) i)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 40.000 Plätzen für GeflügelZahl der Großvieheinheiten
7 a) ii)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 2.000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)Zahl der Großvieheinheiten
7 a) iii)Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 750 Plätzen für SauenZahl der Großvieheinheiten
7 b)Intensive AquakulturTonnen Erzeugnisse
8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
8 a)Anlagen zum SchlachtenTonnen Erzeugnisse
8 b) i)Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen (außer Milch)Tonnen Erzeugnisse
8 b) ii)Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: pflanzlichen RohstoffenTonnen Erzeugnisse
8 c)Behandlung und Verarbeitung von MilchTonnen Erzeugnisse
9. Sonstige Industriezweige
9 a)Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder TextilienTonnen Erzeugnisse
9 b)Anlagen zum Gerben von Häuten oder FellenTonnen Erzeugnisse
9 c)Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder TränkenTonnen organische Lösungsmittel (Input)
9 d)Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder GraphitierenTonnen Erzeugnisse
9 e)Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von SchiffenTonnen verwendete und/oder entfernte Lackierung/Farbe

1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18).

2)https://cdr.eionet.europa.eu/help/euregistry

3) Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1). "PRODuction COMmunautaire" (französisch für "Gemeinschaftsproduktion"). Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/prodcom/overview.


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