Regelwerk, EU 2022

VO (EU) 2022/160
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben

Artikel 4 Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Artikel 5 Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben

Artikel 6 Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden

Artikel 7 Aufhebungen

Artikel 8 Inkrafttreten

Anhang Entsprechungstabellen gemäß Artikel 7 Absatz 2