Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/181 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf bestimmte Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten von Wassertieren, die nationalen Maßnahmen unterliegen, sowie des Anhangs I hinsichtlich des Seuchenstatus von Irland mit Blick auf das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 40)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten erstellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.
(2) In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sind insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen Wassertiere von für diese Seuchen empfänglichen Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten verbracht werden dürfen, darunter die Anforderung, dass diese Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen müssen, der als frei von diesen Seuchen gelistet ist.
(3) Die Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) 3 und die Erfahrungen aus der Praxis deuten jedoch darauf hin, dass es vom Standpunkt der Tiergesundheit aus nicht immer notwendig ist, dass lebende Wassertiere und ihre Gameten aus einem seuchenfreien Gebiet stammen, wenn sie für ein Gebiet bestimmt sind, das bereits seuchenfrei ist oder einem Tilgungsprogramm unterliegt. In bestimmten Fällen und in Bezug auf bestimmte Seuchen können die Quarantänehaltung von Wassertieren in einem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 4 zugelassenen Aquakulturbetrieb, die Desinfektion der Eier oder die Haltung der Wassertiere in Wasser mit einem bestimmten Salzgehalt unter vorgeschriebenen Bedingungen ausreichen, um das Seuchenrisiko zu mindern.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass diese Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigt werden, um den sicheren Handel mit diesen Waren zu erleichtern.
(5) Irland hat zudem die Kommission ersucht, "Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay" aus der Liste der Kompartimente zu streichen, die in Irland frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) sind, und Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 entsprechend zu ändern. Dieses Ersuchen stützt sich auf kommerzielle Gründe und ist nicht durch einen Seuchenausbruch begründet.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen
(1) Wassertiere von für eine bestimmte Seuche empfänglichen Arten, die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführt sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn sie
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Wassertiere von für eine bestimmte Seuche empfänglichen Arten, die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführt sind, in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
______
1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 410).
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345).
**) Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, 2021, 23. Ausgabe."
(2) In Anhang I erhält in der Zeile betreffend das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) der Eintrag für Irland die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 2022
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1).
3) Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, 2021, 23. Ausgabe.
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345).
Anhang |
"Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) | Irland | IE | Kompartiment 1: Sheephaven Bay Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay Kompartiment 4: Streamstown Bay Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery" |
ENDE |